Auslandspesen in Fremdwährung umrechnen: ESTV-Kurs, Belege, MWST

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Fremdwährungsspesen werden zum ESTV-Tageskurs oder Monatsmittelkurs des Ausgabedatums in CHF umgerechnet – der auf dem Kreditkartenauszug ausgewiesene Kurs reicht nicht. Wer Geschäftsreisen ins Ausland unternimmt, muss bei der Spesenabrechnung besonders auf die korrekte Währungsumrechnung achten. Fehler bei der Kursermittlung führen zu Beanstandungen bei Revisionen und können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl für Arbeitnehmende als auch für das Unternehmen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Massgeblich ist der ESTV-Tageskurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs am Datum der Ausgabe, nicht der Kurs auf dem Kreditkartenauszug.
2.Die ESTV publiziert die offiziellen Wechselkurse auf ihrer Website unter der Rubrik Kurslisten.
3.Originalbelege in Fremdsprache sind zulässig, der angewandte Umrechnungskurs und der CHF-Betrag müssen jedoch auf dem Beleg oder der Abrechnung vermerkt sein.
4.Auf im Ausland bezogene Leistungen fällt keine Schweizer MWST an, und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

01.Welcher Wechselkurs gilt?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gibt zwei anerkannte Kursarten vor, die für die Umrechnung von Fremdwährungsspesen in CHF verwendet werden dürfen. Entscheidend ist immer das Datum, an dem die Ausgabe tatsächlich getätigt wurde – nicht das Datum der Kreditkartenabrechnung oder der Speseneinreichung.

  • ESTV-Tageskurs: Der Tageskurs entspricht dem von der ESTV publizierten Devisenkurs am Tag der Ausgabe. Er ist die bevorzugte Variante, weil er den tatsächlichen Marktkurs am genauesten abbildet. Für jede Transaktion wird der Kurs des jeweiligen Ausgabedatums herangezogen.
  • ESTV-Monatsmittelkurs: Der Monatsmittelkurs ist der Durchschnittskurs eines Kalendermonats, ebenfalls von der ESTV publiziert. Er vereinfacht die Abrechnung bei vielen Einzeltransaktionen im selben Monat und wird von den Steuerbehörden ebenfalls anerkannt.
  • Nicht anerkannte Kurse: Wechselkurse von Bankwährungsrechnern, Google-Suchergebnissen oder Kreditkartenabrechnungen gelten nicht als massgebliche Umrechnungsgrundlage. Der auf dem Kreditkartenauszug ausgewiesene Kurs enthält in der Regel einen Aufschlag der kartenausgebenden Bank und weicht vom ESTV-Kurs ab.

Die offiziellen ESTV-Kurse sind auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter der Rubrik Kurslisten Devisen abrufbar. Dort stehen sowohl Tages- als auch Monatsmittelkurse für alle gängigen Währungen als PDF und CSV zum Download bereit. Das Unternehmen muss im Spesenreglement festlegen, welche der beiden Kursvarianten angewendet wird, und diese Wahl konsistent beibehalten.

Wichtigste Punkte:
Nur der ESTV-Tageskurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs sind als Umrechnungsgrundlage anerkannt.
Massgeblich ist das Datum der Ausgabe, nicht das Datum der Kreditkartenabrechnung.
Das Spesenreglement muss festlegen, welche Kursvariante das Unternehmen verwendet.

02.Wie korrekt umrechnen – Beispiele

Die Umrechnung erfolgt nach einer einfachen Formel: Fremdwährungsbetrag multipliziert mit dem ESTV-Kurs am Ausgabedatum ergibt den CHF-Betrag. Auf dem Beleg oder der Spesenabrechnung müssen der angewandte Kurs, das Kursdatum und der resultierende CHF-Betrag vermerkt sein.

WährungBetragESTV-TageskursCHF-BetragBemerkung
EUR150.000.9350140.25Geschäftsessen in München
USD200.000.8500170.00Hotelübernachtung in New York
GBP80.001.120089.60Taxifahrt in London

Umrechnungsbeispiele mit ESTV-Tageskurs

Bei der Berechnung wird der ESTV-Kurs mit vier Dezimalstellen verwendet und das Ergebnis auf 5 Rappen gerundet. Wichtig: Der Kurs muss nachvollziehbar auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung dokumentiert werden. Wer den Kurs nicht vermerkt, riskiert, dass die Buchhaltung die Spesen zurückweist oder bei einer Revision beanstandet wird.

Wird im Unternehmen der Monatsmittelkurs verwendet, gilt für alle Transaktionen eines Monats derselbe Kurs. Im obigen EUR-Beispiel würde dann nicht der Tageskurs vom Ausgabedatum, sondern der Monatsmittelkurs des betreffenden Monats angewendet. Beide Varianten sind korrekt, sofern das Spesenreglement die Methode eindeutig vorgibt.

Wichtigste Punkte:
Die Formel lautet: Fremdwährungsbetrag mal ESTV-Kurs ergibt den CHF-Betrag.
Kurs, Kursdatum und CHF-Betrag müssen auf dem Beleg oder der Abrechnung vermerkt sein.
Das Ergebnis wird auf 5 Rappen gerundet.
Spesen App

Auslandspesen in Fremdwährung erfassen und automatisch umrechnen mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Belegpflicht bei Auslandspesen

Auch bei Auslandspesen gilt die Belegpflicht gemäss Art. 327a OR. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen – und der Arbeitnehmer muss diese Auslagen belegen können.

  • Originalbelege in Landessprache: Belege in der Landessprache des Reiselandes sind zulässig und müssen nicht übersetzt werden. Die Buchhaltung muss jedoch erkennen können, um welche Art von Ausgabe es sich handelt. Eine kurze Notiz auf dem Beleg (z. B. Geschäftsessen mit Kunde X) ist empfehlenswert.
  • Handwechsel ohne Beleg: Wird im Ausland bar bezahlt und kein Beleg ausgestellt (z. B. Trinkgeld, Gepäckträger, Strassengebühren), muss ein Eigenbeleg erstellt werden. Dieser enthält Datum, Ort, Betrag in Fremdwährung, den ESTV-Tageskurs, den CHF-Betrag und den Verwendungszweck.
  • Kreditkartenbeleg als Ergänzung: Der Kreditkartenbeleg allein ersetzt den Originalbeleg nicht, da er weder den Leistungsinhalt noch die MWST ausweist. Er kann aber als ergänzender Nachweis dienen, wenn der Originalbeleg vorhanden ist.

Bei Auslandspesen bis CHF 20 pro Einzelausgabe kann das Spesenreglement eine vereinfachte Belegpflicht vorsehen. Die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag deckt solche Bagatellausgaben pauschal ab, sofern das Reglement dies vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Originalbelege in Fremdsprache sind zulässig und müssen nicht übersetzt werden.
Bei Barausgaben ohne Beleg ist ein Eigenbeleg mit ESTV-Tageskurs und CHF-Betrag zu erstellen.
Der Kreditkartenbeleg allein ersetzt den Originalbeleg nicht.

04.MWST bei Auslandspesen

Leistungen, die im Ausland erbracht und konsumiert werden, unterliegen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Das bedeutet: Auf einem Hotelbeleg aus Deutschland ist deutsche MWST ausgewiesen, nicht Schweizer MWST. Für die Schweizer Buchhaltung hat diese ausländische MWST keine Relevanz als Vorsteuer.

SachverhaltSchweizer MWSTVorsteuerabzug CH
Hotel im AuslandKeineNein
Restaurant im AuslandKeineNein
Taxi im AuslandKeineNein
Flugticket internationalKeine (von MWST ausgenommen)Nein
Schweizer Lieferant erbringt Leistung im AuslandPrüfung Leistungsort nötigNur wenn CH-MWST geschuldet

MWST-Behandlung von Auslandspesen in der Schweizer Buchhaltung

Ein Sonderfall entsteht, wenn ein Schweizer Lieferant eine Leistung im Ausland erbringt – etwa ein Schweizer Seminaranbieter, der eine Schulung in Deutschland durchführt. Hier ist der Leistungsort gemäss MWSTG zu bestimmen. Liegt der Leistungsort im Ausland, fällt keine Schweizer MWST an. Liegt er in der Schweiz (z. B. bei gewissen Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip), kann Schweizer MWST geschuldet sein und ein Vorsteuerabzug ist möglich.

In der Spesenabrechnung werden Auslandspesen daher immer brutto – also inklusive der ausländischen Steuer – als Aufwand verbucht. Die ausländische MWST wird nicht separat ausgewiesen und fliesst vollständig in den Spesenaufwand ein. Eine Rückerstattung ausländischer MWST ist in bestimmten Ländern über ein separates Erstattungsverfahren möglich, hat aber mit der Spesenabrechnung selbst nichts zu tun.

Wichtigste Punkte:
Auf im Ausland bezogene Leistungen fällt keine Schweizer MWST an.
Ein Vorsteuerabzug für ausländische MWST ist in der Schweizer Buchhaltung nicht möglich.
Auslandspesen werden brutto inklusive ausländischer Steuer als Aufwand verbucht.
Bei Schweizer Lieferanten mit Leistungsort im Ausland ist der Leistungsort gemäss MWSTG zu prüfen.

Auslandspesen in Fremdwährung erfassen und automatisch umrechnen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenkurs statt ESTV-Kurs verwenden

Der Wechselkurs auf der Kreditkartenabrechnung enthält einen Aufschlag der Bank und weicht vom ESTV-Kurs ab. Wird dieser Kurs in der Spesenabrechnung verwendet, erkennt die Steuerbehörde die Umrechnung bei einer Revision nicht an. Verwenden Sie konsequent den ESTV-Tages- oder Monatsmittelkurs und dokumentieren Sie diesen auf dem Beleg.

Fehler 2: Kursdatum falsch gewählt

Häufig wird der Kurs am Tag der Speseneinreichung oder der Kreditkartenbelastung statt am Tag der tatsächlichen Ausgabe verwendet. Massgeblich ist immer das Datum, an dem die Leistung bezogen wurde – also etwa das Datum des Restaurantbesuchs, nicht der Buchungstag auf dem Kontoauszug.

Fehler 3: Umrechnungskurs nicht dokumentiert

Fehlt der angewandte Wechselkurs auf dem Beleg oder der Abrechnung, ist die Umrechnung nicht nachvollziehbar. Die Buchhaltung muss den Kurs bei einer Revision belegen können. Vermerken Sie auf jedem Fremdwährungsbeleg den ESTV-Kurs, das Kursdatum und den resultierenden CHF-Betrag.

Fehler 4: Ausländische MWST als Vorsteuer geltend machen

Die auf einem ausländischen Beleg ausgewiesene Mehrwertsteuer darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Wer dies trotzdem tut, riskiert eine Nachforderung durch die ESTV. Auslandspesen werden immer brutto verbucht.

Fehler 5: Kreditkartenbeleg als alleinigen Beleg einreichen

Der Kreditkartenbeleg zeigt nur den Betrag und den Händlernamen, aber weder den Leistungsinhalt noch die MWST. Ohne Originalbeleg (Rechnung, Quittung) fehlt der Nachweis über die geschäftliche Veranlassung. Reichen Sie immer den Originalbeleg ein und verwenden Sie den Kreditkartenbeleg nur als Ergänzung.

06.Häufige Fragen

Was mache ich, wenn der Kreditkartenkurs vom ESTV-Kurs abweicht?

Der Kreditkartenkurs ist für die Spesenabrechnung nicht massgeblich. Rechnen Sie den Fremdwährungsbetrag mit dem ESTV-Tageskurs oder Monatsmittelkurs des Ausgabedatums in CHF um. Die Differenz zum tatsächlich belasteten Betrag auf der Kreditkartenabrechnung wird als Kursdifferenz verbucht.

Wo finde ich die offiziellen ESTV-Wechselkurse?

Die ESTV publiziert Tages- und Monatsmittelkurse auf ihrer Website unter der Rubrik Kurslisten. Die Kurse stehen als PDF und CSV für alle gängigen Währungen zum Download bereit. Für die Spesenabrechnung benötigen Sie den Devisenkurs (nicht den Notenkurs).

Darf ich für alle Spesen eines Monats denselben Kurs verwenden?

Ja, sofern Sie den ESTV-Monatsmittelkurs verwenden. Diese Methode muss im Spesenreglement festgelegt sein und wird dann für alle Transaktionen des betreffenden Monats einheitlich angewendet. Ein Wechsel zwischen Tageskurs und Monatsmittelkurs innerhalb derselben Abrechnung ist nicht zulässig.

Muss ich ausländische Belege übersetzen lassen?

Nein, Originalbelege in der Landessprache des Reiselandes sind zulässig. Es empfiehlt sich jedoch, eine kurze handschriftliche Notiz auf dem Beleg anzubringen, die den Geschäftszweck beschreibt (z. B. Geschäftsessen mit Kunde). Bei exotischen Sprachen kann die Buchhaltung eine formlose Übersetzung der wesentlichen Angaben verlangen.

Kann ich mir die ausländische Mehrwertsteuer zurückholen?

In bestimmten EU-Ländern können Schweizer Unternehmen die im Ausland bezahlte MWST über ein Erstattungsverfahren zurückfordern. Dies geschieht jedoch nicht über die Spesenabrechnung, sondern über einen separaten Antrag bei der ausländischen Steuerbehörde. Die Fristen und Mindestbeträge variieren je nach Land.

Was gilt, wenn ich im Ausland bar Geld gewechselt habe und keinen Beleg habe?

Erstellen Sie einen Eigenbeleg mit Datum, Ort, Betrag in Fremdwährung, dem ESTV-Tageskurs und dem resultierenden CHF-Betrag. Notieren Sie den Verwendungszweck und unterschreiben Sie den Eigenbeleg. Eigenbelege sollten die Ausnahme bleiben und werden bei Revisionen besonders geprüft.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fremdwährungsspesen dürfen ausschliesslich mit dem ESTV-Tageskurs oder dem ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabedatums in CHF umgerechnet werden.
2.Der Wechselkurs auf Kreditkartenabrechnungen oder von Bankwährungsrechnern wird von der ESTV nicht als Umrechnungsgrundlage anerkannt.
3.Das Spesenreglement muss festlegen, ob der Tageskurs oder der Monatsmittelkurs verwendet wird – ein Wechsel innerhalb einer Abrechnung ist nicht zulässig.
4.Auf jedem Fremdwährungsbeleg müssen der angewandte ESTV-Kurs, das Kursdatum und der CHF-Betrag vermerkt sein.
5.Originalbelege in Fremdsprache sind zulässig und müssen nicht übersetzt werden.
6.Bei Barausgaben ohne Beleg ist ein Eigenbeleg mit allen relevanten Angaben inklusive ESTV-Kurs zu erstellen.
7.Auf im Ausland bezogene Leistungen fällt keine Schweizer MWST an, und ein Vorsteuerabzug ist in der Schweiz ausgeschlossen.
8.Auslandspesen werden in der Buchhaltung brutto – inklusive ausländischer Steuer – als Aufwand verbucht.

07.Weiterführende Artikel