Fahrtenbuch für Aussendienst korrekt führen: Pflichtangaben, Abgrenzung und Abrechnung

Leitfaden7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Ein Fahrtenbuch für Aussendienst muss Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometer festhalten – Voraussetzung für die CHF 0.75/km-Erstattung mit Privatfahrzeug. Wer im Aussendienst regelmässig Kundenbesuche mit dem Privatfahrzeug absolviert, dokumentiert damit den geschäftlichen Charakter jeder Fahrt gegenüber Arbeitgeber und Steuerbehörden. Fehlt ein lückenloses Fahrtenbuch, kann die Erstattung als Lohnbestandteil qualifiziert und entsprechend besteuert werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jede Fahrt im Aussendienst muss mit Datum, Startort, Zielort, Geschäftszweck und Kilometerstand dokumentiert werden.
2.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer gemäss ESTV-Wegleitung.
3.Pendlerfahrten zwischen Wohnort und festem Arbeitsort sind keine erstattungsfähigen Spesen und gehören nicht ins Fahrtenbuch.
4.Das Fahrtenbuch muss täglich geführt werden – eine nachträgliche Rekonstruktion am Monatsende akzeptieren Steuerbehörden nicht.

01.Fahrtenbuch im Aussendienst führen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte zeigen, wie Sie als Aussendienstmitarbeitende ein Fahrtenbuch korrekt anlegen, pflegen und zur Abrechnung einreichen. Halten Sie sich an diese Reihenfolge, erfüllen Sie die Anforderungen der ESTV und sichern sich die volle Kilometerentschädigung.

Schritt 1: Pflichtangaben pro Fahrt vollständig erfassen

Jede einzelne Geschäftsfahrt muss unmittelbar nach Abschluss mit allen relevanten Angaben dokumentiert werden. Die ESTV verlangt eine lückenlose Aufzeichnung, damit die Kilometerentschädigung als Spesenersatz und nicht als Lohn gilt. Fehlt auch nur eine Angabe, kann die gesamte Fahrt bei einer Prüfung beanstandet werden.

  • Datum: Tag der Fahrt im Format TT.MM.JJJJ. Jede Fahrt erhält einen eigenen Eintrag, auch wenn mehrere Fahrten am selben Tag stattfinden.
  • Startort: Genauer Abfahrtsort, z. B. Firmenadresse oder Kundenstandort. Bei der ersten Geschäftsfahrt des Tages ab Wohnort gilt der Wohnort als Startpunkt.
  • Zielort: Adresse oder Ortsbezeichnung des Ziels. Bei Kundenbesuchen reicht die Stadt und der Firmenname.
  • Geschäftszweck: Konkreter Grund der Fahrt, z. B. Kundenname und Art des Termins. Allgemeine Angaben wie nur Kundenbesuch genügen nicht.
  • Kilometerstand oder Distanz: Kilometerstand vor Abfahrt und nach Ankunft oder die gefahrene Distanz in Kilometern. Bei App-Lösungen wird die Strecke häufig per GPS ermittelt.
FeldBeispiel
Datum14.03.2026
StartortBüro Zürich, Bahnhofstrasse 10
ZielortMüller AG, Aarau
GeschäftszweckProduktpräsentation Müller AG
km-Stand Abfahrt45 230 km
km-Stand Ankunft45 278 km
Gefahrene km48 km

Beispiel: Fahrtenbuch-Eintrag eines Aussendienstmitarbeiters

Wichtigste Punkte:
Jede Fahrt braucht fünf Pflichtangaben: Datum, Startort, Zielort, Geschäftszweck und Kilometer.
Der Geschäftszweck muss konkret sein – ein blosser Vermerk wie Kundenbesuch reicht nicht.
Kilometerstand vor und nach der Fahrt oder die direkte Distanzangabe sind gleichwertig akzeptiert.

Schritt 2: Geschäftsfahrt von Pendlerweg korrekt abgrenzen

Die Unterscheidung zwischen erstattungsfähiger Geschäftsfahrt und nicht erstattungsfähigem Pendlerweg ist im Aussendienst besonders wichtig. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber nur die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Der tägliche Arbeitsweg vom Wohnort zum festen Arbeitsort gilt steuerlich als Privatfahrt und wird über den Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung geltend gemacht – nicht über das Fahrtenbuch.

  • Pendlerweg: Die erste Fahrt vom Wohnort zum Büro oder festen Arbeitsort am Morgen und die letzte Fahrt vom Arbeitsort nach Hause am Abend. Diese Strecken sind keine Spesen und dürfen nicht im Fahrtenbuch als Geschäftsfahrt erscheinen.
  • Geschäftsfahrt: Alle Fahrten zwischen Kundenstandorten, vom Büro zu einem Kunden oder zwischen zwei Kundenbesuchen während des Arbeitstages. Diese Strecken werden im Fahrtenbuch erfasst und mit CHF 0.75/km entschädigt.
  • Sonderfall: Erster Kunde ab Wohnort: Fährt ein Aussendienstmitarbeiter direkt vom Wohnort zum ersten Kunden, ist nur die Differenz zwischen der Strecke Wohnort–Kunde und der üblichen Pendlerstrecke Wohnort–Büro als Geschäftsfahrt erstattungsfähig. Ist die Strecke zum Kunden kürzer als der Pendlerweg, entfällt die Erstattung für diese Fahrt.

Wer Pendlerstrecken als Geschäftsfahrten deklariert, riskiert bei einer Steuerrevision Nachzahlungen für den Arbeitgeber, da die Erstattung als verdeckter Lohn qualifiziert wird. Halten Sie die Abgrenzung konsequent ein und dokumentieren Sie Sonderfälle mit einer kurzen Bemerkung im Fahrtenbuch.

Wichtigste Punkte:
Die erste und letzte Fahrt des Tages zwischen Wohnort und festem Arbeitsort ist ein Pendlerweg und keine erstattungsfähige Spese.
Fahrten zwischen Kundenstandorten während des Arbeitstages gelten als Geschäftsfahrten.
Bei Direktfahrten vom Wohnort zum Kunden ist nur die Mehrstrecke gegenüber dem normalen Pendlerweg erstattungsfähig.
Falsch deklarierte Pendlerwege können bei einer Steuerrevision als verdeckter Lohn nachbesteuert werden.

Schritt 3: Fahrtenbuch täglich aktuell halten

Ein Fahrtenbuch hat nur Beweiskraft, wenn es zeitnah geführt wird. Die Steuerbehörden akzeptieren keine nachträglich am Monatsende rekonstruierten Aufzeichnungen. Ob Sie eine App, eine Excel-Tabelle oder ein Papierheft verwenden, spielt keine Rolle – entscheidend ist die tägliche, lückenlose Erfassung.

  • Tägliche Erfassung: Tragen Sie jede Fahrt am selben Tag ein, idealerweise direkt nach Abschluss. So vermeiden Sie Erinnerungslücken bei Zielort oder Kilometerstand.
  • Keine nachträgliche Rekonstruktion: Ein Fahrtenbuch, das erkennbar erst Wochen später erstellt wurde, verliert seine Beweiskraft. Steuerbehörden prüfen Plausibilität anhand von Datumsmustern und Kilometersprüngen.
  • App oder Papier: Beide Formate sind gleichermassen akzeptiert. Apps bieten den Vorteil der GPS-gestützten Kilometererfassung und automatischen Datumsprotokollierung. Papierhefte müssen mit Kugelschreiber geführt werden, damit Änderungen erkennbar bleiben.
  • Korrekturen transparent machen: Fehlerhafte Einträge dürfen nicht gelöscht oder überschrieben werden. Streichen Sie den falschen Eintrag durch und ergänzen Sie die Korrektur mit Datum und Kürzel. In digitalen Lösungen muss eine Änderungshistorie nachvollziehbar sein.

Planen Sie für die tägliche Erfassung fünf Minuten am Ende des Arbeitstages ein. Dieser geringe Aufwand sichert die steuerliche Anerkennung Ihrer gesamten Kilometerabrechnung.

Wichtigste Punkte:
Das Fahrtenbuch muss am selben Tag der Fahrt ausgefüllt werden.
Nachträgliche Rekonstruktionen werden von Steuerbehörden nicht akzeptiert.
App-basierte und papierbasierte Fahrtenbücher sind gleichwertig anerkannt.
Korrekturen müssen transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Schritt 4: Monatsabrechnung erstellen und einreichen

Am Monatsende fassen Sie alle Geschäftsfahrten zusammen und berechnen die Kilometerentschädigung. Die Pauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge gemäss ESTV-Wegleitung. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung, der neue Ansatz kann aber freiwillig übernommen werden.

PositionWert
Anzahl Geschäftsfahrten22
Total gefahrene Geschäftskilometer1 480 km
KilometerpauschaleCHF 0.75/km
ErstattungsbetragCHF 1 110.00
BeilageFahrtenbuch-Kopie März 2026

Beispiel: Monatsabrechnung März 2026

  • Kilometersum­me berechnen: Addieren Sie alle im Fahrtenbuch erfassten Geschäftskilometer des Monats. Pendlerstrecken und Privatfahrten bleiben aussen vor.
  • Erstattungsbetrag ermitteln: Multiplizieren Sie die Gesamtkilometer mit CHF 0.75. Das Ergebnis ist der Bruttobetrag, der auf der Spesenabrechnung erscheint.
  • Fahrtenbuch-Kopie beilegen: Reichen Sie zusammen mit der Spesenabrechnung eine vollständige Kopie des Fahrtenbuchs für den Abrechnungsmonat ein. Ohne diese Beilage kann die Buchhaltung die Abrechnung nicht prüfen.
  • Frist einhalten: Reichen Sie die Abrechnung gemäss den im Spesenreglement Ihres Arbeitgebers definierten Fristen ein. Üblich sind 10 bis 30 Tage nach Monatsende.

Die Kilometerentschädigung deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab: Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt und Reifen. Zusätzliche Fahrzeugkosten können nicht separat geltend gemacht werden. Parkgebühren und Autobahnvignette sind hingegen als separate Spesen erstattungsfähig, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.
Die Monatsabrechnung muss immer zusammen mit einer Kopie des Fahrtenbuchs eingereicht werden.
Die Pauschale deckt alle Fahrzeugkosten ab – Parkgebühren und Vignette werden separat abgerechnet.
Die Einreichungsfrist richtet sich nach dem Spesenreglement des Arbeitgebers.
#AufgabeVerantwortlich
1Pflichtangaben pro Fahrt erfassen (Datum, Start, Ziel, Zweck, km)Aussendienstmitarbeiter/in
2Geschäftsfahrt von Pendlerweg abgrenzenAussendienstmitarbeiter/in
3Fahrtenbuch täglich nachführenAussendienstmitarbeiter/in
4Monatsabrechnung erstellen und mit Fahrtenbuch einreichenAussendienstmitarbeiter/in
Abrechnung prüfen und Erstattung freigebenVorgesetzte/r oder Buchhaltung

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02.Häufige Fehler

Fehler 1: Geschäftszweck fehlt oder ist zu allgemein

Ein Eintrag ohne konkreten Geschäftszweck – etwa nur Kundenbesuch ohne Firmenname – genügt den Anforderungen der Steuerbehörden nicht. Tragen Sie immer den Kundennamen und die Art des Termins ein, z. B. Offertbesprechung Meier AG.

Fehler 2: Pendlerweg als Geschäftsfahrt deklariert

Die tägliche Fahrt zwischen Wohnort und festem Arbeitsort ist kein Spesenaufwand. Wird sie trotzdem im Fahrtenbuch als Geschäftsfahrt geführt, droht bei einer Revision die Umqualifizierung der gesamten Erstattung als steuerpflichtiger Lohn.

Fehler 3: Fahrtenbuch erst am Monatsende nachgetragen

Nachträglich erstellte Fahrtenbücher sind an Unstimmigkeiten bei Kilometerständen und fehlenden Details erkennbar. Die Steuerbehörden können in diesem Fall die Beweiskraft des gesamten Fahrtenbuchs verwerfen. Führen Sie die Einträge konsequent am selben Tag.

Fehler 4: Kilometerstand nicht notiert

Ohne Kilometerstand vor und nach der Fahrt oder eine plausible Distanzangabe lässt sich die gefahrene Strecke nicht nachvollziehen. Nutzen Sie den Tageskilometerzähler Ihres Fahrzeugs oder eine GPS-basierte App, um die Distanz lückenlos zu dokumentieren.

Fehler 5: Fahrtenbuch-Kopie bei der Abrechnung vergessen

Eine Spesenabrechnung ohne beiliegendes Fahrtenbuch kann von der Buchhaltung nicht geprüft und freigegeben werden. Legen Sie der Monatsabrechnung immer eine vollständige Kopie oder einen Export des Fahrtenbuchs bei.

03.Häufige Fragen

Akzeptiert das Steueramt ein App-Fahrtenbuch statt Papier?

Ja, die Steuerbehörden akzeptieren digitale Fahrtenbücher gleichwertig zu Papiervarianten. Voraussetzung ist, dass die App alle Pflichtangaben erfasst, die Einträge zeitnah erstellt werden und eine lückenlose Änderungshistorie vorhanden ist. Ein PDF-Export oder Ausdruck muss jederzeit möglich sein.

Muss ich Privatfahrten im Fahrtenbuch eintragen?

Nein, Privatfahrten müssen nicht einzeln aufgeführt werden. Allerdings muss die Differenz zwischen Gesamtkilometern laut Fahrzeugtacho und den dokumentierten Geschäftskilometern plausibel sein. Grosse Lücken ohne Erklärung können bei einer Prüfung Rückfragen auslösen.

Wie berechne ich die Erstattung, wenn ich direkt vom Wohnort zum Kunden fahre?

Ziehen Sie die übliche Pendlerstrecke Wohnort–Büro von der Strecke Wohnort–Kunde ab. Nur die Differenz ist als Geschäftsfahrt erstattungsfähig. Ist die Strecke zum Kunden kürzer als der normale Pendlerweg, entfällt die Kilometerentschädigung für diese Fahrt.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Motorräder?

Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km gilt für Personenwagen. Für Motorräder sieht die ESTV einen tieferen Ansatz vor. Prüfen Sie das Spesenreglement Ihres Arbeitgebers, da dort die konkreten Ansätze pro Fahrzeugkategorie festgelegt sind.

Kann mein Arbeitgeber eine tiefere Kilometerpauschale als CHF 0.75 festlegen?

Ja, der Arbeitgeber kann im Spesenreglement einen tieferen Ansatz definieren. Die CHF 0.75/km sind der steuerlich anerkannte Höchstansatz gemäss ESTV-Wegleitung 2026. Ein höherer Ansatz würde als Lohnbestandteil qualifiziert und wäre sozialversicherungspflichtig.

Wie lange muss ich das Fahrtenbuch aufbewahren?

Fahrtenbücher sind Bestandteil der Spesenbelege und müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für Papierfahrtenbücher als auch für digitale Versionen, sofern diese jederzeit lesbar reproduziert werden können.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Jede Geschäftsfahrt erfordert fünf Pflichtangaben: Datum, Startort, Zielort, konkreter Geschäftszweck und Kilometerangabe.
2.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km gemäss ESTV-Wegleitung.
3.Pendlerfahrten zwischen Wohnort und festem Arbeitsort sind keine erstattungsfähigen Spesen und gehören nicht ins Fahrtenbuch.
4.Bei Direktfahrten vom Wohnort zum Kunden ist nur die Mehrstrecke gegenüber dem normalen Pendlerweg erstattungsfähig.
5.Das Fahrtenbuch muss täglich geführt werden – nachträgliche Rekonstruktionen verlieren ihre Beweiskraft.
6.App-basierte und papierbasierte Fahrtenbücher sind von den Steuerbehörden gleichermassen anerkannt.
7.Die Monatsabrechnung ergibt sich aus der Summe der Geschäftskilometer multipliziert mit CHF 0.75 und wird zusammen mit einer Fahrtenbuch-Kopie eingereicht.
8.Fahrtenbücher müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

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