Übersicht der Spesenarten: Reise, Verpflegung, Repräsentation und mehr

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesen lassen sich in fünf Kategorien einteilen: Reise, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation und Homeoffice – mit je eigenen ESTV-Ansätzen und Belegpflichten. Die korrekte Zuordnung einer Auslage zur richtigen Kategorie bestimmt, ob ein Pauschalansatz gilt, ob ein Beleg nötig ist und wie die Spese im Lohnausweis erscheint. Diese Übersicht zeigt alle Kategorien mit den verbindlichen Ansätzen ab 1. Januar 2026.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen – unabhängig davon, in welche Kategorie sie fallen.
2.Die fünf Hauptkategorien sind Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation sowie Homeoffice und Kommunikation.
3.Für Reise- und Verpflegungsspesen gelten feste ESTV-Pauschalansätze (z. B. CHF 0.75/km, CHF 30/Tag), während Unterkunftskosten zwingend mit Beleg abgerechnet werden.
4.Repräsentationsspesen dürfen maximal CHF 24'000 pro Jahr betragen und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden.
5.Sonderformen wie Weiterbildungskosten oder Werkzeugentschädigungen (Art. 327b OR) ergänzen die fünf Hauptkategorien.

01.Die fünf Hauptkategorien

Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber sämtliche Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Die ESTV und die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) gliedern diese Auslagen in fünf Hauptkategorien. Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Pauschalansätze, Belegpflichten und Deklarationsregeln im Lohnausweis. Die folgende Tabelle fasst die geltenden Ansätze ab 2026 zusammen.

KategorieTypische BeispieleAnsatz 2026Beleg nötig?
ReisekostenÖV-Billett, Privatauto, Taxi, FlugCHF 0.75/km (Privatauto); ÖV/Taxi/Flug effektivJa (ausser Km-Pauschale)
VerpflegungMittagessen, Abendessen bei Abwesenheit > 6 hCHF 30.–/TagNein (bei Pauschale)
UnterkunftHotel, Ferienwohnung bei GeschäftsreiseEffektive Kosten, kein PauschalansatzJa, zwingend
RepräsentationGeschäftsessen, Kundengeschenke, EinladungenMax. 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000/Jahr; absolutes Maximum CHF 24'000/JahrJa
Homeoffice / KommunikationInternetanteil, Mobiltelefon, BüromaterialAnteilig nach effektivem Gebrauch oder gemäss ReglementJe nach Reglement

Spesenarten mit ESTV-Ansätzen 2026

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt ab 1. Januar 2026 und ersetzt den bisherigen Ansatz von CHF 0.70. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem alten Ansatz brauchen keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung, solange sie bei der nächsten Revision angepasst werden.

Bei der Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag gilt als Voraussetzung eine auswärtige Abwesenheit von mehr als sechs Stunden. Wer am Arbeitsort in einer Kantine oder einem Restaurant isst, hat keinen Anspruch auf die volle Pauschale. Zusätzlich steht Mitarbeitenden die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 zu, die Getränke, Snacks und ähnliche Kleinausgaben abdeckt.

Wichtigste Punkte:
Die fünf Hauptkategorien sind Reise, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation und Homeoffice/Kommunikation.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer.
Unterkunftskosten kennen keinen Pauschalansatz und müssen immer mit Beleg nachgewiesen werden.
Repräsentationsspesen sind auf maximal CHF 24'000 pro Jahr begrenzt.

02.Sonderformen

Neben den fünf Hauptkategorien gibt es Spesenarten, die in der Praxis seltener vorkommen, aber ebenfalls unter die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR fallen. Diese Sonderformen werden im Spesenreglement häufig separat geregelt.

  • Weiterbildungskosten: Vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen gelten als Berufsauslagen. Dazu zählen Kursgebühren, Lehrmittel und Reisekosten zum Kursort. Entscheidend ist, dass die Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers liegt. Freiwillige Weiterbildungen, die der Arbeitnehmer selbst wählt, sind keine Spesen, sondern allenfalls Berufsauslagen in der Steuererklärung.
  • Werkzeugentschädigung: Art. 327b OR regelt die Bereitstellung von Arbeitsmaterial. Stellt der Arbeitnehmer eigenes Werkzeug oder Geräte zur Verfügung, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. In der Praxis betrifft dies etwa eigene Laptops, Spezialwerkzeuge oder Berufskleidung. Die Höhe wird im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement festgelegt.
  • Kommunikationsspesen: Roaming-Gebühren, geschäftliche Telefonate vom Privatanschluss oder ein anteiliger Internetbeitrag für Homeoffice fallen unter diese Kategorie. Die ESTV akzeptiert eine pauschale Abgeltung, sofern das genehmigte Spesenreglement einen konkreten Betrag vorsieht. Ohne Reglement müssen die effektiven Kosten mit Beleg nachgewiesen werden.

Alle Sonderformen müssen im genehmigten Spesenreglement explizit erwähnt sein, damit sie steuerfrei ausbezahlt werden können. Fehlt eine Regelung, behandelt die Steuerverwaltung die Zahlung als Lohnbestandteil.

Wichtigste Punkte:
Weiterbildungskosten gelten nur dann als Spesen, wenn die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
Art. 327b OR begründet den Anspruch auf Werkzeugentschädigung bei Einsatz eigener Geräte.
Kommunikationsspesen wie Roaming lassen sich pauschal abgelten, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.
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03.Abgrenzung zu Sachbezügen

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist eine Spese. Die Abgrenzung zwischen Spesenersatz und Lohnbestandteil (Sachbezug) ist steuerlich entscheidend: Spesen sind steuerfrei, Sachbezüge hingegen sind AHV-pflichtig und müssen im Lohnausweis als Lohn deklariert werden.

KriteriumSpesenersatzSachbezug / Lohn
ZweckErsatz geschäftlich bedingter AuslagenEntgelt oder Zuwendung an den Arbeitnehmer
Steuerliche BehandlungSteuerfrei (bei genehmigtem Reglement)Steuerpflichtiger Lohn
AHV-PflichtNeinJa
LohnausweisZiffer 13.1 (Pauschalspesen) oder nicht deklariert (effektiv)Ziffer 1 oder Ziffer 2
BeispielGeschäftsessen mit Kunden (CHF 120)Geburtstagsgeschenk an Mitarbeitende (über CHF 600/Jahr)

Spesen vs. Sachbezüge im Vergleich

Naturalgeschenke an Arbeitnehmende sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Dieser Freibetrag ersetzt die bisherige Regelung von CHF 500 pro Ereignis. Übersteigt der Gesamtwert aller Geschenke in einem Kalenderjahr die Grenze von CHF 600, wird der gesamte Betrag zum steuerpflichtigen Lohn.

Ein häufiges Abgrenzungsproblem entsteht bei Vergabungen: Erhält ein Mitarbeitender zum Firmenjubiläum eine Uhr im Wert von CHF 800, handelt es sich nicht um Spesenersatz, sondern um einen Sachbezug. Dieser Betrag muss in Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert und der AHV-Abrechnung unterstellt werden. Umgekehrt ist ein Kundengeschenk im Wert von CHF 150, das der Mitarbeitende im Auftrag des Arbeitgebers überreicht, eine Repräsentationsspese.

Wichtigste Punkte:
Spesen sind steuerfrei, Sachbezüge gelten als Lohn und unterliegen der AHV-Pflicht.
Naturalgeschenke an Arbeitnehmende sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
Entscheidend ist der Zweck: Geschäftlich bedingte Auslagen sind Spesen, persönliche Zuwendungen sind Lohn.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Alle Auslagen pauschal als Reisekosten verbuchen

Wer Verpflegungs- oder Repräsentationsspesen unter Reisekosten zusammenfasst, riskiert eine Korrektur durch die Steuerverwaltung. Jede Spesenart hat eigene Ansätze und Belegpflichten. Ordnen Sie jede Auslage der korrekten Kategorie zu, damit die Deklaration im Lohnausweis stimmt.

Fehler 2: Verpflegungspauschale ohne Mindestabwesenheit auszahlen

Die Pauschale von CHF 30 pro Tag setzt eine auswärtige Abwesenheit von mehr als sechs Stunden voraus. Wird die Pauschale auch bei kürzeren Abwesenheiten ausbezahlt, qualifiziert die ESTV den Betrag als Lohnbestandteil. Prüfen Sie bei jeder Abrechnung, ob die Abwesenheitsdauer erfüllt ist.

Fehler 3: Repräsentationsspesen ohne Geschäftszweck abrechnen

Ein Abendessen mit Freunden ist keine Repräsentationsspese, auch wenn es in einem Geschäftslokal stattfindet. Auf dem Beleg müssen der Geschäftszweck und die eingeladenen Personen vermerkt sein. Fehlt diese Angabe, kann die Steuerverwaltung die Spese als privaten Aufwand umqualifizieren.

Fehler 4: Naturalgeschenke als Spesen statt als Lohn deklarieren

Geschenke an Mitarbeitende (z. B. Weihnachtsgeschenk) sind keine Spesen, sondern Sachbezüge. Ab 2026 gilt ein Freibetrag von CHF 600 pro Kalenderjahr. Wird dieser überschritten, muss der gesamte Betrag als Lohn deklariert und der AHV unterstellt werden.

Fehler 5: Homeoffice-Pauschale ohne Regelung im Spesenreglement auszahlen

Ohne explizite Erwähnung im genehmigten Spesenreglement behandelt die Steuerverwaltung Homeoffice-Entschädigungen als steuerpflichtigen Lohn. Lassen Sie das Reglement anpassen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen, bevor Sie Pauschalen auszahlen.

05.Häufige Fragen

Gibt es eine Kategorie «Sonstiges» für Spesen, die in keine Hauptkategorie passen?

Nein, die ESTV kennt keine offizielle Kategorie «Sonstiges». Jede geschäftlich bedingte Auslage muss einer der fünf Hauptkategorien oder einer Sonderform zugeordnet werden. Lässt sich eine Auslage nicht eindeutig zuordnen, empfiehlt sich die Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung. Im Spesenreglement kann eine Auffangklausel für seltene Fälle vorgesehen werden.

Wie kategorisiere ich Roaming-Gebühren auf Geschäftsreisen?

Roaming-Gebühren fallen unter Kommunikationsspesen und gehören damit zur Kategorie Homeoffice/Kommunikation. Sie können entweder effektiv mit Beleg oder über eine Pauschale gemäss Spesenreglement abgerechnet werden. Bei Geschäftsreisen ins Ausland ist es sinnvoll, die Roaming-Kosten separat auf der Spesenabrechnung auszuweisen.

Muss ich für jede Spesenart einen separaten Beleg aufbewahren?

Bei Pauschalspesen (z. B. Verpflegung CHF 30/Tag, Kilometerpauschale CHF 0.75/km) ist kein Einzelbeleg nötig. Für alle effektiv abgerechneten Spesen – insbesondere Unterkunft, Repräsentation und Reisekosten über die Pauschale hinaus – muss ein Originalbeleg vorliegen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre.

Zählen Parkgebühren zu den Reisekosten oder sind sie separat?

Parkgebühren bei Geschäftsterminen gehören zur Kategorie Reisekosten. Sie werden effektiv gegen Beleg abgerechnet und sind nicht in der Kilometerpauschale von CHF 0.75 enthalten. Die Kilometerpauschale deckt ausschliesslich Treibstoff, Versicherung, Abschreibung und Unterhalt des Fahrzeugs ab.

Kann der Arbeitgeber tiefere Ansätze als die ESTV-Pauschalen festlegen?

Ja, der Arbeitgeber darf im Spesenreglement tiefere Pauschalen vorsehen. Art. 327a OR verlangt lediglich den Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen. Höhere Pauschalen als die ESTV-Ansätze sind ebenfalls möglich, werden aber steuerlich nur bis zur ESTV-Grenze als steuerfrei anerkannt. Der übersteigende Betrag gilt als Lohn.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen gliedern sich in fünf Hauptkategorien: Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation und Homeoffice/Kommunikation.
2.Die Kilometerpauschale für das Privatauto beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30 pro Tag bei Abwesenheit über sechs Stunden.
3.Unterkunftskosten haben keinen Pauschalansatz und müssen immer mit Originalbeleg nachgewiesen werden.
4.Repräsentationsspesen sind auf maximal CHF 24'000 pro Jahr begrenzt und dürfen höchstens 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6'000 betragen.
5.Sonderformen wie Weiterbildungskosten, Werkzeugentschädigung (Art. 327b OR) und Kommunikationsspesen müssen im Spesenreglement explizit geregelt sein.
6.Naturalgeschenke an Arbeitnehmende sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei – darüber hinaus gelten sie als Lohn.
7.Die Abgrenzung zwischen Spesenersatz und Sachbezug entscheidet über Steuerfreiheit und AHV-Pflicht.
8.Jede Auslage muss der korrekten Kategorie zugeordnet werden, damit die Deklaration im Lohnausweis stimmt.

06.Weiterführende Artikel

Was zählt als Spesen? (2026)Definition
Als Spesen gelten alle beruflich notwendigen Auslagen die ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber verauslagt – Reise, Verpflegung bei Abwesenheit, Unterkunft und Sachkosten.
Verpflegungsspesen Ansätze und Regeln (2026)Definition
Für Verpflegung gilt 2026 ein Pauschalansatz von CHF 30 pro Tag ohne Beleg – Voraussetzung ist eine Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens 6 Stunden.
Kleinspesen Tagespauschale (2026)Definition
Die Kleinspesen-Tagespauschale beträgt 2026 CHF 20 pro Tag und deckt kleine Auslagen wie Parkgebühren, Trinkgelder und Porto – ohne Einzelbeleg.
Was sind Spesen? (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss.
Spesen in der Steuererklärung des Arbeitnehmers (2026)Definition
Nicht erstattete Berufskosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung abziehen – entweder als Pauschalabzug oder als effektive Kosten mit Belegen.