MwSt Schweiz 2026: Aktuelle Sätze & das Hotel-Problem
8.1%, 2.6% oder doch 3.8%? Wer Spesen korrekt abrechnen will, darf bei der Mehrwertsteuer nicht raten. Wir zeigen die aktuellen Sätze für 2026 und erklären, warum Hotelrechnungen und Trinkgeld oft falsch verbucht werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Tabelle: Die MwSt-Sätze 2026
Seit der letzten Anpassung (01.01.2024) gelten in der Schweiz folgende Sätze. Diese bleiben auch 2026 bestehen.
Wichtig für die Buchhaltung: Prüfen Sie alte Spesen-Apps oder Excel-Vorlagen. Wer noch mit 7.7% rechnet, erzeugt Differenzen in der MwSt-Abrechnung.
| Satz | Höhe | Typische Spesen-Beispiele |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8.1% | Restaurantbesuche, Alkohol, Mietwagen, Benzin, Elektronik, Bürobedarf. |
| Sondersatz | 3.8% | Ausschliesslich Übernachtung (Logis) im Hotel (inkl. Frühstück, wenn pauschal enthalten*). |
| Reduzierter Satz | 2.6% | Verpflegung im Supermarkt (Take-Away), Bücher, Zeitungen, Leitungswasser. |
*Achtung bei Frühstück: Wird es separat ausgewiesen, gilt oft der Normalsatz. Siehe Punkt 2.
2. Die Hotel-Falle (3.8% vs. 8.1%)
Hotelrechnungen sind der Endgegner jeder manuellen Spesenabrechnung. Warum? Weil auf einem einzigen Blatt Papier oft drei verschiedene Steuersätze stehen.
- 1x Übernachtung: CHF 150.– (3.8% MwSt)
- 1x Frühstück: CHF 25.– (8.1% MwSt)
- 1x Parkgarage: CHF 20.– (8.1% MwSt)
Wer hier einfach die Gesamtsumme (CHF 195.–) nimmt und pauschal 8.1% herausrechnet, macht die Buchhaltung falsch. Der Vorsteuerabzug stimmt nicht. Sie müssen den Beleg "splitten".
3. Wie verbuche ich Trinkgeld?
Ein häufiger Fehler passiert beim "Tip" im Restaurant.
Der Fakt: Trinkgelder sind freiwillige Leistungen und stellen kein Entgelt für eine Leistung dar. Darauf ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (0%).
Das Problem: Wenn Sie ein Essen für CHF 100.– bezahlen und CHF 10.– Trinkgeld geben (Total CHF 110.–), dürfen Sie die Vorsteuer (8.1%) nur aus den CHF 100.– ziehen.
Rechnen Sie die MwSt aus den vollen 110 Franken, fordern Sie zu viel Vorsteuer vom Staat zurück. Das kann bei einer MWST-Revision zu unangenehmen Nachzahlungen führen.
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