10 Jahre Aufbewahrungspflicht: OR-Pflicht, Ausnahmen und Vernichtung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht kennt kaum Ausnahmen – nach Ablauf darf vernichtet werden, ausser bei laufenden Steuer- oder Rechtsverfahren; Vernichtungsprotokoll empfohlen. In der Praxis sorgt die Frage nach möglichen Ausnahmen regelmässig für Unsicherheit, insbesondere wenn steuerrechtliche Verjährungsfristen kürzer ausfallen als die handelsrechtliche Pflicht. Diese Seite klärt, was Art. 958f OR konkret vorschreibt, welche Sonderfälle es gibt und wie die Vernichtung nach Fristablauf korrekt abläuft.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 958f OR verlangt eine Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen während 10 Jahren – ohne Möglichkeit zur Verkürzung.
2.Die Pflicht gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Grösse.
3.Steuerrechtliche Verjährungsfristen von 5 Jahren entbinden nicht von der 10-jährigen OR-Pflicht.
4.Bei laufenden Steuerkontrollen, Revisionen oder Rechtsstreitigkeiten muss über die 10 Jahre hinaus aufbewahrt werden.
5.Nach Fristablauf darf vernichtet werden – ein Vernichtungsprotokoll dokumentiert die ordnungsgemässe Entsorgung.

01.Was OR 958f vorschreibt

Art. 958f Abs. 1 OR verpflichtet alle buchführungspflichtigen Unternehmen, ihre Geschäftsbücher und Buchungsbelege während 10 Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der Beleg erstellt wurde. Eine Verkürzung dieser Frist ist weder vertraglich noch durch ein internes Reglement möglich.

Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensform. Einzelunternehmen, GmbH, AG und Vereine mit Buchführungspflicht unterliegen derselben 10-Jahres-Frist. Auch die Unternehmensgrösse spielt keine Rolle: Ob ein KMU mit drei Mitarbeitenden oder ein Konzern – die Aufbewahrungsdauer ist identisch.

DokumenttypRechtsgrundlageAufbewahrungsdauerVerkürzung möglich?
Geschäftsbücher (Hauptbuch, Journal)Art. 958f Abs. 1 OR10 JahreNein
Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen)Art. 958f Abs. 1 OR10 JahreNein
Geschäftsbericht (Jahresrechnung, Lagebericht)Art. 958f Abs. 1 OR10 JahreNein
GeschäftskorrespondenzArt. 958f Abs. 1 OR10 JahreNein
RevisionsberichteArt. 958f Abs. 1 OR10 JahreNein

Aufbewahrungspflicht nach OR: Übersicht

Art. 958f Abs. 2 OR erlaubt die Aufbewahrung in elektronischer Form, sofern die Dokumente jederzeit lesbar gemacht werden können und die Integrität gewährleistet ist. Spesenbelege dürfen also digital archiviert werden – die 10-Jahres-Frist bleibt jedoch dieselbe.

Wichtigste Punkte:
Art. 958f Abs. 1 OR schreibt eine zwingende 10-jährige Aufbewahrungspflicht für alle Geschäftsbücher und Buchungsbelege vor.
Die Frist gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Grösse.
Eine Verkürzung der Frist ist weder vertraglich noch durch interne Reglemente möglich.

02.Gibt es echte Ausnahmen?

Die kurze Antwort lautet: Nein, echte Ausnahmen von der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach OR existieren praktisch nicht. Das Gesetz sieht keine Tatbestände vor, die eine kürzere Aufbewahrung erlauben würden. Wer Belege vor Ablauf der 10 Jahre vernichtet, riskiert den Verlust der Beweiskraft und unter Umständen eine Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörde.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die steuerrechtlichen Verjährungsfristen. Die ordentliche Veranlagungsverjährung bei der direkten Bundessteuer beträgt gemäss Art. 120 DBG 5 Jahre. Daraus wird gelegentlich abgeleitet, dass Belege nach 5 Jahren vernichtet werden dürfen. Das ist falsch: Die handelsrechtliche Pflicht nach Art. 958f OR läuft unabhängig von der steuerlichen Verjährung und beträgt zwingend 10 Jahre.

FristRechtsgrundlageDauerMassgebend für Belegvernichtung?
Veranlagungsverjährung direkte BundessteuerArt. 120 DBG5 JahreNein
Bezugsverjährung direkte BundessteuerArt. 121 DBG5 JahreNein
MWST-Verjährung (Festsetzung)Art. 42 MWSTG5 JahreNein
Handelsrechtliche AufbewahrungspflichtArt. 958f OR10 JahreJa – massgebend

Steuerliche Verjährung vs. OR-Aufbewahrungspflicht

Es gibt allerdings einen Fall, in dem die Aufbewahrungspflicht über 10 Jahre hinausgeht: Bei laufenden Rechtsstreitigkeiten, hängigen Steuerverfahren oder Revisionen müssen sämtliche betroffenen Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden – selbst wenn die 10-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausnahme im Sinne einer Verkürzung, sondern um eine Verlängerung.

Wichtigste Punkte:
Das OR kennt keine Ausnahme, die eine Aufbewahrung von weniger als 10 Jahren erlaubt.
Steuerrechtliche Verjährungsfristen von 5 Jahren entbinden nicht von der 10-jährigen OR-Pflicht.
Bei laufenden Verfahren verlängert sich die Aufbewahrungspflicht über die 10 Jahre hinaus.
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03.Was nach 10 Jahren vernichtet werden darf

Nach Ablauf der 10-jährigen Frist dürfen grundsätzlich alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vernichtet werden. Das umfasst Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Spesenquittungen, Rechnungen und Geschäftskorrespondenz. Voraussetzung ist, dass kein laufendes Verfahren die weitere Aufbewahrung erfordert.

  • Prüfung vor Vernichtung: Vor jeder Vernichtung ist zu prüfen, ob hängige Steuerverfahren, Rechtsstreitigkeiten oder Revisionen bestehen, die eine weitere Aufbewahrung erfordern.
  • Vernichtungsprotokoll erstellen: Ein Vernichtungsprotokoll dokumentiert, welche Unterlagen wann und durch wen vernichtet wurden. Es dient als Nachweis der ordnungsgemässen Entsorgung und sollte dauerhaft aufbewahrt werden.
  • Sichere Vernichtung: Physische Belege sind zu schreddern oder durch einen zertifizierten Dienstleister zu entsorgen. Digitale Daten müssen unwiderruflich gelöscht werden, einschliesslich Backups.
  • Teilvernichtung möglich: Es müssen nicht alle Unterlagen eines Jahrgangs gleichzeitig vernichtet werden. Eine selektive Vernichtung ist zulässig, solange das Vernichtungsprotokoll die Details festhält.

Ein konkretes Beispiel: Ein KMU hat Spesenbelege aus dem Geschäftsjahr 2015 aufbewahrt. Die 10-Jahres-Frist läuft Ende 2025 ab. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen diese Belege vernichtet werden, sofern kein Verfahren hängig ist. Das Unternehmen erstellt ein Vernichtungsprotokoll mit Datum, Dokumenttyp, Geschäftsjahr und verantwortlicher Person.

Wichtigste Punkte:
Nach Ablauf der 10 Jahre dürfen alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen vernichtet werden, sofern kein Verfahren hängig ist.
Ein Vernichtungsprotokoll dokumentiert die ordnungsgemässe Entsorgung und sollte dauerhaft aufbewahrt werden.
Physische Belege sind zu schreddern, digitale Daten unwiderruflich zu löschen.

04.Bei laufenden Verfahren: Aufbewahrung über 10 Jahre hinaus

Sobald ein Steuerverfahren, eine Revision oder ein Rechtsstreit hängig ist, gilt eine erweiterte Aufbewahrungspflicht. Die betroffenen Unterlagen müssen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden – auch wenn die 10-Jahres-Frist nach Art. 958f OR bereits abgelaufen ist. Wer Belege trotz laufendem Verfahren vernichtet, riskiert schwerwiegende Konsequenzen.

  • Hängige Steuerrevision: Kündigt die kantonale Steuerverwaltung oder die ESTV eine Buchprüfung an, müssen alle betroffenen Unterlagen vollständig verfügbar bleiben, bis der Revisionsbericht vorliegt und allfällige Einsprachen erledigt sind.
  • Laufende Steuerkontrolle (MWST): Bei einer MWST-Kontrolle durch die ESTV sind sämtliche Belege des geprüften Zeitraums aufzubewahren, bis die Kontrolle rechtskräftig abgeschlossen ist.
  • Zivilrechtliche Streitigkeiten: In einem Zivilprozess können Geschäftsunterlagen als Beweismittel dienen. Solange ein Verfahren hängig ist, dürfen relevante Dokumente nicht vernichtet werden.
  • Strafrechtliche Ermittlungen: Bei Verdacht auf Wirtschaftsdelikte ordnen Behörden regelmässig die Sicherstellung von Unterlagen an. Eine Vernichtung kann als Beweisvereitelung gewertet werden.

In der Praxis empfiehlt es sich, vor jeder geplanten Vernichtung eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass keine Verfahren hängig sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die regelmässig von Steuerrevisionen betroffen sind. Die Bestätigung kann intern durch die Finanzabteilung oder extern durch den Treuhänder erfolgen.

Wichtigste Punkte:
Bei hängigen Verfahren verlängert sich die Aufbewahrungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Die Vernichtung von Belegen trotz laufendem Verfahren kann als Beweisvereitelung gewertet werden.
Vor jeder Vernichtung sollte schriftlich bestätigt werden, dass keine Verfahren hängig sind.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Steuerliche Verjährung mit OR-Frist verwechseln

Viele Unternehmen vernichten Belege nach 5 Jahren, weil die steuerliche Veranlagungsverjährung abgelaufen ist. Die handelsrechtliche Pflicht nach Art. 958f OR beträgt jedoch 10 Jahre und ist massgebend. Eine vorzeitige Vernichtung kann bei einer späteren Prüfung zu Ermessensveranlagungen führen.

Fehler 2: Kein Vernichtungsprotokoll erstellen

Ohne Vernichtungsprotokoll lässt sich im Nachhinein nicht belegen, welche Unterlagen wann und weshalb vernichtet wurden. Im Streitfall fehlt der Nachweis, dass die Vernichtung ordnungsgemäss nach Fristablauf erfolgte. Ein einfaches Protokoll mit Datum, Dokumenttyp und verantwortlicher Person genügt.

Fehler 3: Digitale Backups bei der Vernichtung vergessen

Physische Belege werden geschreddert, doch die digitalen Kopien auf Servern, in Cloud-Speichern oder auf Backup-Medien bleiben bestehen. Eine vollständige Vernichtung umfasst alle Kopien – auch Backups und Archivdateien. Andernfalls bestehen datenschutzrechtliche Risiken fort.

Fehler 4: Vernichtung trotz hängigem Verfahren

Wer Belege vernichtet, obwohl eine Steuerrevision oder ein Rechtsstreit läuft, riskiert den Vorwurf der Beweisvereitelung. Vor jeder Vernichtung muss geprüft werden, ob Verfahren hängig sind. Im Zweifelsfall ist die Aufbewahrung fortzusetzen.

Fehler 5: Fristbeginn falsch berechnen

Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Ein Beleg vom Januar 2016 in einem Unternehmen mit Geschäftsjahr bis 31. Dezember muss bis Ende 2026 aufbewahrt werden – nicht bis Januar 2026.

06.Häufige Fragen

Gilt die 10-Jahres-Frist auch nach einer Firmenliquidation?

Ja. Auch nach der Liquidation eines Unternehmens müssen die Geschäftsbücher und Belege während 10 Jahren aufbewahrt werden. Art. 747 Abs. 3 OR regelt dies für die AG: Die Bücher sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. In der Praxis wird häufig ein Treuhänder oder ein Archivdienstleister damit beauftragt.

Darf ich Spesenbelege nach 5 Jahren vernichten, wenn die Steuer rechtskräftig veranlagt ist?

Nein. Die rechtskräftige Veranlagung beendet zwar die steuerliche Verjährungsfrist, nicht aber die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR. Spesenbelege als Buchungsbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, auch wenn die Steuerveranlagung längst abgeschlossen ist.

Muss ich ein Vernichtungsprotokoll erstellen oder ist das freiwillig?

Das Gesetz schreibt kein Vernichtungsprotokoll ausdrücklich vor. Es wird jedoch dringend empfohlen, weil es im Streitfall als Nachweis dient, dass die Vernichtung ordnungsgemäss nach Fristablauf erfolgte. Das Protokoll sollte Datum, Dokumenttyp, betroffenes Geschäftsjahr und die verantwortliche Person enthalten.

Wie berechne ich den genauen Fristablauf für meine Belege?

Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt oder die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Bei einem Geschäftsjahr bis 31. Dezember 2015 endet die Frist am 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 darf vernichtet werden, sofern kein Verfahren hängig ist.

Gelten für MWST-Belege andere Aufbewahrungsfristen als für übrige Belege?

Die MWST-Verjährung für die Festsetzung beträgt gemäss Art. 42 MWSTG zwar nur 5 Jahre. Da MWST-Belege jedoch gleichzeitig Buchungsbelege im Sinne von Art. 958f OR sind, gilt die 10-jährige Aufbewahrungspflicht. Eine kürzere Aufbewahrung ist nicht zulässig.

Kann ich die Aufbewahrungspflicht im Spesenreglement auf weniger als 10 Jahre festlegen?

Nein. Art. 958f OR ist zwingendes Recht und kann weder durch ein Spesenreglement noch durch einen Arbeitsvertrag verkürzt werden. Ein Reglement darf strengere Regeln vorsehen, aber keine kürzere Aufbewahrungsdauer als 10 Jahre.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 958f OR schreibt eine zwingende 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und Buchungsbelege vor, die nicht verkürzt werden kann.
2.Die Pflicht gilt für alle buchführungspflichtigen Unternehmen unabhängig von Rechtsform, Grösse oder Branche.
3.Echte Ausnahmen im Sinne einer kürzeren Frist existieren nicht – steuerrechtliche Verjährungsfristen von 5 Jahren ändern daran nichts.
4.Bei laufenden Steuerverfahren, Revisionen oder Rechtsstreitigkeiten verlängert sich die Aufbewahrungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss.
5.Nach Fristablauf dürfen alle Unterlagen vernichtet werden, sofern kein Verfahren hängig ist.
6.Ein Vernichtungsprotokoll mit Datum, Dokumenttyp, Geschäftsjahr und verantwortlicher Person wird dringend empfohlen.
7.Die Frist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres der letzten Eintragung.
8.Auch nach einer Firmenliquidation bleibt die 10-jährige Aufbewahrungspflicht bestehen.

07.Weiterführende Artikel

Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesenbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – digitale Kopien sind zulässig, wenn sie revisionssicher gespeichert und jederzeit lesbar sind.
Spesenbelege aufbewahren: Wie lange? (2026)Definition
Spesenbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR 957) – die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres; digitale Aufbewahrung ist GeBÜV-konform zulässig.
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MWST-Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR 957) – fehlen sie bei einer MWST-Kontrolle, wird der Vorsteuerabzug gestrichen und Nachzahlungen inkl. Verzugszins werden fällig.
Quittungen unter CHF 50: Aufbewahrungspflicht (2026)Definition
Quittungen unter CHF 50 oder CHF 400 sind weiterhin 10 Jahre aufbewahrungspflichtig (OR 957) – für den MWST-Vorsteuerabzug unter CHF 400 genügt allerdings ein vereinfachter Beleg ohne MWST-Nummer.