Belegaufbewahrung in der Einzelfirma: Pflichten, Fristen und Digitalisierung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Einzelunternehmer müssen Geschäftsbelege 10 Jahre aufbewahren (OR 957) – fehlende Belege führen bei Steuerrevision zur Aufrechnung; digitale GeBÜV-konforme Archivierung ist empfohlen. Diese Pflicht betrifft jede Einzelfirma, unabhängig von Umsatzhöhe oder Branche. Die folgenden Abschnitte erläutern den gesetzlichen Rahmen, den konkreten Belegumfang, die Möglichkeiten der digitalen Aufbewahrung und die Folgen bei Verstössen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 957 OR verpflichtet alle Einzelunternehmer zur Aufbewahrung von Geschäftsbelegen während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.
2.Ab CHF 500'000 Jahresumsatz gilt die erweiterte Buchführungspflicht nach Art. 957a OR mit doppelter Buchhaltung und vollständiger Belegablage.
3.Digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) erfüllt – insbesondere Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit.
4.Fehlende Belege bei einer Steuerrevision führen zu Ermessensveranlagungen oder Aufrechnungen, für die der Einzelunternehmer persönlich und unbeschränkt haftet.

01.Gesetzliche Pflicht für Einzelfirmen

Art. 957 OR bildet die Grundlage der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht für Einzelunternehmen. Jede Einzelfirma, die im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt dieser Pflicht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Beleg erstellt oder empfangen wurde. Auch nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen müssen zumindest eine vereinfachte Buchführung mit Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen.

KriteriumUnter CHF 500'000 UmsatzAb CHF 500'000 Umsatz
RechtsgrundlageArt. 957 Abs. 2 ORArt. 957a OR
BuchführungsartVereinfachte Buchführung (Milchbüchleinrechnung)Ordentliche doppelte Buchhaltung
MindestumfangEinnahmen, Ausgaben, VermögenslageBilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
BelegpflichtAlle GeschäftsbelegeAlle Geschäftsbelege inkl. Inventar
Aufbewahrungsfrist10 Jahre10 Jahre

Buchführungspflicht nach Umsatzschwelle

Die Umsatzschwelle von CHF 500'000 bezieht sich auf den Jahresumsatz (Erlös). Wird diese Grenze in einem Geschäftsjahr erstmals überschritten, muss die Einzelfirma ab dem Folgejahr auf die ordentliche Buchführung umstellen. Umgekehrt darf bei dauerhaftem Unterschreiten wieder zur vereinfachten Buchführung gewechselt werden. Unabhängig von der Buchführungsart gilt die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für sämtliche Belege.

Wichtigste Punkte:
Art. 957 OR verpflichtet jede Einzelfirma zur Belegaufbewahrung während 10 Jahren.
Ab CHF 500'000 Jahresumsatz greift die erweiterte Buchführungspflicht nach Art. 957a OR mit doppelter Buchhaltung.
Auch bei vereinfachter Buchführung müssen alle Geschäftsbelege vollständig aufbewahrt werden.

02.Was Einzelfirmen aufbewahren müssen

Die Aufbewahrungspflicht umfasst alle Unterlagen, die für die Nachvollziehbarkeit der Geschäftstätigkeit relevant sind. Für Einzelunternehmer bedeutet das: Jede geschäftliche Ausgabe und Einnahme muss mit einem Beleg dokumentiert sein. Im Alltag betrifft dies vor allem Spesenbelege, Rechnungen, Quittungen und Bankbelege.

  • Spesenbelege: Sämtliche Belege für Geschäftsauslagen wie Reisekosten, Verpflegung, Parkgebühren, Büromaterial und Telekommunikation. Bei der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 2026) genügt ein Fahrtenbuch als Nachweis.
  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen: Alle Rechnungen an Kunden sowie Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern, inklusive Teilzahlungen und Gutschriften.
  • Lohnausweise und Lohnabrechnungen: Falls die Einzelfirma Mitarbeitende beschäftigt, sind Lohnausweise, AHV-Abrechnungen und Quellensteuerbelege aufzubewahren.
  • Geschäftskorrespondenz: Verträge, Offerten, Auftragsbestätigungen und geschäftsrelevante E-Mails, sofern sie buchungsrelevante Sachverhalte betreffen.
  • Steuerbelege: MWST-Abrechnungen, Veranlagungsverfügungen, Vorauszahlungsbelege und Korrespondenz mit der Steuerverwaltung.
  • Kontoauszüge und Zahlungsbelege: Bank- und Postkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen sowie Quittungen für Barzahlungen.

Ein häufiges Praxisproblem: Einzelunternehmer bezahlen Geschäftsausgaben mit der privaten Kreditkarte und bewahren den Beleg nicht separat auf. Steuerlich ist das zulässig, doch der Originalbeleg muss trotzdem vorhanden sein. Ein Kreditkartenauszug allein reicht als Nachweis in der Regel nicht aus, weil daraus weder Leistungsart noch Geschäftszweck hervorgehen.

Wichtigste Punkte:
Spesenbelege, Rechnungen, Lohnausweise, Geschäftskorrespondenz und Steuerbelege unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht.
Auch bei Barzahlungen und privat bezahlten Geschäftsausgaben muss der Originalbeleg vorhanden sein.
Ein Kreditkartenauszug ersetzt keinen Originalbeleg, da Leistungsart und Geschäftszweck daraus nicht hervorgehen.
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03.Digitale Aufbewahrung

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) erlaubt die digitale Aufbewahrung von Belegen ausdrücklich – auch für Einzelunternehmen. Voraussetzung ist, dass die digitalen Belege die gleiche Beweiskraft wie die Originale besitzen. Wer Papierbelege digitalisiert und GeBÜV-konform archiviert, darf die physischen Originale anschliessend vernichten.

  • Unveränderbarkeit: Einmal archivierte Belege dürfen nachträglich nicht verändert werden. Technisch wird dies durch Schreibschutz, Zeitstempel oder Hashwerte sichergestellt.
  • Jederzeitige Lesbarkeit: Die Belege müssen während der gesamten 10-jährigen Frist lesbar und innert nützlicher Frist abrufbar sein. Proprietäre Dateiformate ohne Langzeitgarantie sind riskant – PDF/A gilt als empfohlenes Format.
  • Ordnungsmässigkeit: Die digitale Ablage muss systematisch organisiert sein, sodass ein sachverständiger Dritter die Belege innert angemessener Frist prüfen kann.
  • Verfügbarkeit in der Schweiz: Die Belege müssen von der Schweiz aus jederzeit zugänglich sein. Cloud-Speicher im Ausland ist zulässig, sofern der Zugriff gewährleistet bleibt.

Für Einzelunternehmer ist eine Spesen-App oder Buchhaltungssoftware mit integrierter Belegablage die einfachste Lösung. Belege werden direkt beim Erfassen fotografiert und automatisch dem richtigen Geschäftsvorfall zugeordnet. Das spart nicht nur Platz, sondern reduziert das Risiko, dass Belege verloren gehen oder unleserlich werden – ein Problem, das bei Thermopapier-Quittungen bereits nach wenigen Monaten auftreten kann.

Wichtigste Punkte:
Die GeBÜV erlaubt die digitale Belegaufbewahrung für Einzelfirmen, sofern Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit gewährleistet sind.
Nach GeBÜV-konformer Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden.
PDF/A ist das empfohlene Dateiformat für die Langzeitarchivierung von Belegen.

04.Konsequenzen bei fehlenden Belegen

Fehlende oder unvollständige Belege sind bei Einzelfirmen einer der häufigsten Beanstandungspunkte in Steuerrevisionen. Die Steuerbehörde kann in solchen Fällen eine Ermessensveranlagung vornehmen oder einzelne Abzüge streichen. Konkret bedeutet das: Geschäftsausgaben ohne Beleg werden nicht anerkannt und dem steuerbaren Einkommen aufgerechnet.

SituationKonsequenz
Einzelne Spesenbelege fehlenAufrechnung der betroffenen Beträge zum steuerbaren Einkommen
Systematische Lücken in der BelegablageErmessensveranlagung durch die Steuerbehörde mit pauschaler Schätzung
Fehlende MWST-BelegeVorsteuerabzug wird verweigert; Nachforderung plus Verzugszins
Keine Buchführung vorhandenErmessenseinschätzung und mögliches Bussenverfahren nach Art. 325 StGB

Mögliche Folgen fehlender Belege

Ein Beispiel verdeutlicht die finanzielle Tragweite: Ein Einzelunternehmer macht jährlich CHF 12'000 an Geschäftsfahrten geltend (16'000 km à CHF 0.75). Fehlt das Fahrtenbuch, kann die Steuerbehörde den gesamten Betrag aufrechnen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt das eine Steuernachzahlung von CHF 3'600 – zuzüglich Verzugszins. Bei der Einzelfirma haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen wie bei einer GmbH oder AG existiert nicht.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Belege führen zur Aufrechnung der betroffenen Beträge zum steuerbaren Einkommen.
Bei systematischen Lücken droht eine Ermessensveranlagung mit pauschaler Schätzung durch die Steuerbehörde.
Der Einzelunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Steuernachforderungen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Thermopapier-Quittungen nicht rechtzeitig digitalisieren

Kassenbelege auf Thermopapier verblassen oft innerhalb weniger Monate und sind nach zwei bis drei Jahren vollständig unleserlich. Wer diese Belege nicht zeitnah scannt oder fotografiert, verliert den Nachweis unwiederbringlich. Empfehlung: Thermobelege am Tag des Erhalts digital erfassen.

Fehler 2: Kreditkartenauszug als alleinigen Beleg verwenden

Ein Kreditkartenauszug zeigt zwar den Betrag und den Händler, aber weder die Art der Leistung noch den Geschäftszweck. Die Steuerbehörde akzeptiert ihn deshalb nicht als Ersatz für den Originalbeleg. Bewahren Sie immer die detaillierte Rechnung oder Quittung auf.

Fehler 3: Private und geschäftliche Belege vermischen

Einzelunternehmer nutzen häufig dasselbe Bankkonto für private und geschäftliche Transaktionen. Ohne klare Trennung oder Kennzeichnung ist bei einer Revision nicht nachvollziehbar, welche Ausgaben geschäftlich bedingt sind. Führen Sie ein separates Geschäftskonto oder kennzeichnen Sie jeden Beleg eindeutig.

Fehler 4: Aufbewahrungsfrist ab Belegdatum statt ab Geschäftsjahresende berechnen

Die 10-jährige Frist beginnt nicht am Tag der Belegausstellung, sondern am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Ein Beleg vom 15. März 2026 muss somit bis Ende 2036 aufbewahrt werden. Wer die Frist falsch berechnet, riskiert eine vorzeitige Vernichtung.

Fehler 5: Digitale Belege ohne Backup speichern

Wer Belege ausschliesslich auf einer lokalen Festplatte speichert, riskiert bei einem Hardwaredefekt den Totalverlust. Die GeBÜV verlangt, dass Belege während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben. Nutzen Sie redundante Speicherlösungen wie Cloud-Backup oder externe Datenträger an einem zweiten Standort.

06.Häufige Fragen

Muss ich als Einzelunternehmer unter CHF 500'000 Umsatz Belege aufbewahren?

Ja. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 957 OR gilt für alle Einzelfirmen, unabhängig vom Umsatz. Unterhalb der Schwelle von CHF 500'000 dürfen Sie zwar eine vereinfachte Buchführung führen, müssen aber dennoch sämtliche Belege für Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage aufbewahren.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen wegwerfen?

Ja, sofern die digitale Kopie die Anforderungen der GeBÜV erfüllt. Der Scan muss unveränderbar gespeichert, jederzeit lesbar und systematisch abgelegt sein. Empfohlen wird das Format PDF/A. Nach einer GeBÜV-konformen Digitalisierung dürfen die Papieroriginale vernichtet werden.

Wie lange muss ich Belege nach Aufgabe der Einzelfirma aufbewahren?

Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht läuft auch nach der Geschäftsaufgabe weiter. Belege aus dem letzten Geschäftsjahr müssen somit noch 10 Jahre nach dessen Ende aufbewahrt werden. Die Pflicht erlischt nicht mit der Löschung im Handelsregister.

Reicht ein Foto mit dem Smartphone als digitaler Beleg?

Grundsätzlich ja, sofern das Foto alle relevanten Angaben lesbar zeigt und unveränderbar archiviert wird. Eine Spesen-App, die Fotos automatisch mit Zeitstempel versieht und in einem geschützten Archiv speichert, erfüllt diese Anforderungen in der Regel. Ein loses Foto in der Galerie ohne Schreibschutz genügt hingegen nicht.

Was gilt bei MWST-pflichtigen Einzelfirmen zusätzlich?

MWST-pflichtige Einzelfirmen müssen zusätzlich alle Belege aufbewahren, die den Vorsteuerabzug begründen. Die MWST-Nummer des Lieferanten, der MWST-Satz und der MWST-Betrag müssen auf dem Beleg ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, wird der Vorsteuerabzug bei einer MWST-Revision verweigert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 957 OR verpflichtet alle Einzelfirmen zur Aufbewahrung sämtlicher Geschäftsbelege während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres.
2.Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig vom Umsatz – auch Einzelfirmen unter CHF 500'000 Jahresumsatz müssen Belege vollständig aufbewahren.
3.Ab CHF 500'000 Umsatz greift die erweiterte Buchführungspflicht nach Art. 957a OR mit doppelter Buchhaltung.
4.Aufzubewahren sind Spesenbelege, Rechnungen, Lohnausweise, Geschäftskorrespondenz, Steuerbelege und Kontoauszüge.
5.Digitale Archivierung ist gemäss GeBÜV zulässig, sofern Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und systematische Ordnung gewährleistet sind.
6.Nach GeBÜV-konformer Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden – PDF/A ist das empfohlene Langzeitformat.
7.Fehlende Belege führen bei Steuerrevisionen zu Aufrechnungen oder Ermessensveranlagungen mit teils erheblichen Steuernachforderungen.
8.Der Einzelunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Steuernachforderungen.

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