Eigenbeleg bei der Spesenabrechnung: Zulässigkeit, Inhalt und Risiken

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ein Eigenbeleg ersetzt den fehlenden Originalbeleg nur im Ausnahmefall – er muss Datum, Betrag, Zweck und Unterschrift enthalten und ermöglicht keinen MWST-Vorsteuerabzug. In der Praxis gehen Belege verloren, Automaten drucken keine Quittungen, oder im Ausland wird kein Beleg ausgehändigt. Für solche Situationen bietet der Eigenbeleg eine Notlösung, die jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Wer Eigenbelege leichtfertig oder gar missbräuchlich einsetzt, riskiert die Ablehnung der Spese, steuerliche Nachteile und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Eigenbeleg ist nur zulässig, wenn der Originalbeleg trotz zumutbarer Bemühungen nicht beschafft werden konnte.
2.Pflichtangaben sind Datum der Ausgabe, Betrag, Geschäftszweck, Beschreibung der Leistung, Ausstellungsdatum und eigenhändige Unterschrift.
3.Ohne echten MWST-Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn der Eigenbeleg korrekt ausgefüllt ist.
4.Fiktive Eigenbelege können als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB gewertet werden und haben arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen.

01.Wann ist ein Eigenbeleg zulässig?

Ein Eigenbeleg ist kein gleichwertiger Ersatz für den Originalbeleg, sondern eine dokumentierte Notlösung. Er kommt ausschliesslich dann in Frage, wenn der Originalbeleg trotz zumutbarer Anstrengung nicht vorliegt und auch nicht nachträglich beschafft werden kann. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Eigenbeleg akzeptiert – ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.

  • Barausgabe ohne Beleg: Parkuhren, Trinkgelder, Garderobenpauschalen oder Automaten, die keine Quittung ausgeben.
  • Verlorener oder beschädigter Beleg: Der Originalbeleg war vorhanden, ist aber verloren gegangen oder unleserlich geworden. Ein Duplikat beim Anbieter ist nicht erhältlich.
  • Auslandsbeleg nicht vorhanden: Im Ausland wurde kein Beleg ausgestellt, etwa bei Strassengebühren, Kleinsteinkäufen oder informellen Dienstleistungen.
  • Keine Standardlösung: Eigenbelege dürfen nicht systematisch anstelle von Originalbelegen verwendet werden. Häufen sich Eigenbelege, deutet das auf ein Prozessproblem hin.
Wichtigste Punkte:
Der Eigenbeleg ist eine Ausnahme, kein Ersatz für den Originalbeleg.
Er ist nur zulässig, wenn der Originalbeleg nachweislich nicht beschafft werden kann.
Der Arbeitgeber entscheidet frei, ob er den Eigenbeleg akzeptiert.

02.Was ein Eigenbeleg enthalten muss

Damit ein Eigenbeleg als Kostennachweis anerkannt werden kann, muss er alle relevanten Angaben enthalten, die eine Nachprüfung ermöglichen. Je vollständiger und plausibler der Eigenbeleg ist, desto eher wird er vom Arbeitgeber und bei einer Revision akzeptiert.

AngabeErläuterung
Datum der AusgabeDer Tag, an dem die Ausgabe tatsächlich getätigt wurde.
Betrag in CHFExakter Betrag inkl. Währung. Bei Fremdwährung zusätzlich den Umrechnungskurs angeben.
GeschäftszweckWarum die Ausgabe geschäftlich notwendig war, z. B. Kundentermin, Messebesuch.
Beschreibung der LeistungWas konkret gekauft oder bezahlt wurde, z. B. Parkgebühr, Mittagessen.
Eigenhändige UnterschriftDie Person, die die Ausgabe getätigt hat, unterschreibt den Eigenbeleg.
Datum der AusstellungDer Tag, an dem der Eigenbeleg erstellt wurde – kann vom Ausgabedatum abweichen.
Grund für fehlenden OriginalbelegKurze Erklärung, warum kein Originalbeleg vorliegt, z. B. Automat ohne Quittung.

Pflichtangaben auf dem Eigenbeleg

Viele Unternehmen stellen ein internes Eigenbeleg-Formular zur Verfügung. Dieses standardisierte Format erleichtert die Prüfung und stellt sicher, dass keine Pflichtangabe vergessen wird.

Wichtigste Punkte:
Ein Eigenbeleg muss mindestens Datum, Betrag, Zweck, Beschreibung und Unterschrift enthalten.
Die Angabe des Grundes für den fehlenden Originalbeleg erhöht die Glaubwürdigkeit.
Standardisierte Eigenbeleg-Formulare reduzieren Fehler und beschleunigen die Prüfung.
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03.Steuerliche Wirkung des Eigenbelegs

Steuerlich ist der Eigenbeleg deutlich eingeschränkt. Gemäss MWSTG ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn ein ordnungsgemässer Beleg mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorliegt. Da der Eigenbeleg keinen MWST-Ausweis enthält und nicht vom Leistungserbringer stammt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

  • Kein Vorsteuerabzug: Ohne MWST-konforme Rechnung des Leistungserbringers kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Der Eigenbeleg ersetzt diese Rechnung nicht.
  • Kostennachweis möglich: Als interner Kostennachweis kann der Eigenbeleg die geschäftliche Ausgabe dokumentieren. Die Kosten sind grundsätzlich als Betriebsaufwand verbuchbar.
  • Akzeptanz liegt beim Arbeitgeber: Ob der Eigenbeleg zur Erstattung führt, entscheidet der Arbeitgeber. Das Spesenreglement kann Eigenbelege einschränken oder an Betragsgrenzen knüpfen.
Wichtigste Punkte:
Ein Vorsteuerabzug ist ohne MWST-konformen Originalbeleg ausgeschlossen.
Der Eigenbeleg genügt als interner Kostennachweis für die Buchhaltung.
Das Spesenreglement des Arbeitgebers bestimmt, ob und bis zu welchem Betrag Eigenbelege akzeptiert werden.

04.Risiko bei Missbrauch von Eigenbelegen

Wer fiktive Eigenbelege erstellt – also Ausgaben geltend macht, die nie stattgefunden haben – begeht keine Bagatelle. Gemäss Art. 251 StGB kann das Erstellen einer unwahren Urkunde als Urkundenfälschung gewertet werden. Zudem liegt ein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber vor, der arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich zieht.

  • Strafrechtliche Folgen: Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar.
  • Arbeitsrechtliche Folgen: Fiktive Spesenabrechnungen stellen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR dar. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern.
  • Erkennung durch den Arbeitgeber: Auffällig hohe Eigenbeleg-Quoten, wiederkehrende runde Beträge, fehlende Plausibilität zwischen Reiseroute und Ausgaben sowie Abweichungen von üblichen Mustern sind typische Warnsignale.

Arbeitgeber sollten im Spesenreglement klar festhalten, unter welchen Bedingungen Eigenbelege akzeptiert werden und welche Konsequenzen bei Missbrauch drohen. Eine stichprobenartige Prüfung von Eigenbelegen ist empfehlenswert.

Wichtigste Punkte:
Fiktive Eigenbelege können als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB verfolgt werden.
Arbeitsrechtlich droht die fristlose Kündigung nach Art. 337 OR.
Arbeitgeber erkennen Missbrauch an auffälligen Mustern wie runden Beträgen oder hoher Eigenbeleg-Quote.

05.Eigenbeleg korrekt erstellen: Schritt für Schritt

Wenn trotz aller Bemühungen kein Originalbeleg vorliegt, gehen Sie bei der Erstellung eines Eigenbelegs systematisch vor. Die folgenden Schritte stellen sicher, dass Ihr Eigenbeleg den Anforderungen genügt und die Chance auf Erstattung maximiert wird.

Schritt 1: Zulässigkeit des Eigenbelegs prüfen

Bevor Sie einen Eigenbeleg erstellen, prüfen Sie, ob der Originalbeleg tatsächlich nicht mehr beschafft werden kann. Kontaktieren Sie den Anbieter und fragen Sie nach einem Duplikat oder einer Rechnungskopie. Prüfen Sie auch Ihre E-Mails und Kreditkartenabrechnungen auf elektronische Belege.

  • Kann der Anbieter ein Duplikat oder eine Kopie ausstellen?
  • Liegt ein elektronischer Beleg vor (E-Mail-Bestätigung, Kreditkartenabrechnung)?
  • Erlaubt das Spesenreglement Ihres Arbeitgebers Eigenbelege für diese Ausgabenart?
Wichtigste Punkte:
Eigenbelege sind nur zulässig, wenn der Originalbeleg nachweislich nicht beschaffbar ist.
Prüfen Sie zuerst alle Alternativen: Duplikat, E-Mail-Bestätigung, Kreditkartenabrechnung.

Schritt 2: Eigenbeleg-Formular verwenden oder anlegen

Verwenden Sie nach Möglichkeit das Eigenbeleg-Formular Ihres Arbeitgebers. Falls keines vorhanden ist, erstellen Sie ein eigenes Dokument mit allen Pflichtfeldern. Ein strukturiertes Format erleichtert die spätere Prüfung und signalisiert Sorgfalt.

FeldBeispiel
Datum der Ausgabe15.03.2026
BetragCHF 12.50
GeschäftszweckKundentermin bei Firma Müller AG, Zürich
BeschreibungParkgebühr Parkhaus Hauptbahnhof
Grund für fehlenden BelegParkautomat ohne Quittungsfunktion
Ausstellungsdatum16.03.2026
UnterschriftEigenhändige Unterschrift

Mindestfelder auf dem Eigenbeleg-Formular

Wichtigste Punkte:
Ein standardisiertes Formular stellt sicher, dass keine Pflichtangabe fehlt.
Falls kein Firmenformular existiert, erstellen Sie ein eigenes Dokument mit allen sieben Pflichtfeldern.

Schritt 3: Alle Pflichtangaben vollständig und korrekt erfassen

Füllen Sie jedes Feld gewissenhaft aus. Der Betrag muss exakt sein – schätzen Sie nicht grosszügig auf. Bei Fremdwährungen geben Sie den Originalbetrag, die Währung und den verwendeten Umrechnungskurs an. Der Geschäftszweck muss nachvollziehbar sein: Nennen Sie den konkreten Anlass, den Ort und gegebenenfalls die beteiligten Personen.

Achten Sie darauf, dass das Datum der Ausgabe und das Ausstellungsdatum des Eigenbelegs klar unterschieden werden. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Ausgabe und Erstellung des Eigenbelegs, desto glaubwürdiger ist das Dokument.

Wichtigste Punkte:
Beträge exakt angeben – niemals aufrunden oder schätzen.
Bei Fremdwährungen den Originalbetrag, die Währung und den Umrechnungskurs dokumentieren.
Den Eigenbeleg möglichst zeitnah nach der Ausgabe erstellen.

Schritt 4: Geschäftszweck nachvollziehbar dokumentieren

Der Geschäftszweck ist das zentrale Element, das den Eigenbeleg von einer blossen Behauptung unterscheidet. Beschreiben Sie präzise, warum die Ausgabe geschäftlich notwendig war. Verknüpfen Sie den Eigenbeleg wenn möglich mit einem Kalendereintrag, einer Reiseroute oder einem Projektauftrag.

  • Gut: Parkgebühr Parkhaus Sihlcity, Zürich, anlässlich Kundentermin bei Firma Müller AG am 15.03.2026.
  • Schlecht: Parkgebühr Zürich.
Wichtigste Punkte:
Je detaillierter der Geschäftszweck beschrieben ist, desto höher die Akzeptanz.
Verknüpfen Sie den Eigenbeleg mit einem Kalendereintrag oder Projektauftrag als Zusatznachweis.

Schritt 5: Eigenbeleg unterschreiben und datieren

Unterschreiben Sie den Eigenbeleg eigenhändig und tragen Sie das Ausstellungsdatum ein. Die Unterschrift bestätigt, dass Sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. Bei digitalen Spesenprozessen kann eine qualifizierte elektronische Signatur die handschriftliche Unterschrift ersetzen, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Die eigenhändige Unterschrift ist zwingend – ohne sie ist der Eigenbeleg wertlos.
Das Ausstellungsdatum muss vom Datum der Ausgabe unterschieden werden.

Schritt 6: Eigenbeleg der Spesenabrechnung beilegen und Genehmigung einholen

Fügen Sie den Eigenbeleg Ihrer Spesenabrechnung bei und kennzeichnen Sie ihn deutlich als Eigenbeleg. Reichen Sie die Abrechnung gemäss den internen Fristen ein. Der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle prüft den Eigenbeleg und entscheidet über die Erstattung. Rechnen Sie damit, dass bei Eigenbelegen häufiger Rückfragen gestellt werden als bei Originalbelegen.

  • Eigenbeleg klar als solchen kennzeichnen, damit er nicht mit einem Originalbeleg verwechselt wird.
  • Interne Einreichungsfristen einhalten – verspätete Eigenbelege werden häufiger abgelehnt.
  • Zusatzbelege wie Kreditkartenabrechnungen oder Kalendereinträge beilegen, um die Plausibilität zu stärken.
Wichtigste Punkte:
Den Eigenbeleg deutlich als solchen kennzeichnen und fristgerecht einreichen.
Zusätzliche Nachweise wie Kreditkartenabrechnungen erhöhen die Glaubwürdigkeit.
Die Genehmigung durch den Vorgesetzten ist bei Eigenbelegen besonders wichtig.
#AufgabeVerantwortlich
1Zulässigkeit prüfen und Alternativen ausschöpfenMitarbeitende/r
2Eigenbeleg-Formular verwenden oder anlegenMitarbeitende/r
3Pflichtangaben vollständig erfassenMitarbeitende/r
4Geschäftszweck nachvollziehbar dokumentierenMitarbeitende/r
5Eigenbeleg unterschreiben und datierenMitarbeitende/r
6Eigenbeleg einreichen und Genehmigung einholenMitarbeitende/r / Vorgesetzte/r

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Eigenbeleg ohne konkreten Geschäftszweck

Ein Eigenbeleg mit vager Beschreibung wie "Spesen" oder "Diverses" wird in der Regel abgelehnt. Geben Sie immer den konkreten Anlass, den Ort und die Art der Ausgabe an, damit die Prüfstelle die geschäftliche Notwendigkeit nachvollziehen kann.

Fehler 2: Fehlende Unterschrift auf dem Eigenbeleg

Ohne eigenhändige Unterschrift hat der Eigenbeleg keine Beweiskraft. Unterschreiben Sie jeden Eigenbeleg sofort bei der Erstellung – auch bei digitaler Einreichung muss eine Signatur vorhanden sein.

Fehler 3: Eigenbeleg als Standardlösung verwenden

Wer regelmässig Eigenbelege statt Originalbelege einreicht, signalisiert mangelnde Sorgfalt. Arbeitgeber können bei auffällig vielen Eigenbelegen die Erstattung verweigern oder den Spesenprozess verschärfen.

Fehler 4: Betrag schätzen statt exakt angeben

Geschätzte oder aufgerundete Beträge untergraben die Glaubwürdigkeit des Eigenbelegs. Notieren Sie den exakten Betrag unmittelbar nach der Ausgabe, solange Sie sich sicher erinnern.

Fehler 5: Vorsteuerabzug auf Eigenbeleg geltend machen

Ein Eigenbeleg berechtigt nicht zum MWST-Vorsteuerabzug, da er keinen MWST-Ausweis des Leistungserbringers enthält. Wird die Vorsteuer trotzdem abgezogen, droht eine Korrektur bei der nächsten MWST-Revision.

07.Häufige Fragen

Kann ich einfach selbst einen Beleg ausstellen, wenn ich den Originalbeleg vergessen habe?

Nein, ein Eigenbeleg ist kein Freipass. Sie müssen zuerst versuchen, den Originalbeleg nachträglich zu beschaffen – etwa durch ein Duplikat beim Anbieter oder über Ihre Kreditkartenabrechnung. Nur wenn das nachweislich nicht möglich ist, dürfen Sie einen Eigenbeleg erstellen. Ob Ihr Arbeitgeber diesen akzeptiert, liegt in seinem Ermessen.

Ist ein Eigenbeleg steuerlich absetzbar?

Der Eigenbeleg kann als interner Kostennachweis dienen und die Ausgabe ist grundsätzlich als Betriebsaufwand verbuchbar. Ein MWST-Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, da der Eigenbeleg keinen MWST-Ausweis des Leistungserbringers enthält.

Bis zu welchem Betrag wird ein Eigenbeleg akzeptiert?

Es gibt keine gesetzliche Betragsgrenze für Eigenbelege. Viele Unternehmen legen jedoch im Spesenreglement eine interne Obergrenze fest, beispielsweise CHF 50 oder CHF 100. Prüfen Sie Ihr Spesenreglement oder fragen Sie bei der Finanzabteilung nach.

Was passiert, wenn ich einen falschen Eigenbeleg einreiche?

Ein fiktiver Eigenbeleg kann als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB gewertet werden und ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Arbeitsrechtlich droht die fristlose Kündigung nach Art. 337 OR sowie eine Schadenersatzforderung des Arbeitgebers.

Muss der Arbeitgeber einen Eigenbeleg akzeptieren?

Nein. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR verpflichtet, notwendige Auslagen zu ersetzen, aber er kann verlangen, dass diese durch Originalbelege nachgewiesen werden. Die Akzeptanz von Eigenbelegen ist eine freiwillige Kulanzregelung, die im Spesenreglement geregelt sein sollte.

Gibt es eine Vorlage für Eigenbelege in der Schweiz?

Es gibt keine offizielle Vorlage der Steuerbehörden. Viele Arbeitgeber stellen jedoch ein internes Formular zur Verfügung. Ein gültiger Eigenbeleg muss mindestens Ausgabedatum, Betrag, Geschäftszweck, Beschreibung, Ausstellungsdatum und eigenhändige Unterschrift enthalten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Eigenbeleg ist ausschliesslich eine Notlösung, wenn der Originalbeleg trotz zumutbarer Bemühungen nicht beschafft werden kann.
2.Pflichtangaben sind: Datum der Ausgabe, Betrag, Geschäftszweck, Beschreibung der Leistung, Grund für den fehlenden Beleg, Ausstellungsdatum und eigenhändige Unterschrift.
3.Ohne MWST-konformen Originalbeleg des Leistungserbringers ist kein Vorsteuerabzug möglich – der Eigenbeleg ersetzt diesen nicht.
4.Der Eigenbeleg dient als interner Kostennachweis und kann als Betriebsaufwand verbucht werden.
5.Der Arbeitgeber entscheidet frei, ob er Eigenbelege akzeptiert – ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
6.Fiktive Eigenbelege können als Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB verfolgt werden und rechtfertigen eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR.
7.Eigenbelege sollten zeitnah erstellt, detailliert begründet und wenn möglich durch Zusatznachweise wie Kreditkartenabrechnungen gestützt werden.

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