E-Mail-Rechnungen aufbewahren: GeBÜV-Pflichten und Archivierung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

E-Mail-Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – das normale E-Mail-Postfach reicht nicht; der PDF-Anhang muss GeBÜV-konform in ein Archivierungssystem exportiert werden. Viele KMU unterschätzen diesen Punkt, weil die Rechnung ja «irgendwo im Posteingang» liegt. Doch die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) stellt klare Anforderungen an Integrität, Ordnung und Zugänglichkeit – und ein gewöhnliches E-Mail-Konto erfüllt keine davon zuverlässig.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.E-Mail-Rechnungen gelten als Buchungsbelege und müssen gemäss Art. 957 OR zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
2.Ein normales E-Mail-Postfach erfüllt die Anforderungen der GeBÜV nicht, weil Nachrichten dort verändert und gelöscht werden können.
3.Der PDF-Anhang der Rechnung muss in ein revisionssicheres Archivierungssystem exportiert werden, das Integrität und Unveränderbarkeit gewährleistet.
4.Ausdrucke ohne paralleles digitales Archiv und Screenshots von E-Mails genügen den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht.
5.KMU setzen am besten auf einen konsistenten Prozess: PDF-Anhang direkt in die Buchhaltungssoftware oder ein GeBÜV-konformes DMS importieren.

01.Sind E-Mail-Rechnungen aufbewahrungspflichtig?

Ja. E-Mail-Rechnungen sind Buchungsbelege im Sinne von Art. 957 OR. Ob eine Rechnung per Post, als PDF-Anhang oder über ein E-Invoicing-Portal eintrifft, spielt für die Aufbewahrungspflicht keine Rolle. Entscheidend ist, dass das Dokument einen geschäftsrelevanten Vorgang belegt und der Buchführung zugrunde liegt.

RechtsquelleInhaltRelevanz für E-Mail-Rechnungen
Art. 957–958f ORBuchführungs- und Aufbewahrungspflicht für UnternehmenRechnungen sind Buchungsbelege und müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
Art. 958f Abs. 1 ORAufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Ende des GeschäftsjahresGilt unabhängig davon, ob die Rechnung digital oder physisch vorliegt
GeBÜV Art. 9–10Anforderungen an Integrität, Unveränderbarkeit und Verfügbarkeit digitaler UnterlagenDas Archivierungssystem muss nachweislich vor Veränderung und Verlust schützen

Gesetzliche Grundlagen der Aufbewahrungspflicht

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Rechnung erstellt oder empfangen wurde. Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2026 endet, läuft die Frist für alle in diesem Jahr empfangenen E-Mail-Rechnungen bis zum 31. Dezember 2036.

Wichtigste Punkte:
E-Mail-Rechnungen sind Buchungsbelege gemäss Art. 957 OR und unterliegen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.
Die Aufbewahrungsfrist läuft ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die Rechnung empfangen wurde.
Die GeBÜV (Art. 9–10) verlangt Integrität und Unveränderbarkeit der archivierten Dokumente.

02.Wie E-Mail-Rechnungen aufbewahren

Das normale E-Mail-Postfach ist kein geeignetes Archiv. E-Mails können gelöscht, verschoben oder durch Servermigrationen verändert werden. Die GeBÜV verlangt in Art. 9, dass digital empfangene Geschäftsunterlagen so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität nachweisbar ist und sie während der gesamten Aufbewahrungsdauer zugänglich bleiben.

  • PDF-Anhang exportieren: Speichern Sie den PDF-Anhang der E-Mail-Rechnung lokal oder direkt in Ihrem Archivierungssystem. Das PDF ist der eigentliche Beleg – nicht die E-Mail selbst.
  • GeBÜV-konformes Archivierungssystem nutzen: Das System muss Unveränderbarkeit (Write Once, Read Many), Nachvollziehbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit sicherstellen. Gängige DMS- oder Buchhaltungslösungen bieten diese Funktion.
  • Automatischen Import einrichten: Viele Buchhaltungsprogramme erlauben den automatischen Import von PDF-Rechnungen per E-Mail-Weiterleitung oder Schnittstelle. Das reduziert manuelle Fehler und stellt einen konsistenten Prozess sicher.
  • Metadaten sichern: Datum, Absender, Rechnungsnummer und Betrag sollten im Archiv suchbar hinterlegt sein. Das erleichtert den Zugriff bei einer Revision erheblich.

Ein Beispiel: Ein KMU erhält monatlich eine Rechnung über CHF 450.– von einem Softwareanbieter per E-Mail. Der korrekte Prozess ist, den PDF-Anhang sofort in die Buchhaltungssoftware zu importieren, dort zu verbuchen und das PDF im integrierten Archiv abzulegen. So ist der Beleg revisionssicher gespeichert und direkt mit der Buchung verknüpft.

Wichtigste Punkte:
Das E-Mail-Postfach ist kein GeBÜV-konformes Archiv, weil Nachrichten veränderbar und löschbar sind.
Der PDF-Anhang – nicht die E-Mail selbst – ist der aufzubewahrende Beleg.
Ein automatischer Import in die Buchhaltungssoftware minimiert Fehler und sichert einen konsistenten Prozess.
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03.Was nicht ausreicht

Einige verbreitete Vorgehensweisen scheinen auf den ersten Blick praktisch, erfüllen aber die Anforderungen der GeBÜV nicht. Bei einer Revision kann die Steuerbehörde die Anerkennung solcher Belege verweigern, was zu Aufrechnungen und Nachsteuern führen kann.

MethodeProblemGeBÜV-konform?
E-Mail im Posteingang belassenNachrichten können gelöscht, verschoben oder durch Serverumzüge verändert werden; keine garantierte IntegritätNein
E-Mail ausdrucken (ohne digitales Archiv)Digital empfangene Belege müssen digital archiviert werden; ein Ausdruck allein genügt nichtNein
Screenshot der E-Mail speichernEin Screenshot ist kein Originaldokument; Metadaten und Integrität gehen verlorenNein
E-Mail in lokalen Ordner auf dem Desktop kopierenKeine Unveränderbarkeit, kein Zugriffsschutz, keine ProtokollierungNein

Ungenügende Aufbewahrungsmethoden im Vergleich

Besonders häufig ist der Irrglaube, dass ein Ausdruck der Rechnung ausreicht. Seit der GeBÜV gilt: Wurde ein Beleg digital empfangen, muss er auch digital und unveränderbar archiviert werden. Der Ausdruck darf ergänzend erstellt werden, ersetzt aber das digitale Original nicht.

Wichtigste Punkte:
E-Mails im Posteingang zu belassen ist keine rechtskonforme Archivierung.
Digital empfangene Rechnungen müssen digital archiviert werden – ein Ausdruck allein reicht nicht.
Screenshots sind keine Originalbelege und erfüllen die GeBÜV-Anforderungen nicht.

04.Praktische Lösung für KMU

Für KMU ist ein einfacher, wiederholbarer Prozess wichtiger als ein teures Enterprise-DMS. Die meisten modernen Buchhaltungslösungen für Schweizer KMU bieten bereits eine GeBÜV-konforme Belegablage. Entscheidend ist, dass der Prozess konsequent eingehalten wird – bei jeder einzelnen Rechnung.

  • Variante 1: Direktimport in die Buchhaltungssoftware: Viele Programme bieten eine E-Mail-Adresse, an die Rechnungen weitergeleitet werden können. Das PDF wird automatisch erfasst, der Buchungsvorschlag erstellt und der Beleg archiviert.
  • Variante 2: Manueller PDF-Export und Upload: Speichern Sie den PDF-Anhang und laden Sie ihn in Ihr GeBÜV-konformes Archivierungssystem hoch. Benennen Sie die Datei einheitlich, zum Beispiel nach dem Schema Datum-Lieferant-Betrag.
  • Variante 3: Spesenapp mit Belegerfassung: Für Spesen und Auslagen eignet sich eine App, die PDF-Anhänge direkt verarbeitet und GeBÜV-konform speichert. So werden auch Kleinbeträge lückenlos erfasst.

Unabhängig von der gewählten Variante gilt: Definieren Sie den Prozess schriftlich, schulen Sie Ihre Mitarbeitenden und prüfen Sie stichprobenartig, ob alle E-Mail-Rechnungen tatsächlich im Archiv landen. Ein konsistenter Prozess schützt bei einer Revision besser als die beste Software, die nur sporadisch genutzt wird.

Wichtigste Punkte:
Ein konsistenter, dokumentierter Prozess ist wichtiger als eine teure Softwarelösung.
Der Direktimport in die Buchhaltungssoftware ist für KMU die effizienteste Variante.
Mitarbeitende müssen den Prozess kennen und konsequent anwenden, damit keine Belege verloren gehen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: E-Mail-Rechnungen nur im Posteingang belassen

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die Rechnung «ja noch in der E-Mail ist». Bei einem Serverwechsel, einer Kontolöschung oder einem Hackerangriff sind diese Belege jedoch unwiederbringlich verloren. Exportieren Sie den PDF-Anhang sofort nach Erhalt in Ihr Archivierungssystem.

Fehler 2: Ausdruck als alleiniges Archiv verwenden

Ein Ausdruck einer digital empfangenen Rechnung erfüllt die GeBÜV-Anforderungen nicht. Die Steuerbehörde kann den Beleg bei einer Revision als ungenügend zurückweisen. Bewahren Sie das digitale Original zusätzlich auf.

Fehler 3: PDF-Anhang auf dem Desktop oder in einem lokalen Ordner speichern

Lokale Ordner bieten keinen Schutz vor Veränderung, Löschung oder Datenverlust. Ohne Versionierung und Zugriffsprotokollierung ist die Integrität des Belegs nicht nachweisbar. Nutzen Sie stattdessen ein System mit WORM-Funktion oder eine Buchhaltungssoftware mit integrierter Belegablage.

Fehler 4: Keinen einheitlichen Prozess definieren

Wenn jeder Mitarbeitende E-Mail-Rechnungen anders behandelt, entstehen Lücken im Archiv. Fehlende Belege fallen oft erst bei einer Revision auf – dann ist die Nachbeschaffung aufwendig oder unmöglich. Legen Sie einen verbindlichen Ablauf fest und kommunizieren Sie ihn im Team.

Fehler 5: E-Mail-Text statt PDF-Anhang archivieren

Manche Lieferanten schreiben Rechnungsdetails direkt in den E-Mail-Text statt als PDF-Anhang. In diesem Fall muss die E-Mail selbst als PDF exportiert und archiviert werden. Ein blosser Verweis auf die E-Mail im Postfach genügt nicht.

06.Häufige Fragen

Reicht es, wenn ich die E-Mail in einen speziellen Archivierungsordner im Postfach verschiebe?

Nein. Auch ein separater Ordner innerhalb des E-Mail-Postfachs bietet keine Unveränderbarkeit im Sinne der GeBÜV. E-Mails können weiterhin gelöscht oder durch Servermigrationen verändert werden. Der PDF-Anhang muss in ein revisionssicheres Archivierungssystem exportiert werden.

Muss ich die E-Mail selbst aufbewahren oder nur den PDF-Anhang?

In der Regel genügt der PDF-Anhang, da er den eigentlichen Buchungsbeleg darstellt. Enthält die E-Mail selbst geschäftsrelevante Informationen wie Zahlungsbedingungen oder Vertragsänderungen, sollte auch sie als PDF exportiert und archiviert werden.

Wie lange müssen E-Mail-Rechnungen aufbewahrt werden?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Rechnung empfangen wurde. Eine im März 2026 erhaltene Rechnung muss also bis mindestens Ende 2036 archiviert sein.

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für E-Mail-Rechnungen unter CHF 100?

Ja. Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig vom Rechnungsbetrag. Jede Rechnung, die einen geschäftsrelevanten Vorgang belegt und in die Buchführung einfliesst, muss zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Was passiert, wenn E-Mail-Rechnungen bei einer Revision fehlen?

Fehlende Belege können dazu führen, dass die Steuerbehörde den entsprechenden Aufwand nicht anerkennt. Im schlimmsten Fall nimmt sie eine Ermessensveranlagung vor, die in der Regel zuungunsten des Unternehmens ausfällt. Zudem können Ordnungsbussen verhängt werden.

Sind E-Rechnungen im ZUGFeRD- oder QR-Format anders zu behandeln als normale PDF-Rechnungen?

Grundsätzlich gelten dieselben Aufbewahrungspflichten. ZUGFeRD- und QR-Rechnungen enthalten zusätzlich maschinenlesbare Daten, die den automatischen Import in die Buchhaltung erleichtern. Auch diese Formate müssen GeBÜV-konform und unveränderbar archiviert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.E-Mail-Rechnungen sind Buchungsbelege gemäss Art. 957 OR und müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
2.Das normale E-Mail-Postfach erfüllt die Anforderungen der GeBÜV nicht, weil es keine Unveränderbarkeit und keine garantierte Integrität bietet.
3.Der PDF-Anhang ist der eigentliche Beleg und muss in ein GeBÜV-konformes Archivierungssystem exportiert werden.
4.Ausdrucke, Screenshots und lokale Ordner auf dem Desktop sind keine rechtskonformen Archivierungsmethoden.
5.Digital empfangene Belege müssen zwingend auch digital archiviert werden – ein Ausdruck allein genügt nicht.
6.KMU profitieren am meisten von einem automatischen Import der PDF-Rechnungen in ihre Buchhaltungssoftware.
7.Ein schriftlich definierter, konsistenter Prozess ist entscheidend, damit keine Belege verloren gehen.
8.Bei einer Revision können fehlende Belege zu Aufrechnungen, Ermessensveranlagungen und Ordnungsbussen führen.

07.Weiterführende Artikel