GAV Bauhauptgewerbe: Montagezulagen, Verpflegung und Fahrtkosten

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Der Landes-GAV Bauhauptgewerbe regelt Montagezulagen, Verpflegungsbeiträge und Fahrtkostenentschädigungen – hier die relevanten Klauseln und ihre steuerliche Behandlung. Der GAV ist seit 2023 in seiner aktuellen Fassung allgemeinverbindlich erklärt und betrifft rund 80 000 Arbeitnehmende im Schweizer Bauhauptgewerbe. Für HR-Verantwortliche und Lohnbuchhalter ist die korrekte Abgrenzung zwischen GAV-Zulage und steuerfreiem Spesenersatz entscheidend, weil sie direkte Auswirkungen auf Lohnausweis, AHV-Abrechnung und Quellensteuer hat.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Landes-GAV Bauhauptgewerbe ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes in der Schweiz, einschliesslich Subunternehmen.
2.Montagezulagen, Verpflegungsbeiträge und Fahrtkostenentschädigungen sind im GAV nach Tarifzonen und Einsatzdistanzen abgestuft.
3.GAV-Zulagen mit echtem Spesencharakter sind bis zur Höhe der ESTV-Pauschalen steuer- und AHV-frei; darüber hinausgehende Beträge gelten als Lohnbestandteil.
4.Die ESTV-Verpflegungspauschale beträgt 2026 unverändert CHF 30 pro Mahlzeit, die Kilometerpauschale liegt bei CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Im Lohnausweis müssen GAV-Zulagen mit Lohncharakter unter Ziffer 1 und echte Spesenentschädigungen unter Ziffer 13 ausgewiesen werden.

01.Was der Landes-GAV Bauhauptgewerbe zu Spesen regelt

Der Landes-GAV Bauhauptgewerbe enthält detaillierte Bestimmungen zu Zulagen und Entschädigungen, die Bauarbeitern bei auswärtiger Arbeit zustehen. Die Ansprüche hängen von der Distanz zwischen Wohnort und Baustelle, der Dauer des Einsatzes und der jeweiligen Tarifzone ab. Die folgenden Zulagenarten sind im GAV verankert und werden je nach Konstellation einzeln oder kumuliert ausgerichtet.

  • Montagezulage: Steht Arbeitnehmenden zu, die auf einer Baustelle eingesetzt werden, die eine Übernachtung am Einsatzort erfordert. Die Zulage deckt die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des gewohnten Wohnorts ab. Die Höhe ist im GAV nach Tarifgebiet festgelegt und wird pro Übernachtungstag ausgerichtet.
  • Baustellenzulage: Wird für Einsätze auf Baustellen ausgerichtet, die besondere Erschwernisse mit sich bringen, etwa Arbeiten unter Tage, auf Brücken oder in grosser Höhe. Die Zulage ist eine Entschädigung für die besonderen Arbeitsbedingungen und hat primär Lohncharakter.
  • Verpflegungsbeitrag: Arbeitnehmende, die über Mittag nicht an ihren Wohnort zurückkehren können, haben Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Der GAV sieht je nach Tarifzone Beträge vor, die in der Regel dem ESTV-Ansatz von CHF 30 pro Mahlzeit entsprechen oder diesen leicht übersteigen.
  • Fahrtkostenentschädigung: Für die tägliche Fahrt zwischen Wohnort und Baustelle sieht der GAV eine Entschädigung vor, sofern die Distanz eine bestimmte Schwelle überschreitet. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs orientiert sich die Entschädigung an der ESTV-Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026). Alternativ werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs (2. Klasse) vergütet.
  • Akkordzuschlag: Bei Akkordarbeit sieht der GAV einen prozentualen Zuschlag auf den Akkordlohn vor, der die Spesen pauschal abgelten soll. Dieser Zuschlag hat gemischten Charakter: Er enthält sowohl Lohn- als auch Spesenanteile, was bei der Lohnabrechnung sauber getrennt werden muss.
ZulagenartGAV-GrundlageESTV-Referenzwert 2026Charakter
VerpflegungsbeitragArt. 55 ff. LMVCHF 30/MahlzeitSpesenersatz
Fahrtkostenentschädigung (Auto)Art. 55 ff. LMVCHF 0.75/kmSpesenersatz
MontagezulageArt. 55 ff. LMVKeine fixe PauschaleSpesenersatz / gemischt
BaustellenzulageArt. 55 ff. LMVKeine PauschaleLohnbestandteil
AkkordzuschlagArt. 40 ff. LMVKeine PauschaleGemischt

Typische GAV-Zulagen im Bauhauptgewerbe und ESTV-Referenzwerte 2026

Die konkreten Frankenbeträge variieren je nach Tarifgebiet und werden periodisch von den Sozialpartnern (SBV und Gewerkschaften Unia/Syna) angepasst. Massgebend ist jeweils die aktuelle Fassung des LMV Bauhauptgewerbe, die auf der Website der Paritätischen Landeskommission (PLK) publiziert wird.

Wichtigste Punkte:
Der GAV Bauhauptgewerbe kennt fünf zentrale Zulagenarten: Montagezulage, Baustellenzulage, Verpflegungsbeitrag, Fahrtkostenentschädigung und Akkordzuschlag.
Die Höhe der Zulagen richtet sich nach Tarifzone, Einsatzdistanz und Einsatzdauer.
Nicht jede GAV-Zulage ist automatisch steuerfreier Spesenersatz; die Baustellenzulage etwa hat reinen Lohncharakter.

02.Unterschied GAV-Zulage vs. ESTV-Spesenpauschale

Die Abgrenzung zwischen GAV-Zulage und ESTV-Spesenpauschale ist für die Lohnbuchhaltung zentral. Grundsätzlich gilt: Die ESTV-Ansätze definieren die steuerfreien Höchstbeträge für Spesenersatz. Der GAV kann höhere Beträge vorsehen, doch der überschiessende Teil wird steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Lohn behandelt. Umgekehrt darf der GAV nicht unter die ESTV-Pauschalen gehen, wenn die Zahlung als steuerfreier Spesenersatz deklariert werden soll.

KonstellationSteuerliche BehandlungAHV-PflichtLohnausweis-Ziffer
GAV-Zulage = ESTV-PauschaleSteuerfreiNeinZiffer 13.1
GAV-Zulage < ESTV-PauschaleSteuerfrei (bis zur effektiven Zahlung)NeinZiffer 13.1
GAV-Zulage > ESTV-PauschaleSteuerfrei bis ESTV-Ansatz; Differenz ist LohnJa (auf Differenz)Differenz unter Ziffer 1
Zulage ohne Spesencharakter (z.B. Baustellenzulage)Steuerpflichtiger LohnJa (voller Betrag)Ziffer 1

GAV-Zulage vs. ESTV-Pauschale: Steuerliche Behandlung

Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Ein Bauarbeiter erhält gemäss GAV einen Verpflegungsbeitrag von CHF 35 pro Tag. Die ESTV-Pauschale für Verpflegung beträgt CHF 30. Die ersten CHF 30 sind steuer- und AHV-frei und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1. Die restlichen CHF 5 pro Tag sind massgebender Lohn, unterliegen der AHV-Beitragspflicht und werden unter Ziffer 1 des Lohnausweises erfasst.

Entscheidend ist der tatsächliche Charakter der Zahlung, nicht deren Bezeichnung im GAV. Die Steuerbehörden prüfen, ob eine Zulage tatsächlich berufsbedingte Mehrkosten abdeckt (echter Spesenersatz gemäss Art. 327a OR) oder ob sie eine verdeckte Lohnzahlung darstellt. Ein genehmigtes Spesenreglement gemäss ESTV-Vorgaben schafft hier Rechtssicherheit, auch wenn der GAV eigene Ansätze vorsieht.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Pauschalen bilden die Obergrenze für steuerfreien Spesenersatz; GAV-Zulagen darüber hinaus sind lohnsteuerpflichtig.
Im Lohnausweis müssen steuerfreie Spesen (Ziffer 13.1) und lohnwirksame Zulagen (Ziffer 1) getrennt ausgewiesen werden.
Der tatsächliche Charakter einer Zahlung bestimmt die steuerliche Behandlung, nicht die Bezeichnung im GAV.
Ein genehmigtes Spesenreglement ergänzt den GAV und schafft Rechtssicherheit gegenüber den Steuerbehörden.
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03.Subunternehmen und GAV-Bindung

Der Landes-GAV Bauhauptgewerbe ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet: Sämtliche Arbeitgeber, die im sachlichen und örtlichen Geltungsbereich des GAV tätig sind, müssen dessen Bestimmungen einhalten – unabhängig davon, ob sie Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) sind oder nicht. Dies schliesst Subunternehmen ausdrücklich ein.

  • Sachlicher Geltungsbereich: Der GAV gilt für Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen. Dazu zählen Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Abbrucharbeiten und verwandte Tätigkeiten. Subunternehmen, die solche Arbeiten ausführen, fallen unter den GAV, auch wenn ihr Hauptgeschäft in einem anderen Bereich liegt.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden alle Arbeitnehmenden, die auf Baustellen des Bauhauptgewerbes eingesetzt werden. Temporärarbeitende, die über einen Personalverleiher beschäftigt sind, unterstehen ebenfalls dem GAV, sofern sie im Geltungsbereich eingesetzt werden.
  • Kontrolle und Durchsetzung: Die Paritätische Landeskommission (PLK) überwacht die Einhaltung des GAV. Bei Verstössen drohen Konventionalstrafen und Sanktionen. Generalunternehmer haften solidarisch für die GAV-Einhaltung durch ihre Subunternehmen, was in der Praxis regelmässig zu Kontrollen auf Baustellen führt.
  • Ausländische Subunternehmen: Entsandte Arbeitnehmende aus dem Ausland unterstehen gemäss Entsendegesetz (EntsG) den Mindestbestimmungen des allgemeinverbindlichen GAV. Die Spesen- und Zulagenregelungen gelten somit auch für ausländische Subunternehmen, die in der Schweiz Bauleistungen erbringen.

Für Generalunternehmer und Bauherren empfiehlt es sich, bei der Vergabe von Subunternehmeraufträgen vertraglich festzuhalten, dass der Subunternehmer den GAV Bauhauptgewerbe einhält. Eine Bestätigung der PLK-Registrierung oder ein aktueller Kontrollbericht der Paritätischen Kommission bietet zusätzliche Sicherheit. Werden GAV-Zulagen vom Subunternehmer nicht korrekt ausgerichtet, kann der Generalunternehmer im Rahmen der Solidarhaftung zur Nachzahlung verpflichtet werden.

Wichtigste Punkte:
Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Bauhauptgewerbe bindet alle Betriebe im Geltungsbereich, einschliesslich Subunternehmen und Temporärfirmen.
Generalunternehmer haften solidarisch für die GAV-Einhaltung durch ihre Subunternehmen.
Ausländische Entsendebetriebe müssen die GAV-Spesen- und Zulagenregelungen ebenfalls einhalten.
Die PLK kontrolliert die Einhaltung und kann bei Verstössen Konventionalstrafen aussprechen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: GAV-Zulagen vollständig als steuerfreie Spesen deklarieren

Viele Baubetriebe buchen sämtliche GAV-Zulagen unter Ziffer 13 des Lohnausweises, ohne den Lohnanteil abzutrennen. Die Steuerbehörden korrigieren dies bei Kontrollen rückwirkend, was zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und Verzugszinsen führt. Jede Zulage muss einzeln auf ihren Spesencharakter geprüft und der überschiessende Teil als Lohn unter Ziffer 1 erfasst werden.

Fehler 2: Baustellenzulage als Spesenersatz behandeln

Die Baustellenzulage entschädigt erschwerte Arbeitsbedingungen und hat keinen Spesencharakter. Sie ist vollumfänglich AHV-pflichtig und steuerbarer Lohn. Wird sie fälschlicherweise als Spesen verbucht, drohen Nachforderungen der Ausgleichskasse und der Steuerverwaltung.

Fehler 3: Kilometerpauschale nicht an ESTV-Ansatz 2026 anpassen

Ab 1. Januar 2026 beträgt die ESTV-Kilometerpauschale CHF 0.75 statt bisher CHF 0.70. Betriebe, die den alten Ansatz weiterverwenden, entschädigen ihre Mitarbeitenden unter dem steuerlich zulässigen Maximum. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70 bleiben zwar gültig, doch eine Anpassung an den neuen Ansatz ist empfehlenswert.

Fehler 4: GAV-Pflicht bei Subunternehmen nicht prüfen

Generalunternehmer gehen oft davon aus, dass Subunternehmen den GAV eigenständig einhalten. Bei Verstössen haftet jedoch der Generalunternehmer solidarisch. Vor der Auftragsvergabe sollte die PLK-Registrierung des Subunternehmens geprüft und die GAV-Einhaltung vertraglich festgehalten werden.

Fehler 5: Akkordzuschlag nicht in Lohn- und Spesenanteil aufteilen

Der Akkordzuschlag gemäss GAV enthält sowohl Lohn- als auch Spesenkomponenten. Wird er pauschal als Lohn oder pauschal als Spesen verbucht, ist die Abrechnung in beiden Fällen fehlerhaft. Die Aufteilung muss dokumentiert und im Lohnausweis korrekt abgebildet werden.

05.Häufige Fragen

Welche GAV-Zulagen im Bauhauptgewerbe sind AHV-pflichtig und welche nicht?

Zulagen mit echtem Spesencharakter wie Verpflegungsbeiträge und Fahrtkostenentschädigungen sind bis zur Höhe der ESTV-Pauschalen AHV-frei. Baustellenzulagen sind vollständig AHV-pflichtig, da sie Lohncharakter haben. Bei Montagezulagen und Akkordzuschlägen muss der Spesenanteil vom Lohnanteil getrennt werden; nur der Spesenanteil ist AHV-befreit.

Braucht ein Baubetrieb trotz GAV ein eigenes Spesenreglement?

Ja, ein von der ESTV genehmigtes Spesenreglement ist auch für GAV-unterstellte Betriebe empfehlenswert. Der GAV regelt die Mindestansprüche der Arbeitnehmenden, während das Spesenreglement die steuerliche Behandlung gegenüber den Behörden absichert. Ohne genehmigtes Reglement müssen sämtliche Spesen mit Einzelbelegen nachgewiesen werden.

Gilt der GAV Bauhauptgewerbe auch für Temporärarbeitende auf Baustellen?

Ja, Temporärarbeitende, die im Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen GAV Bauhauptgewerbe eingesetzt werden, haben Anspruch auf die gleichen Zulagen wie fest angestellte Bauarbeiter. Der Personalverleiher ist verpflichtet, die GAV-Bestimmungen einzuhalten und die entsprechenden Zulagen auszurichten.

Wie werden GAV-Zulagen bei der Quellensteuer behandelt?

Quellenbesteuerte Arbeitnehmende erhalten die steuerfreien Spesenanteile der GAV-Zulagen ebenfalls ohne Quellensteuerabzug, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Der lohnwirksame Anteil der Zulagen unterliegt hingegen der Quellensteuer. Die korrekte Aufteilung muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Was passiert, wenn ein Subunternehmer die GAV-Zulagen nicht bezahlt?

Der Generalunternehmer haftet solidarisch für die Einhaltung des GAV durch seine Subunternehmen. Betroffene Arbeitnehmende können ihre Ansprüche sowohl beim Subunternehmer als auch beim Generalunternehmer geltend machen. Zusätzlich kann die PLK Konventionalstrafen gegen den fehlbaren Betrieb verhängen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Landes-GAV Bauhauptgewerbe regelt fünf zentrale Zulagenarten: Montagezulage, Baustellenzulage, Verpflegungsbeitrag, Fahrtkostenentschädigung und Akkordzuschlag.
2.Die Höhe der Zulagen variiert nach Tarifzone und Einsatzdistanz und wird von den Sozialpartnern periodisch angepasst.
3.GAV-Zulagen mit echtem Spesencharakter sind bis zur Höhe der ESTV-Pauschalen steuer- und AHV-frei; darüber hinausgehende Beträge gelten als massgebender Lohn.
4.Die ESTV-Verpflegungspauschale beträgt 2026 CHF 30 pro Mahlzeit, die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Im Lohnausweis sind steuerfreie Spesenentschädigungen unter Ziffer 13.1 und lohnwirksame Zulagen unter Ziffer 1 auszuweisen.
6.Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV bindet alle Betriebe im Geltungsbereich, einschliesslich Subunternehmen, Temporärfirmen und ausländische Entsendebetriebe.
7.Generalunternehmer haften solidarisch für die GAV-Einhaltung durch ihre Subunternehmen und sollten die PLK-Registrierung vor der Auftragsvergabe prüfen.
8.Ein von der ESTV genehmigtes Spesenreglement ergänzt den GAV und schafft Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung der Zulagen.

06.Weiterführende Artikel