Ehrenamtliche Spesenpauschale im Verein: Steuerfreiheit, Grenzen und Praxis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Ehrenamtliche können steuerfreien Spesenersatz erhalten, wenn er die tatsächlichen Auslagen deckt – Pauschalen die darüber gehen, gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis für Vereine, Stiftungen und NGOs zentral, weil sie über die steuerliche Behandlung und die AHV-Beitragspflicht entscheidet. Die folgenden Abschnitte zeigen, wann Spesenersatz steuerfrei bleibt, ab wann er zum Einkommen wird und wie Vereine ihre Praxis rechtssicher gestalten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenersatz an Ehrenamtliche ist nur dann steuerfrei, wenn er die tatsächlich entstandenen Auslagen nicht übersteigt.
2.Pauschalen ohne Bezug zu effektiven Kosten gelten als verdeckte Entschädigung und sind als Einkommen steuer- und AHV-pflichtig.
3.Vereine sollten ein einfaches Spesenreglement führen, das Spesen klar von Entschädigungen abgrenzt.
4.Die ESTV akzeptiert Fahrtkostenpauschalen von CHF 0.75/km (ab 2026) sowie Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Tag ohne Einzelbeleg.
5.Eine saubere Aufzeichnung der effektiven Kosten schützt sowohl den Verein als auch die ehrenamtlich Tätigen bei einer Steuerprüfung.

01.Wann Spesenersatz für Ehrenamtliche steuerfrei ist

Grundsätzlich gilt: Spesenersatz ist steuerfrei, wenn er ausschliesslich tatsächlich entstandene Auslagen abdeckt. Die ESTV stützt sich dabei auf die gleiche Logik wie bei Arbeitnehmerspesen gemäss Art. 327a OR – der Ersatz darf keinen Einkommenscharakter haben. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Realität der Zahlung.

  • Fahrtkosten: Kilometerentschädigung für die Nutzung des Privatfahrzeugs (CHF 0.75/km ab 2026) oder Erstattung von ÖV-Tickets. Der Verein kann die ESTV-Pauschale ohne Einzelbeleg auszahlen, sofern die gefahrenen Kilometer dokumentiert sind.
  • Materialkosten: Auslagen für Drucksachen, Büromaterial, Porto oder Telefon, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Originalbelege sollten aufbewahrt werden.
  • Verpflegung: Bei ganztägigen Einsätzen akzeptiert die ESTV eine Pauschale von CHF 30.– pro Tag ohne Einzelbeleg. Voraussetzung ist, dass die Verpflegung nicht anderweitig organisiert wird.
  • Übernachtung: Effektive Hotelkosten gegen Beleg. Pauschalen für Übernachtungen werden nur anerkannt, wenn sie den tatsächlichen Aufwand am Einsatzort widerspiegeln.

Ein konkretes Beispiel: Eine Vereinspräsidentin fährt monatlich zweimal 40 km zur Vorstandssitzung und legt dabei CHF 60.– für Fahrtkosten aus (2 x 40 km x CHF 0.75). Erhält sie dafür CHF 60.– pro Monat, ist dieser Betrag steuerfrei. Auch eine Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Sitzungstag wäre zulässig, sofern die Sitzung über die Mittagszeit dauert. Wichtig ist, dass der Verein die Grundlage der Berechnung dokumentiert – etwa durch ein Sitzungsprotokoll und eine Distanzangabe.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreier Spesenersatz setzt voraus, dass er die effektiven Auslagen nicht übersteigt.
Die ESTV-Pauschalen von CHF 0.75/km und CHF 30.– Verpflegung pro Tag gelten auch für Ehrenamtliche.
Eine nachvollziehbare Dokumentation der Auslagen schützt vor Nachforderungen bei Steuerprüfungen.

02.Ab wann gilt Ersatz als Einkommen

Sobald eine Zahlung an Ehrenamtliche die tatsächlichen Auslagen übersteigt oder keinen erkennbaren Bezug zu konkreten Kosten hat, behandelt die Steuerverwaltung den übersteigenden Teil als steuerpflichtiges Einkommen. Gleichzeitig wird dieser Anteil AHV-beitragspflichtig, sofern er den jährlichen Freibetrag übersteigt. Gemäss Art. 34d AHVV sind Entschädigungen im Ehrenamt bis CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber von der AHV-Beitragspflicht befreit – aber nur der Lohnanteil, nicht der echte Spesenersatz.

MerkmalSteuerfreier SpesenersatzSteuerpflichtiges Einkommen
Bezug zu AuslagenDirekt nachweisbar (Fahrt, Material, Verpflegung)Kein oder nur pauschaler Bezug
HöheEntspricht effektiven Kosten oder ESTV-PauschalenÜbersteigt effektive Kosten deutlich
RegelmässigkeitAnlassbezogen, variiertFixbetrag unabhängig vom Einsatz
Bezeichnung im VereinSpesen, AuslagenersatzSitzungsgeld, Aufwandentschädigung, Honorar
LohnausweisNicht deklarationspflichtigDeklaration als Einkommen in Ziffer 1 oder 7

Abgrenzung Spesenersatz und Entschädigung

Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Entschädigung: Ein Kassier erhält monatlich CHF 200.– als Spesenpauschale, obwohl seine effektiven Auslagen bei rund CHF 30.– liegen. Die Differenz von CHF 170.– gilt als Einkommen. Zahlt der Verein regelmässig hohe Pauschalen ohne Nachweis, riskiert er bei einer Revision Nachforderungen für Einkommenssteuern und AHV-Beiträge – inklusive Verzugszinsen.

Wichtigste Punkte:
Pauschalen ohne Bezug zu effektiven Kosten gelten als verdeckte Entschädigung und sind steuerpflichtig.
Der AHV-Freibetrag für Ehrenamtsentschädigungen liegt bei CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber.
Fixe monatliche Beträge unabhängig vom tatsächlichen Einsatz sind ein typisches Indiz für Einkommenscharakter.
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03.Praxis für Vereine

Auch kleine Vereine profitieren von einem schriftlichen Spesenreglement. Es muss nicht umfangreich sein – zwei bis drei Seiten genügen. Entscheidend ist, dass das Reglement klar zwischen Spesenersatz und Entschädigungen unterscheidet und die anwendbaren Pauschalen definiert. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) dienen als inhaltliche Vorlage und werden von den kantonalen Steuerverwaltungen als Referenz herangezogen.

  • Spesenreglement erstellen: Definieren Sie, welche Auslagen ersetzt werden (Fahrt, Material, Verpflegung, Übernachtung) und in welcher Höhe. Legen Sie fest, ob effektive Kosten oder ESTV-Pauschalen gelten. Das Reglement sollte von der Vereinsversammlung genehmigt werden.
  • Spesen von Entschädigungen trennen: Führen Sie Spesenersatz und allfällige Sitzungsgelder oder Aufwandentschädigungen in separaten Positionen. Mischzahlungen erschweren die steuerliche Zuordnung und führen bei Prüfungen regelmässig zu Problemen.
  • Effektive Kosten aufzeichnen: Verlangen Sie von Ehrenamtlichen eine einfache Spesenabrechnung mit Datum, Anlass, Distanz oder Beleg. Auch bei Pauschalen sollte die Berechnungsgrundlage ersichtlich sein – etwa die Anzahl Sitzungen und die einfache Distanz.
  • Belege aufbewahren: Bewahren Sie Originalbelege und Spesenabrechnungen mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist entspricht der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR und gilt auch für Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind.
SpesenartPauschaleVoraussetzung
Fahrtkosten PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmDokumentierte Distanz und Anlass
Verpflegung (ganzer Tag)CHF 30.–Einsatz über Mittag, keine anderweitige Verpflegung
KleinspesenCHF 20.–/TagGanztägiger Einsatz ausserhalb des Wohnorts
ÜbernachtungEffektive KostenBeleg erforderlich

Empfohlene Pauschalen für Vereinsspesen (2026)

Vereine, die sowohl Spesenersatz als auch Entschädigungen ausrichten, müssen für Personen mit Gesamtbezügen über CHF 2'300 pro Jahr einen Lohnausweis ausstellen. Der reine Spesenersatz wird dabei in Ziffer 13 des Lohnausweises aufgeführt, Entschädigungen in Ziffer 1 oder 7. Eine saubere Trennung im Reglement vereinfacht diese Deklaration erheblich.

Wichtigste Punkte:
Ein einfaches Spesenreglement mit klarer Trennung von Spesen und Entschädigungen schützt den Verein vor Nachforderungen.
Die ESTV-Pauschalen (CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung) gelten auch für Vereine als Richtwerte.
Belege und Spesenabrechnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Bei Gesamtbezügen über CHF 2'300 pro Jahr ist ein Lohnausweis auszustellen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschale ohne Bezug zu effektiven Kosten

Viele Vereine zahlen einen fixen Monatsbetrag als Spesen, ohne die tatsächlichen Auslagen zu prüfen. Die Steuerverwaltung qualifiziert den übersteigenden Teil als Einkommen. Lösung: Pauschalen an die ESTV-Ansätze koppeln und die Berechnungsgrundlage dokumentieren.

Fehler 2: Spesen und Entschädigung in einer Zahlung vermischt

Wird ein Gesamtbetrag als Spesen deklariert, obwohl er auch eine Entschädigung enthält, drohen Nachforderungen bei Steuern und AHV. Führen Sie Spesenersatz und Sitzungsgelder immer als separate Positionen in der Abrechnung.

Fehler 3: Kein schriftliches Spesenreglement vorhanden

Ohne Reglement fehlt die Grundlage für die steuerliche Anerkennung von Pauschalen. Bereits ein zweiseitiges Dokument mit den geltenden Ansätzen und Abrechnungsregeln genügt. Die SSK-Musterreglemente bieten eine bewährte Vorlage.

Fehler 4: Fehlende Aufzeichnungen bei Fahrtkostenpauschalen

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km wird nur anerkannt, wenn die gefahrene Distanz und der Anlass dokumentiert sind. Ein blosser Pauschalbetrag ohne Kilometerangabe reicht nicht. Nutzen Sie eine einfache Tabelle mit Datum, Strecke und Zweck.

Fehler 5: Lohnausweis nicht ausgestellt

Sobald Gesamtbezüge (Spesen plus Entschädigungen) CHF 2'300 pro Jahr übersteigen, muss der Verein einen Lohnausweis erstellen. Wird dies unterlassen, riskiert der Verein Bussen und die ehrenamtlich tätige Person eine fehlerhafte Steuererklärung.

05.Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag kann ich als Vereinsvorstand steuerfreien Spesenersatz erhalten?

Es gibt keinen fixen Freibetrag für steuerfreien Spesenersatz. Entscheidend ist, dass der Ersatz die tatsächlich angefallenen Auslagen nicht übersteigt. Die ESTV akzeptiert Pauschalen wie CHF 0.75/km Fahrtkosten oder CHF 30.– Verpflegung pro Tag, sofern die Grundlage dokumentiert ist. Alles was darüber hinausgeht, gilt als steuerpflichtiges Einkommen.

Muss ein Verein für ehrenamtliche Spesen einen Lohnausweis ausstellen?

Reiner Spesenersatz im Rahmen der effektiven Kosten löst keine Lohnausweispflicht aus. Sobald jedoch zusätzlich Entschädigungen gezahlt werden und die Gesamtbezüge CHF 2'300 pro Jahr übersteigen, ist ein Lohnausweis erforderlich. Der Spesenersatz wird in Ziffer 13, die Entschädigung in Ziffer 1 oder 7 deklariert.

Sind Sitzungsgelder im Verein AHV-pflichtig?

Sitzungsgelder gelten als Entschädigung und nicht als Spesenersatz. Sie sind grundsätzlich AHV-beitragspflichtig. Gemäss Art. 34d AHVV sind Entschädigungen im Ehrenamt jedoch bis CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber von der AHV-Beitragspflicht befreit.

Kann ein Verein die Kilometerpauschale von CHF 0.70 weiterhin verwenden?

Ab 1. Januar 2026 gilt die neue Pauschale von CHF 0.75/km. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden. Für neue Reglemente ist der aktuelle Ansatz von CHF 0.75/km massgebend.

Braucht ein kleiner Verein mit wenigen Mitgliedern ein Spesenreglement?

Ein Spesenreglement ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber von der ESTV und den kantonalen Steuerverwaltungen dringend empfohlen. Ohne Reglement fehlt die Grundlage für die steuerliche Anerkennung von Pauschalen. Bereits ein kurzes Dokument mit den geltenden Ansätzen und Abrechnungsregeln genügt.

Was passiert, wenn der Verein zu hohe Spesenpauschalen zahlt?

Der Betrag, der die effektiven Kosten übersteigt, wird als steuerpflichtiges Einkommen der empfangenden Person qualifiziert. Zusätzlich können AHV-Beiträge nachgefordert werden. Bei einer Revision trägt der Verein als Arbeitgeber die Verantwortung für die korrekte Abrechnung und Deklaration.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesenersatz an Ehrenamtliche ist steuerfrei, solange er die tatsächlich entstandenen Auslagen deckt und nicht übersteigt.
2.Die ESTV-Pauschalen von CHF 0.75/km Fahrtkosten und CHF 30.– Verpflegung pro Tag gelten auch für Vereine als anerkannte Richtwerte.
3.Pauschalen ohne nachweisbaren Bezug zu effektiven Kosten werden als verdeckte Entschädigung und damit als steuerpflichtiges Einkommen behandelt.
4.Der AHV-Freibetrag für Entschädigungen im Ehrenamt beträgt CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber gemäss Art. 34d AHVV.
5.Ein schriftliches Spesenreglement mit klarer Trennung von Spesenersatz und Entschädigungen ist für jeden Verein empfehlenswert.
6.Belege und Spesenabrechnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR).
7.Bei Gesamtbezügen über CHF 2'300 pro Jahr ist ein Lohnausweis auszustellen, wobei Spesen in Ziffer 13 und Entschädigungen in Ziffer 1 oder 7 erscheinen.
8.Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) dienen als inhaltliche Vorlage und werden von den kantonalen Steuerverwaltungen als Referenz verwendet.

06.Weiterführende Artikel