Fremdwährung Spesen falsch umrechnen: SNB-Kurs, Nachweise und Dokumentation

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer Spesen in Fremdwährung einreicht, muss den Betrag korrekt in Schweizer Franken umrechnen. Massgebend ist grundsätzlich der SNB-Tageskurs am Belegdatum, nicht der Kreditkartenkurs oder ein frei gewählter Internetkurs. Trotzdem reichen viele Mitarbeitende Belege ohne CHF-Gegenwert ein oder verwenden einen falschen Kurs, was bei Steuerrevisionen regelmässig zu Korrekturen führt.

Die korrekte Umrechnung betrifft nicht nur die Buchhaltung, sondern auch den Lohnausweis: Falsch umgerechnete Spesen können als verdeckter Lohn qualifiziert werden. Dieser Beitrag zeigt, welcher Kurs gilt, wie die Dokumentation aussehen muss und wo die häufigsten Fehler liegen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Massgebend für die Umrechnung von Fremdwährungsspesen ist der SNB-Tageskurs (Devisenkurs Verkauf) am Belegdatum.
2.Der Kreditkartenkurs ist steuerlich nicht verbindlich, dient aber als Nachweis des tatsächlich belasteten Betrags.
3.Ohne CHF-Gegenwert auf dem Beleg muss der Mitarbeitende den angewendeten Kurs und die Quelle dokumentieren.
4.Falsche oder fehlende Umrechnungen führen zu Beanstandungen bei Steuerrevision und MWST-Kontrolle.
5.Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement sollten die Umrechnungsmethode darin verbindlich festhalten.

01.Welcher Wechselkurs ist massgebend?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerbehörden verlangen, dass Fremdwährungsbeträge zum Devisenkurs der Schweizerischen Nationalbank (SNB) umgerechnet werden. Massgebend ist der Kurs am Tag der Ausgabe, also am Belegdatum. Verwendet wird der Devisenkurs Verkauf, da der Mitarbeitende die Fremdwährung faktisch kauft, um die Auslage zu bezahlen.

KursquelleSteuerlich massgebend?Typische AbweichungVerwendung
SNB-Tageskurs (Devisenkurs Verkauf)JaReferenzkursSpesenabrechnung, Buchhaltung, Lohnausweis
Kreditkartenkurs (Kartenherausgeber)Nein1–3 % über SNB-KursNachweis des tatsächlich belasteten Betrags
Monatsmittelkurs SNBBedingtGlättung über MonatZulässig bei hohem Belegvolumen, wenn im Reglement festgehalten
Internetkurs (Google, XE etc.)NeinVariabel, nicht nachvollziehbarNicht akzeptiert

Vergleich der gängigen Wechselkurse bei Fremdwährungsspesen

Bei Unternehmen mit sehr vielen Fremdwährungsbelegen akzeptieren einzelne Kantone auch den SNB-Monatsmittelkurs, sofern diese Methode im genehmigten Spesenreglement verankert ist und konsistent angewendet wird. Ein Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs innerhalb derselben Abrechnungsperiode ist nicht zulässig.

Wichtigste Punkte:
Massgebend ist der SNB-Devisenkurs Verkauf am Belegdatum.
Der Kreditkartenkurs ist steuerlich nicht verbindlich, kann aber als Zusatznachweis dienen.
Der SNB-Monatsmittelkurs ist nur zulässig, wenn er im Spesenreglement festgehalten und konsistent angewendet wird.

02.Korrekte Umrechnung und Dokumentation

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei Fremdwährungsauslagen umfasst diese Pflicht den tatsächlichen Gegenwert in CHF. Damit die Buchhaltung den Beleg korrekt verbuchen kann, muss die Umrechnung nachvollziehbar dokumentiert sein.

  • Belegdatum festhalten: Das Datum auf dem Originalbeleg bestimmt, welcher SNB-Tageskurs angewendet wird. Bei mehrtägigen Reisen gilt jeweils das Datum der einzelnen Auslage, nicht das Rückreisedatum.
  • Kurs und Quelle angeben: Auf der Spesenabrechnung oder dem Beiblatt muss der verwendete Kurs und die Quelle (z. B. SNB-Tageskurs vom 15.03.2026) vermerkt sein. Ein blosser CHF-Betrag ohne Kursangabe genügt nicht.
  • CHF-Gegenwert berechnen: Der Fremdwährungsbetrag wird mit dem SNB-Devisenkurs Verkauf multipliziert. Beispiel: EUR 85.00 bei einem Kurs von 0.9520 ergibt CHF 80.92.
  • Kreditkartenabrechnung beilegen: Zusätzlich zum Originalbeleg empfiehlt sich die Kreditkartenabrechnung als Nachweis. Weicht der Kartenkurs erheblich vom SNB-Kurs ab, ist die Differenz zu dokumentieren.
  • Kursdifferenz behandeln: Erstattet der Arbeitgeber zum SNB-Kurs und wurde dem Mitarbeitenden via Kreditkarte ein höherer Betrag belastet, trägt der Mitarbeitende die Differenz. Alternativ kann das Spesenreglement vorsehen, dass der Kartenkurs erstattet wird, sofern der Beleg vorliegt.

Ein konkretes Beispiel: Ein Mitarbeitender bezahlt am 10. April 2026 in Berlin ein Geschäftsessen mit EUR 120.00 per Kreditkarte. Die Kreditkartenabrechnung weist CHF 115.80 aus (Kurs 0.9650). Der SNB-Tageskurs Verkauf am 10. April beträgt jedoch 0.9480, was CHF 113.76 ergibt. Für die Spesenabrechnung ist der Betrag von CHF 113.76 massgebend. Die Differenz von CHF 2.04 geht zulasten des Mitarbeitenden, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Jeder Fremdwährungsbeleg muss den angewendeten Kurs, die Quelle und das Belegdatum enthalten.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung der notwendigen Auslagen, nicht zwingend des Kreditkartenbetrags.
Die Differenz zwischen Kartenkurs und SNB-Kurs muss dokumentiert und im Reglement geregelt sein.
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03.Fremdwährungsregelung im Spesenreglement

Ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement sollte die Umrechnungsmethode für Fremdwährungsbelege verbindlich festlegen. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen, dass Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen entsprechen. Fehlt eine Fremdwährungsklausel, entscheidet im Streitfall die Steuerbehörde über den anzuwendenden Kurs.

  • Kursmethode: Festlegen, ob der SNB-Tageskurs oder der SNB-Monatsmittelkurs verwendet wird. Die gewählte Methode muss für alle Mitarbeitenden einheitlich gelten.
  • Behandlung von Kursdifferenzen: Regeln, ob der Arbeitgeber den SNB-Kurs oder den nachgewiesenen Kartenkurs erstattet. Beide Varianten sind zulässig, müssen aber konsistent angewendet werden.
  • Dokumentationspflicht: Vorgeben, welche Angaben der Mitarbeitende auf der Abrechnung liefern muss: Originalwährung, Betrag, Kurs, Quelle, CHF-Gegenwert.
  • Belegpflicht bei Kreditkartenzahlung: Festhalten, ob neben dem Originalbeleg auch die Kreditkartenabrechnung einzureichen ist. Dies erleichtert die Prüfung und reduziert Rückfragen.

Unternehmen, die ihr Spesenreglement 2026 neu einreichen oder anpassen, sollten die Fremdwährungsklausel explizit aufnehmen. Bei bereits genehmigten Reglementen ohne solche Klausel empfiehlt sich eine Ergänzung bei der nächsten Überarbeitung. Bis dahin gilt der SNB-Tageskurs als Standardmethode.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement sollte die Umrechnungsmethode für Fremdwährungen verbindlich festlegen.
Die SSK-Musterreglemente 2026 verlangen inhaltliche Übereinstimmung mit den Mustervorlagen.
Ohne Fremdwährungsklausel gilt der SNB-Tageskurs als Standardmethode.

04.Steuerliche Folgen falscher Umrechnung

Falsch umgerechnete Fremdwährungsspesen haben Auswirkungen auf den Lohnausweis, die Gewinnsteuer des Unternehmens und unter Umständen auf den Vorsteuerabzug. Die ESTV prüft bei Revisionen systematisch, ob die deklarierten Spesenbeträge mit den Belegen und den angewendeten Kursen übereinstimmen.

BereichFolge bei zu hohem CHF-BetragFolge bei zu tiefem CHF-Betrag
LohnausweisDifferenz wird als Lohnbestandteil aufgerechnetMitarbeitender erhält zu wenig Erstattung
Einkommenssteuer MitarbeitenderHöheres steuerbares Einkommen durch AufrechnungKeine direkte Folge
Gewinnsteuer UnternehmenAufwand wird um Differenz gekürztKein unmittelbares Risiko
SozialversicherungenAHV-pflichtige Lohnsumme steigt bei AufrechnungKeine direkte Folge
MWST-VorsteuerabzugVorsteuer auf überhöhtem Betrag wird korrigiertEntgangener Vorsteuerabzug

Mögliche Folgen bei fehlerhafter Fremdwährungsumrechnung

Besonders heikel ist die systematische Verwendung eines zu hohen Kurses. Stellt die Steuerbehörde fest, dass ein Unternehmen regelmässig über dem SNB-Kurs abrechnet, kann sie die Differenz als geldwerte Leistung qualifizieren. Dies führt zu Nachsteuern, Verzugszinsen und im Wiederholungsfall zu Bussen. Die Beweislast für den korrekten Kurs liegt beim Unternehmen.

Wichtigste Punkte:
Systematisch zu hoch umgerechnete Spesen können als geldwerte Leistung qualifiziert werden.
Die Beweislast für den korrekten Umrechnungskurs liegt beim Unternehmen.
Fehlerhafte Umrechnung betrifft Lohnausweis, Gewinnsteuer, Sozialversicherungen und MWST gleichzeitig.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenkurs als Umrechnungskurs verwenden

Der Kreditkartenkurs enthält einen Aufschlag des Kartenherausgebers und weicht typischerweise 1 bis 3 Prozent vom SNB-Kurs ab. Wird er als Umrechnungskurs in der Spesenabrechnung verwendet, ist der CHF-Betrag regelmässig zu hoch. Die Steuerbehörde kann die Differenz als Lohnbestandteil aufrechnen.

Fehler 2: Beleg ohne CHF-Gegenwert und ohne Kursangabe einreichen

Viele Mitarbeitende reichen den Originalbeleg in Fremdwährung ein, ohne den CHF-Gegenwert, den verwendeten Kurs und die Kursquelle anzugeben. Die Buchhaltung muss dann selbst umrechnen, was zu Verzögerungen und Fehlern führt. Im Revisionsfall fehlt der Nachweis, dass der korrekte Kurs angewendet wurde.

Fehler 3: Kurs vom Abrechnungstag statt vom Belegdatum verwenden

Massgebend ist das Datum der Auslage, nicht das Datum der Spesenabrechnung oder der Kreditkartenbelastung. Bei volatilen Währungen kann die Differenz zwischen Beleg- und Abrechnungsdatum mehrere Prozent betragen. Besonders bei Monatsabrechnungen mit Belegen vom Monatsanfang ist dieser Fehler verbreitet.

Fehler 4: Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs innerhalb einer Periode

Manche Unternehmen verwenden für kleine Beträge den Monatsmittelkurs und für grosse Beträge den Tageskurs. Diese Inkonsistenz ist steuerlich nicht zulässig. Das Spesenreglement muss eine einheitliche Methode vorgeben, die für alle Belege und alle Mitarbeitenden gilt.

Fehler 5: Internetkurse ohne nachvollziehbare Quelle heranziehen

Kurse von Google, XE oder anderen Webseiten sind nicht standardisiert und variieren je nach Abfragezeitpunkt. Die Steuerbehörde akzeptiert nur den SNB-Kurs als verbindliche Referenz. Wer einen Internetkurs verwendet, riskiert bei der Revision eine vollständige Neuberechnung aller Fremdwährungsbelege.

06.Häufige Fragen

Wo finde ich den SNB-Tageskurs für ein bestimmtes Datum?

Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht die Devisenkurse täglich auf ihrer Website unter data.snb.ch. Dort lassen sich historische Kurse nach Datum und Währung abrufen. Für die Spesenabrechnung ist jeweils der Devisenkurs Verkauf am Belegdatum relevant.

Darf der Arbeitgeber den Kreditkartenkurs erstatten statt den SNB-Kurs?

Ja, sofern das genehmigte Spesenreglement dies ausdrücklich vorsieht und der Kreditkartenbeleg als Nachweis vorliegt. Steuerlich massgebend bleibt der SNB-Kurs. Die Differenz zwischen Kartenkurs und SNB-Kurs muss das Unternehmen als Aufwand verbuchen und kann bei systematischer Überzahlung als geldwerte Leistung qualifiziert werden.

Wie rechne ich Spesen in exotischen Währungen um, für die kein SNB-Kurs existiert?

Für Währungen, die nicht im SNB-Kursblatt geführt werden, ist der Kurs einer anerkannten Finanzquelle wie Reuters oder Bloomberg heranzuziehen. Die Quelle und der Kurs müssen auf der Spesenabrechnung dokumentiert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde.

Muss ich für jeden einzelnen Beleg einen separaten Tageskurs nachschlagen?

Grundsätzlich ja, wenn der SNB-Tageskurs als Methode gewählt wurde. Bei hohem Belegvolumen kann das Spesenreglement den SNB-Monatsmittelkurs vorsehen, was den Aufwand deutlich reduziert. Die Methode muss aber konsistent für alle Belege der Abrechnungsperiode gelten.

Was passiert, wenn der Beleg kein Datum enthält?

Ohne erkennbares Belegdatum lässt sich der korrekte SNB-Tageskurs nicht bestimmen. In diesem Fall sollte der Mitarbeitende das Datum handschriftlich ergänzen und durch einen Zusatznachweis belegen, etwa durch die Kreditkartenabrechnung oder eine Reisebestätigung. Belege ohne jeglichen Datumsnachweis werden von der Steuerbehörde bei Revisionen regelmässig beanstandet.

Gilt bei Bargeldbezug am Automaten im Ausland auch der SNB-Kurs?

Ja, auch bei Bargeldbezügen in Fremdwährung ist der SNB-Tageskurs am Tag des Bezugs massgebend. Der auf dem Automatenbeleg ausgewiesene Kurs ist nicht verbindlich. Der Bargeldbezugsbeleg sollte zusammen mit den damit bezahlten Auslagenbelegen eingereicht werden, um die Zuordnung zu ermöglichen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fremdwährungsspesen müssen zum SNB-Devisenkurs Verkauf am Belegdatum in CHF umgerechnet werden.
2.Der Kreditkartenkurs ist steuerlich nicht massgebend, kann aber als Zusatznachweis für den tatsächlich belasteten Betrag dienen.
3.Jeder Fremdwährungsbeleg muss den Originalbetrag, den angewendeten Kurs, die Kursquelle und den CHF-Gegenwert enthalten.
4.Das Spesenreglement sollte die Umrechnungsmethode (Tageskurs oder Monatsmittelkurs) verbindlich festlegen.
5.Systematisch zu hoch umgerechnete Spesen können von der Steuerbehörde als geldwerte Leistung qualifiziert und im Lohnausweis aufgerechnet werden.
6.Die Beweislast für den korrekten Umrechnungskurs liegt beim Unternehmen, nicht beim Mitarbeitenden.
7.Internetkurse ohne standardisierte Quelle werden von der Steuerbehörde nicht akzeptiert.
8.Bei Währungen ohne SNB-Kurs ist eine anerkannte Finanzquelle heranzuziehen und zu dokumentieren.

07.Weiterführende Artikel

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