Aufbewahrungspflicht nach Geschäftsauflösung: Liquidation, Organe und Fristen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gilt auch nach Liquidation – zunächst tragen Liquidatoren die Verantwortung, danach persönlich die früheren Organe; ein Treuhänder-Mandat ist empfohlen. Dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wer als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer einer GmbH oder AG tätig war, bleibt auch nach der Löschung im Handelsregister persönlich in der Pflicht. Die folgenden Abschnitte erläutern die rechtlichen Grundlagen, die praktischen Handlungsoptionen und die relevanten Fristen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäss Art. 958f OR gilt unverändert weiter, auch wenn das Unternehmen liquidiert und im Handelsregister gelöscht wird.
2.Während der Liquidation tragen die Liquidatoren die Verantwortung für die Geschäftsunterlagen; nach der Löschung geht diese Pflicht auf die früheren Organe persönlich über.
3.Die Liquidation dauert gemäss Art. 745 OR mindestens ein Jahr (Sperrfrist für den Schuldenruf), in der Praxis oft länger.
4.Ein schriftliches Archivierungsmandat an einen Treuhänder oder spezialisierten Archivierungsdienst schützt die früheren Organe vor persönlichen Haftungsrisiken.
5.Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der letzte Beleg erstellt wurde – nicht mit dem Datum der Löschung.

01.Was nach der Liquidation mit den Unterlagen passiert

Art. 958f OR verpflichtet jedes buchführungspflichtige Unternehmen, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und den Geschäftsbericht während 10 Jahren aufzubewahren. Diese Pflicht erlischt nicht mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung und auch nicht mit der Löschung im Handelsregister. Solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, liegt die Verantwortung bei den eingesetzten Liquidatoren. Sie müssen sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen – von Jahresabschlüssen über Spesenbelege bis hin zu Verträgen – ordnungsgemäss verwahrt werden.

PhaseVerantwortliche Person(en)Rechtsgrundlage
Vor AuflösungsbeschlussGeschäftsleitung / VerwaltungsratArt. 957–958f OR
Während Liquidation (bis Löschung HR)Liquidator(en)Art. 739 ff. OR
Nach Löschung im HandelsregisterFrühere Organe persönlichArt. 958f OR, BGE-Praxis

Verantwortlichkeit für Geschäftsunterlagen im Zeitverlauf

Nach der Löschung existiert die juristische Person nicht mehr. Die Aufbewahrungspflicht geht damit auf die natürlichen Personen über, die zuletzt als Organe eingetragen waren. Das betrifft insbesondere Verwaltungsräte bei der AG und Geschäftsführer bei der GmbH. Diese persönliche Haftung wird in der Praxis oft übersehen, kann aber bei Steuerrevisionen oder Haftungsklagen erhebliche Konsequenzen haben.

Wichtigste Punkte:
Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR überlebt die Löschung im Handelsregister.
Während der Liquidation sind die Liquidatoren verantwortlich, danach die früheren Organe persönlich.
Die persönliche Haftung betrifft insbesondere Verwaltungsräte (AG) und Geschäftsführer (GmbH).

02.Praktische Lösung: Treuhänder, Archivierung und Digitalisierung

Da die persönliche Aufbewahrungspflicht für frühere Organe ein erhebliches Risiko darstellt, empfiehlt sich eine strukturierte Übergabe der Unterlagen vor oder spätestens während der Liquidation. Drei bewährte Ansätze haben sich in der Schweizer Praxis etabliert.

  • Treuhänder-Mandat: Ein Treuhandunternehmen übernimmt die physische und digitale Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen. Der Mandatsvertrag sollte die Dauer (mindestens bis Ablauf der 10-Jahres-Frist), den Umfang der aufbewahrten Dokumente und die Zugriffsrechte der früheren Organe schriftlich regeln.
  • Spezialisierter Archivierungsdienst: Professionelle Archivierungsdienstleister bieten klimatisierte Lagerung für physische Belege und zertifizierte digitale Archivierung an. Die Kosten liegen je nach Volumen zwischen CHF 500 und CHF 3000 pro Jahr.
  • Digitalisierung vor Liquidation: Sämtliche Belege und Unterlagen werden vor dem Auflösungsbeschluss digitalisiert und in einem revisionssicheren Format (z.B. PDF/A) gespeichert. Art. 958f Abs. 2 OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung, sofern die Übereinstimmung mit dem Original jederzeit nachgewiesen werden kann.

Entscheidend ist die schriftliche Übertragung der Verantwortlichkeit. Ein formloser Mandatsvertrag genügt, sollte aber mindestens folgende Punkte enthalten: Bezeichnung der übergebenen Unterlagen, Aufbewahrungsdauer, Zugangsregelung, Haftungsklausel und Vergütung. Ohne schriftliche Vereinbarung bleibt die persönliche Verantwortung vollumfänglich bei den früheren Organen.

Wichtigste Punkte:
Ein schriftlicher Mandatsvertrag mit einem Treuhänder oder Archivierungsdienst ist die sicherste Lösung.
Art. 958f Abs. 2 OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung, sofern die Übereinstimmung mit dem Original nachweisbar ist.
Die Digitalisierung sämtlicher Belege sollte vor dem Auflösungsbeschluss abgeschlossen sein.
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03.Liquidationsdauer und Sperrfrist

Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist kein kurzfristiger Vorgang. Art. 745 OR schreibt vor, dass die Liquidatoren nach dem dritten Schuldenruf mindestens ein Jahr warten müssen, bevor das verbleibende Vermögen verteilt werden darf. Diese Sperrfrist dient dem Gläubigerschutz und kann in der Praxis nicht verkürzt werden.

SchrittZeitrahmenBemerkung
Auflösungsbeschluss GV/GesVTag 0Eintragung im Handelsregister mit Zusatz 'in Liquidation'
Erster Schuldenruf (SHAB)Innerhalb weniger WochenDreimalige Publikation im SHAB
Sperrfrist gemäss Art. 745 ORMindestens 1 Jahr ab letztem SchuldenrufGläubiger können Forderungen anmelden
Verteilung RestvermögenNach Ablauf SperrfristErst nach Begleichung aller Schulden
Löschung im HandelsregisterNach Abschluss aller SchritteGesellschaft hört auf zu existieren

Typischer Ablauf einer Liquidation (AG/GmbH)

Während der gesamten Liquidationsdauer gelten die normalen Aufbewahrungspflichten unverändert. Die Liquidatoren müssen weiterhin eine ordnungsgemässe Buchführung sicherstellen und alle laufenden Geschäftsvorfälle dokumentieren. Auch Spesenbelege, die während der Liquidationsphase anfallen, unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist. In der Praxis dauert eine Liquidation häufig 18 bis 24 Monate, bei komplexen Verhältnissen auch deutlich länger.

Wichtigste Punkte:
Die Sperrfrist gemäss Art. 745 OR beträgt mindestens ein Jahr ab dem letzten Schuldenruf.
Während der Liquidation gelten die normalen Aufbewahrungspflichten unverändert weiter.
In der Praxis dauert eine Liquidation häufig 18 bis 24 Monate.

04.Nach der Löschung: Persönliche Pflichten der früheren Organe

Mit der Löschung im Handelsregister endet die Existenz der juristischen Person. Die Aufbewahrungspflicht endet jedoch nicht. Die 10-Jahres-Frist gemäss Art. 958f OR läuft ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Beleg erstellt wurde. Das bedeutet: Wurde der letzte Geschäftsvorfall im Jahr 2025 verbucht, müssen die entsprechenden Unterlagen bis Ende 2035 aufbewahrt werden – unabhängig davon, wann die Löschung im Handelsregister erfolgte.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Eine GmbH wird im März 2026 im Handelsregister gelöscht. Der letzte Jahresabschluss betrifft das Geschäftsjahr 2025. Die Spesenbelege aus dem Jahr 2020 müssen bis Ende 2030 aufbewahrt werden, die Belege aus 2025 bis Ende 2035. Der frühere Geschäftsführer trägt diese Pflicht persönlich, sofern kein Treuhänder mandatiert wurde.

  • Steuerrechtliche Risiken: Die kantonale Steuerverwaltung kann auch nach der Löschung Nachsteuern oder Bussen verfügen, wenn Unterlagen fehlen. Die Beweislast liegt bei den früheren Organen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Löschung Ansprüche geltend machen. Ohne Unterlagen ist eine Verteidigung kaum möglich.
  • Treuhänder-Mandat als Absicherung: Ein schriftliches Mandat an einen Treuhänder dokumentiert, dass die früheren Organe ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Die Kosten für ein solches Mandat stehen in keinem Verhältnis zum Haftungsrisiko.
Wichtigste Punkte:
Die 10-Jahres-Frist läuft ab Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde – nicht ab dem Löschungsdatum.
Frühere Organe haften persönlich für fehlende Unterlagen, sowohl steuer- als auch zivilrechtlich.
Ein Treuhänder-Mandat ist die wirksamste Absicherung gegen persönliche Haftungsrisiken nach der Löschung.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Unterlagen nach der Löschung im Handelsregister vernichten

Viele ehemalige Geschäftsführer oder Verwaltungsräte entsorgen Geschäftsunterlagen unmittelbar nach der Löschung. Die 10-Jahres-Frist läuft jedoch weiter. Bei einer späteren Steuerrevision oder Haftungsklage fehlen dann die Nachweise, was zu Nachsteuern, Bussen oder persönlicher Haftung führen kann.

Fehler 2: Kein schriftlicher Archivierungsvertrag mit dem Treuhänder

Eine mündliche Absprache mit dem Treuhänder genügt nicht. Ohne schriftlichen Mandatsvertrag bleibt die Verantwortung vollständig bei den früheren Organen. Im Streitfall lässt sich nicht nachweisen, welche Unterlagen übergeben wurden und wer für deren Aufbewahrung zuständig ist.

Fehler 3: Fristbeginn falsch berechnen

Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem Datum der Geschäftsauflösung, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Beleg erstellt wurde. Wer die Frist ab dem Löschungsdatum berechnet, vernichtet unter Umständen Unterlagen zu früh und verstösst gegen Art. 958f OR.

Fehler 4: Digitalisierung ohne revisionssicheres Format

Belege einfach als JPG oder Standard-PDF zu scannen, erfüllt die Anforderungen von Art. 958f Abs. 2 OR nicht zuverlässig. Die elektronische Aufbewahrung muss die Übereinstimmung mit dem Original jederzeit nachweisen können. Empfohlen wird das Format PDF/A mit Zeitstempel und Protokollierung des Scanvorgangs.

Fehler 5: Spesenbelege aus der Liquidationsphase vergessen

Während der Liquidation fallen weiterhin Geschäftsvorfälle an – etwa Reisekosten der Liquidatoren oder Beratungshonorare. Diese Belege unterliegen ebenfalls der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht und werden häufig nicht systematisch erfasst, weil die Buchhaltung bereits als abgeschlossen betrachtet wird.

06.Häufige Fragen

Was passiert, wenn niemand die Geschäftsunterlagen nach der Liquidation übernehmen will?

Die Aufbewahrungspflicht bleibt bei den früheren Organen persönlich bestehen, auch wenn kein Treuhänder gefunden wird. In der Praxis empfiehlt es sich, einen spezialisierten Archivierungsdienst zu beauftragen, da diese in der Regel jedes Mandat annehmen. Alternativ können die Unterlagen bei einem Notar hinterlegt werden. Eine Befreiung von der Pflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für eine Einzelfirma, die aufgelöst wird?

Ja, Art. 957 OR verpflichtet auch Einzelunternehmen mit einem Umsatz von mehr als CHF 500 000 zur Buchführung und damit zur 10-jährigen Aufbewahrung. Bei kleineren Einzelfirmen gilt zumindest die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht. Nach der Löschung im Handelsregister trägt der ehemalige Inhaber die Pflicht persönlich weiter.

Können Geschäftsunterlagen nach der Auflösung rein digital aufbewahrt werden?

Ja, Art. 958f Abs. 2 OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen jederzeit nachgewiesen werden kann. Empfohlen wird ein revisionssicheres Format wie PDF/A. Die Originale dürfen nach der Digitalisierung vernichtet werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung erfüllt sind.

Wie lange muss ich Spesenbelege nach der Geschäftsauflösung aufbewahren?

Spesenbelege unterliegen derselben 10-jährigen Aufbewahrungsfrist wie alle anderen Buchungsbelege. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde. Ein Spesenbeleg aus dem letzten Geschäftsjahr vor der Auflösung muss also noch volle 10 Jahre aufbewahrt werden.

Wer haftet, wenn der beauftragte Treuhänder die Unterlagen verliert?

Grundsätzlich haftet der Treuhänder im Rahmen des Mandatsvertrags für die ordnungsgemässe Aufbewahrung. Die früheren Organe trifft jedoch eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Treuhänders. Ein schriftlicher Vertrag mit klarer Haftungsklausel und eine Berufshaftpflichtversicherung des Treuhänders sind daher unerlässlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR gilt unverändert weiter, auch nach Auflösung und Löschung des Unternehmens im Handelsregister.
2.Während der Liquidation sind die eingesetzten Liquidatoren für die ordnungsgemässe Aufbewahrung aller Geschäftsunterlagen verantwortlich.
3.Nach der Löschung im Handelsregister geht die Aufbewahrungspflicht auf die früheren Organe (Verwaltungsräte, Geschäftsführer) persönlich über.
4.Die Sperrfrist gemäss Art. 745 OR beträgt mindestens ein Jahr; in der Praxis dauert eine Liquidation häufig 18 bis 24 Monate.
5.Ein schriftliches Archivierungsmandat an einen Treuhänder oder spezialisierten Dienst ist die empfohlene Absicherung gegen persönliche Haftungsrisiken.
6.Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Beleg erstellt wurde – nicht mit dem Datum der Löschung.
7.Die Digitalisierung aller Unterlagen vor der Liquidation in einem revisionssicheren Format (PDF/A) reduziert Aufwand und Kosten der langfristigen Aufbewahrung erheblich.

07.Weiterführende Artikel