MWST-Belege aufbewahren: Dauer, Anforderungen und Konsequenzen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

MWST-Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR 957) – fehlen sie bei einer MWST-Kontrolle, wird der Vorsteuerabzug gestrichen und Nachzahlungen inkl. Verzugszins werden fällig. Die Aufbewahrungspflicht betrifft jedes Unternehmen, das in der Schweiz MWST-pflichtig ist, unabhängig von Rechtsform oder Grösse. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen, den Umfang der Pflicht, die Anforderungen an die digitale Archivierung und die konkreten Folgen bei Verstössen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.MWST-Belege müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres aufbewahrt werden.
2.Die ESTV kann MWST-Kontrollen bis 5 Jahre rückwirkend durchführen (Art. 72 MWSTG), die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren geht jedoch vor.
3.Digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie GeBÜV-konform erfolgt – ein Foto in der Handy-Galerie genügt nicht.
4.Fehlende Belege führen zur Streichung des Vorsteuerabzugs und zu Nachforderungen mit 4 % Verzugszins pro Jahr.
5.Aufzubewahren sind alle Eingangsrechnungen mit Vorsteuer, MWST-Abrechnungen, Korrekturabrechnungen und Quittungen über Geschäftsausgaben.

01.Warum MWST-Belege 10 Jahre aufbewahren

Die Aufbewahrungspflicht für MWST-Belege ergibt sich aus zwei Rechtsquellen, die parallel gelten. Art. 958f OR schreibt vor, dass Buchungsbelege während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren sind. MWST-Belege sind Buchungsbelege, weil sie den Vorsteuerabzug begründen und damit direkt in die Buchhaltung einfliessen.

Daneben regelt das MWSTG die Verjährung der Steuerforderung. Gemäss Art. 72 MWSTG verjährt das Recht der ESTV auf Nachforderung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die ESTV kann also eine MWST-Kontrolle rückwirkend bis zu fünf Jahre durchführen. Trotzdem reicht eine Aufbewahrung von nur fünf Jahren nicht aus: Die handelsrechtliche Pflicht aus dem OR geht vor und verlangt 10 Jahre. Wer Belege nach fünf Jahren vernichtet, riskiert bei einer Buchprüfung oder einem Rechtsstreit, dass die Beweislage nicht mehr hergestellt werden kann.

RechtsgrundlageFristRelevanz für MWST-Belege
Art. 958f OR10 Jahre ab Ende GeschäftsjahrGilt für alle Buchungsbelege inkl. MWST-Belege
Art. 72 MWSTG5 Jahre (Verjährung Nachforderung)ESTV kann rückwirkend kontrollieren
Massgebend10 Jahre (OR)OR-Frist ist länger und daher verbindlich

Aufbewahrungsfristen im Vergleich

Die Frist beginnt jeweils am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Ein Beleg vom 15. März 2026 muss bei einem Geschäftsjahr per 31. Dezember bis zum 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden.

Wichtigste Punkte:
Art. 958f OR verlangt eine Aufbewahrung von 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.
Die ESTV kann MWST-Kontrollen bis 5 Jahre rückwirkend durchführen (Art. 72 MWSTG).
Die handelsrechtliche 10-Jahres-Frist geht der kürzeren MWST-Verjährungsfrist vor.

02.Welche MWST-Belege aufbewahren

Die Aufbewahrungspflicht umfasst alle Belege, die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegen oder die MWST-Abrechnung dokumentieren. Entscheidend ist nicht die Form des Belegs, sondern seine Funktion als Nachweis für eine MWST-relevante Transaktion.

  • Eingangsrechnungen mit Vorsteuer: Jede Rechnung, auf der Vorsteuer geltend gemacht wird, muss vollständig aufbewahrt werden. Die Rechnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten: MWST-Nummer des Leistungserbringers, Steuersatz, Steuerbetrag und Art der Leistung.
  • Quittungen über Geschäftsausgaben: Kassenzettel, Tankquittungen und Kleinbelege für geschäftliche Ausgaben, auf denen MWST ausgewiesen ist. Auch Belege unter CHF 400 mit vereinfachten Angaben fallen darunter.
  • MWST-Abrechnungen: Die quartalsweise oder halbjährlich bei der ESTV eingereichten MWST-Abrechnungen inklusive aller Beilagen und Berechnungsgrundlagen.
  • Korrekturabrechnungen: Nachträgliche Berichtigungen der MWST-Abrechnung, etwa bei Gutschriften, Rabatten oder fehlerhaften Abrechnungen.
  • Weitere Belege zum Vorsteuerabzug: Zolldeklarationen bei Importen, Bezugsteuer-Belege und Abrechnungen über die Steuer auf dem Eigenverbrauch. Alles, was den Vorsteuerabzug rechnerisch begründet, gehört ins Archiv.

Ein häufiges Missverständnis: Auch Belege für Ausgaben, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. Privatanteile), sollten aufbewahrt werden. Sie dokumentieren die korrekte Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Aufwand und sind bei einer Kontrolle ebenfalls relevant.

Wichtigste Punkte:
Alle Eingangsrechnungen mit Vorsteuer, Quittungen, MWST-Abrechnungen und Korrekturabrechnungen sind aufzubewahren.
Auch Belege ohne Vorsteuerabzug können bei einer Kontrolle relevant sein, weil sie die Abgrenzung zum Privatanteil belegen.
Die Rechnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug standhält.
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03.Digitale vs. physische Aufbewahrung

Grundsätzlich dürfen MWST-Belege sowohl physisch als auch digital aufbewahrt werden. Art. 958f Abs. 3 OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung, sofern die Geschäftsbücher und Buchungsbelege jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBÜV) konkretisiert die technischen Anforderungen.

KriteriumPhysisch (Ordner)Digital (GeBÜV-konform)Foto in Handy-Galerie
Rechtlich zulässigJaJaNein
UnveränderbarkeitGegeben (Papier)Muss technisch sichergestellt seinNicht gewährleistet
Lesbarkeit nach 10 JahrenRisiko bei ThermopapierGegeben bei korrektem FormatNicht garantiert
Vollständigkeit nachweisbarJa (lückenlose Ablage)Ja (Protokollierung)Nein (keine Protokollierung)
AufwandHoch (Platz, Ordnung)Gering nach EinrichtungMinimal, aber ungenügend

Vergleich der Aufbewahrungsformen

Die GeBÜV verlangt, dass digital archivierte Belege unverändert, vollständig und jederzeit lesbar bleiben. Konkret bedeutet das: Der Scan oder das Foto muss in einem unveränderlichen Format gespeichert werden (z. B. PDF/A), die Ablage muss systematisch und nachvollziehbar sein, und es muss ein Zugriffsprotokoll existieren. Ein Foto in der Handy-Galerie erfüllt keine dieser Anforderungen, weil die Datei jederzeit gelöscht, verschoben oder verändert werden kann und keine Protokollierung stattfindet.

Wer Belege digital archiviert, darf das physische Original nach dem Scannen vernichten, sofern die GeBÜV-Anforderungen eingehalten werden. Empfehlenswert ist eine Spesenapp oder ein Dokumentenmanagementsystem, das die GeBÜV-Konformität automatisch sicherstellt. Bei Thermopapier-Belegen (Kassenzettel, Tankquittungen) ist die digitale Archivierung sogar dringend angeraten, weil die Schrift auf Thermopapier nach wenigen Jahren verblasst.

Wichtigste Punkte:
Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern sie GeBÜV-konform erfolgt (unveränderbar, vollständig, lesbar).
Ein Foto in der Handy-Galerie genügt nicht, weil Unveränderbarkeit und Protokollierung fehlen.
Thermopapier-Belege sollten zeitnah digital archiviert werden, da die Schrift nach wenigen Jahren verblasst.

04.Konsequenzen wenn MWST-Belege fehlen

Bei einer MWST-Kontrolle durch die ESTV gilt ein einfacher Grundsatz: Kein Beleg, kein Vorsteuerabzug. Die Beweislast liegt beim steuerpflichtigen Unternehmen. Kann ein Beleg nicht vorgelegt werden, streicht die ESTV den zugehörigen Vorsteuerabzug ohne Ermessensspielraum.

Die finanzielle Tragweite lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Unternehmen hat über drei Jahre Vorsteuerabzüge von insgesamt CHF 45 000 geltend gemacht, kann aber für CHF 12 000 davon keine Belege vorlegen. Die ESTV streicht diese CHF 12 000 und fordert den Betrag als Nachzahlung zurück. Zusätzlich wird ein Verzugszins von 4 % pro Jahr ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum berechnet. Bei einer durchschnittlichen Verzögerung von drei Jahren ergibt das allein CHF 1 440 Zinskosten.

PositionBetrag
Gestrichener VorsteuerabzugCHF 12 000
Verzugszins 4 % p.a. (3 Jahre)CHF 1 440
Total NachforderungCHF 13 440

Beispielrechnung: Nachforderung bei fehlenden Belegen

Die ESTV gewährt keine Gnadenfrist für die Nachreichung fehlender Belege. Auch eine nachträgliche Beschaffung von Duplikaten beim Lieferanten wird in der Praxis nicht immer akzeptiert, insbesondere wenn der Lieferant inzwischen nicht mehr existiert oder die Rechnung nicht mehr rekonstruiert werden kann. Bei systematischen Mängeln in der Belegablage kann die ESTV zudem eine Ermessenseinschätzung vornehmen, die in der Regel zu Ungunsten des Unternehmens ausfällt.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Belege führen zur sofortigen Streichung des Vorsteuerabzugs ohne Ermessensspielraum.
Auf Nachforderungen wird ein Verzugszins von 4 % pro Jahr ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum erhoben.
Die ESTV gewährt keine Gnadenfrist zur Nachreichung fehlender Belege.
Bei systematischen Mängeln droht eine Ermessenseinschätzung zu Ungunsten des Unternehmens.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Belege nach 5 statt 10 Jahren vernichten

Manche Unternehmen orientieren sich an der fünfjährigen Verjährungsfrist des MWSTG und vernichten Belege zu früh. Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR beträgt jedoch 10 Jahre und geht vor. Belege dürfen erst nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden.

Fehler 2: Kassenzettel auf Thermopapier nicht digitalisieren

Thermopapier verblasst innerhalb von zwei bis fünf Jahren und wird unleserlich. Wer Kassenzettel nur physisch ablegt, riskiert, dass der Beleg bei einer Kontrolle nicht mehr lesbar ist. Die Lösung: Thermopapier-Belege zeitnah scannen oder fotografieren und GeBÜV-konform archivieren.

Fehler 3: Handy-Fotos als Archivierung betrachten

Ein Foto in der Smartphone-Galerie ist keine rechtskonforme Archivierung. Es fehlen Unveränderbarkeit, systematische Ablage und Zugriffsprotokollierung. Nur eine GeBÜV-konforme Lösung mit unveränderlichem Speicherformat und Protokollierung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Fehler 4: Rechnungen ohne MWST-Pflichtangaben akzeptieren

Fehlen auf einer Eingangsrechnung die MWST-Nummer, der Steuersatz oder der Steuerbetrag, wird der Vorsteuerabzug bei einer Kontrolle gestrichen. Prüfen Sie Eingangsrechnungen bei Erhalt auf Vollständigkeit und fordern Sie fehlende Angaben sofort beim Lieferanten ein.

Fehler 5: MWST-Abrechnungen nicht zusammen mit Belegen ablegen

Die MWST-Abrechnungen und die zugehörigen Belege werden oft getrennt aufbewahrt. Bei einer Kontrolle muss die ESTV den Zusammenhang zwischen Abrechnung und Einzelbelegen nachvollziehen können. Eine systematische Zuordnung spart Zeit und vermeidet Rückfragen.

06.Häufige Fragen

Müssen alle MWST-Belege physisch aufbewahrt werden oder reicht ein Scan?

Ein Scan reicht aus, sofern die digitale Archivierung GeBÜV-konform erfolgt. Das bedeutet: unveränderliches Dateiformat (z. B. PDF/A), systematische Ablage und Zugriffsprotokollierung. Nach dem GeBÜV-konformen Scan darf das physische Original vernichtet werden.

Ab wann beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für MWST-Belege?

Die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Bei einem Geschäftsjahr per 31. Dezember beginnt die Frist für einen Beleg vom März 2026 am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2036.

Was passiert, wenn ein Lieferant keine korrekte MWST-Rechnung ausstellt?

Ohne korrekte Rechnung mit allen MWST-Pflichtangaben ist kein Vorsteuerabzug möglich. Fordern Sie den Lieferanten schriftlich auf, eine berichtigte Rechnung auszustellen. Bewahren Sie die Korrespondenz als Nachweis auf, falls die Korrektur Zeit beansprucht.

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für Belege unter CHF 400?

Ja. Auch Kleinbelege unter CHF 400 mit vereinfachten Angaben unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht, sofern darauf Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Vereinfachung betrifft nur den Umfang der Pflichtangaben auf der Rechnung, nicht die Aufbewahrungsdauer.

Kann die ESTV auch nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist noch Belege verlangen?

Die MWST-Nachforderung verjährt zwar nach 5 Jahren (Art. 72 MWSTG), aber die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäss Art. 958f OR bleibt bestehen. Belege können im Rahmen anderer Verfahren, etwa bei Steuerveranlagungen oder Rechtsstreitigkeiten, auch nach 5 Jahren noch relevant sein.

Muss ich Belege für Ausgaben ohne Vorsteuerabzug ebenfalls 10 Jahre aufbewahren?

Ja. Auch Belege ohne Vorsteuerabzug sind Buchungsbelege im Sinne von Art. 958f OR und unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht. Sie dokumentieren zudem die korrekte Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Aufwand.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.MWST-Belege unterliegen gemäss Art. 958f OR einer Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.
2.Die ESTV kann MWST-Kontrollen bis 5 Jahre rückwirkend durchführen (Art. 72 MWSTG), die längere OR-Frist von 10 Jahren ist jedoch massgebend.
3.Aufzubewahren sind Eingangsrechnungen mit Vorsteuer, Quittungen, MWST-Abrechnungen, Korrekturabrechnungen und alle weiteren Belege zum Vorsteuerabzug.
4.Digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie GeBÜV-konform erfolgt: unveränderliches Format, systematische Ablage und Zugriffsprotokollierung.
5.Ein Foto in der Handy-Galerie erfüllt die GeBÜV-Anforderungen nicht und gilt nicht als rechtskonforme Archivierung.
6.Fehlende Belege führen bei einer MWST-Kontrolle zur Streichung des Vorsteuerabzugs und zu Nachforderungen mit 4 % Verzugszins pro Jahr.
7.Die ESTV gewährt keine Gnadenfrist für die Nachreichung fehlender Belege.
8.Thermopapier-Belege sollten zeitnah digitalisiert werden, da die Schrift innerhalb weniger Jahre verblasst.

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