GAV Spitex: Fahrtkosten, Kilometerpauschale und kantonale Regeln

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Der GAV Spitex regelt Fahrtkosten-Erstattung für Spitex-Mitarbeitende – hier die relevanten Klauseln und wie sie sich von den ESTV-Grundregelungen unterscheiden. Spitex-Mitarbeitende legen täglich mehrere Wege zwischen Klientinnen und Klienten zurück, was die Fahrtkostenabrechnung zu einem zentralen Thema für HR-Abteilungen und Teamleitungen macht. Diese Seite zeigt, welche Pauschalen gelten, wann der GAV Vorrang vor den ESTV-Ansätzen hat und welcher GAV für welche Organisation massgebend ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der GAV Spitex Schweiz gilt für private Spitex-Organisationen und schreibt eine Fahrtkostenentschädigung von mindestens CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge vor.
2.Öffentliche Spitex-Dienste unterstehen nicht dem GAV Spitex Schweiz, sondern kantonalen oder kommunalen Anstellungsbedingungen.
3.GAV-Regelungen dürfen über die ESTV-Mindestansätze hinausgehen, aber nie darunter liegen.
4.Neben der Auto-Kilometerpauschale regelt der GAV auch Entschädigungen für ÖV-Nutzung und Fahrradfahrten zwischen Einsatzorten.
5.Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen, die den GAV-Rahmen konkretisieren oder erweitern.

01.Was der GAV Spitex zu Fahrtkosten regelt

Der GAV Spitex Schweiz enthält spezifische Bestimmungen zur Entschädigung von Fahrten zwischen Einsatzorten. Da Spitex-Mitarbeitende ihren Arbeitsort laufend wechseln, fallen pro Arbeitstag regelmässig mehrere Fahrten an. Der GAV unterscheidet dabei nach Verkehrsmittel und legt Mindestansätze fest, die von den Arbeitgebern eingehalten oder übertroffen werden müssen.

VerkehrsmittelEntschädigungBemerkung
Privatfahrzeug (Auto)CHF 0.75/kmEntspricht dem ESTV-Ansatz ab 1.1.2026; GAV kann höhere Pauschale vorsehen
Öffentlicher Verkehr (ÖV)Effektive Kosten (2. Klasse)Halbtax- oder GA-Vergütung je nach Betriebsreglement
Fahrrad / E-BikeBetriebsinterne RegelungHäufig CHF 0.25–0.35/km; kein einheitlicher GAV-Ansatz
Motorrad / RollerCHF 0.40–0.75/kmJe nach Hubraum; Betriebsreglement massgebend

Fahrtkostenentschädigung nach GAV Spitex Schweiz (Mindestansätze 2026)

Wichtig: Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt für Fahrten zwischen Einsatzorten, nicht für den Arbeitsweg von zu Hause zum ersten Einsatzort. Letzterer ist gemäss Art. 327a OR grundsätzlich nicht erstattungspflichtig, es sei denn, der GAV oder das Betriebsreglement sieht eine abweichende Regelung vor. In der Praxis vergüten einige Spitex-Organisationen den Arbeitsweg dennoch, wenn der erste Einsatzort weit vom Betriebsstandort entfernt liegt.

  • Kantonale Anpassungen: Einzelne Kantone ergänzen den GAV Spitex mit eigenen Bestimmungen. So kennen etwa die Kantone Bern und Zürich Zusatzregelungen zur Vergütung von Parkgebühren und Vignettenkosten bei beruflichen Fahrten.
  • Höhere Pauschalen möglich: Der GAV legt Mindestansätze fest. Arbeitgeber dürfen höhere Kilometerpauschalen gewähren, beispielsweise CHF 0.80 oder CHF 0.85/km. Diese müssen im Spesenreglement festgehalten und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein, damit sie steuerfrei bleiben.
  • Fahrrad-Entschädigung: Für Fahrten mit dem Fahrrad oder E-Bike existiert im GAV Spitex kein verbindlicher Mindestansatz. Die Entschädigung wird betriebsintern geregelt. Üblich sind Pauschalen zwischen CHF 0.25 und CHF 0.35 pro Kilometer.
Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt gemäss GAV Spitex mindestens CHF 0.75/km ab 2026.
Fahrten zwischen Einsatzorten sind erstattungspflichtig, der Arbeitsweg grundsätzlich nicht.
Kantone können den GAV mit eigenen Zusatzregelungen ergänzen.
Für Fahrräder und E-Bikes gibt es keinen einheitlichen GAV-Ansatz, die Entschädigung wird betriebsintern geregelt.

02.Wann die GAV-Regelung vor der ESTV gilt

Das Zusammenspiel zwischen GAV-Bestimmungen und ESTV-Ansätzen sorgt in der Praxis regelmässig für Unsicherheit. Grundsätzlich gilt: Die ESTV-Ansätze gemäss Wegleitung zum Lohnausweis bilden das steuerrechtliche Minimum und Maximum für die steuerfreie Ausrichtung von Spesen. Der GAV kann arbeitsrechtlich günstigere Regelungen für die Mitarbeitenden vorsehen, muss aber die steuerlichen Grenzen beachten.

AspektESTV-AnsatzGAV Spitex
Kilometerpauschale AutoCHF 0.75/km (steuerfrei)Mindestens CHF 0.75/km; höhere Pauschale möglich, aber steuerpflichtiger Anteil ab CHF 0.75
VerpflegungspauschaleCHF 30.–/Tag (steuerfrei)GAV kann höhere Pauschale vorsehen; Differenz ist lohnausweispflichtig
KleinspesenCHF 20.–/Tag (steuerfrei)Betriebsreglement massgebend; ESTV-Grenze gilt steuerlich
RechtsgrundlageESTV Wegleitung LohnausweisArt. 327a OR als Minimum; GAV als arbeitsrechtliche Ergänzung

Verhältnis GAV-Regelung und ESTV-Ansätze

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Zusammenspiel: Eine Spitex-Organisation vergütet CHF 0.85/km gemäss internem Reglement, das über den GAV-Mindestansatz hinausgeht. Steuerlich anerkannt sind jedoch nur CHF 0.75/km. Die Differenz von CHF 0.10/km muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden und ist für die Mitarbeitenden steuerpflichtiges Einkommen. Bei 15 000 gefahrenen Kilometern pro Jahr ergibt das CHF 1 500 zusätzliches steuerbares Einkommen.

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen. Der GAV Spitex konkretisiert diese Pflicht für die Branche. Liegt eine GAV-Pauschale unter dem ESTV-Ansatz, was in der Praxis selten vorkommt, schuldet der Arbeitgeber trotzdem mindestens den Betrag gemäss Art. 327a OR. Die ESTV-Ansätze dienen dabei als Orientierung für die Angemessenheit der Erstattung.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Ansätze bilden die steuerliche Obergrenze für steuerfreie Spesenvergütungen.
GAV-Pauschalen über dem ESTV-Ansatz sind arbeitsrechtlich zulässig, der übersteigende Teil ist aber lohnausweispflichtig.
Art. 327a OR garantiert als gesetzliches Minimum die Erstattung aller notwendigen Auslagen.
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03.Welcher GAV gilt für welche Spitex-Organisation

Nicht alle Spitex-Organisationen unterstehen demselben GAV. Die Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher Spitex ist entscheidend für die anwendbaren Spesenregelungen. HR-Verantwortliche müssen zunächst klären, welches Regelwerk für ihre Organisation massgebend ist, bevor sie Spesenreglemente erstellen oder anpassen.

  • Private Spitex-Organisationen: Für private, gewinnorientierte Spitex-Unternehmen gilt der GAV Spitex Schweiz. Dieser wird zwischen dem Arbeitgeberverband Spitex privée Suisse und den Gewerkschaften verhandelt. Er enthält verbindliche Mindestansätze für Fahrtkosten und weitere Spesen.
  • Öffentliche Spitex-Dienste: Öffentlich-rechtliche Spitex-Organisationen, die von Gemeinden oder Kantonen getragen werden, unterstehen nicht dem GAV Spitex Schweiz. Für sie gelten die kantonalen oder kommunalen Personalverordnungen und Anstellungsbedingungen. Diese können grosszügiger oder restriktiver sein als der GAV.
  • Gemeinnützige Vereine: Gemeinnützige Vereine, die Spitex-Leistungen erbringen, fallen je nach Kanton und Organisationsform unter den GAV Spitex Schweiz oder unter kantonale Regelungen. Massgebend ist, ob der Verein dem GAV beigetreten ist oder ob eine Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrats vorliegt.
  • Temporärpersonal in der Spitex: Für temporär eingesetztes Pflegepersonal gilt primär der GAV Personalverleih. Die Spesenregelungen des Einsatzbetriebs sind jedoch als Mindeststandard einzuhalten, sofern sie günstiger sind als der GAV Personalverleih.
OrganisationstypAnwendbares RegelwerkFahrtkosten-Regelung
Private Spitex (gewinnorientiert)GAV Spitex SchweizMindestens CHF 0.75/km; GAV-Bestimmungen verbindlich
Öffentliche Spitex (Gemeinde/Kanton)Kantonale/kommunale PersonalverordnungJe nach Kanton; oft analog ESTV-Ansätze
Gemeinnütziger VereinGAV Spitex oder kantonale RegelungAbhängig von GAV-Beitritt oder Allgemeinverbindlicherklärung
TemporärpersonalGAV Personalverleih + EinsatzbetriebGünstigere Regelung für Mitarbeitende gilt

Übersicht: Anwendbares Regelwerk nach Organisationstyp

Bei Unsicherheit über den anwendbaren GAV empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen kantonalen Amt für Arbeit oder beim Arbeitgeberverband. Eine falsche Zuordnung kann dazu führen, dass Spesenreglemente nicht den geltenden Mindeststandards entsprechen und Mitarbeitende zu wenig entschädigt werden.

Wichtigste Punkte:
Der GAV Spitex Schweiz gilt für private Spitex-Organisationen, nicht für öffentliche Spitex-Dienste.
Öffentliche Spitex-Dienste unterstehen kantonalen oder kommunalen Personalverordnungen.
Gemeinnützige Vereine fallen je nach GAV-Beitritt oder Allgemeinverbindlicherklärung unter unterschiedliche Regelwerke.
Bei Temporärpersonal gilt die für die Mitarbeitenden günstigere Spesenregelung.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: ESTV-Pauschale mit GAV-Mindestansatz verwechselt

Manche HR-Abteilungen setzen die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km als Maximum an, obwohl der GAV oder das betriebsinterne Reglement einen höheren Ansatz vorsieht. Die Folge: Mitarbeitende erhalten weniger als ihnen zusteht. Prüfen Sie immer zuerst den anwendbaren GAV und das genehmigte Spesenreglement, bevor Sie die Erstattungshöhe festlegen.

Fehler 2: Arbeitsweg als Einsatzfahrt abgerechnet

Der Weg von zu Hause zum ersten Einsatzort gilt grundsätzlich als Arbeitsweg und ist nicht erstattungspflichtig. Wird er dennoch als Einsatzfahrt verbucht, entsteht ein steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Klären Sie im Spesenreglement eindeutig, ab welchem Punkt die Fahrtkostenentschädigung beginnt.

Fehler 3: Falscher GAV als Grundlage verwendet

Öffentliche Spitex-Organisationen wenden irrtümlich den GAV Spitex Schweiz an, obwohl für sie kantonale Personalverordnungen gelten. Dies kann zu falschen Spesenansätzen und Problemen bei Steuerprüfungen führen. Klären Sie die Rechtsform Ihrer Organisation und das anwendbare Regelwerk vor der Erstellung des Spesenreglements.

Fehler 4: Steuerfreie Grenze bei höherer GAV-Pauschale ignoriert

Wenn der GAV oder das Betriebsreglement eine Kilometerpauschale über CHF 0.75 vorsieht, muss die Differenz im Lohnausweis deklariert werden. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei der Steuerrevision. Erfassen Sie den übersteigenden Betrag konsequent unter Ziffer 13.2.1 des Lohnausweises.

Fehler 5: Fahrrad-Kilometer ohne Regelung vergütet

Ohne klare Regelung im Spesenreglement fehlt die Grundlage für eine steuerfreie Fahrrad-Entschädigung. Mitarbeitende reichen Fahrrad-Kilometer ein, die mangels Reglement nicht steuerfrei erstattet werden können. Halten Sie die Fahrrad-Pauschale explizit im genehmigten Spesenreglement fest.

05.Häufige Fragen

Gilt der GAV Spitex auch für gemeinnützige Vereine, die Spitex-Leistungen erbringen?

Das hängt davon ab, ob der Verein dem GAV Spitex Schweiz beigetreten ist oder ob eine Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrats besteht. Ist beides nicht der Fall, gelten die kantonalen Anstellungsbedingungen. Eine Anfrage beim kantonalen Amt für Arbeit schafft Klarheit über das anwendbare Regelwerk.

Darf eine Spitex-Organisation mehr als CHF 0.75 pro Kilometer vergüten?

Ja, arbeitsrechtlich ist eine höhere Kilometerpauschale zulässig. Steuerlich anerkannt sind jedoch maximal CHF 0.75/km gemäss ESTV-Wegleitung. Der übersteigende Betrag muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden und ist für die Mitarbeitenden steuerpflichtiges Einkommen.

Werden Parkgebühren bei Spitex-Einsätzen zusätzlich zur Kilometerpauschale erstattet?

Die Kilometerpauschale deckt nur die Fahrzeugkosten ab, nicht Parkgebühren. Parkkosten bei Klientenbesuchen gelten als notwendige Auslagen gemäss Art. 327a OR und sind separat erstattungsfähig. Voraussetzung ist ein entsprechender Eintrag im Spesenreglement und die Vorlage der Belege.

Wie rechne ich Spitex-Fahrtkosten ab, wenn ich teils Auto und teils Fahrrad fahre?

Jede Fahrt wird einzeln nach dem tatsächlich genutzten Verkehrsmittel abgerechnet. Für Autofahrten gilt die Kilometerpauschale von mindestens CHF 0.75/km, für Fahrradfahrten der im Betriebsreglement festgelegte Ansatz. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder nutzen Sie eine digitale Spesenerfassung, um die Verkehrsmittel pro Fahrt zu dokumentieren.

Muss das Spitex-Spesenreglement von der Steuerverwaltung genehmigt werden?

Ja, damit Spesenvergütungen steuerfrei ausgerichtet werden können, muss das Spesenreglement von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein. Ohne Genehmigung gelten die Pauschalvergütungen als steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Was passiert mit bestehenden Spesenreglementen, die noch CHF 0.70/km vorsehen?

Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung durch die Steuerverwaltung. Arbeitsrechtlich schuldet der Arbeitgeber gemäss GAV Spitex jedoch mindestens CHF 0.75/km ab 2026. Das Reglement sollte daher zeitnah angepasst werden, um den GAV-Mindestansatz einzuhalten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der GAV Spitex Schweiz gilt für private Spitex-Organisationen und legt eine Mindest-Kilometerpauschale von CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge fest.
2.Öffentliche Spitex-Dienste unterstehen kantonalen oder kommunalen Personalverordnungen, nicht dem GAV Spitex Schweiz.
3.Gemeinnützige Vereine fallen je nach GAV-Beitritt oder Allgemeinverbindlicherklärung unter unterschiedliche Regelwerke.
4.Die ESTV-Ansätze bilden die steuerliche Obergrenze für steuerfreie Spesenvergütungen; GAV-Pauschalen darüber sind zulässig, aber lohnausweispflichtig.
5.Fahrten zwischen Einsatzorten sind erstattungspflichtig, der Arbeitsweg von zu Hause zum ersten Einsatzort grundsätzlich nicht.
6.Für Fahrrad- und E-Bike-Fahrten existiert kein einheitlicher GAV-Ansatz; die Entschädigung muss im Betriebsreglement geregelt werden.
7.Spesenreglemente müssen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein und den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
8.Art. 327a OR garantiert als gesetzliches Minimum die Erstattung aller notwendigen beruflichen Auslagen.

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