Verpflegungspauschale für Chauffeure auf Fernfahrten: Ansätze, Reglement und Abgrenzung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Chauffeure auf Fernfahrten haben Anspruch auf CHF 30 pro Hauptmahlzeit ohne Beleg – vorausgesetzt, das Spesenreglement oder der GAV Strassentransport regelt dies. Die Pauschale deckt die Mehrkosten ab, die entstehen, weil Fernfahrerinnen und Fernfahrer ihre Mahlzeiten unterwegs einnehmen müssen statt zu Hause oder in der Betriebskantine. Entscheidend für den Anspruch ist nicht die gefahrene Distanz, sondern die Frage, ob eine Rückkehr zum Standort in der Mittagszeit zumutbar ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV setzt die Verpflegungspauschale für 2026 auf CHF 30 pro Hauptmahlzeit fest, wenn die Mahlzeit auswärts eingenommen werden muss.
2.Ein genehmigtes Spesenreglement oder ein anwendbarer GAV ist Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Pauschale.
3.Als Fernfahrt gilt eine Tour, bei der die Rückkehr zum Depot oder Wohnort zur Mittagszeit nicht zumutbar ist.
4.Kurze Stadtlieferungen mit Rückkehrmöglichkeit begründen keinen Anspruch auf die Verpflegungspauschale.
5.Bei Ferntouren mit Übernachtung besteht Anspruch auf CHF 30 für das Mittag- und CHF 30 für das Abendessen.

01.Verpflegungspauschale auf Ferntouren

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Chauffeure auf Fernfahrten bedeutet das: Wer auswärts verpflegen muss, hat Anspruch auf Spesenersatz. Die ESTV legt in der Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 die Pauschale für eine Hauptmahlzeit auf CHF 30 fest. Dieser Betrag gilt ohne Belegpflicht und wird im Lohnausweis nicht als Lohnbestandteil ausgewiesen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

VerpflegungsartPauschale pro Tag/MahlzeitBelegpflicht
Mittagessen auswärtsCHF 30.–Nein
Abendessen auswärtsCHF 30.–Nein
Beide Hauptmahlzeiten auswärtsCHF 60.–Nein
Kleinspesen (Getränke, Snacks)CHF 20.–/TagNein

ESTV-Pauschalansätze Verpflegung 2026

Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement. Alternativ kann der GAV Strassentransport als Grundlage dienen, sofern der Betrieb diesem unterstellt ist. Der GAV enthält eigene Bestimmungen zur Verpflegungsentschädigung, die mindestens den ESTV-Ansätzen entsprechen müssen. Disponenten und Personalverantwortliche sollten prüfen, welche Regelung im konkreten Fall anwendbar ist, da der GAV teilweise weitergehende Ansprüche vorsieht.

Ein Beispiel: Ein Chauffeur fährt morgens um 05:00 Uhr ab Depot Zürich nach Chiasso und kehrt erst um 18:00 Uhr zurück. Er nimmt Mittag- und Abendessen unterwegs ein. Der Arbeitgeber zahlt CHF 60 pauschal aus, ohne dass der Chauffeur Belege einreichen muss. Zusätzlich kann die Kleinspesentagespaschale von CHF 20 gewährt werden, sofern das Reglement dies vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Hauptmahlzeit und ist belegfrei.
Ein genehmigtes Spesenreglement oder der GAV Strassentransport bildet die rechtliche Grundlage.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz notwendiger Auslagen.
Zusätzlich zur Verpflegungspauschale kann die Kleinspesentagespaschale von CHF 20 anfallen.

02.Was als auswärtiger Einsatz gilt

Nicht jede Fahrt begründet einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale. Entscheidend ist, ob der Chauffeur während der üblichen Essenszeit an seinen Standort (Depot, Betriebsstätte oder Wohnort) zurückkehren kann. Die ESTV und die meisten kantonalen Steuerverwaltungen definieren den auswärtigen Einsatz so, dass eine Rückkehr zur Mittagszeit nicht zumutbar sein darf. Viele Spesenreglemente konkretisieren dies über eine Mindestabwesenheit.

  • Rückkehr nicht zumutbar: Die Tour ist so geplant, dass der Chauffeur zwischen 11:30 und 13:30 Uhr nicht am Depot oder Wohnort sein kann. Dies ist das zentrale Kriterium.
  • Mindestabwesenheit gemäss Reglement: Viele Spesenreglemente setzen eine Mindestabwesenheit von 5 bis 8 Stunden voraus. Die genaue Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Reglement oder GAV.
  • Übernachtung unterwegs: Bei Ferntouren mit Übernachtung gilt der auswärtige Einsatz automatisch für alle Hauptmahlzeiten, die unterwegs eingenommen werden.
  • Grenzüberschreitende Fahrten: Fahrten ins Ausland gelten grundsätzlich als auswärtiger Einsatz. Bei regelmässigen Grenzfahrten (z.B. Basel–Weil am Rhein) kann das Reglement eine abweichende Regelung vorsehen.

Massgeblich ist die Tourenplanung, nicht die tatsächliche Rückkehrzeit. Wenn eine Tour planmässig eine Rückkehr zur Mittagszeit verunmöglicht, besteht der Anspruch auch dann, wenn der Chauffeur wegen einer Stornierung früher zurückkehrt. Umgekehrt begründet eine unvorhergesehene Verzögerung auf einer Kurztour keinen automatischen Anspruch, sofern die Tour ursprünglich als Tagestour mit Rückkehrmöglichkeit geplant war.

Wichtigste Punkte:
Auswärtiger Einsatz liegt vor, wenn die Rückkehr zum Depot zur Mittagszeit nicht zumutbar ist.
Spesenreglemente definieren häufig eine Mindestabwesenheit von 5 bis 8 Stunden.
Bei Übernachtungstouren besteht automatisch Anspruch auf die Pauschale für alle auswärtigen Mahlzeiten.
Massgeblich ist die geplante Tour, nicht die tatsächliche Rückkehrzeit.
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03.Abgrenzung zur einfachen Tagestour

Die Unterscheidung zwischen einer Ferntour und einer einfachen Tagestour ist in der Praxis die häufigste Streitfrage. Kurze Stadtlieferungen, bei denen der Chauffeur problemlos zum Depot zurückkehren kann, begründen keinen Anspruch auf die Verpflegungspauschale. Ferntouren mit ganztägiger Abwesenheit oder Übernachtung hingegen lösen den vollen Anspruch aus. In Grenzfällen entscheidet das Spesenreglement.

KriteriumKurze Tagestour / StadtlieferungFerntour
Typische Dauer2–5 StundenAb 6–8 Stunden oder mit Übernachtung
Rückkehr zum Depot zur MittagszeitMöglichNicht möglich
Anspruch VerpflegungspauschaleKein AnspruchCHF 30 pro Hauptmahlzeit
Anspruch KleinspesentagespaschaleIn der Regel neinCHF 20 pro Tag (wenn im Reglement vorgesehen)
BelegpflichtEntfällt (kein Anspruch)Keine bei Pauschale
BeispielLieferungen im Raum Bern, Rückkehr 12:00 UhrZürich–Genf, Abfahrt 05:00, Rückkehr 19:00

Vergleich: Tagestour vs. Ferntour

Bei Grenzfällen empfiehlt es sich, im Spesenreglement klare Schwellenwerte zu definieren. Ein bewährter Ansatz: Touren mit einer geplanten Abwesenheit von mehr als 6 Stunden, bei denen die Rückkehr zwischen 11:30 und 13:30 Uhr nicht möglich ist, gelten als Ferntour. So vermeiden Disponenten Diskussionen bei der Spesenabrechnung und schaffen für alle Beteiligten Rechtssicherheit.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Touren, die knapp an der Grenze liegen. Ein Chauffeur, der um 06:00 Uhr losfährt und um 13:00 Uhr zurückkehrt, hat je nach Reglement Anspruch auf die Mittagspauschale oder nicht. Hier ist die Formulierung im Spesenreglement entscheidend. Betriebe, die dem GAV Strassentransport unterstellt sind, sollten zusätzlich die GAV-Bestimmungen konsultieren, da diese unter Umständen grosszügigere Regelungen enthalten.

Wichtigste Punkte:
Kurze Stadtlieferungen mit Rückkehrmöglichkeit begründen keinen Anspruch auf die Verpflegungspauschale.
Ferntouren mit Übernachtung lösen den vollen Anspruch auf CHF 30 pro Hauptmahlzeit aus.
In Grenzfällen entscheidet die Formulierung im Spesenreglement über den Anspruch.
Klare Schwellenwerte im Reglement vermeiden Diskussionen bei der Abrechnung.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschale ohne genehmigtes Spesenreglement auszahlen

Ohne genehmigtes Spesenreglement oder anwendbaren GAV gilt die Verpflegungspauschale steuerlich als Lohnbestandteil. Der Betrag wird dann im Lohnausweis unter Ziffer 1 ausgewiesen und ist AHV- und steuerpflichtig. Betriebe sollten das Reglement vor der ersten Auszahlung bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Fehler 2: Pauschale auch bei kurzen Stadtlieferungen gewähren

Wenn Chauffeure auf kurzen Touren mit Rückkehrmöglichkeit die Verpflegungspauschale erhalten, kann die Steuerverwaltung bei einer Revision die gesamte Pauschale als Lohn qualifizieren. Das Reglement muss klar definieren, ab welcher Abwesenheitsdauer der Anspruch entsteht.

Fehler 3: Doppelte Entschädigung bei Kantinenverpflegung

Stellt der Arbeitgeber am Depot eine vergünstigte Kantine zur Verfügung und zahlt gleichzeitig die Verpflegungspauschale für Tage ohne Ferntour, liegt eine Doppelentschädigung vor. Die Pauschale ist nur geschuldet, wenn die Mahlzeit tatsächlich auswärts eingenommen werden muss.

Fehler 4: Veraltete Pauschalansätze im Reglement belassen

Manche Reglemente enthalten noch Ansätze von CHF 25 oder CHF 27.50 pro Mahlzeit. Der ESTV-Ansatz 2026 beträgt CHF 30. Tiefere Ansätze sind zulässig, können aber arbeitsrechtlich problematisch sein, wenn der GAV Strassentransport höhere Beträge vorsieht.

Fehler 5: Keine Unterscheidung zwischen Mittag- und Abendessen im Reglement

Einige Reglemente sprechen pauschal von einer Tagesentschädigung, ohne zwischen Mittag- und Abendessen zu differenzieren. Bei Touren, die nur eine Hauptmahlzeit betreffen, führt das zu Unklarheiten. Das Reglement sollte pro Mahlzeit CHF 30 vorsehen und klar regeln, wann welche Mahlzeit als auswärtig gilt.

05.Häufige Fragen

Muss ich einen Beleg vorlegen, wenn ich CHF 30 Verpflegungspauschale abrechne?

Nein. Die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Hauptmahlzeit ist ausdrücklich belegfrei, sofern ein genehmigtes Spesenreglement oder ein anwendbarer GAV vorliegt. Sie müssen lediglich nachweisen können, dass Sie auf einer Ferntour waren, etwa durch den Tourenplan oder das Fahrtenbuch.

Erhalte ich die Verpflegungspauschale auch bei einer Ferntour ins Ausland?

Ja. Grenzüberschreitende Fernfahrten gelten grundsätzlich als auswärtiger Einsatz. Die ESTV-Pauschale von CHF 30 pro Hauptmahlzeit gilt unabhängig davon, ob die Tour innerhalb der Schweiz oder ins Ausland führt. Einzelne Spesenreglemente sehen für Auslandfahrten höhere Ansätze vor, die dann im Lohnausweis korrekt deklariert werden müssen.

Kann mein Arbeitgeber die Verpflegungspauschale tiefer ansetzen als CHF 30?

Grundsätzlich ja, sofern kein GAV einen höheren Betrag vorschreibt. Der ESTV-Ansatz von CHF 30 ist der steuerlich anerkannte Maximalbetrag ohne Belegpflicht. Setzt der Arbeitgeber die Pauschale tiefer an, ist das steuerlich unproblematisch, kann aber gegen den GAV Strassentransport verstossen, falls dieser anwendbar ist.

Gilt die Verpflegungspauschale auch für Beifahrer oder Mitfahrende?

Ja. Der Anspruch auf die Verpflegungspauschale hängt nicht davon ab, ob jemand das Fahrzeug lenkt oder als Beifahrer mitfährt. Entscheidend ist, dass die Person auf einer Ferntour eingesetzt ist und nicht zur Mittagszeit an den Standort zurückkehren kann.

Wie wird die Verpflegungspauschale im Lohnausweis deklariert?

Bei einem genehmigten Spesenreglement wird die Verpflegungspauschale im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 als Pauschalspesen vermerkt und das Feld G (genehmigtes Spesenreglement) angekreuzt. Die Pauschale erscheint nicht unter Ziffer 1 und ist damit steuer- und AHV-frei.

Kann ich zusätzlich zur Verpflegungspauschale die Kleinspesentagespaschale erhalten?

Ja, sofern das Spesenreglement dies vorsieht. Die Kleinspesentagespaschale von CHF 20 pro Tag deckt Ausgaben wie Getränke, Snacks oder Telefonkosten ab und ist unabhängig von der Verpflegungspauschale. Beide Pauschalen können gleichzeitig belegfrei ausbezahlt werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Chauffeure auf Fernfahrten erhalten gemäss ESTV-Ansatz 2026 eine Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Hauptmahlzeit ohne Belegpflicht.
2.Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR in Verbindung mit einem genehmigten Spesenreglement oder dem GAV Strassentransport.
3.Als auswärtiger Einsatz gilt eine Tour, bei der die Rückkehr zum Depot oder Wohnort zur Mittagszeit nicht zumutbar ist.
4.Viele Spesenreglemente konkretisieren den Anspruch über eine Mindestabwesenheit von 5 bis 8 Stunden.
5.Kurze Stadtlieferungen mit Rückkehrmöglichkeit begründen keinen Anspruch auf die Pauschale.
6.Bei Ferntouren mit Übernachtung besteht Anspruch auf CHF 30 für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit.
7.Ohne genehmigtes Spesenreglement wird die Pauschale steuerlich als Lohn behandelt und ist AHV- sowie steuerpflichtig.
8.Klare Schwellenwerte im Spesenreglement vermeiden Streitfälle zwischen Chauffeuren, Disponenten und der Steuerverwaltung.

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