Auslandsspesen Deutschland für KMU: Pauschalen, MWST-Erstattung und Belege

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Deutschland ist für Schweizer KMU das wichtigste Geschäftsreiseziel. Ob Kundentermin in München, Messe in Frankfurt oder Projektarbeit in Stuttgart: Bei jeder Reise fallen Verpflegungs-, Übernachtungs- und Transportkosten an, die korrekt abgerechnet werden müssen. Fehler bei der Belegführung oder bei der Mehrwertsteuerbehandlung führen regelmässig zu Nachforderungen bei Steuerrevisionen und zu unnötigen Mehrkosten.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den gesamten Prozess: von der Vorbereitung im Spesenreglement über die korrekte Belegerfassung bis zur Rückforderung der deutschen Mehrwertsteuer.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für Geschäftsreisen nach Deutschland gelten die deutschen Verpflegungspauschalen von EUR 14 (Abreisetag/Anreisetag) und EUR 28 (voller Reisetag) als Orientierung, sofern das Spesenreglement keine eigenen Ansätze definiert.
2.Die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber über das EU-Erstattungsverfahren (Richtlinie 86/560/EWG) zurückgefordert werden.
3.Belege aus Deutschland müssen den deutschen Anforderungen entsprechen: Rechnungsnummer, Steuernummer des Leistungserbringers und separater MWST-Ausweis sind zwingend.
4.Die Umrechnung von EUR in CHF erfolgt zum Tageskurs am Belegdatum oder zum Monatsmittelkurs der ESTV.
5.Grenzgänger mit regelmässigen Fahrten nach Deutschland unterliegen besonderen Regelungen bei Verpflegungs- und Fahrtkosten.

01.Rechtliche Grundlagen für Auslandsspesen in Deutschland

Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers für geschäftlich bedingte Auslagen ergibt sich aus Art. 327a OR. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Auslagen im In- oder Ausland anfallen. Für Geschäftsreisen nach Deutschland kommen zusätzlich die deutschen Verpflegungspauschalen als Orientierungswerte sowie die EU-Regelungen zur Mehrwertsteuererstattung ins Spiel.

ThemaRechtsgrundlageBedeutung für Schweizer KMU
AuslagenersatzArt. 327a ORArbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen erstatten
Verpflegungspauschalen DE§ 9 Abs. 4a EStG (Deutschland)Orientierungswerte für Tagespauschalen bei Reisen nach Deutschland
MWST-ErstattungRichtlinie 86/560/EWG (13. Richtlinie)Ermöglicht Rückforderung der deutschen MWST durch Schweizer Unternehmen
LohnausweisESTV Wegleitung LohnausweisAuslandsspesen müssen korrekt im Lohnausweis deklariert werden
SpesenreglementSSK MusterreglementMuss Auslandsspesen und Pauschalen explizit regeln

Relevante Rechtsgrundlagen im Überblick

Ein genehmigtes Spesenreglement, das Auslandsreisen explizit abdeckt, vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich. Ohne Reglement gelten die effektiven Auslagen, und jeder einzelne Beleg muss den Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit erbringen.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller geschäftlich notwendigen Auslagen, auch im Ausland.
Die deutschen Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG dienen als Orientierung für Schweizer Spesenreglemente.
Die Rückforderung der deutschen MWST ist über die 13. EU-Richtlinie möglich und lohnt sich ab grösseren Beträgen.

02.Auslandsspesen Deutschland abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess deckt alle Phasen einer Deutschland-Geschäftsreise ab: von der Vorbereitung im Spesenreglement bis zur korrekten Verbuchung und MWST-Rückforderung. Halten Sie Ihr Spesenreglement und die aktuellen ESTV-Umrechnungskurse bereit.

Schritt 1: Spesenreglement auf Deutschland-Reisen prüfen und ergänzen

Bevor die erste Geschäftsreise nach Deutschland stattfindet, muss das Spesenreglement Auslandsreisen explizit abdecken. Prüfen Sie, ob Ihr bestehendes Reglement Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung im Ausland definiert. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

  • Verpflegungspauschalen: Legen Sie fest, ob Sie die deutschen Pauschalen (EUR 14 / EUR 28) oder eigene Ansätze verwenden. Die ESTV-Tabelle für Auslandsspesen enthält länderspezifische Richtwerte.
  • Übernachtungspauschalen: Definieren Sie, ob Übernachtungen nach effektiven Kosten oder mit einer Pauschale (z. B. EUR 20 gemäss deutschem Bundesreisekostengesetz) abgerechnet werden.
  • Transportkosten: Regeln Sie die Erstattung von Bahntickets, Mietwagen und Kilometerpauschale (CHF 0.75/km ab 2026 für Privatfahrzeug) für die Anreise.
  • Währungsumrechnung: Bestimmen Sie, welcher Wechselkurs gilt: Tageskurs am Belegdatum, Kreditkartenkurs oder ESTV-Monatsmittelkurs.

Falls Ihr Reglement bisher nur Inlandsspesen abdeckt, muss es erweitert und erneut dem zuständigen kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen wegen der Erhöhung auf CHF 0.75 keine neue Genehmigung.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss Auslandsreisen und die geltenden Pauschalen explizit regeln.
Seit 2026 müssen Reglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Bei Erweiterung des Reglements um Auslandsspesen ist eine erneute kantonale Genehmigung erforderlich.

Schritt 2: Verpflegungspauschalen für Deutschland korrekt anwenden

Die deutschen Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG gelten als anerkannte Orientierungswerte für Schweizer Unternehmen. Sie sind nicht identisch mit den Schweizer Inlandspauschalen und müssen je nach Reisedauer korrekt abgestuft werden.

AbwesenheitsdauerPauschaleAnwendungsfall
Mehr als 8 Stunden (Anreise-/Abreisetag)EUR 14An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise, oder eintägige Reise über 8 Stunden
24 Stunden (voller Reisetag)EUR 28Jeder volle Kalendertag zwischen An- und Abreisetag
Unter 8 StundenEUR 0Keine Pauschale, nur effektive Kosten mit Beleg

Deutsche Verpflegungspauschalen 2026

Alternativ können Schweizer KMU die ESTV-Tabelle für Auslandsspesen heranziehen, die eigene Richtwerte pro Land publiziert. Entscheidend ist, dass das Spesenreglement klar definiert, welche Pauschale gilt. Bei Pauschalen entfällt die Belegpflicht für Verpflegung. Werden hingegen effektive Kosten geltend gemacht, ist für jede Mahlzeit ein Beleg erforderlich.

Achtung: Wird dem Mitarbeitenden während der Reise eine Mahlzeit gestellt (z. B. Konferenz-Mittagessen), muss die Tagespauschale entsprechend gekürzt werden. In Deutschland beträgt die Kürzung EUR 5.60 für ein Frühstück und EUR 11.20 für ein Mittag- oder Abendessen.

Wichtigste Punkte:
Die deutschen Pauschalen betragen EUR 14 für An-/Abreisetage und EUR 28 für volle Reisetage.
Bei gestellten Mahlzeiten muss die Pauschale um die entsprechenden Kürzungsbeträge reduziert werden.
Das Spesenreglement muss eindeutig festlegen, ob deutsche Pauschalen oder ESTV-Richtwerte gelten.

Schritt 3: Übernachtungskosten in Deutschland erfassen

Für Übernachtungen in Deutschland gibt es zwei Abrechnungsmethoden: effektive Kosten mit Beleg oder eine Übernachtungspauschale. Die Wahl muss im Spesenreglement festgelegt sein und einheitlich angewendet werden.

  • Effektive Kosten: Die Hotelrechnung wird vollständig erstattet. Der Beleg muss den Namen des Gastes, das Datum, die Leistungsbeschreibung und den MWST-Ausweis enthalten. Die deutsche MWST auf Übernachtungen beträgt 7 % (ermässigter Satz).
  • Übernachtungspauschale: Die deutsche Übernachtungspauschale beträgt EUR 20 pro Nacht. Diese Pauschale ist tief angesetzt und deckt in den meisten deutschen Städten keine angemessene Unterkunft. In der Praxis empfiehlt sich die Abrechnung nach effektiven Kosten.
  • Frühstück separat ausweisen: Viele deutsche Hotels weisen das Frühstück separat auf der Rechnung aus. Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten, muss es für die Verpflegungskürzung identifiziert werden. Bitten Sie Hotels, Übernachtung und Frühstück getrennt auszuweisen.

Bei der Buchung über Online-Plattformen erhalten Sie häufig keine ordnungsgemässe Rechnung mit MWST-Ausweis. Für die spätere MWST-Rückforderung ist eine Rechnung direkt vom Hotel vorzuziehen. Fordern Sie bei Check-out immer eine vollständige Rechnung an.

Wichtigste Punkte:
Die Abrechnung nach effektiven Kosten ist in der Praxis der Pauschale von EUR 20 vorzuziehen.
Die deutsche MWST auf Übernachtungen beträgt 7 % (ermässigter Satz) und ist erstattungsfähig.
Frühstück muss auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen sein, um die Verpflegungskürzung korrekt vorzunehmen.

Schritt 4: Belege mit deutschem MWST-Ausweis sammeln und prüfen

Die Belegpflicht ist bei Auslandsspesen besonders wichtig, weil deutsche Belege anderen formalen Anforderungen unterliegen als Schweizer Quittungen. Für eine spätere MWST-Rückforderung müssen die Belege den Anforderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen.

AngabeBeispielHinweis
Name und Anschrift des LeistungserbringersHotel Muster GmbH, Musterstr. 1, 80331 MünchenVollständige Firmenbezeichnung
Steuernummer oder USt-IdNr.DE123456789Deutsche USt-IdNr. beginnt immer mit DE
RechnungsnummerRE-2026-00451Fortlaufend, eindeutig
Rechnungsdatum15.03.2026Muss mit dem Reisedatum übereinstimmen
LeistungsbeschreibungÜbernachtung 14.–15.03.2026, 1 Nacht EZArt und Umfang der Leistung
Nettobetrag, Steuersatz, SteuerbetragEUR 100.00 netto, 7 % MWST = EUR 7.00Separater Ausweis zwingend
BruttobetragEUR 107.00Gesamtbetrag inkl. MWST

Pflichtangaben auf deutschen Belegen

Für Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 brutto gelten in Deutschland vereinfachte Anforderungen: Name des Leistungserbringers, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Restaurantbelege fallen häufig in diese Kategorie.

Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg unmittelbar nach Erhalt. Thermobelege aus Deutschland verblassen erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate. Ohne lesbaren Originalbeleg oder digitale Kopie ist weder eine interne Erstattung noch eine MWST-Rückforderung möglich.

Wichtigste Punkte:
Deutsche Belege müssen Rechnungsnummer, USt-IdNr. und separaten MWST-Ausweis enthalten.
Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 brutto unterliegen vereinfachten Anforderungen.
Thermobelege sofort digitalisieren, da sie schnell verblassen.
Ohne korrekte Belege ist keine MWST-Rückforderung möglich.

Schritt 5: Fremdwährungsumrechnung EUR in CHF dokumentieren

Alle Auslagen in Euro müssen für die Schweizer Buchhaltung in CHF umgerechnet werden. Die Wahl des Umrechnungskurses muss im Spesenreglement festgelegt und konsistent angewendet werden.

  • Tageskurs am Belegdatum: Der Devisenkurs (Verkaufskurs) am Tag der Auslage. Diese Methode ist am genauesten, erfordert aber die tägliche Kursrecherche.
  • Kreditkartenkurs: Der tatsächlich von der Kreditkartengesellschaft verrechnete Kurs. Vorteil: Der Kurs ist auf der Kreditkartenabrechnung dokumentiert und nachvollziehbar.
  • ESTV-Monatsmittelkurs: Die ESTV publiziert monatliche Durchschnittskurse. Diese Methode ist am einfachsten und wird von den Steuerbehörden akzeptiert.

Unabhängig von der gewählten Methode muss der verwendete Kurs auf der Spesenabrechnung dokumentiert werden. Notieren Sie zu jedem Beleg den Originalbetrag in EUR, den angewendeten Kurs und den resultierenden CHF-Betrag. Kursdifferenzen zwischen Belegdatum und Erstattungsdatum gehen zulasten oder zugunsten des Arbeitgebers.

Wichtigste Punkte:
Die Umrechnungsmethode muss im Spesenreglement definiert und einheitlich angewendet werden.
Der ESTV-Monatsmittelkurs ist die einfachste und von den Behörden akzeptierte Methode.
Jeder Beleg muss den EUR-Originalbetrag, den Kurs und den CHF-Betrag ausweisen.

Schritt 6: Deutsche Mehrwertsteuer über das EU-Erstattungsverfahren zurückfordern

Die deutsche Mehrwertsteuer (19 % Regelsatz, 7 % ermässigter Satz) kann in der Schweiz nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Schweizer Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die deutsche MWST über das Erstattungsverfahren nach der 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zurückzufordern.

  • Antragsfrist: Der Erstattungsantrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres beim BZSt eingereicht werden. Für Auslagen im Jahr 2026 ist die Frist der 30. Juni 2027.
  • Mindestbetrag: Der Erstattungsbetrag muss mindestens EUR 500 pro Kalenderjahr betragen. Für Anträge, die einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monate umfassen, gilt ein Mindestbetrag von EUR 50.
  • Erforderliche Unterlagen: Originalbelege (oder beglaubigte Kopien), eine Unternehmerbescheinigung der ESTV (Formular 1222) und das ausgefüllte Antragsformular des BZSt.
  • Erstattungsfähige Ausgaben: Hotelübernachtungen, Mietwagen, Treibstoff, Messekosten, Bewirtungskosten (zu 70 %) und weitere geschäftliche Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind unter anderem Verpflegung des Antragstellers selbst und Repräsentationsaufwendungen.

Das Verfahren lohnt sich vor allem für KMU mit regelmässigen Deutschland-Reisen oder grösseren Einzelausgaben wie Messeständen. Die Bearbeitungsdauer beim BZSt beträgt erfahrungsgemäss 4 bis 6 Monate. Viele Schweizer Treuhänder bieten die Abwicklung des Erstattungsverfahrens als Dienstleistung an.

Wichtigste Punkte:
Die deutsche MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber beim BZSt zurückgefordert werden.
Die Antragsfrist endet am 30. Juni des Folgejahres, der Mindestbetrag liegt bei EUR 500 pro Jahr.
Für den Antrag wird eine Unternehmerbescheinigung der ESTV (Formular 1222) benötigt.
Bewirtungskosten sind nur zu 70 % erstattungsfähig.

Schritt 7: Spesenabrechnung erstellen und korrekt verbuchen

Nach der Rückkehr aus Deutschland erstellt der Mitarbeitende die Spesenabrechnung. Alle Auslagen werden mit den zugehörigen Belegen eingereicht. Die Abrechnung muss den Reisezweck, die Reisedaten, die besuchten Orte und die einzelnen Kostenpositionen enthalten.

KostenartKonto (KMU-Kontenrahmen)MWST-Behandlung
Verpflegung (Pauschale)6540 ReisespesenKeine MWST (Pauschale)
Verpflegung (effektiv)6540 ReisespesenDeutsche MWST nicht abziehbar, ggf. Erstattungsantrag
Übernachtung6540 Reisespesen7 % deutsche MWST, Erstattungsantrag möglich
Bahnticket (DE-Inland)6540 Reisespesen19 % deutsche MWST, Erstattungsantrag möglich
Mietwagen Deutschland6540 Reisespesen19 % deutsche MWST, Erstattungsantrag möglich
Kilometerpauschale (CH-Strecke)6540 ReisespesenKeine MWST (Pauschale CHF 0.75/km)
Treibstoff Deutschland6540 Reisespesen19 % deutsche MWST, Erstattungsantrag möglich

Verbuchung typischer Deutschland-Spesen

Die Erstattung an den Mitarbeitenden erfolgt in CHF, unabhängig davon, in welcher Währung die Auslagen angefallen sind. Im Lohnausweis werden Auslandsspesen nicht separat ausgewiesen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement müssen die effektiven Spesen in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung muss Reisezweck, Daten, Orte und alle Kostenpositionen enthalten.
Deutsche MWST wird in der Buchhaltung als Aufwand verbucht und separat für den Erstattungsantrag erfasst.
Mit genehmigtem Spesenreglement entfällt die Deklaration im Lohnausweis.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement auf Auslandsreisen prüfen und ergänzenHR / Geschäftsleitung
2Verpflegungspauschalen für Deutschland festlegenHR / Geschäftsleitung
3Übernachtungskosten erfassen und Belege sichernMitarbeitende
4Belege mit deutschem MWST-Ausweis sammeln und prüfenMitarbeitende / Vorgesetzte
5Fremdwährungsumrechnung EUR/CHF dokumentierenMitarbeitende / Buchhaltung
6Deutsche MWST über EU-Erstattungsverfahren zurückfordernBuchhaltung / Treuhänder
7Spesenabrechnung erstellen und verbuchenBuchhaltung

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche MWST als Schweizer Vorsteuer abgezogen

Die deutsche Mehrwertsteuer darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird sie trotzdem abgezogen, droht bei einer Revision eine Nachforderung zuzüglich Verzugszins. Die korrekte Vorgehensweise ist das separate EU-Erstattungsverfahren beim BZSt.

Fehler 2: Belege ohne Rechnungsnummer oder USt-IdNr. akzeptiert

Deutsche Belege ohne Rechnungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind für das MWST-Erstattungsverfahren wertlos. Mitarbeitende sollten bereits vor Ort prüfen, ob die Rechnung vollständig ist, und bei Mängeln eine korrigierte Rechnung verlangen.

Fehler 3: Verpflegungspauschale nicht bei gestellten Mahlzeiten gekürzt

Wird dem Mitarbeitenden während der Reise eine Mahlzeit gestellt (z. B. Konferenz-Catering), muss die Tagespauschale gekürzt werden. Unterbleibt die Kürzung, liegt eine Überentschädigung vor, die als Lohnbestandteil sozialversicherungspflichtig werden kann.

Fehler 4: Frist für MWST-Erstattungsantrag verpasst

Der Antrag beim BZSt muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch auf Erstattung der deutschen MWST für das gesamte Kalenderjahr unwiderruflich.

Fehler 5: Wechselkurs nicht dokumentiert oder inkonsistent angewendet

Fehlt die Dokumentation des verwendeten Wechselkurses, kann die Steuerbehörde die Umrechnung beanstanden. Zudem muss die im Spesenreglement festgelegte Methode (Tageskurs, Kreditkartenkurs oder ESTV-Monatsmittelkurs) einheitlich auf alle Belege angewendet werden.

04.Häufige Fragen

Welche Verpflegungspauschale gilt für eine eintägige Geschäftsreise nach Deutschland?

Für eine eintägige Reise nach Deutschland mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die deutsche Pauschale EUR 14. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit besteht kein Anspruch auf eine Pauschale. Alternativ können die effektiven Verpflegungskosten mit Beleg abgerechnet werden.

Kann ich die deutsche Mehrwertsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer abziehen?

Nein, die deutsche MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar. Schweizer Unternehmen können die deutsche MWST jedoch über das EU-Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zurückfordern. Die Frist endet am 30. Juni des Folgejahres.

Welchen Wechselkurs verwende ich für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken?

Das Spesenreglement legt die Methode fest. Gängig sind der Tageskurs am Belegdatum, der Kreditkartenkurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode einheitlich angewendet und auf der Spesenabrechnung dokumentiert wird.

Lohnt sich das MWST-Erstattungsverfahren für kleine Beträge?

Der Mindestbetrag für einen Jahresantrag liegt bei EUR 500 erstattungsfähiger MWST. Bei regelmässigen Deutschland-Reisen mit Hotel- und Transportkosten wird dieser Betrag schnell erreicht. Für KMU mit wenigen Reisen pro Jahr kann der administrative Aufwand den Nutzen übersteigen.

Gelten für Grenzgänger andere Regeln bei Deutschland-Spesen?

Ja, Grenzgänger mit täglicher Einreise nach Deutschland haben keinen Anspruch auf Verpflegungspauschalen für den regulären Arbeitsweg. Spesenpauschalen gelten nur für ausserordentliche Geschäftsreisen, die über den üblichen Arbeitsort hinausgehen. Die Details hängen vom Arbeitsvertrag und vom Spesenreglement ab.

Muss ich Auslandsspesen für Deutschland im Lohnausweis deklarieren?

Mit einem genehmigten Spesenreglement, das Auslandsreisen abdeckt, werden die Spesen nicht separat im Lohnausweis aufgeführt. Ohne genehmigtes Reglement müssen die effektiven Auslandsspesen in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises deklariert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Spesenreglement muss Auslandsreisen nach Deutschland explizit abdecken und die geltenden Pauschalen, Übernachtungsregelungen sowie die Umrechnungsmethode definieren.
2.Die deutschen Verpflegungspauschalen betragen EUR 14 für An-/Abreisetage (über 8 Stunden) und EUR 28 für volle Reisetage. Bei gestellten Mahlzeiten ist eine Kürzung zwingend.
3.Übernachtungen werden in der Praxis am besten nach effektiven Kosten abgerechnet, da die deutsche Pauschale von EUR 20 pro Nacht unrealistisch tief ist.
4.Deutsche Belege müssen Rechnungsnummer, USt-IdNr. und separaten MWST-Ausweis enthalten. Thermobelege sofort digitalisieren.
5.Die deutsche MWST (19 % bzw. 7 %) ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber über das EU-Erstattungsverfahren beim BZSt zurückgefordert werden.
6.Die Frist für den MWST-Erstattungsantrag endet am 30. Juni des Folgejahres und ist nicht erstreckbar.
7.Die Fremdwährungsumrechnung EUR/CHF muss einheitlich nach der im Spesenreglement festgelegten Methode erfolgen und auf jedem Beleg dokumentiert werden.
8.Mit genehmigtem Spesenreglement entfällt die separate Deklaration der Auslandsspesen im Lohnausweis.

05.Weiterführende Artikel

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