GAV Strassentransport: Taggelder, Verpflegung und Übernachtung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Der GAV Strassentransport regelt Entschädigungen für Übernachtung, Verpflegung und Taggelder – hier die relevanten Klauseln und wie sie zur ESTV-Regelung stehen. Für HR-Verantwortliche in Transportunternehmen ist die Abgrenzung zwischen GAV-Mindestrecht und steuerrechtlich anerkannten ESTV-Ansätzen zentral: Beide Regelwerke gelten parallel, bedienen aber unterschiedliche Zwecke. Während der GAV arbeitsrechtliche Mindestansprüche definiert, bestimmt die ESTV, welche Beträge steuerfrei ausbezahlt werden dürfen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der GAV Strassentransport enthält eigene Spesenklauseln für Taggelder, Verpflegung und Übernachtung, die als Mindestrecht gelten.
2.Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Bundesrats macht den GAV für alle Betriebe im Strassentransport verbindlich, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.
3.GAV-Spesenansätze können über den ESTV-Pauschalansätzen liegen; ein internes Reglement darf die GAV-Mindestwerte nicht unterschreiten.
4.Für die steuerfreie Ausrichtung gelten weiterhin die ESTV-Limiten – GAV-Ansätze darüber sind als Lohnbestandteil auszuweisen.
5.Betroffen sind Unternehmen im Güter- und Personentransport auf der Strasse, einschliesslich Kurier-, Express- und Paketdienste.

01.Was der GAV Strassentransport zu Spesen regelt

Der Gesamtarbeitsvertrag für den Strassentransport in der Schweiz enthält spezifische Bestimmungen zu Spesen, die bei auswärtigen Einsätzen anfallen. Diese Regelungen betreffen insbesondere Fahrpersonal, das regelmässig ausserhalb des Betriebsstandorts arbeitet. Der GAV definiert Mindestansätze, die der Arbeitgeber zwingend einhalten muss. Die Grundlage bildet Art. 327a OR, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat.

  • Taggelder bei auswärtigen Einsätzen: Fahrpersonal, das ganztägig ausserhalb des Betriebsstandorts eingesetzt wird, hat Anspruch auf ein Taggeld. Dieses deckt Mehrkosten ab, die durch die auswärtige Tätigkeit entstehen. Der GAV legt den Mindestbetrag fest, der je nach Einsatzdauer und Entfernung variieren kann.
  • Übernachtungsentschädigung: Muss das Fahrpersonal auswärts übernachten, sieht der GAV eine Übernachtungsentschädigung vor. Diese wird entweder als Pauschale oder gegen Beleg ausgerichtet. Bei Kabinenschlafplätzen im Fahrzeug gelten reduzierte Ansätze, sofern der GAV dies vorsieht.
  • Verpflegungsbeitrag: Für Mahlzeiten unterwegs definiert der GAV einen Verpflegungsbeitrag pro Hauptmahlzeit. Dieser Beitrag kann über dem ESTV-Pauschalansatz von CHF 30.– pro Mahlzeit liegen. Der Mehrbetrag über der ESTV-Limite ist dann als Lohnbestandteil im Lohnausweis auszuweisen.
  • Verhältnis zu ESTV-Ansätzen: Die ESTV-Pauschalansätze 2026 (z. B. CHF 30.– Verpflegung, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag) gelten als steuerrechtliche Obergrenze für die steuerfreie Ausrichtung. Liegt der GAV-Ansatz darüber, ist die Differenz sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Ein konkretes Beispiel: Ein Chauffeur erhält gemäss GAV CHF 38.– Verpflegungsentschädigung pro Mahlzeit. Die ESTV erlaubt steuerfrei nur CHF 30.–. Die Differenz von CHF 8.– pro Mahlzeit muss der Arbeitgeber im Lohnausweis unter Ziffer 1 als Lohnbestandteil deklarieren und darauf Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

Wichtigste Punkte:
Der GAV Strassentransport regelt Taggelder, Verpflegung und Übernachtung als arbeitsrechtliche Mindestansprüche.
GAV-Ansätze können über den ESTV-Pauschalansätzen liegen, wobei die Differenz lohnausweispflichtig wird.
Art. 327a OR bildet die gesetzliche Grundlage für den Auslagenersatz, der GAV konkretisiert die Ansätze branchenspezifisch.

02.Welche Betriebe gebunden sind

Der GAV Strassentransport wurde vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt (AVE). Das bedeutet: Alle Betriebe im sachlichen und räumlichen Geltungsbereich sind an den GAV gebunden, unabhängig davon, ob sie einem Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband angehören. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist im Bundesblatt publiziert und wird periodisch erneuert.

KriteriumErfasstNicht erfasst
Gütertransport auf der StrasseJa, inkl. UmzugsunternehmenWerkinterner Transport ohne Strassenverkehr
Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP)JaReine Postdienste unter eigenem GAV
Personentransport (Busse, Cars)Ja, soweit nicht unter anderen GAVKonzessionierter Linienverkehr unter GAV TPV
Entsorgung und RecyclingJa, soweit StrassentransportReine Sortier- und Verarbeitungsbetriebe
Lieferwagenfahrer im KMUJa, wenn Haupttätigkeit StrassentransportNein, wenn Transport nur Nebentätigkeit ist
Verwaltungspersonal im TransportbetriebTeilweise, je nach GAV-FassungRein kaufmännische Betriebe ohne Fuhrpark

Geltungsbereich des GAV Strassentransport

Entscheidend ist die Haupttätigkeit des Betriebs, nicht die Funktion des einzelnen Mitarbeitenden. Ein KMU, das primär Waren herstellt und nur gelegentlich mit eigenem Lieferwagen ausliefert, fällt in der Regel nicht unter den GAV Strassentransport. Sobald der Strassentransport jedoch die Haupttätigkeit darstellt oder ein eigenständiger Betriebsteil ist, greift die Allgemeinverbindlicherklärung. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen paritätischen Kommission.

Wichtigste Punkte:
Die Allgemeinverbindlicherklärung macht den GAV für alle Betriebe im Strassentransport verbindlich, auch ohne Verbandsmitgliedschaft.
Kurier-, Express- und Paketdienste fallen ebenfalls in den Geltungsbereich.
Massgebend ist die Haupttätigkeit des Betriebs, nicht die Funktion einzelner Mitarbeitender.
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03.Abgrenzung GAV vs. internes Spesenreglement

Der GAV Strassentransport definiert Mindestrecht. Ein internes Spesenreglement darf grosszügiger sein, aber niemals unter die GAV-Ansätze gehen. Diese Hierarchie ergibt sich aus dem zwingenden Charakter allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 357 OR. Klauseln in Einzelarbeitsverträgen oder internen Reglementen, die GAV-Mindestansätze unterschreiten, sind nichtig.

RegelungsebeneFunktionVerbindlichkeit
Art. 327a ORGesetzliche Pflicht zum AuslagenersatzZwingend für alle Arbeitsverhältnisse
GAV Strassentransport (AVE)Branchenspezifische MindestansätzeZwingend für alle Betriebe im Geltungsbereich
Internes SpesenreglementBetriebliche Konkretisierung und ErgänzungDarf GAV-Ansätze nur nach oben abändern
ESTV-Pauschalansätze 2026Steuerfreie ObergrenzenMassgebend für Lohnausweis und Sozialversicherung

Hierarchie der Spesenregelungen im Strassentransport

In der Praxis bedeutet das: Wenn der GAV für eine Übernachtung CHF 120.– vorsieht und das interne Reglement nur CHF 100.– gewährt, gilt der GAV-Ansatz von CHF 120.–. Umgekehrt darf das Reglement CHF 150.– vorsehen. Für die steuerliche Behandlung ist jedoch weiterhin die ESTV-Limite massgebend. Beträge über der ESTV-Pauschale sind im Lohnausweis zu deklarieren, unabhängig davon, ob sie auf dem GAV oder dem internen Reglement basieren.

Spesenreglemente, die von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt wurden, müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Betriebe im Geltungsbereich des GAV Strassentransport sollten ihr Reglement daher sowohl auf GAV-Konformität als auch auf Übereinstimmung mit den SSK-Vorgaben prüfen. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 statt der neuen CHF 0.75 pro Kilometer brauchen keine erneute Genehmigung.

Wichtigste Punkte:
Der GAV definiert Mindestrecht; ein internes Reglement darf die GAV-Ansätze nicht unterschreiten (Art. 357 OR).
Klauseln unter GAV-Niveau sind nichtig, auch wenn sie im Einzelarbeitsvertrag stehen.
Für die steuerfreie Ausrichtung gelten die ESTV-Limiten unabhängig vom GAV-Anspruch.
Spesenreglemente müssen seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: GAV-Ansätze im Reglement unterschritten

Manche Betriebe übernehmen die ESTV-Pauschalansätze eins zu eins ins Spesenreglement, ohne zu prüfen, ob der GAV höhere Mindestansätze vorschreibt. Solche Klauseln sind nichtig, und Mitarbeitende können die Differenz nachfordern. Prüfen Sie vor jeder Reglementanpassung die aktuellen GAV-Ansätze.

Fehler 2: Differenz zum ESTV-Ansatz nicht im Lohnausweis deklariert

Wenn der GAV-Ansatz über der ESTV-Pauschale liegt, muss die Differenz als Lohnbestandteil im Lohnausweis erscheinen. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Die Lohnbuchhaltung muss die Aufspaltung in steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil sauber vornehmen.

Fehler 3: Geltungsbereich falsch eingeschätzt

Betriebe mit gemischter Tätigkeit gehen oft davon aus, nicht unter den GAV zu fallen. Sobald der Strassentransport jedoch einen eigenständigen Betriebsteil bildet, greift die Allgemeinverbindlicherklärung. Eine Fehleinschätzung kann zu Nachzahlungen und Sanktionen durch die paritätische Kommission führen.

Fehler 4: Kabinenschlafplatz als vollwertige Übernachtung abgerechnet

Einige Betriebe zahlen die volle Übernachtungspauschale, obwohl der Chauffeur im Fahrzeug übernachtet. Der GAV kann für Kabinenschlafplätze reduzierte Ansätze vorsehen. Die Differenz zur vollen Pauschale ist bei einer Kontrolle nicht gedeckt und kann als ungerechtfertigte Zahlung beanstandet werden.

Fehler 5: Spesenreglement nicht an SSK-Mustervorlage angepasst

Seit 2026 müssen genehmigte Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Betriebe, die ihr Reglement seit Jahren nicht aktualisiert haben, riskieren, dass die kantonale Steuerverwaltung die Genehmigung bei der nächsten Prüfung nicht erneuert. Eine jährliche Überprüfung des Reglements ist empfehlenswert.

05.Häufige Fragen

Gilt der GAV Strassentransport auch für den Lieferwagen-Fahrer beim KMU?

Das hängt von der Haupttätigkeit des Betriebs ab. Wenn das KMU primär im Strassentransport tätig ist, gilt der GAV für alle Mitarbeitenden im Geltungsbereich, einschliesslich Lieferwagenfahrer. Ist der Transport nur eine Nebentätigkeit (z. B. ein Handwerksbetrieb, der gelegentlich Material liefert), fällt der Betrieb in der Regel nicht unter den GAV. Im Zweifelsfall gibt die paritätische Kommission Auskunft.

Kann ich als Arbeitgeber tiefere Spesen zahlen als der GAV vorsieht, wenn mein Reglement genehmigt ist?

Nein. Der GAV definiert zwingendes Mindestrecht, das auch ein genehmigtes Spesenreglement nicht unterschreiten darf. Die Genehmigung durch die Steuerverwaltung betrifft nur die steuerliche Anerkennung, nicht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit. Klauseln unter GAV-Niveau sind nichtig gemäss Art. 357 OR.

Wie werden GAV-Spesen im Lohnausweis korrekt deklariert?

Der Anteil bis zur ESTV-Pauschale (z. B. CHF 30.– für Verpflegung) wird unter Ziffer 13.1 als Spesen ausgewiesen. Der Betrag, der die ESTV-Limite übersteigt, gehört in Ziffer 1 als Lohnbestandteil. Auf diesen Mehrbetrag sind Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Ein genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Deklaration, ersetzt aber nicht die Aufspaltung bei GAV-Ansätzen über ESTV-Niveau.

Wo finde ich die aktuellen Spesenansätze des GAV Strassentransport?

Die aktuellen Ansätze sind im GAV-Text publiziert, der über die Vertragsparteien Les Routiers Suisses und den Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG bezogen werden kann. Die paritätische Kommission Strassentransport veröffentlicht zudem regelmässig aktualisierte Merkblätter. Für die steuerrechtlichen Limiten ist die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis massgebend.

Was passiert, wenn mein Betrieb die GAV-Spesenansätze nicht einhält?

Die paritätische Kommission kann Kontrollen durchführen und bei Verstössen Konventionalstrafen aussprechen. Mitarbeitende können die Differenz zwischen tatsächlich bezahlten und GAV-konformen Spesen nachfordern. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt fünf Jahre gemäss Art. 128 OR.

Muss ich für Teilzeitfahrer die gleichen GAV-Spesen zahlen?

Ja, sofern die Voraussetzungen für den Spesenanspruch erfüllt sind, etwa ein auswärtiger Einsatz mit Verpflegungsmehrkosten. Der Anspruch richtet sich nach der tatsächlichen Einsatzsituation, nicht nach dem Beschäftigungsgrad. Ein Teilzeitfahrer, der ganztägig auswärts eingesetzt wird, hat denselben Spesenanspruch wie ein Vollzeitmitarbeiter.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der GAV Strassentransport enthält verbindliche Mindestansätze für Taggelder, Verpflegung und Übernachtung, die über den ESTV-Pauschalansätzen liegen können.
2.Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrats gilt der GAV für alle Betriebe im Strassentransport, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.
3.Massgebend für den Geltungsbereich ist die Haupttätigkeit des Betriebs, nicht die Funktion einzelner Mitarbeitender.
4.Ein internes Spesenreglement darf die GAV-Mindestansätze nicht unterschreiten; Klauseln unter GAV-Niveau sind nichtig gemäss Art. 357 OR.
5.Beträge über den ESTV-Pauschalansätzen 2026 (z. B. CHF 30.– Verpflegung, CHF 20.– Kleinspesen) sind im Lohnausweis als Lohnbestandteil zu deklarieren.
6.Spesenreglemente müssen seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen und sollten jährlich auf GAV-Konformität geprüft werden.
7.Bei Verstössen gegen GAV-Spesenklauseln drohen Konventionalstrafen der paritätischen Kommission und Nachforderungen durch Mitarbeitende mit fünfjähriger Verjährungsfrist.

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