Arbeitsweg und Spesen: Pendelkosten, Geschäftsreisen, Steuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Pendelkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind nicht erstattungspflichtig für den AG – beim Arbeitnehmer sind sie aber als Berufskosten steuerlich abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsweg und Geschäftsreise ist in der Praxis zentral, weil sie bestimmt, wer die Kosten trägt und wie sie steuerlich behandelt werden. Diese Seite zeigt die Unterschiede auf und erklärt, welche Abzüge Arbeitnehmende 2026 geltend machen können.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der tägliche Pendelweg zwischen Wohnung und festem Arbeitsort ist keine erstattungspflichtige Auslage des Arbeitgebers.
2.Geschäftsreisen ab dem Arbeitsort – etwa zu Kunden oder zwischen Standorten – muss der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR vergüten.
3.Nicht erstattete Pendelkosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen, wobei kantonale Obergrenzen gelten.
4.Bei angeordnetem Homeoffice entfällt der Pendelweg; die Fahrt ins Büro für eine Sitzung bleibt steuerlich als Berufskosten abzugsfähig.
5.Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug gilt ab 2026 eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer.

01.Pendelweg vs. Geschäftsreise – der entscheidende Unterschied

Das Schweizer Obligationenrecht unterscheidet klar zwischen dem Pendelweg und der Geschäftsreise. Der Pendelweg ist die regelmässige Fahrt zwischen Wohnung und festem Arbeitsort. Diese Strecke gehört zur privaten Lebensführung und begründet keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Geschäftsreisen hingegen beginnen am festen Arbeitsort und führen zu Kunden, Lieferanten, Messen oder anderen Standorten des Unternehmens. Für diese Fahrten besteht eine Erstattungspflicht nach Art. 327a OR.

KriteriumPendelwegGeschäftsreise
StreckeWohnung → fester ArbeitsortArbeitsort → Kunde, Standort, Messe
Erstattung durch AGKeine PflichtPflicht gemäss Art. 327a OR
Steuerlicher Abzug ANJa, als BerufskostenNein (da vom AG erstattet)
LohnausweisKein EintragErstattung nicht lohnrelevant
RechtsgrundlageSteuerrecht (DBG Art. 26)OR Art. 327a–327c

Abgrenzung Pendelweg und Geschäftsreise

Wechselt der Arbeitsort regelmässig – etwa bei Montagearbeitern, Pflegefachpersonen im Aussendienst oder Bauarbeitern – gilt der erste Einsatzort des Tages als Arbeitsort. Die Fahrt dorthin bleibt Pendelweg. Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzorten während des Arbeitstages sind dagegen Geschäftsreisen. Wird kein fester Arbeitsort zugewiesen, kann der Arbeitgeber im Spesenreglement einen Referenzort definieren.

Wichtigste Punkte:
Der Pendelweg zwischen Wohnung und festem Arbeitsort ist keine erstattungspflichtige Auslage.
Geschäftsreisen ab dem Arbeitsort fallen unter Art. 327a OR und sind vom Arbeitgeber zu vergüten.
Bei wechselnden Einsatzorten gilt der erste Einsatzort des Tages als Arbeitsort.

02.Was der Arbeitgeber erstatten muss

Gemäss Art. 327a OR ersetzt der Arbeitgeber alle Auslagen, die dem Arbeitnehmer durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Für Fahrten umfasst das insbesondere Reisen zu Kunden, Fahrten zwischen Unternehmensstandorten sowie Dienstreisen im In- und Ausland. Die Erstattung erfolgt entweder gegen Beleg (Effektivspesen) oder über Pauschalen, die im Spesenreglement festgelegt sind.

  • Öffentlicher Verkehr: Grundsätzlich gilt die 2. Klasse als Standard. Erstattung der 1. Klasse ist nur geschuldet, wenn das Spesenreglement dies vorsieht oder der Arbeitgeber die Buchung ausdrücklich genehmigt hat.
  • Privatfahrzeug: Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Ansatz deckt Benzin, Versicherung, Abnutzung und Amortisation ab. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung durch die Steuerbehörde.
  • Geschäftsfahrzeug: Stellt der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, entfällt die Kilometerpauschale. Treibstoff und Unterhaltskosten trägt der Arbeitgeber direkt. Der Privatanteil wird im Lohnausweis als Naturallohn deklariert.
  • Flug- und Bahnreisen ins Ausland: Die Reiseklasse richtet sich nach dem Spesenreglement. Fehlt eine Regelung, gilt der wirtschaftlich angemessene Standard – in der Regel Economy bei Flügen und 2. Klasse bei Bahnreisen.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin fährt von ihrem Büro in Zürich zu einem Kundentermin in Bern und nutzt dafür ihr Privatfahrzeug. Die einfache Strecke beträgt rund 125 Kilometer. Für die Hin- und Rückfahrt ergibt sich eine Erstattung von 250 km mal CHF 0.75, also CHF 187.50. Zusätzlich kann sie die Verpflegungspauschale von CHF 30.– geltend machen, sofern die Abwesenheit über die Mittagszeit hinausgeht.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber erstattet Geschäftsreisen entweder gegen Beleg oder über Pauschalen gemäss Spesenreglement.
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Ohne abweichende Regelung im Spesenreglement gilt bei ÖV die 2. Klasse und bei Flügen Economy.
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03.Was der Arbeitnehmer in der Steuererklärung abziehen kann

Pendelkosten, die der Arbeitgeber nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen. Die Rechtsgrundlage bildet Art. 26 DBG für die direkte Bundessteuer. Massgebend ist die tatsächlich zurückgelegte Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort, wobei der kürzeste oder zeitlich günstigste Weg gilt.

Ebene / KantonAbzugsartObergrenze
Direkte BundessteuerÖV-Kosten oder Pauschale PrivatfahrzeugCHF 3'200 pro Jahr
ZürichEffektive ÖV-Kosten oder CHF 0.70/kmKeine kantonale Obergrenze
BernEffektive ÖV-Kosten oder CHF 0.70/kmCHF 6'700 pro Jahr
LuzernEffektive ÖV-Kosten oder CHF 0.70/kmKeine kantonale Obergrenze
AargauEffektive ÖV-Kosten oder CHF 0.70/kmCHF 7'000 pro Jahr

Steuerlicher Abzug für Pendelkosten – Bund und ausgewählte Kantone

Die Nutzung des Privatfahrzeugs ist steuerlich nur abzugsfähig, wenn der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist – etwa weil keine ÖV-Verbindung besteht, die Reisezeit mit ÖV unverhältnismässig lang wäre oder gesundheitliche Gründe vorliegen. Wer trotzdem das Auto nutzt, obwohl eine zumutbare ÖV-Verbindung besteht, kann nur die fiktiven ÖV-Kosten abziehen.

Homeoffice wirkt sich direkt auf den Pendelkostenabzug aus: Wer an drei von fünf Tagen im Homeoffice arbeitet, kann nur die Pendelkosten für die zwei effektiven Arbeitstage am Firmenstandort abziehen. Die Steuerbehörden prüfen zunehmend, ob die deklarierten Pendeltage mit der tatsächlichen Arbeitssituation übereinstimmen.

Wichtigste Punkte:
Nicht erstattete Pendelkosten sind als Berufskosten steuerlich abzugsfähig.
Bei der direkten Bundessteuer gilt eine Obergrenze von CHF 3'200 pro Jahr; kantonal variieren die Limiten stark.
Homeoffice-Tage reduzieren den zulässigen Pendelkostenabzug proportional.

04.Homeoffice-Ausnahmen

Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers regelmässig im Homeoffice, entfällt der Pendelweg an diesen Tagen vollständig. Das Homeoffice wird zum Arbeitsort. Die Fahrt ins Büro für eine Sitzung oder einen Teamanlass gilt an solchen Tagen als regulärer Pendelweg – nicht als Geschäftsreise. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, diese Fahrt als Spesen zu erstatten.

Steuerlich bleibt die Fahrt ins Büro an Homeoffice-Tagen als Berufskosten abzugsfähig, sofern sie tatsächlich stattfindet. Entscheidend ist die Anzahl der effektiven Pendeltage pro Jahr. Wer beispielsweise an 200 Arbeitstagen im Homeoffice arbeitet und nur 40 Mal ins Büro fährt, kann den Pendelkostenabzug nur für diese 40 Tage geltend machen.

Damit Homeoffice-Kosten wie Internet, Strom oder Arbeitsplatzeinrichtung als Spesen gelten, muss das Spesenreglement dies ausdrücklich vorsehen. Ohne entsprechende Regelung besteht kein Erstattungsanspruch. Viele Unternehmen lösen dies über eine monatliche Homeoffice-Pauschale, die im genehmigten Spesenreglement verankert ist. Die Pauschale deckt dann die anteiligen Kosten für Infrastruktur und Kommunikation ab.

Wichtigste Punkte:
Bei angeordnetem Homeoffice entfällt der Pendelweg; das Homeoffice wird zum Arbeitsort.
Die Fahrt ins Büro an Homeoffice-Tagen bleibt steuerlich als Berufskosten abzugsfähig.
Homeoffice-Kosten sind nur erstattungspflichtig, wenn das Spesenreglement dies explizit regelt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendelweg als Geschäftsreise abrechnen

Manche Arbeitnehmende reichen die tägliche Fahrt zum Büro als Spesen ein. Der Arbeitgeber, der diese Kosten erstattet, riskiert eine Aufrechnung durch die Steuerbehörde, da Pendelkosten als Lohnbestandteil gelten. Im Spesenreglement sollte klar definiert sein, dass der Arbeitsweg keine erstattungsfähige Auslage ist.

Fehler 2: Volle Pendelkosten trotz Homeoffice abziehen

Wer regelmässig im Homeoffice arbeitet, darf in der Steuererklärung nur die Pendelkosten für die tatsächlichen Bürotage abziehen. Wird trotzdem der volle Betrag für 220 Arbeitstage deklariert, droht eine Korrektur durch die Steuerverwaltung inklusive Nachsteuer und Verzugszins.

Fehler 3: Privatfahrzeug abziehen trotz zumutbarer ÖV-Verbindung

Der steuerliche Abzug für das Privatfahrzeug setzt voraus, dass der ÖV nicht zumutbar ist. Wer ohne Nachweis die Kilometerpauschale statt der ÖV-Kosten abzieht, erhält in der Veranlagung nur die fiktiven ÖV-Kosten angerechnet. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Fehler 4: Kantonale Obergrenze ignorieren

Die Obergrenze von CHF 3'200 gilt nur für die direkte Bundessteuer. Kantonal gelten teils höhere, teils gar keine Limiten. Wer den Abzug pauschal auf CHF 3'200 beschränkt, verschenkt unter Umständen einen berechtigten kantonalen Abzug. Umgekehrt akzeptieren manche Kantone tiefere Beträge als erwartet.

Fehler 5: Fehlende Abgrenzung im Spesenreglement

Enthält das Spesenreglement keine klare Definition von Arbeitsweg und Geschäftsreise, entstehen Unsicherheiten bei der Abrechnung. Die Steuerbehörde kann bei einer Prüfung pauschale Erstattungen als verdeckten Lohn qualifizieren. Ein genehmigtes Reglement mit präziser Abgrenzung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

06.Häufige Fragen

Was gilt, wenn ich im Homeoffice bin und dann für eine Sitzung ins Büro muss?

Die Fahrt vom Homeoffice ins Büro gilt als normaler Pendelweg, nicht als Geschäftsreise. Der Arbeitgeber muss diese Fahrt nicht als Spesen erstatten. Steuerlich können Sie die Fahrtkosten aber als Berufskosten abziehen, sofern Sie die effektive Anzahl Pendeltage korrekt deklarieren.

Darf mein Arbeitgeber freiwillig den Arbeitsweg bezahlen?

Ja, der Arbeitgeber darf den Arbeitsweg freiwillig übernehmen, etwa über ein GA oder ein Mobilitätsbudget. Diese Leistung gilt steuerlich jedoch als Lohnbestandteil und muss im Lohnausweis deklariert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.

Kann ich als Aussendienstmitarbeiter den Weg zum ersten Kunden als Spesen abrechnen?

Wenn Sie keinen festen Arbeitsort haben und direkt von zu Hause zum Kunden fahren, gilt die Fahrt zum ersten Kunden als Pendelweg. Fahrten zwischen Kunden während des Tages sind hingegen Geschäftsreisen und vom Arbeitgeber zu erstatten. Das Spesenreglement sollte einen Referenzort definieren, um Klarheit zu schaffen.

Wie berechne ich den steuerlichen Abzug, wenn ich Teilzeit arbeite?

Der Pendelkostenabzug richtet sich nach der Anzahl effektiver Arbeitstage am Firmenstandort. Bei einem 60%-Pensum mit drei Bürotagen pro Woche können Sie den Abzug für rund 132 Tage pro Jahr geltend machen. Die kantonale Obergrenze gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für den steuerlichen Abzug?

Nein, die CHF 0.75 pro Kilometer sind der ESTV-Ansatz für die Spesenerstattung durch den Arbeitgeber. Für den steuerlichen Abzug in der Steuererklärung verwenden die meisten Kantone weiterhin CHF 0.70 pro Kilometer. Massgebend ist die Weisung der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

Muss ich Belege für den Pendelkostenabzug aufbewahren?

Ja, Sie sollten ÖV-Abonnemente, Einzelbillette oder eine Fahrtenaufstellung aufbewahren. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs empfiehlt sich ein Fahrtenbuch oder zumindest eine Aufstellung der Pendeltage. Die Steuerverwaltung kann Nachweise verlangen, insbesondere wenn der Abzug vom Vorjahr stark abweicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Pendelweg zwischen Wohnung und festem Arbeitsort ist keine Spese im Sinne von Art. 327a OR und begründet keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
2.Geschäftsreisen ab dem Arbeitsort – zu Kunden, zwischen Standorten oder auf Dienstreisen – muss der Arbeitgeber vollständig erstatten.
3.Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug gilt ab 2026 eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer; bei ÖV-Reisen ist die 2. Klasse der Standard.
4.Nicht erstattete Pendelkosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen, wobei bei der direkten Bundessteuer eine Obergrenze von CHF 3'200 pro Jahr gilt.
5.Kantonale Abzugslimiten weichen teilweise erheblich von der Bundesregelung ab und sollten individuell geprüft werden.
6.Homeoffice-Tage reduzieren den zulässigen Pendelkostenabzug proportional zur Anzahl effektiver Bürotage.
7.Bei angeordnetem Homeoffice wird die Wohnung zum Arbeitsort; die Fahrt ins Büro bleibt steuerlich abzugsfähig, ist aber keine Geschäftsreise.
8.Ein genehmigtes Spesenreglement mit klarer Abgrenzung von Arbeitsweg und Geschäftsreise schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

07.Weiterführende Artikel

Spesen nach OR 327a – Rechte und Pflichten (2026)Definition
OR 327a verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen – diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers wegbedungen werden.
Spesenanspruch des Arbeitnehmers (2026)Definition
Arbeitnehmer haben nach OR 327a einen zwingenden Anspruch auf Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen – dieser Anspruch kann vertraglich nicht zum Nachteil des AN wegbedungen werden.
Kommunikations- und Homeoffice-Spesen abrechnen (2026)Definition
Internet, Telefon und Arbeitsmaterial im Homeoffice können anteilig als Spesen geltend gemacht werden – entweder pauschal nach ESTV oder effektiv mit Belegen.
Was sind Spesen? (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss.