Fehlende Spesenbelege: Duplikat, Eigenbeleg und Zahlungsnachweis

Leitfaden7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Fehlende Spesenbelege können durch Duplikate, Kontoauszüge oder Eigenbelege ersetzt werden – ohne jeden Nachweis ist weder Kostenerstattung durch AG noch MWST-Vorsteuerabzug möglich. Gerade bei Geschäftsreisen oder Kundenessen geht ein Kassenbon schnell verloren. Wer den Verlust sofort systematisch angeht, kann in den meisten Fällen einen gleichwertigen oder zumindest ausreichenden Ersatznachweis beschaffen und so die Erstattung sichern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein verlorener Originalbeleg lässt sich oft durch ein Duplikat des Ausstellers ersetzen, das steuerlich nahezu gleichwertig ist.
2.Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen belegen die Zahlung, berechtigen aber nicht zum MWST-Vorsteuerabzug.
3.Eigenbelege sind die letzte Option und müssen Datum, Betrag, Kategorie sowie den Geschäftszweck enthalten.
4.Ohne jeden Nachweis kann der Arbeitgeber die Kostenerstattung vollständig ablehnen, und die Revisionsstelle wird den Aufwand beanstanden.
5.Die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR gilt zehn Jahre – auch für Ersatzbelege.

01.Was die Revisionsstelle akzeptiert

Die Revisionsstelle prüft bei jeder Spesenabrechnung, ob die Belege den Aufwand hinreichend dokumentieren. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass ein Nachweis vorliegt, sondern welche Art von Nachweis es ist. Je nach Belegart ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen – insbesondere beim MWST-Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 MWSTG.

BelegartNachweiswertVorsteuerabzug MWSTTypische Akzeptanz
Duplikat des AusstellersNahezu gleichwertig wie OriginalJa, wenn alle MWST-Angaben enthaltenHoch
Kontoauszug / KreditkartenabrechnungZahlungsnachweis ohne inhaltliche DetailsNeinMittel – nur ergänzend
Eigenbeleg (Selbstdeklaration)Kostennachweis ohne externe BestätigungNeinGering – nur bei Plausibilität

Akzeptanz von Ersatzbelegen durch die Revisionsstelle

Grundsätzlich gilt: Je näher der Ersatzbeleg an den Informationsgehalt des Originals herankommt, desto eher akzeptiert ihn die Revisionsstelle. Ein Duplikat mit MWST-Nummer, Datum und Leistungsbeschreibung ist praktisch gleichwertig. Ein Eigenbeleg hingegen wird nur dann anerkannt, wenn der Betrag plausibel ist und der Geschäftszweck nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Wichtigste Punkte:
Duplikate mit vollständigen MWST-Angaben sind steuerlich nahezu gleichwertig wie Originalbelege.
Kontoauszüge belegen nur die Zahlung, nicht den geschäftlichen Zweck der Ausgabe.
Eigenbelege werden von der Revisionsstelle nur bei nachvollziehbarer Plausibilität akzeptiert.
Der MWST-Vorsteuerabzug ist ausschliesslich mit Duplikat oder Original möglich.

02.Fehlende Spesenbelege ersetzen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte führen vom wahrscheinlichsten Erfolg zum letzten Ausweg. Beginnen Sie immer mit dem Duplikat – erst wenn dieses nicht erhältlich ist, greifen Sie auf Zahlungsnachweise oder Eigenbelege zurück.

Schritt 1: Duplikat beim Aussteller anfordern

Der erste und wirksamste Schritt ist die Anforderung eines Duplikats beim ursprünglichen Aussteller. Restaurants, Hotels, Tankstellen und Lieferanten stellen auf Anfrage häufig eine Kopie oder Zweitausfertigung der Rechnung aus. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es zwar nicht, in der Praxis zeigen sich die meisten Anbieter jedoch kulant.

  • Per E-Mail anfragen: Nennen Sie Datum, ungefähren Betrag und – falls vorhanden – eine Reservierungs- oder Rechnungsnummer. Die meisten Betriebe können die Rechnung innerhalb weniger Tage aus ihrem System reproduzieren.
  • Telefonisch nachfassen: Reagiert der Aussteller nicht auf die E-Mail, hilft ein kurzer Anruf. Fragen Sie gezielt nach der Buchhaltungsabteilung.
  • Frist beachten: Je schneller Sie handeln, desto grösser die Chance. Viele Kassensysteme speichern Transaktionsdaten nur 30 bis 90 Tage.

Ein Duplikat mit MWST-Nummer, Leistungsbeschreibung und Betrag ist steuerlich nahezu gleichwertig wie das Original. Damit bleibt auch der Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 MWSTG erhalten.

Wichtigste Punkte:
Das Duplikat ist die beste Lösung, weil es den Vorsteuerabzug sichert.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Duplikat, aber die meisten Aussteller sind kulant.
Handeln Sie innerhalb weniger Tage – Kassensysteme löschen Daten oft nach 30 bis 90 Tagen.

Schritt 2: Zahlungsnachweis als Ergänzung sichern

Ist kein Duplikat erhältlich, dient ein Zahlungsnachweis als zweitbeste Lösung. Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen oder Zahlungsbestätigungen aus dem E-Banking belegen, dass eine Zahlung an den betreffenden Empfänger erfolgt ist. Dieser Nachweis dokumentiert Betrag, Datum und Zahlungsempfänger – nicht aber den konkreten Geschäftszweck.

  • Kreditkartenabrechnung: Zeigt Händlername, Datum und Betrag. Laden Sie die Abrechnung als PDF aus dem Kartenportal herunter und markieren Sie die relevante Transaktion.
  • Kontoauszug (E-Banking): Enthält Buchungsdatum und Empfänger. Exportieren Sie den Auszug zeitnah, da ältere Transaktionen bei manchen Banken nur begrenzt abrufbar sind.
  • Twint- oder Mobile-Payment-Beleg: Digitale Zahlungsdienste bieten in der App eine Transaktionshistorie mit Empfänger und Betrag. Screenshots oder PDF-Exporte sichern.

Ein Zahlungsnachweis allein berechtigt nicht zum MWST-Vorsteuerabzug, da die nach Art. 26 MWSTG erforderlichen Angaben fehlen. Ergänzen Sie den Zahlungsnachweis deshalb immer mit einer kurzen Notiz zum Geschäftszweck.

Wichtigste Punkte:
Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen belegen die Zahlung, nicht den Geschäftszweck.
Der MWST-Vorsteuerabzug ist mit einem reinen Zahlungsnachweis nicht möglich.
Ergänzen Sie den Zahlungsnachweis immer mit einer Notiz zum geschäftlichen Anlass.

Schritt 3: Eigenbeleg als letzte Option erstellen

Wenn weder Duplikat noch Zahlungsnachweis verfügbar sind, bleibt der Eigenbeleg. Dabei dokumentieren Sie die Ausgabe selbst. Der Eigenbeleg ist die schwächste Form des Nachweises und wird von der Revisionsstelle nur akzeptiert, wenn die Angaben plausibel und vollständig sind.

  • Datum der Ausgabe: Genaues Datum angeben, an dem die Ausgabe getätigt wurde.
  • Betrag: Exakter Betrag in CHF. Schätzungen sind nur bei Kleinbeträgen akzeptabel und müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Kategorie: Spesenkategorie gemäss Spesenreglement angeben, z. B. Verpflegung, Transport oder Büromaterial.
  • Geschäftszweck: Konkreter Anlass der Ausgabe: Kundenname, Projektbezug oder Reiseziel. Je detaillierter, desto glaubwürdiger.
  • Unterschrift: Der Eigenbeleg muss vom Mitarbeitenden unterschrieben und datiert werden.

Ein Vorsteuerabzug ist beim Eigenbeleg ausgeschlossen, da die Anforderungen von Art. 26 MWSTG nicht erfüllt werden. Viele Unternehmen setzen im Spesenreglement eine Obergrenze für Eigenbelege fest – beispielsweise maximal CHF 50 pro Einzelbeleg oder CHF 200 pro Monat.

Wichtigste Punkte:
Der Eigenbeleg ist die schwächste Nachweisform und nur bei Plausibilität akzeptiert.
Pflichtangaben sind Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Unterschrift.
Ein MWST-Vorsteuerabzug ist beim Eigenbeleg grundsätzlich ausgeschlossen.

Schritt 4: Fehlende Belege beim Arbeitgeber kommunizieren

Reichen Sie die Spesenabrechnung mit einem klaren Vermerk zu den fehlenden Belegen ein. Transparenz ist entscheidend: Der Arbeitgeber muss wissen, welche Positionen ohne Originalbeleg eingereicht werden und welcher Ersatznachweis vorliegt. Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen verpflichtet – die Art des Nachweises regelt jedoch das interne Spesenreglement.

  • Vermerk auf der Abrechnung: Kennzeichnen Sie jede Position ohne Originalbeleg mit dem Hinweis 'Originalbeleg fehlt' und der Art des Ersatznachweises.
  • Ersatzbelege beilegen: Fügen Sie Duplikate, Zahlungsnachweise oder Eigenbelege der Abrechnung bei – idealerweise in der Reihenfolge der Positionen.
  • Entscheid des Arbeitgebers abwarten: Der Arbeitgeber entscheidet, ob die Erstattung ohne Originalbeleg erfolgt. Akzeptieren Sie die Entscheidung und dokumentieren Sie das Ergebnis.

Häufen sich fehlende Belege, kann der Arbeitgeber strengere Nachweispflichten im Spesenreglement verankern. Umgekehrt lohnt es sich, den Vorfall zum Anlass zu nehmen, den eigenen Belegprozess zu verbessern – etwa durch sofortiges Fotografieren von Belegen nach Erhalt.

Wichtigste Punkte:
Kennzeichnen Sie jede Position ohne Originalbeleg transparent auf der Abrechnung.
Der Arbeitgeber entscheidet gemäss Spesenreglement über die Erstattung ohne Beleg.
Art. 327a OR verpflichtet zur Auslagenerstattung, das Spesenreglement regelt die Nachweispflicht.
#AufgabeVerantwortlich
1Duplikat beim Aussteller anfordernMitarbeitende/r
2Zahlungsnachweis sichern (Kontoauszug, Kreditkarte)Mitarbeitende/r
3Eigenbeleg erstellen und unterschreibenMitarbeitende/r
4Fehlende Belege auf Abrechnung vermerken und einreichenMitarbeitende/r
5Erstattungsentscheid treffenVorgesetzte/r oder Finanzabteilung

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Belegverlust nicht sofort bemerkt

Wer den Verlust erst Wochen später feststellt, hat schlechtere Chancen auf ein Duplikat. Kassensysteme löschen Transaktionsdaten oft nach 30 bis 90 Tagen. Prüfen Sie Ihre Belege am besten noch am selben Tag und fotografieren Sie jeden Beleg sofort nach Erhalt.

Fehler 2: Eigenbeleg ohne Geschäftszweck

Ein Eigenbeleg, der nur Datum und Betrag enthält, wird von der Revisionsstelle in der Regel nicht akzeptiert. Ohne konkreten Geschäftszweck fehlt die Plausibilität. Geben Sie immer den Anlass, den Kundennamen oder das Projekt an.

Fehler 3: Zahlungsnachweis als vollwertigen Beleg behandelt

Ein Kontoauszug belegt die Zahlung, nicht den Geschäftszweck. Wer den Zahlungsnachweis ohne ergänzende Notiz einreicht, riskiert Rückfragen der Revisionsstelle und verliert den MWST-Vorsteuerabzug. Ergänzen Sie jeden Zahlungsnachweis mit einer kurzen Erklärung.

Fehler 4: Fehlende Belege nicht auf der Abrechnung vermerkt

Werden Positionen ohne Beleg stillschweigend eingereicht, entsteht der Eindruck mangelnder Sorgfalt. Die Finanzabteilung muss den Mangel selbst entdecken, was den Prozess verzögert. Kennzeichnen Sie fehlende Belege proaktiv und legen Sie den Ersatznachweis bei.

Fehler 5: Vorsteuerabzug trotz fehlendem Originalbeleg geltend gemacht

Der MWST-Vorsteuerabzug setzt gemäss Art. 28 MWSTG einen formell korrekten Beleg mit MWST-Nummer voraus. Eigenbelege und reine Zahlungsnachweise erfüllen diese Anforderung nicht. Ein zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann bei einer ESTV-Kontrolle zu Nachforderungen und Verzugszinsen führen.

04.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber Spesen ohne Beleg vollständig ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber kann die Erstattung ablehnen, wenn das Spesenreglement einen Originalbeleg oder gleichwertigen Ersatz vorschreibt. Art. 327a OR verpflichtet zwar zur Erstattung notwendiger Auslagen, doch die Nachweispflicht liegt beim Mitarbeitenden. Ohne jeden Nachweis fehlt die Grundlage für eine Erstattung.

Ist ein Eigenbeleg steuerlich absetzbar?

Ein Eigenbeleg kann als Kostennachweis in der Buchhaltung verbucht werden, sofern er plausibel und vollständig ist. Der MWST-Vorsteuerabzug ist damit jedoch ausgeschlossen, da die formellen Anforderungen von Art. 26 MWSTG nicht erfüllt werden. Die Revisionsstelle akzeptiert Eigenbelege nur bei nachvollziehbarem Geschäftszweck.

Wie lange habe ich Zeit, ein Duplikat anzufordern?

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Anforderung eines Duplikats. In der Praxis sollten Sie innerhalb weniger Tage handeln, da viele Kassensysteme Transaktionsdaten nur 30 bis 90 Tage speichern. Je schneller Sie anfragen, desto wahrscheinlicher erhalten Sie eine Kopie.

Reicht ein Screenshot der Kreditkartenabrechnung als Spesenbeleg?

Ein Screenshot der Kreditkartenabrechnung belegt die Zahlung, ersetzt aber keinen vollwertigen Beleg. Er zeigt Betrag, Datum und Händler, nicht aber den Geschäftszweck oder die MWST-Angaben. Ergänzen Sie den Screenshot mit einer Notiz zum geschäftlichen Anlass und nutzen Sie ihn nur, wenn kein Duplikat erhältlich ist.

Gibt es eine Betragsgrenze, unter der kein Beleg nötig ist?

Das Gesetz kennt keine generelle Betragsgrenze für beleglose Spesen. Viele Spesenreglemente sehen jedoch Pauschalen vor, etwa CHF 20 pro Tag für Kleinspesen, die ohne Einzelbeleg abgerechnet werden können. Ob und in welcher Höhe solche Pauschalen gelten, bestimmt das jeweilige Spesenreglement des Arbeitgebers.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fordern Sie bei Belegverlust zuerst ein Duplikat beim Aussteller an – es ist steuerlich nahezu gleichwertig und sichert den MWST-Vorsteuerabzug.
2.Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen dienen als Zahlungsnachweis, berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug.
3.Eigenbelege sind die letzte Option und müssen Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Unterschrift enthalten.
4.Ohne jeden Nachweis kann der Arbeitgeber die Erstattung gemäss Spesenreglement vollständig ablehnen.
5.Kennzeichnen Sie fehlende Belege transparent auf der Spesenabrechnung und legen Sie den Ersatznachweis bei.
6.Der MWST-Vorsteuerabzug erfordert gemäss Art. 28 MWSTG einen formell korrekten Beleg mit MWST-Nummer.
7.Handeln Sie schnell: Kassensysteme löschen Transaktionsdaten oft nach 30 bis 90 Tagen.
8.Fotografieren Sie Belege künftig sofort nach Erhalt, um Verluste zu vermeiden.

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