Berufskleidung in der Gastronomie: Erstattung, Abgrenzung, Steuern

Definition6 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Spezifische Berufskleidung wie Kochkleidung oder Serviceuniform ist als Spese erstattungsfähig – normale Alltagskleidung auch mit Kleiderordnung ist es nicht. Die Abgrenzung zwischen erstattungsfähiger Berufskleidung und privater Garderobe ist in der Gastronomie besonders praxisrelevant, weil viele Betriebe Kleidervorschriften kennen. Entscheidend ist nicht die betriebliche Vorgabe, sondern ob das Kleidungsstück auch privat getragen werden kann.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spezifische Berufskleidung wie Kochjacken, Serviceuniformen oder Sicherheitsschuhe ist als Spese erstattungsfähig, weil sie privat nicht sinnvoll tragbar ist.
2.Normale Alltagskleidung – auch wenn sie einer betrieblichen Kleiderordnung entspricht – gilt steuerlich nicht als Berufskleidung und ist nicht erstattungsfähig.
3.Stellt der Arbeitgeber die Berufskleidung direkt zur Verfügung, hat sie keinen Lohncharakter und muss nicht im Lohnausweis deklariert werden.
4.Kauft der Arbeitnehmer spezifische Berufskleidung selbst und reicht die Belege ein, handelt es sich um eine steuerfreie Spesenerstattung gemäss Art. 327a OR.

01.Was als berufliche Kleidung gilt

Als erstattungsfähige Berufskleidung in der Gastronomie gelten Kleidungsstücke, die spezifisch für die berufliche Tätigkeit bestimmt sind und privat nicht sinnvoll getragen werden können. Die ESTV-Praxis stützt sich dabei auf das Kriterium der privaten Unbrauchbarkeit: Kann ein Kleidungsstück ausserhalb des Betriebs nicht vernünftig eingesetzt werden, handelt es sich um Berufskleidung. Der Arbeitgeber kann diese Kleidung entweder direkt stellen oder die Anschaffungskosten als Spese gemäss Art. 327a OR erstatten.

  • Kochkleidung: Kochjacken, Kochhosen, Kochmützen und hitzebeständige Schürzen sind klassische Berufskleidung. Sie sind auf die Arbeit in der Küche zugeschnitten und privat nicht tragbar.
  • Serviceuniform: Einheitliche Uniformen mit Firmenlogo oder betriebsspezifischem Design gelten als Berufskleidung. Entscheidend ist, dass die Uniform den Betrieb klar kennzeichnet und privat nicht getragen wird.
  • Sicherheitsschuhe und Schutzkleidung: Rutschfeste Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhandschuhe oder hitzebeständige Handschuhe sind gesetzlich vorgeschrieben und gelten uneingeschränkt als Berufskleidung.
  • Hygienekleidung: Haarhauben, Einweghandschuhe und spezielle Hygieneschürzen, die aus lebensmittelrechtlichen Gründen getragen werden müssen, sind erstattungsfähig.

Ein konkretes Beispiel: Ein Küchenchef kauft zwei Kochjacken zu je CHF 85 und ein Paar Sicherheitsschuhe für CHF 120. Die Gesamtkosten von CHF 290 kann er als Spese einreichen, sofern der Arbeitgeber die Kleidung nicht direkt stellt. Die Erstattung ist steuerfrei und erscheint nicht im Lohnausweis.

Wichtigste Punkte:
Berufskleidung muss spezifisch beruflich und privat nicht sinnvoll tragbar sein.
Kochkleidung, Serviceuniformen mit Firmenlogo und Sicherheitsschuhe sind typische erstattungsfähige Beispiele.
Der Arbeitgeber kann die Kleidung direkt stellen oder die Kosten als Spese erstatten.

02.Was nicht als Berufskleidung gilt

Viele Gastronomiebetriebe verlangen von ihren Servicemitarbeitenden eine bestimmte Kleiderordnung – etwa schwarze Hosen, weisse Hemden oder dunkle Schuhe. Diese Vorgabe allein macht die Kleidung jedoch nicht zur Berufskleidung. Massgebend ist die ESTV-Praxis: Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, gelten als Privatkleidung – unabhängig davon, ob sie für den Beruf angeschafft wurden.

KleidungsstückErstattungsfähig?Begründung
Kochjacke mit DruckknöpfenJaSpezifisch beruflich, privat nicht tragbar
Serviceuniform mit FirmenlogoJaBetriebskennzeichnung, privat nicht tragbar
Sicherheitsschuhe (rutschfest)JaGesetzliche Vorschrift, Schutzfunktion
Schwarzes Hemd (Kleiderordnung)NeinPrivat tragbar, normale Alltagskleidung
Dunkle StoffhoseNeinPrivat tragbar, kein spezifischer Berufsbezug
Schwarze LederschuheNeinPrivat tragbar, handelsübliche Schuhe

Abgrenzung: Berufskleidung vs. Privatkleidung in der Gastronomie

Auch wenn ein Betrieb die Anschaffung dunkler Kleidung verlangt und der Mitarbeitende diese Kleidung tatsächlich nur bei der Arbeit trägt, ändert dies nichts an der steuerlichen Beurteilung. Die subjektive Nutzung ist nicht massgebend – entscheidend ist die objektive private Verwendbarkeit. Ein schwarzes Hemd kann privat getragen werden und ist deshalb keine Berufskleidung.

Wichtigste Punkte:
Normale Alltagskleidung ist auch mit betrieblicher Kleiderordnung nicht erstattungsfähig.
Entscheidend ist die objektive private Verwendbarkeit, nicht die tatsächliche Nutzung.
Schwarze Hemden, dunkle Hosen und handelsübliche Schuhe gelten steuerlich als Privatkleidung.
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03.Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung von Berufskleidung hängt davon ab, wer die Kleidung beschafft und ob es sich tatsächlich um spezifische Berufskleidung handelt. Die ESTV unterscheidet drei Konstellationen, die im Lohnausweis unterschiedlich abgebildet werden.

KonstellationSteuerliche FolgeLohnausweis
AG stellt spezifische Berufskleidung direktKein Lohncharakter, steuerfreiKeine Deklaration nötig
AN kauft spezifische Berufskleidung, AG erstattetSteuerfreie Spesenerstattung gemäss Art. 327a ORKeine Deklaration nötig
AN kauft Privatkleidung (z.B. schwarzes Hemd), AG erstattetLohnbestandteil, AHV- und steuerpflichtigDeklaration als Lohn in Ziffer 1

Steuerliche Behandlung je nach Beschaffungsart

Erstattet der Arbeitgeber fälschlicherweise Privatkleidung als Spese, liegt eine verdeckte Lohnzahlung vor. Bei einer Revision durch die AHV-Ausgleichskasse oder die Steuerbehörde werden solche Zahlungen nachträglich als Lohn aufgerechnet. Es fallen dann Sozialversicherungsbeiträge und allenfalls Verzugszinsen an. Betriebe mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement sollten die Berufskleidung deshalb klar definieren und die Abgrenzung zur Privatkleidung dokumentieren.

Verfügt ein Gastronomiebetrieb über ein genehmigtes Spesenreglement, kann darin eine Pauschale für Berufskleidung festgelegt werden. Diese Pauschale muss sich auf tatsächlich spezifische Berufskleidung beziehen und in einem angemessenen Rahmen liegen. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen eine inhaltliche Übereinstimmung mit den Vorgaben der Schweizerischen Steuerkonferenz.

Wichtigste Punkte:
Vom Arbeitgeber direkt gestellte Berufskleidung hat keinen Lohncharakter und ist steuerfrei.
Erstattungen für spezifische Berufskleidung sind steuerfreie Spesen gemäss Art. 327a OR.
Wird Privatkleidung fälschlicherweise als Spese erstattet, droht eine Aufrechnung als Lohn mit Sozialversicherungsfolgen.
Ein genehmigtes Spesenreglement sollte die erstattungsfähige Berufskleidung klar definieren.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Kleiderordnung mit Berufskleidung gleichsetzen

Viele Betriebe gehen davon aus, dass eine interne Kleiderordnung automatisch zur Erstattungsfähigkeit führt. Das ist falsch. Nur spezifische Berufskleidung, die privat nicht tragbar ist, darf als Spese abgerechnet werden. Schwarze Hemden oder dunkle Hosen bleiben Privatkleidung.

Fehler 2: Erstattung ohne Belege auszahlen

Berufskleidung wird in der Regel effektiv abgerechnet und erfordert Originalbelege. Ohne Belege kann die Steuerbehörde die Erstattung als verdeckten Lohn qualifizieren. Belege sollten Artikel, Preis und Kaufdatum klar ausweisen.

Fehler 3: Berufskleidung nicht im Spesenreglement definieren

Fehlt eine klare Definition im Spesenreglement, entsteht bei Revisionen Diskussionsbedarf. Betriebe sollten im Reglement auflisten, welche Kleidungsstücke als Berufskleidung gelten und welche Kostenlimiten pro Jahr bestehen.

Fehler 4: Reinigungskosten für Privatkleidung erstatten

Reinigungskosten sind nur für spezifische Berufskleidung erstattungsfähig. Die chemische Reinigung eines privaten Hemdes, das gemäss Kleiderordnung getragen wird, ist keine Spese. Auch hier gilt das Kriterium der privaten Unbrauchbarkeit des Kleidungsstücks.

Fehler 5: Pauschale für Berufskleidung ohne Grundlage festlegen

Eine Pauschale für Berufskleidung muss im genehmigten Spesenreglement verankert sein und sich auf tatsächlich spezifische Berufskleidung beziehen. Willkürlich festgelegte Pauschalen ohne Bezug zu realen Kosten werden bei Revisionen beanstandet und als Lohn aufgerechnet.

05.Häufige Fragen

Ist ein schwarzes Hemd für den Servicemitarbeitenden als Berufskleidung abrechenbar?

Nein. Ein schwarzes Hemd ist normale Alltagskleidung, die auch privat getragen werden kann. Auch wenn der Betrieb das Tragen vorschreibt, ändert dies nichts an der steuerlichen Beurteilung. Die Kosten sind weder als Spese erstattungsfähig noch steuerlich absetzbar.

Muss der Arbeitgeber Berufskleidung in der Gastronomie bezahlen?

Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Spezifische Berufskleidung wie Kochjacken oder Sicherheitsschuhe fällt darunter. Der Arbeitgeber kann die Kleidung direkt stellen oder die Kosten erstatten.

Können Reinigungskosten für Kochkleidung als Spesen abgerechnet werden?

Ja, sofern es sich um spezifische Berufskleidung handelt. Die Reinigung von Kochjacken, Kochhosen oder Schürzen ist eine beruflich bedingte Auslage. Die Kosten können mit Beleg als Spese eingereicht oder über eine Pauschale im Spesenreglement abgedeckt werden.

Wie hoch darf eine Pauschale für Berufskleidung in der Gastronomie sein?

Die ESTV gibt keinen fixen Betrag vor. Die Pauschale muss im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein und den tatsächlichen Kosten entsprechen. In der Praxis bewegen sich Pauschalen für Kochkleidung zwischen CHF 500 und CHF 1200 pro Jahr, je nach Verschleiss und Reinigungsbedarf.

Gilt eine Schürze mit Firmenlogo als Berufskleidung?

Ja. Eine Schürze mit Firmenlogo ist spezifisch beruflich und kann privat nicht sinnvoll getragen werden. Sie erfüllt das Kriterium der privaten Unbrauchbarkeit und ist als Spese erstattungsfähig oder kann vom Arbeitgeber steuerfrei gestellt werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spezifische Berufskleidung in der Gastronomie – Kochjacken, Serviceuniformen mit Logo, Sicherheitsschuhe, Hygienekleidung – ist als Spese erstattungsfähig.
2.Normale Alltagskleidung wie schwarze Hemden, dunkle Hosen oder handelsübliche Schuhe gilt auch bei betrieblicher Kleiderordnung nicht als Berufskleidung.
3.Das entscheidende Kriterium ist die objektive private Verwendbarkeit: Kann das Kleidungsstück privat getragen werden, handelt es sich um Privatkleidung.
4.Stellt der Arbeitgeber die Berufskleidung direkt, hat sie keinen Lohncharakter und muss nicht im Lohnausweis deklariert werden.
5.Erstattungen für spezifische Berufskleidung sind steuerfreie Spesen gemäss Art. 327a OR.
6.Wird Privatkleidung fälschlicherweise als Spese erstattet, droht bei einer Revision die Aufrechnung als Lohn mit Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
7.Ein genehmigtes Spesenreglement sollte klar definieren, welche Kleidungsstücke als Berufskleidung gelten und welche Kostenlimiten bestehen.

06.Weiterführende Artikel