Coworking-Kosten als Spesen abrechnen: Erstattung, Steuerregeln, Abrechnungsweg

Definition6 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Coworking-Kosten sind als Spesen erstattbar, wenn der Arbeitgeber kein Büro bereitstellt und das Coworking beruflich notwendig ist – hier die steuerlichen Regeln. Gerade in der IT-Branche arbeiten viele Fachkräfte projektbasiert an wechselnden Standorten oder vollständig remote. Die korrekte Abgrenzung zwischen erstattungsfähiger Spese und steuerpflichtigem Lohn ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen relevant.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Coworking-Kosten sind nur dann als Spesen erstattbar, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt oder das Coworking ausdrücklich anordnet.
2.Die Erstattungspflicht ergibt sich aus Art. 327a OR und muss im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement geregelt sein.
3.Steuerlich gilt die Erstattung als Spese (kein Lohnbestandteil), sofern kein Büro verfügbar ist; andernfalls wird sie als Lohn qualifiziert und ist sozialversicherungspflichtig.
4.Ob der Arbeitgeber direkt an den Coworking-Anbieter zahlt oder die Mitarbeitenden die Kosten einreichen, ist steuerlich gleichwertig.
5.Im Lohnausweis erscheinen korrekt abgerechnete Coworking-Spesen nicht als Lohn, sondern unter Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen).

01.Wann Coworking erstattungsfähig ist

Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber alle Auslagen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Coworking-Kosten fallen unter diese Bestimmung, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Mitarbeitenden auf einen externen Arbeitsort angewiesen sind. Das ist typisch bei IT-Agenturen mit vollständig remote arbeitenden Teams oder bei Projektmitarbeitenden, die regelmässig an Kundenstandorten eingesetzt werden und keinen festen Büroarbeitsplatz haben.

  • Kein Büro vom Arbeitgeber: Die zentrale Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen zumutbaren Arbeitsplatz bereitstellt. Wer keinen Schreibtisch im Unternehmen hat, darf die Kosten eines Coworking-Space als notwendige Auslage geltend machen.
  • Coworking als Büroersatz: Das Coworking muss funktional das Büro ersetzen. Es reicht nicht, gelegentlich in einem Café zu arbeiten und die Kosten einzureichen. Der Coworking-Space muss eine professionelle Arbeitsumgebung bieten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  • Vertragliche Vereinbarung: Die Erstattung sollte im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder im Spesenreglement explizit geregelt sein. Ohne schriftliche Grundlage besteht zwar der gesetzliche Anspruch nach Art. 327a OR, doch die steuerliche Anerkennung wird ohne Dokumentation schwieriger.
  • Berufliche Notwendigkeit: Die Nutzung muss beruflich begründet sein. Wer aus persönlicher Präferenz ein Coworking nutzt, obwohl ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist, hat keinen Erstattungsanspruch als Spese.

Ein Beispiel: Eine Softwareentwicklerin arbeitet vollständig remote für eine IT-Agentur in Zürich, die keine eigenen Büroräume unterhält. Sie mietet einen festen Arbeitsplatz in einem Coworking-Space für CHF 450 pro Monat. Diese Kosten sind als notwendige Auslage im Sinne von Art. 327a OR erstattungsfähig und stellen keine Lohnzahlung dar.

Wichtigste Punkte:
Coworking-Kosten sind erstattungspflichtig, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt.
Die Erstattung muss im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement schriftlich geregelt sein.
Ohne berufliche Notwendigkeit besteht kein Anspruch auf Spesenerstattung für Coworking.

02.Steuerliche Einordnung

Die steuerliche Behandlung von Coworking-Kosten hängt davon ab, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz bereitstellt oder nicht. Die ESTV unterscheidet klar zwischen einer echten Spesenerstattung und einem verdeckten Lohnbestandteil. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge, Quellensteuer und den Lohnausweis.

AusgangslageSteuerliche QualifikationLohnausweisAHV-pflichtig
AG stellt kein Büro bereit, Coworking vertraglich vereinbartSpesenerstattung (Art. 327a OR)Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen)Nein
AG stellt Büro bereit, Mitarbeitende bevorzugt CoworkingLohnbestandteilZiffer 1 (Lohn)Ja
AG ordnet Coworking an bestimmten Tagen an (z.B. Kundennähe)SpesenerstattungZiffer 13.1.1 (effektive Spesen)Nein
Mitarbeitende nutzt Coworking freiwillig neben bestehendem BüroPrivatausgabeNicht relevantNicht relevant

Steuerliche Behandlung je nach Ausgangslage

Wird Coworking fälschlicherweise als Spese abgerechnet, obwohl ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist, kann die Steuerbehörde die Erstattung als Lohn umqualifizieren. Das führt zu Nachforderungen bei AHV, ALV und Quellensteuer. Bei einer Revision durch die Ausgleichskasse werden solche Fälle systematisch geprüft. IT-Agenturen mit hybriden Arbeitsmodellen sollten deshalb klar dokumentieren, welche Mitarbeitenden keinen festen Büroarbeitsplatz haben.

Wichtigste Punkte:
Coworking-Erstattungen gelten nur als Spese, wenn kein Büroarbeitsplatz vorhanden ist.
Bei vorhandenem Büro wird die Erstattung als Lohn qualifiziert und ist sozialversicherungspflichtig.
Falsche Qualifikation kann bei Revisionen zu AHV- und Quellensteuernachforderungen führen.
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03.AG zahlt direkt vs. Mitarbeitende reicht ein

Für die Abrechnung von Coworking-Kosten gibt es zwei gängige Wege: Der Arbeitgeber schliesst selbst einen Vertrag mit dem Coworking-Anbieter ab und zahlt direkt, oder die Mitarbeitenden bezahlen vor Ort und reichen die Kosten anschliessend als Spese ein. Steuerlich sind beide Varianten gleichwertig, solange die Voraussetzungen für eine Spesenerstattung erfüllt sind.

KriteriumAG zahlt direktMitarbeitende reicht ein
Vertragspartner Coworking-AnbieterArbeitgeberMitarbeitende
Belegpflicht für MitarbeitendeKeine (AG erhält Rechnung direkt)Ja, Originalbeleg erforderlich
Steuerliche QualifikationKein LohncharakterSpesenerstattung
LohnausweisNicht aufzuführenZiffer 13.1.1 (effektive Spesen)
AHV-PflichtNeinNein
Administrativer Aufwand AGHöher (Vertragsmanagement)Tiefer (nur Prüfung und Erstattung)
Administrativer Aufwand MATieferHöher (Belege sammeln, einreichen)

Vergleich der beiden Abrechnungswege

Bei der Direktzahlung durch den Arbeitgeber entsteht kein Lohnfluss an die Mitarbeitenden, weshalb die Zahlung im Lohnausweis nicht erscheint. Bei der Erstattung an Mitarbeitende wird der Betrag unter Ziffer 13.1.1 als effektive Spese ausgewiesen. In beiden Fällen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sofern die Erstattung beruflich begründet ist.

Für IT-Agenturen mit mehreren remote arbeitenden Mitarbeitenden ist die Direktzahlung oft effizienter: Der Arbeitgeber verhandelt ein Kontingent mit einem Coworking-Netzwerk und weist den Mitarbeitenden Plätze zu. Das reduziert den Belegaufwand und vereinfacht die Buchhaltung. Reichen Mitarbeitende hingegen individuell ab, sollte das Spesenreglement klare Obergrenzen definieren, etwa CHF 500 pro Monat für einen festen Arbeitsplatz.

Wichtigste Punkte:
Direktzahlung durch den AG und Erstattung an Mitarbeitende sind steuerlich gleichwertig.
Bei Direktzahlung erscheint der Betrag nicht im Lohnausweis; bei Erstattung unter Ziffer 13.1.1.
Ein Spesenreglement mit Obergrenzen schafft Klarheit bei individueller Abrechnung durch Mitarbeitende.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Coworking als Spese abrechnen trotz vorhandenem Büroarbeitsplatz

Wer einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen hat und trotzdem Coworking-Kosten als Spese einreicht, riskiert eine Umqualifikation in Lohn durch die Steuerbehörde. Die Folge sind Nachforderungen bei AHV-Beiträgen und Quellensteuer. Prüfen Sie vor jeder Erstattung, ob die betreffende Person tatsächlich keinen Büroarbeitsplatz hat.

Fehler 2: Keine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement

Ohne schriftliche Grundlage ist die steuerliche Anerkennung gefährdet, auch wenn der gesetzliche Anspruch nach Art. 327a OR besteht. Die ESTV verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation. Halten Sie die Coworking-Regelung im Spesenreglement oder in einer Zusatzvereinbarung fest.

Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Belege bei Erstattung

Reichen Mitarbeitende Coworking-Kosten ein, müssen vollständige Belege mit Datum, Betrag, Anbieter und Leistungsbeschreibung vorliegen. Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht. Verlangen Sie die Originalrechnung des Coworking-Anbieters.

Fehler 4: Keine Obergrenze im Spesenreglement definiert

Ohne betragliche Obergrenze können Coworking-Kosten unkontrolliert ansteigen. Bei einer Steuerrevision wird geprüft, ob die Beträge verhältnismässig sind. Definieren Sie im Spesenreglement eine monatliche Obergrenze, die dem lokalen Marktpreis für einen Coworking-Arbeitsplatz entspricht.

Fehler 5: Vermischung von privater und beruflicher Nutzung

Nutzen Mitarbeitende den Coworking-Space auch für private Projekte oder Nebentätigkeiten, ist nur der berufliche Anteil erstattungsfähig. Wird der gesamte Betrag als Spese abgerechnet, droht eine teilweise Umqualifikation in Lohn. Klären Sie im Spesenreglement, dass ausschliesslich beruflich bedingte Nutzung erstattungsfähig ist.

05.Häufige Fragen

Kann ich täglich wechselnde Coworking-Spaces abrechnen?

Ja, sofern die berufliche Notwendigkeit gegeben ist und kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. Jede Nutzung muss mit einem separaten Beleg dokumentiert werden. Im Spesenreglement sollte geregelt sein, ob Tagestickets oder nur Monatsabonnements erstattungsfähig sind.

Gibt es eine Pauschale für Coworking-Kosten wie bei der Verpflegung?

Nein, die ESTV sieht keine offizielle Pauschale für Coworking vor. Die Erstattung erfolgt auf Basis der effektiven Kosten mit Beleg. Arbeitgeber können im genehmigten Spesenreglement jedoch eine interne Pauschale festlegen, die dann von der Steuerbehörde akzeptiert wird, sofern sie marktüblich ist.

Muss Coworking im Lohnausweis deklariert werden?

Wenn der Arbeitgeber direkt an den Coworking-Anbieter zahlt, erscheint der Betrag nicht im Lohnausweis. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten an die Mitarbeitenden, wird der Betrag unter Ziffer 13.1.1 als effektive Spese aufgeführt. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Lohn, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Coworking-Kosten im Homeoffice-Land erstattungsfähig?

Coworking und Homeoffice schliessen sich nicht aus. Wer keinen Büroarbeitsplatz hat und statt zu Hause in einem Coworking-Space arbeitet, kann die Kosten als Spese abrechnen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt und die Nutzung beruflich begründet ist.

Kann der Arbeitgeber die Erstattung von Coworking-Kosten ablehnen?

Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz bereitstellt und Coworking beruflich notwendig ist, besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch nach Art. 327a OR. Dieser Anspruch ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Stellt der Arbeitgeber hingegen ein Büro bereit, besteht kein Anspruch auf Coworking-Erstattung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Coworking-Kosten sind gemäss Art. 327a OR erstattungspflichtig, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz bereitstellt.
2.Die Erstattung muss im Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder dem Spesenreglement schriftlich geregelt sein.
3.Steuerlich gilt die Erstattung als Spese, sofern kein Büroarbeitsplatz vorhanden ist; andernfalls wird sie als Lohn qualifiziert.
4.Eine Umqualifikation in Lohn führt zu Nachforderungen bei AHV, ALV und Quellensteuer.
5.Direktzahlung durch den Arbeitgeber und Erstattung an Mitarbeitende sind steuerlich gleichwertig behandelt.
6.Bei Direktzahlung erscheint der Betrag nicht im Lohnausweis; bei Erstattung unter Ziffer 13.1.1.
7.Das Spesenreglement sollte eine monatliche Obergrenze für Coworking-Kosten enthalten.
8.Belege müssen vollständig sein: Datum, Betrag, Anbieter und Leistungsbeschreibung sind Pflicht.

06.Weiterführende Artikel