Auslandsspesen Deutschland für KMU: Pauschalen, MWST-Erstattung und Belege
Deutschland ist für Schweizer KMU das wichtigste Geschäftsreiseziel. Ob Kundentermin in München, Messe in Frankfurt oder Projektarbeit in Stuttgart: Bei jeder Reise fallen Verpflegungs-, Übernachtungs- und Transportkosten an, die korrekt abgerechnet werden müssen. Fehler bei der Belegführung oder bei der Mehrwertsteuerbehandlung führen regelmässig zu Nachforderungen bei Steuerrevisionen und zu unnötigen Mehrkosten.
Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den gesamten Prozess: von der Vorbereitung im Spesenreglement über die korrekte Belegerfassung bis zur Rückforderung der deutschen Mehrwertsteuer.
01.Rechtliche Grundlagen für Auslandsspesen in Deutschland
Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers für geschäftlich bedingte Auslagen ergibt sich aus Art. 327a OR. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Auslagen im In- oder Ausland anfallen. Für Geschäftsreisen nach Deutschland kommen zusätzlich die deutschen Verpflegungspauschalen als Orientierungswerte sowie die EU-Regelungen zur Mehrwertsteuererstattung ins Spiel.
Relevante Rechtsgrundlagen im Überblick
Ein genehmigtes Spesenreglement, das Auslandsreisen explizit abdeckt, vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich. Ohne Reglement gelten die effektiven Auslagen, und jeder einzelne Beleg muss den Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit erbringen.
02.Auslandsspesen Deutschland abrechnen: Schritt für Schritt
Der folgende Prozess deckt alle Phasen einer Deutschland-Geschäftsreise ab: von der Vorbereitung im Spesenreglement bis zur korrekten Verbuchung und MWST-Rückforderung. Halten Sie Ihr Spesenreglement und die aktuellen ESTV-Umrechnungskurse bereit.
Schritt 1: Spesenreglement auf Deutschland-Reisen prüfen und ergänzen
Bevor die erste Geschäftsreise nach Deutschland stattfindet, muss das Spesenreglement Auslandsreisen explizit abdecken. Prüfen Sie, ob Ihr bestehendes Reglement Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung im Ausland definiert. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
- Verpflegungspauschalen: Legen Sie fest, ob Sie die deutschen Pauschalen (EUR 14 / EUR 28) oder eigene Ansätze verwenden. Die ESTV-Tabelle für Auslandsspesen enthält länderspezifische Richtwerte.
- Übernachtungspauschalen: Definieren Sie, ob Übernachtungen nach effektiven Kosten oder mit einer Pauschale (z. B. EUR 20 gemäss deutschem Bundesreisekostengesetz) abgerechnet werden.
- Transportkosten: Regeln Sie die Erstattung von Bahntickets, Mietwagen und Kilometerpauschale (CHF 0.75/km ab 2026 für Privatfahrzeug) für die Anreise.
- Währungsumrechnung: Bestimmen Sie, welcher Wechselkurs gilt: Tageskurs am Belegdatum, Kreditkartenkurs oder ESTV-Monatsmittelkurs.
Falls Ihr Reglement bisher nur Inlandsspesen abdeckt, muss es erweitert und erneut dem zuständigen kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen wegen der Erhöhung auf CHF 0.75 keine neue Genehmigung.
Schritt 2: Verpflegungspauschalen für Deutschland korrekt anwenden
Die deutschen Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG gelten als anerkannte Orientierungswerte für Schweizer Unternehmen. Sie sind nicht identisch mit den Schweizer Inlandspauschalen und müssen je nach Reisedauer korrekt abgestuft werden.
Deutsche Verpflegungspauschalen 2026
Alternativ können Schweizer KMU die ESTV-Tabelle für Auslandsspesen heranziehen, die eigene Richtwerte pro Land publiziert. Entscheidend ist, dass das Spesenreglement klar definiert, welche Pauschale gilt. Bei Pauschalen entfällt die Belegpflicht für Verpflegung. Werden hingegen effektive Kosten geltend gemacht, ist für jede Mahlzeit ein Beleg erforderlich.
Achtung: Wird dem Mitarbeitenden während der Reise eine Mahlzeit gestellt (z. B. Konferenz-Mittagessen), muss die Tagespauschale entsprechend gekürzt werden. In Deutschland beträgt die Kürzung EUR 5.60 für ein Frühstück und EUR 11.20 für ein Mittag- oder Abendessen.
Schritt 3: Übernachtungskosten in Deutschland erfassen
Für Übernachtungen in Deutschland gibt es zwei Abrechnungsmethoden: effektive Kosten mit Beleg oder eine Übernachtungspauschale. Die Wahl muss im Spesenreglement festgelegt sein und einheitlich angewendet werden.
- Effektive Kosten: Die Hotelrechnung wird vollständig erstattet. Der Beleg muss den Namen des Gastes, das Datum, die Leistungsbeschreibung und den MWST-Ausweis enthalten. Die deutsche MWST auf Übernachtungen beträgt 7 % (ermässigter Satz).
- Übernachtungspauschale: Die deutsche Übernachtungspauschale beträgt EUR 20 pro Nacht. Diese Pauschale ist tief angesetzt und deckt in den meisten deutschen Städten keine angemessene Unterkunft. In der Praxis empfiehlt sich die Abrechnung nach effektiven Kosten.
- Frühstück separat ausweisen: Viele deutsche Hotels weisen das Frühstück separat auf der Rechnung aus. Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten, muss es für die Verpflegungskürzung identifiziert werden. Bitten Sie Hotels, Übernachtung und Frühstück getrennt auszuweisen.
Bei der Buchung über Online-Plattformen erhalten Sie häufig keine ordnungsgemässe Rechnung mit MWST-Ausweis. Für die spätere MWST-Rückforderung ist eine Rechnung direkt vom Hotel vorzuziehen. Fordern Sie bei Check-out immer eine vollständige Rechnung an.
Schritt 4: Belege mit deutschem MWST-Ausweis sammeln und prüfen
Die Belegpflicht ist bei Auslandsspesen besonders wichtig, weil deutsche Belege anderen formalen Anforderungen unterliegen als Schweizer Quittungen. Für eine spätere MWST-Rückforderung müssen die Belege den Anforderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen.
Pflichtangaben auf deutschen Belegen
Für Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 brutto gelten in Deutschland vereinfachte Anforderungen: Name des Leistungserbringers, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Restaurantbelege fallen häufig in diese Kategorie.
Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg unmittelbar nach Erhalt. Thermobelege aus Deutschland verblassen erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate. Ohne lesbaren Originalbeleg oder digitale Kopie ist weder eine interne Erstattung noch eine MWST-Rückforderung möglich.
Schritt 5: Fremdwährungsumrechnung EUR in CHF dokumentieren
Alle Auslagen in Euro müssen für die Schweizer Buchhaltung in CHF umgerechnet werden. Die Wahl des Umrechnungskurses muss im Spesenreglement festgelegt und konsistent angewendet werden.
- Tageskurs am Belegdatum: Der Devisenkurs (Verkaufskurs) am Tag der Auslage. Diese Methode ist am genauesten, erfordert aber die tägliche Kursrecherche.
- Kreditkartenkurs: Der tatsächlich von der Kreditkartengesellschaft verrechnete Kurs. Vorteil: Der Kurs ist auf der Kreditkartenabrechnung dokumentiert und nachvollziehbar.
- ESTV-Monatsmittelkurs: Die ESTV publiziert monatliche Durchschnittskurse. Diese Methode ist am einfachsten und wird von den Steuerbehörden akzeptiert.
Unabhängig von der gewählten Methode muss der verwendete Kurs auf der Spesenabrechnung dokumentiert werden. Notieren Sie zu jedem Beleg den Originalbetrag in EUR, den angewendeten Kurs und den resultierenden CHF-Betrag. Kursdifferenzen zwischen Belegdatum und Erstattungsdatum gehen zulasten oder zugunsten des Arbeitgebers.
Schritt 6: Deutsche Mehrwertsteuer über das EU-Erstattungsverfahren zurückfordern
Die deutsche Mehrwertsteuer (19 % Regelsatz, 7 % ermässigter Satz) kann in der Schweiz nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Schweizer Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die deutsche MWST über das Erstattungsverfahren nach der 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zurückzufordern.
- Antragsfrist: Der Erstattungsantrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres beim BZSt eingereicht werden. Für Auslagen im Jahr 2026 ist die Frist der 30. Juni 2027.
- Mindestbetrag: Der Erstattungsbetrag muss mindestens EUR 500 pro Kalenderjahr betragen. Für Anträge, die einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monate umfassen, gilt ein Mindestbetrag von EUR 50.
- Erforderliche Unterlagen: Originalbelege (oder beglaubigte Kopien), eine Unternehmerbescheinigung der ESTV (Formular 1222) und das ausgefüllte Antragsformular des BZSt.
- Erstattungsfähige Ausgaben: Hotelübernachtungen, Mietwagen, Treibstoff, Messekosten, Bewirtungskosten (zu 70 %) und weitere geschäftliche Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind unter anderem Verpflegung des Antragstellers selbst und Repräsentationsaufwendungen.
Das Verfahren lohnt sich vor allem für KMU mit regelmässigen Deutschland-Reisen oder grösseren Einzelausgaben wie Messeständen. Die Bearbeitungsdauer beim BZSt beträgt erfahrungsgemäss 4 bis 6 Monate. Viele Schweizer Treuhänder bieten die Abwicklung des Erstattungsverfahrens als Dienstleistung an.
Schritt 7: Spesenabrechnung erstellen und korrekt verbuchen
Nach der Rückkehr aus Deutschland erstellt der Mitarbeitende die Spesenabrechnung. Alle Auslagen werden mit den zugehörigen Belegen eingereicht. Die Abrechnung muss den Reisezweck, die Reisedaten, die besuchten Orte und die einzelnen Kostenpositionen enthalten.
Verbuchung typischer Deutschland-Spesen
Die Erstattung an den Mitarbeitenden erfolgt in CHF, unabhängig davon, in welcher Währung die Auslagen angefallen sind. Im Lohnausweis werden Auslandsspesen nicht separat ausgewiesen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement müssen die effektiven Spesen in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises deklariert werden.
Prozessübersicht
03.Häufige Fehler
Fehler 1: Deutsche MWST als Schweizer Vorsteuer abgezogen
Die deutsche Mehrwertsteuer darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird sie trotzdem abgezogen, droht bei einer Revision eine Nachforderung zuzüglich Verzugszins. Die korrekte Vorgehensweise ist das separate EU-Erstattungsverfahren beim BZSt.
Fehler 2: Belege ohne Rechnungsnummer oder USt-IdNr. akzeptiert
Deutsche Belege ohne Rechnungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind für das MWST-Erstattungsverfahren wertlos. Mitarbeitende sollten bereits vor Ort prüfen, ob die Rechnung vollständig ist, und bei Mängeln eine korrigierte Rechnung verlangen.
Fehler 3: Verpflegungspauschale nicht bei gestellten Mahlzeiten gekürzt
Wird dem Mitarbeitenden während der Reise eine Mahlzeit gestellt (z. B. Konferenz-Catering), muss die Tagespauschale gekürzt werden. Unterbleibt die Kürzung, liegt eine Überentschädigung vor, die als Lohnbestandteil sozialversicherungspflichtig werden kann.
Fehler 4: Frist für MWST-Erstattungsantrag verpasst
Der Antrag beim BZSt muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch auf Erstattung der deutschen MWST für das gesamte Kalenderjahr unwiderruflich.
Fehler 5: Wechselkurs nicht dokumentiert oder inkonsistent angewendet
Fehlt die Dokumentation des verwendeten Wechselkurses, kann die Steuerbehörde die Umrechnung beanstanden. Zudem muss die im Spesenreglement festgelegte Methode (Tageskurs, Kreditkartenkurs oder ESTV-Monatsmittelkurs) einheitlich auf alle Belege angewendet werden.
04.Häufige Fragen
Welche Verpflegungspauschale gilt für eine eintägige Geschäftsreise nach Deutschland?
Für eine eintägige Reise nach Deutschland mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die deutsche Pauschale EUR 14. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit besteht kein Anspruch auf eine Pauschale. Alternativ können die effektiven Verpflegungskosten mit Beleg abgerechnet werden.
Kann ich die deutsche Mehrwertsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer abziehen?
Nein, die deutsche MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar. Schweizer Unternehmen können die deutsche MWST jedoch über das EU-Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zurückfordern. Die Frist endet am 30. Juni des Folgejahres.
Welchen Wechselkurs verwende ich für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken?
Das Spesenreglement legt die Methode fest. Gängig sind der Tageskurs am Belegdatum, der Kreditkartenkurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode einheitlich angewendet und auf der Spesenabrechnung dokumentiert wird.
Lohnt sich das MWST-Erstattungsverfahren für kleine Beträge?
Der Mindestbetrag für einen Jahresantrag liegt bei EUR 500 erstattungsfähiger MWST. Bei regelmässigen Deutschland-Reisen mit Hotel- und Transportkosten wird dieser Betrag schnell erreicht. Für KMU mit wenigen Reisen pro Jahr kann der administrative Aufwand den Nutzen übersteigen.
Gelten für Grenzgänger andere Regeln bei Deutschland-Spesen?
Ja, Grenzgänger mit täglicher Einreise nach Deutschland haben keinen Anspruch auf Verpflegungspauschalen für den regulären Arbeitsweg. Spesenpauschalen gelten nur für ausserordentliche Geschäftsreisen, die über den üblichen Arbeitsort hinausgehen. Die Details hängen vom Arbeitsvertrag und vom Spesenreglement ab.
Muss ich Auslandsspesen für Deutschland im Lohnausweis deklarieren?
Mit einem genehmigten Spesenreglement, das Auslandsreisen abdeckt, werden die Spesen nicht separat im Lohnausweis aufgeführt. Ohne genehmigtes Reglement müssen die effektiven Auslandsspesen in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises deklariert werden.