Fahrtkosten für Selbständige abziehen: Pauschale, Fahrtenbuch und Abgrenzung

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Selbständige können Fahrtkosten für Geschäftsreisen abziehen – beim Privatfahrzeug gilt CHF 0.75 pro km oder die tatsächlichen Kosten; der Pendelweg ist nicht abzugsfähig. Gerade bei viel reisenden Selbständigen machen Fahrtkosten einen erheblichen Teil der Betriebsausgaben aus. Wer die Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Fahrten nicht sauber dokumentiert, riskiert bei einer Steuerrevision Aufrechnungen und Nachsteuern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Geschäftsreisen wie Kundenbesuche, Sitzungen und Messebesuche sind vollständig als Geschäftsaufwand abzugsfähig (Art. 27 DBG).
2.Beim Privatfahrzeug beträgt die ESTV-Pauschale ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; alternativ können die effektiven Fahrzeugkosten anteilig geltend gemacht werden.
3.Der Pendelweg zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt steuerlich nicht als Geschäftsfahrt und darf nicht als Betriebsaufwand abgezogen werden.
4.Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber vom Steueramt als Nachweis verlangt, wenn die deklarierten Fahrtkosten hinterfragt werden.

01.Was bei Fahrtkosten abzugsfähig ist

Selbständigerwerbende dürfen gemäss Art. 27 DBG alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Bei Fahrtkosten bedeutet das: Nur Fahrten, die unmittelbar der Geschäftstätigkeit dienen, sind abzugsfähig. Die Abgrenzung zum privaten Pendelweg ist dabei der häufigste Stolperstein.

  • Geschäftsreisen: Kundenbesuche, Sitzungen bei Geschäftspartnern, Messebesuche und Lieferantenfahrten sind vollständig als Betriebsaufwand abzugsfähig.
  • Fahrten zwischen Betriebsstandorten: Wer mehrere Geschäftsstandorte betreibt, kann die Fahrten dazwischen als Geschäftsfahrt verbuchen.
  • Pendelweg Wohnung–Betriebsstätte: Dieser Weg gilt steuerlich als Privatfahrt. Er wird nicht als Betriebsaufwand, sondern allenfalls als Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung geltend gemacht – analog zu Angestellten.
  • Gemischte Fahrten: Kombiniert eine Fahrt geschäftliche und private Zwecke, ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig. Eine saubere Dokumentation ist hier besonders wichtig.
Wichtigste Punkte:
Nur geschäftsmässig begründete Fahrten sind als Betriebsaufwand abzugsfähig.
Der Pendelweg Wohnung–Betriebsstätte ist kein Geschäftsaufwand.
Fahrten zwischen eigenen Betriebsstandorten gelten als Geschäftsfahrten.

02.Privatfahrzeug: CHF 0.75 pro km oder effektive Kosten

Wer das Privatfahrzeug geschäftlich nutzt, hat zwei Abrechnungsmethoden zur Wahl. Die Pauschalmethode ist einfacher, die effektive Methode kann bei teuren Fahrzeugen oder hohen Kilometerleistungen vorteilhafter sein.

KriteriumPauschale (ESTV-Ansatz)Effektive Kosten
Ansatz 2026CHF 0.75 pro kmAnteilige tatsächliche Kosten
Aufwand BuchhaltungGering – nur Kilometer erfassenHoch – alle Belege sammeln
FahrtenbuchEmpfohlenZwingend für Aufteilung
Geeignet fürModerate KilometerleistungHohe Kilometerleistung oder teure Fahrzeuge
Enthaltene KostenTreibstoff, Abschreibung, Versicherung, UnterhaltTreibstoff, Abschreibung, Versicherung, Unterhalt, Reparaturen, Parkgebühren

Vergleich der Abrechnungsmethoden

Bei der Pauschalmethode deckt der Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer sämtliche Fahrzeugkosten ab – Treibstoff, Versicherung, Abschreibung und Unterhalt. Zusätzliche Fahrzeugkosten dürfen nicht separat abgezogen werden. Bei der effektiven Methode werden alle Fahrzeugkosten erfasst und der geschäftliche Anteil anhand des Fahrtenbuchs berechnet.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Pauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer und deckt alle Fahrzeugkosten ab.
Bei der effektiven Methode ist ein Fahrtenbuch zwingend, um den geschäftlichen Anteil zu belegen.
Beide Methoden schliessen sich gegenseitig aus – ein Wechsel innerhalb des Geschäftsjahres ist nicht zulässig.
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03.Geschäftsfahrzeug korrekt verbuchen

Steht das Fahrzeug im Geschäftsvermögen, werden sämtliche Kosten als Betriebsaufwand verbucht – Abschreibung, Treibstoff, Versicherung, Reparaturen und Steuern. Im Gegenzug muss der Privatanteil als Eigenverbrauch oder Privatentnahme erfasst werden.

  • Privatanteil: Die ESTV setzt den Privatanteil pauschal mit 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat an (mindestens CHF 150 pro Monat). Alternativ kann der effektive Privatanteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.
  • MWST-Vorsteuerabzug: Die Vorsteuer auf Fahrzeugkosten kann nur anteilig geltend gemacht werden. Der Privatanteil ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ohne Fahrtenbuch schätzt die ESTV den Privatanteil.
  • Abschreibung: Geschäftsfahrzeuge werden in der Regel mit 40 Prozent degressiv auf dem Buchwert abgeschrieben. Die Abschreibung reduziert den steuerbaren Gewinn.
Wichtigste Punkte:
Beim Geschäftsfahrzeug sind alle Kosten Betriebsaufwand, aber der Privatanteil muss ausgebucht werden.
Der pauschale Privatanteil beträgt 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat.
Die Vorsteuer auf Fahrzeugkosten ist nur im Umfang der geschäftlichen Nutzung abzugsfähig.

04.Fahrtenbuch: Keine Pflicht, aber dringend empfohlen

Ein Fahrtenbuch ist in der Schweiz gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis verlangt das Steueramt jedoch regelmässig einen Nachweis über die geschäftlichen Fahrten – insbesondere bei hohen deklarierten Fahrtkosten oder bei Steuerrevisionen. Wer kein Fahrtenbuch vorlegen kann, riskiert, dass das Steueramt den geschäftlichen Anteil nach eigenem Ermessen schätzt. Diese Schätzung fällt erfahrungsgemäss tiefer aus als die tatsächliche geschäftliche Nutzung.

  • Mindestangaben pro Fahrt: Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt, gefahrene Kilometer und Kilometerstand.
  • Lückenlos führen: Das Fahrtenbuch muss alle Fahrten enthalten – geschäftliche und private. Nur so ist die Aufteilung nachvollziehbar.
  • Digital oder auf Papier: Beide Formen sind zulässig. Digitale Lösungen mit GPS-Anbindung erleichtern die lückenlose Erfassung erheblich.
Wichtigste Punkte:
Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber bei einer Steuerrevision der wichtigste Nachweis.
Ohne Fahrtenbuch schätzt das Steueramt den geschäftlichen Anteil – meist zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person.
Jede Fahrt muss mit Datum, Route, Zweck und Kilometern dokumentiert werden.

05.Fahrtkosten als Selbständige abziehen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt, wie Sie Ihre geschäftlichen Fahrtkosten korrekt erfassen, dokumentieren und in der Steuererklärung geltend machen. Halten Sie sich an diese Reihenfolge, um bei einer allfälligen Revision keine Nachteile zu erleiden.

Schritt 1: Geschäftliche Fahrten von privaten Pendelwegen abgrenzen

Bevor Sie Fahrtkosten verbuchen, müssen Sie jede Fahrt einem Zweck zuordnen. Geschäftlich sind alle Fahrten, die direkt mit Ihrer Erwerbstätigkeit zusammenhängen: Kundenbesuche, Lieferantenfahrten, Messebesuche, Fahrten zwischen Betriebsstandorten. Der tägliche Weg von der Wohnung zur eigenen Betriebsstätte ist dagegen ein Pendelweg und gehört nicht in die Geschäftsbuchhaltung.

  • Prüfen Sie bei jeder Fahrt: Würde diese Fahrt auch anfallen, wenn ich keinen festen Arbeitsort hätte?
  • Fahrten von der Wohnung direkt zu einem Kunden gelten als Geschäftsfahrt, sofern der Kunde nicht am Standort Ihrer Betriebsstätte ist.
  • Kombinierte Fahrten (z.B. Wohnung–Kunde–Betriebsstätte) müssen aufgeteilt werden: Nur der geschäftliche Anteil ist abzugsfähig.
Wichtigste Punkte:
Der Pendelweg Wohnung–Betriebsstätte ist kein Geschäftsaufwand.
Fahrten direkt von der Wohnung zum Kunden gelten als Geschäftsfahrt.
Bei kombinierten Fahrten ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.

Schritt 2: Abrechnungsmethode wählen: Pauschale oder effektive Kosten

Entscheiden Sie sich zu Beginn des Geschäftsjahres für eine der beiden Methoden. Bei der Pauschalmethode rechnen Sie mit CHF 0.75 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. Bei der effektiven Methode erfassen Sie alle Fahrzeugkosten und berechnen den geschäftlichen Anteil. Ein Wechsel während des Jahres ist nicht zulässig.

Faustregel: Die Pauschale lohnt sich bei moderater Kilometerleistung und einem Fahrzeug im mittleren Preissegment. Fahren Sie ein teures Fahrzeug mit hohen Unterhaltskosten oder legen Sie jährlich mehr als 25 000 geschäftliche Kilometer zurück, kann die effektive Methode günstiger sein. Rechnen Sie beide Varianten einmal durch, bevor Sie sich festlegen.

Wichtigste Punkte:
Die Pauschale von CHF 0.75 pro km deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab.
Die Methode muss zu Beginn des Geschäftsjahres gewählt werden und gilt für das gesamte Jahr.
Bei hoher Kilometerleistung oder teuren Fahrzeugen kann die effektive Methode vorteilhafter sein.

Schritt 3: Fahrtenbuch laufend führen

Beginnen Sie am ersten Tag des Geschäftsjahres mit dem Fahrtenbuch und führen Sie es lückenlos. Tragen Sie jede Fahrt unmittelbar nach der Rückkehr ein – nachträgliches Rekonstruieren führt zu Fehlern und mindert die Glaubwürdigkeit bei einer Revision.

AngabeBeispiel
Datum15.03.2026
StartortBüro Zürich
ZielortKunde Meier AG, Bern
ZweckProjektbesprechung
Gefahrene Kilometer126 km
Kilometerstand bei Abfahrt45 230 km
Kilometerstand bei Ankunft45 356 km
Geschäftlich / PrivatGeschäftlich

Pflichtangaben im Fahrtenbuch

Auch Privatfahrten müssen im Fahrtenbuch erscheinen, damit die Gesamtkilometer nachvollziehbar sind. Fehlen Privatfahrten, ist die Aufteilung nicht plausibel und das Steueramt wird das Fahrtenbuch nicht anerkennen.

Wichtigste Punkte:
Das Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden – geschäftliche und private Fahrten.
Jede Fahrt wird mit Datum, Route, Zweck und Kilometerstand dokumentiert.
Nachträgliches Rekonstruieren mindert die Beweiskraft erheblich.

Schritt 4: Geschäftsfahrzeug und Privatanteil korrekt verbuchen

Steht das Fahrzeug im Geschäftsvermögen, verbuchen Sie alle laufenden Kosten als Betriebsaufwand. Gleichzeitig müssen Sie den Privatanteil als Eigenverbrauch erfassen. Ohne diese Korrektur überhöhen Sie Ihren Betriebsaufwand und riskieren eine Aufrechnung.

  • Pauschaler Privatanteil: 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat, mindestens CHF 150 pro Monat. Dieser Betrag wird als Privatentnahme gebucht.
  • Effektiver Privatanteil: Anhand des Fahrtenbuchs ermitteln Sie den Anteil privater Kilometer an der Gesamtleistung und rechnen diesen Anteil der Gesamtkosten als Privatentnahme um.
  • MWST-Korrektur: Die Vorsteuer auf Fahrzeugkosten kürzen Sie um den Privatanteil. Buchen Sie die Korrektur quartalsweise oder spätestens bei der Jahresabrechnung.
Wichtigste Punkte:
Der Privatanteil muss als Eigenverbrauch oder Privatentnahme ausgebucht werden.
Pauschal gilt: 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat, mindestens CHF 150.
Die MWST-Vorsteuer ist um den Privatanteil zu kürzen.

Schritt 5: Belege und Nachweise systematisch ablegen

Sammeln Sie alle Belege, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen: Tankquittungen, Werkstattrechnungen, Versicherungspolicen, Leasingraten, Parkgebühren und Vignettenkosten. Bei der Pauschalmethode benötigen Sie zwar keine Einzelbelege für die Kilometerpauschale, aber das Fahrtenbuch und den Nachweis der gefahrenen Kilometer.

Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens zehn Jahre auf, wie es die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR verlangt. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Originalbeleg vollständig und unverändert wiedergeben.

Wichtigste Punkte:
Auch bei der Pauschalmethode muss das Fahrtenbuch als Nachweis vorliegen.
Belege sind gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Digitale Kopien sind zulässig, wenn sie den Originalbeleg vollständig wiedergeben.

Schritt 6: Fahrtkosten in der Steuererklärung deklarieren

Tragen Sie die geschäftlichen Fahrtkosten in der Erfolgsrechnung unter dem Aufwandkonto Fahrzeugkosten ein. In der Steuererklärung erscheinen sie als Teil des Betriebsaufwands im Formular für Selbständigerwerbende. Achten Sie darauf, dass die deklarierten Beträge mit dem Fahrtenbuch und den Belegen übereinstimmen.

  • Pauschalmethode: Multiplizieren Sie die geschäftlichen Kilometer laut Fahrtenbuch mit CHF 0.75. Diesen Betrag tragen Sie als Fahrzeugaufwand ein.
  • Effektive Methode: Summieren Sie alle Fahrzeugkosten und multiplizieren Sie mit dem geschäftlichen Anteil gemäss Fahrtenbuch.
  • Geschäftsfahrzeug: Die gesamten Fahrzeugkosten stehen bereits in der Buchhaltung. Stellen Sie sicher, dass der Privatanteil korrekt als Eigenverbrauch gegengebucht ist.
Wichtigste Punkte:
Die deklarierten Fahrtkosten müssen mit dem Fahrtenbuch und den Belegen übereinstimmen.
Bei der Pauschalmethode ergibt sich der Abzug aus geschäftlichen Kilometern mal CHF 0.75.
Beim Geschäftsfahrzeug muss der Privatanteil als Eigenverbrauch gegengebucht sein.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäftliche und private Fahrten abgrenzenSelbständige/r
2Abrechnungsmethode wählen (Pauschale oder effektiv)Selbständige/r
3Fahrtenbuch laufend führenSelbständige/r
4Privatanteil bei Geschäftsfahrzeug verbuchenSelbständige/r / Treuhänder
5Belege und Nachweise ablegenSelbständige/r
6Fahrtkosten in der Steuererklärung deklarierenSelbständige/r / Treuhänder

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendelweg als Geschäftsfahrt verbucht

Der tägliche Weg von der Wohnung zur eigenen Betriebsstätte ist kein Geschäftsaufwand. Wird er trotzdem als solcher deklariert, rechnet das Steueramt den Betrag auf und erhebt Nachsteuern samt Verzugszins. Verbuchen Sie den Pendelweg stattdessen als Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung.

Fehler 2: Kein Fahrtenbuch geführt

Ohne Fahrtenbuch fehlt der Nachweis für den geschäftlichen Anteil. Das Steueramt schätzt in diesem Fall den Anteil nach eigenem Ermessen – erfahrungsgemäss deutlich tiefer als die tatsächliche geschäftliche Nutzung. Beginnen Sie das Fahrtenbuch spätestens am ersten Tag des Geschäftsjahres.

Fehler 3: Pauschale und effektive Kosten vermischt

Wer die Kilometerpauschale von CHF 0.75 abrechnet, darf keine zusätzlichen Fahrzeugkosten wie Treibstoff oder Reparaturen separat abziehen. Die Pauschale deckt sämtliche Kosten ab. Ein Vermischen der Methoden führt zu einer doppelten Geltendmachung und wird bei der Veranlagung korrigiert.

Fehler 4: Privatanteil beim Geschäftsfahrzeug nicht ausgebucht

Steht das Fahrzeug im Geschäftsvermögen und wird auch privat genutzt, muss der Privatanteil als Eigenverbrauch erfasst werden. Fehlt diese Buchung, ist der Betriebsaufwand zu hoch und der steuerbare Gewinn zu tief. Das Steueramt nimmt eine Aufrechnung vor.

Fehler 5: Fahrtenbuch nachträglich erstellt

Ein nachträglich rekonstruiertes Fahrtenbuch weist typischerweise Lücken und Unstimmigkeiten auf. Das Steueramt erkennt solche Dokumente häufig nicht an. Führen Sie das Fahrtenbuch zeitnah nach jeder Fahrt – idealerweise digital mit automatischer Datumserfassung.

07.Häufige Fragen

Kann ich einfach alle Fahrten als Geschäftsfahrten deklarieren?

Nein. Das Steueramt prüft die Plausibilität der deklarierten Geschäftsfahrten. Ohne Fahrtenbuch oder bei offensichtlich überhöhten Angaben nimmt es eine Schätzung vor und rechnet den Differenzbetrag auf. Bei vorsätzlich falschen Angaben droht zudem ein Steuerstrafverfahren.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Motorräder und E-Bikes?

Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt für Personenwagen. Für Motorräder setzt die ESTV einen tieferen Ansatz an. Für E-Bikes und Fahrräder gibt es keine offizielle Pauschale; hier können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden.

Muss ich als Selbständige/r ein Fahrtenbuch führen?

Gesetzlich besteht keine Pflicht. In der Praxis ist ein Fahrtenbuch jedoch der einzige anerkannte Nachweis für den geschäftlichen Anteil der Fahrten. Ohne Fahrtenbuch schätzt das Steueramt den Anteil – in der Regel zu Ihren Ungunsten.

Wie berechne ich den Privatanteil beim Geschäftsfahrzeug?

Pauschal rechnet die ESTV mit 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat, mindestens CHF 150. Alternativ ermitteln Sie den effektiven Privatanteil anhand des Fahrtenbuchs: Anteil private Kilometer an Gesamtkilometern, multipliziert mit den gesamten Fahrzeugkosten.

Darf ich den Arbeitsweg von der Wohnung zum Kunden als Geschäftsfahrt abziehen?

Ja, sofern Sie direkt von der Wohnung zum Kunden fahren und der Kunde sich nicht an Ihrem Betriebsstandort befindet. Diese Fahrt gilt als Geschäftsreise. Fahren Sie hingegen zuerst zur eigenen Betriebsstätte und dann zum Kunden, ist nur der zweite Teil eine Geschäftsfahrt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Geschäftsreisen wie Kundenbesuche, Messen und Fahrten zwischen Betriebsstandorten sind als Betriebsaufwand vollständig abzugsfähig (Art. 27 DBG).
2.Der Pendelweg zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist kein Geschäftsaufwand und darf nicht in der Geschäftsbuchhaltung verbucht werden.
3.Beim Privatfahrzeug beträgt die ESTV-Pauschale ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; sie deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab.
4.Alternativ zur Pauschale können die effektiven Fahrzeugkosten anteilig geltend gemacht werden – ein Fahrtenbuch ist dann zwingend.
5.Beim Geschäftsfahrzeug muss der Privatanteil als Eigenverbrauch ausgebucht werden (pauschal 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat).
6.Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber der wichtigste Nachweis bei einer Steuerrevision.
7.Belege und Fahrtenbuch sind gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
8.Die gewählte Abrechnungsmethode gilt für das gesamte Geschäftsjahr – ein Wechsel ist unterjährig nicht zulässig.

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