GeGüV: Anforderungen an digitale Belege – Integrität, Lesbarkeit, Aufbewahrung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Die GeGüV fordert Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und 10 Jahre Aufbewahrung – diese drei Anforderungen müssen digitale Spesenbelege erfüllen. Die Geschäftsbücherverordnung (GeGüV) konkretisiert damit die Buchführungspflichten aus Art. 957 ff. OR und bildet zusammen mit Art. 958f OR das rechtliche Fundament für die digitale Belegführung in Schweizer Unternehmen. Für HR-Abteilungen und Buchhaltungen ist das Verständnis dieser Anforderungen entscheidend, denn fehlerhafte digitale Belege können bei einer Revision oder MWST-Kontrolle beanstandet werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die GeGüV (Geschäftsbücherverordnung) regelt, welche technischen und organisatorischen Anforderungen digitale Belege in der Schweiz erfüllen müssen.
2.Drei Kernpflichten gelten für jeden digitalen Spesenbeleg: Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
3.Scans, Fotos und PDF-Dateien gelten als gültige digitale Belege, sofern sie die MWST-relevanten Angaben vollständig abbilden und integritätsgeschützt gespeichert werden.
4.Papieroriginale dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn der digitale Beleg alle GeGüV-Anforderungen nachweislich erfüllt.
5.Nachträglich bearbeitete Bilder, Screenshots ohne Metadaten und Dateien ohne Integritätsschutz gelten nicht als gültige digitale Belege.

01.Was die GeGüV vorschreibt

Die GeGüV (SR 221.431) stützt sich auf Art. 958f OR und definiert die Anforderungen an die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen. Digitale Spesenbelege fallen als Buchungsbelege unter diese Verordnung. Unternehmen, die Spesen digital abrechnen, müssen sicherstellen, dass jeder einzelne Beleg drei Kernpflichten erfüllt – unabhängig davon, ob er digital entstanden ist oder nachträglich digitalisiert wurde.

AnforderungInhaltRechtsgrundlage
Unveränderbarkeit (Integrität)Der Beleg muss so gespeichert werden, dass nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder lückenlos protokolliert sind.Art. 958f Abs. 1 OR, Art. 3 GeGüV
Jederzeitige Lesbarkeit und VerfügbarkeitBelege müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist innert nützlicher Frist lesbar und zugänglich sein – auch bei Systemwechseln.Art. 958f Abs. 2 OR, Art. 3 GeGüV
Aufbewahrung während 10 JahrenDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde.Art. 958f Abs. 1 OR

Die drei Kernpflichten der GeGüV für digitale Belege

Neben diesen drei Kernpflichten verlangt die GeGüV auch Vollständigkeit und Ordnung. Jeder Beleg muss einem Geschäftsvorfall eindeutig zugeordnet werden können. In der Praxis bedeutet das: Ein Spesenbeleg muss mit der zugehörigen Spesenabrechnung, dem Mitarbeitenden und dem Buchungssatz verknüpft sein. Lücken in der Belegkette – etwa fehlende Belege für einzelne Positionen – verstossen gegen die Ordnungsmässigkeit.

Wichtig für die Praxis: Die GeGüV schreibt kein bestimmtes Dateiformat vor. Entscheidend ist, dass das gewählte Format die drei Kernpflichten über die gesamte Aufbewahrungsdauer hinweg gewährleistet. Proprietäre Formate, die nur mit einer bestimmten Software lesbar sind, stellen ein Risiko dar, wenn der Anbieter den Betrieb einstellt.

Wichtigste Punkte:
Digitale Spesenbelege müssen unveränderbar, jederzeit lesbar und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde.
Vollständigkeit und Ordnung erfordern eine lückenlose Zuordnung jedes Belegs zum jeweiligen Geschäftsvorfall.
Die GeGüV schreibt kein bestimmtes Dateiformat vor, solange die Anforderungen dauerhaft erfüllt sind.

02.Was als gültiger digitaler Beleg gilt

Ein digitaler Beleg ist gültig, wenn er den Originalbeleg inhaltlich vollständig und visuell korrekt wiedergibt und die GeGüV-Anforderungen an Integrität, Lesbarkeit und Aufbewahrung erfüllt. Die ESTV akzeptiert verschiedene Formen digitaler Belege, sofern die MWST-relevanten Angaben (Lieferant, Betrag, MWST-Satz, Datum, Leistungsbeschreibung) vollständig erkennbar sind.

  • Scan eines Papierbelegs: Ein Scan gilt als vollwertiger digitaler Beleg, wenn er den gesamten Inhalt des Originals lesbar abbildet. Die Auflösung muss so gewählt sein, dass auch kleine Schrift und Logos erkennbar bleiben (empfohlen: mindestens 200 dpi).
  • Foto per Smartphone: Fotos von Belegen sind zulässig, sofern sie scharf, vollständig und nicht nachträglich bearbeitet sind. Moderne Spesen-Apps erzeugen beim Fotografieren automatisch einen Zeitstempel und Metadaten, die als Integritätsnachweis dienen.
  • PDF-Rechnungen und E-Rechnungen: Digital erstellte PDF-Rechnungen gelten als Originalbelege. Sie müssen nicht ausgedruckt und erneut gescannt werden. Auch E-Mail-Anhänge im PDF-Format sind gültig, solange sie unverändert archiviert werden.
  • E-Mail-Anhänge: Rechnungen, die als E-Mail-Anhang eingehen, dürfen direkt als digitaler Beleg archiviert werden. Die E-Mail selbst kann als zusätzlicher Kontextnachweis dienen, ist aber nicht zwingend aufzubewahren.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter bezahlt ein Mittagessen für CHF 28.50 und fotografiert die Quittung mit der Spesen-App. Die App speichert das Foto mit Zeitstempel, GPS-Koordinaten und einer Prüfsumme (Hash-Wert). Dieser Beleg erfüllt die GeGüV-Anforderungen, weil er unveränderbar gespeichert, jederzeit abrufbar und dem Geschäftsvorfall zugeordnet ist. Das Papieroriginal darf anschliessend vernichtet werden.

Die Vernichtung des Papieroriginals nach dem Scannen ist gemäss GeGüV ausdrücklich zulässig. Voraussetzung ist, dass der Digitalisierungsprozess dokumentiert ist und die Integrität des digitalen Belegs gewährleistet wird. Unternehmen sollten in ihrem Spesenreglement festhalten, unter welchen Bedingungen Papierbelege vernichtet werden dürfen.

Wichtigste Punkte:
Scans, Smartphone-Fotos, PDF-Rechnungen und E-Mail-Anhänge sind gültige digitale Belege, wenn sie die MWST-Angaben vollständig abbilden.
Papieroriginale dürfen nach der Digitalisierung vernichtet werden, sofern der digitale Beleg alle GeGüV-Anforderungen erfüllt.
Der Digitalisierungsprozess sollte im Spesenreglement dokumentiert sein.
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03.Was nicht als gültiger digitaler Beleg gilt

Nicht jede digitale Datei erfüllt die Anforderungen der GeGüV. Belege, die nachträglich verändert wurden oder keinen Integritätsschutz aufweisen, werden bei einer Revision oder MWST-Kontrolle beanstandet. Die folgenden Belegformen gelten nicht als GeGüV-konform.

BelegformProblemKonsequenz
Nachträglich bearbeitetes BildBildbearbeitung (Zuschnitt, Filter, Retusche) zerstört die Integrität des Belegs.Beleg wird bei MWST-Kontrolle nicht anerkannt; Vorsteuerabzug kann verweigert werden.
Screenshot ohne MetadatenScreenshots enthalten in der Regel keinen Zeitstempel, keine Prüfsumme und keine Herkunftsinformation.Kein Nachweis der Unveränderbarkeit; Beleg gilt als nicht integritätsgeschützt.
Datei ohne IntegritätsschutzDateien, die in einem gewöhnlichen Ordner auf dem Desktop liegen, können jederzeit verändert oder gelöscht werden.Keine Gewähr für Unveränderbarkeit über 10 Jahre; Verstoss gegen Art. 958f OR.
Unleserlicher oder unvollständiger ScanWenn MWST-Nummer, Betrag oder Datum nicht erkennbar sind, fehlt die inhaltliche Vollständigkeit.Beleg ist als Buchungsbeleg unbrauchbar; Nachforderungen bei der MWST-Revision möglich.
Beleg in proprietärem Format ohne ExportmöglichkeitWenn das Format nur mit einer bestimmten Software lesbar ist, ist die jederzeitige Verfügbarkeit gefährdet.Bei Systemwechsel oder Anbieterkonkurs droht Datenverlust; Aufbewahrungspflicht wird verletzt.

Ungültige digitale Belegformen und deren Probleme

Ein häufiges Missverständnis betrifft Screenshots von Online-Bestellungen oder Zahlungsbestätigungen. Diese enthalten zwar die relevanten Informationen, bieten aber keinen Integritätsschutz. Besser ist es, die Original-PDF-Rechnung herunterzuladen und diese als Beleg zu archivieren. Auch Kreditkartenabrechnungen ersetzen keinen Einzelbeleg, da sie keine detaillierte Leistungsbeschreibung und oft keine MWST-Angaben enthalten.

Wichtigste Punkte:
Nachträglich bearbeitete Bilder und Screenshots ohne Metadaten erfüllen die GeGüV-Anforderungen nicht.
Dateien ohne technischen Integritätsschutz gelten nicht als unveränderbar im Sinne der GeGüV.
Original-PDF-Rechnungen sind Screenshots von Bestellbestätigungen immer vorzuziehen.
Kreditkartenabrechnungen ersetzen keinen Einzelbeleg mit MWST-Angaben.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Belege in der Galerie-App statt in einem geschützten System speichern

Fotos von Spesenbelegen, die nur in der Smartphone-Galerie liegen, haben keinen Integritätsschutz. Sie können jederzeit bearbeitet, verschoben oder gelöscht werden. Belege müssen in einem System gespeichert werden, das Veränderungen technisch ausschliesst oder lückenlos protokolliert.

Fehler 2: Papierbelege vernichten, bevor der Digitalisierungsprozess geprüft ist

Wer Papierbelege sofort nach dem Fotografieren wegwirft, riskiert Probleme, wenn sich der digitale Beleg als unleserlich oder unvollständig herausstellt. Empfehlenswert ist eine kurze Karenzfrist, in der die Qualität des digitalen Belegs geprüft wird, bevor das Original vernichtet wird.

Fehler 3: Screenshots statt Original-PDF-Rechnungen archivieren

Screenshots von Online-Rechnungen enthalten keine Metadaten und keinen Integritätsnachweis. Bei einer MWST-Kontrolle werden sie häufig nicht anerkannt. Stattdessen sollte immer die Original-PDF-Rechnung heruntergeladen und archiviert werden.

Fehler 4: Kein dokumentierter Digitalisierungsprozess im Unternehmen

Die GeGüV verlangt, dass der Prozess der Belegdigitalisierung nachvollziehbar ist. Fehlt eine interne Dokumentation oder Weisung, kann bei einer Revision die Ordnungsmässigkeit der gesamten Belegführung in Frage gestellt werden. Das Spesenreglement sollte den Digitalisierungsprozess explizit beschreiben.

Fehler 5: Langzeitverfügbarkeit nicht sichergestellt

Belege in proprietären Formaten oder bei einem einzelnen Cloud-Anbieter ohne Exportmöglichkeit können nach einem Systemwechsel unlesbar werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Belege auch nach 10 Jahren noch in einem gängigen Format zugänglich sind – unabhängig vom eingesetzten System.

05.Häufige Fragen

Muss das Papieroriginal zusätzlich aufbewahrt werden, wenn ich es gescannt habe?

Nein. Gemäss GeGüV darf das Papieroriginal nach dem Scannen vernichtet werden, sofern der digitale Beleg alle Anforderungen an Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und Aufbewahrung erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Digitalisierungsprozess dokumentiert und die Integrität des digitalen Belegs technisch gewährleistet ist.

Reicht ein Foto mit dem Smartphone als digitaler Spesenbeleg?

Ja, ein Smartphone-Foto ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedoch scharf und vollständig sein, darf nicht nachträglich bearbeitet werden und muss in einem System mit Integritätsschutz gespeichert werden. Eine Spesen-App, die automatisch Zeitstempel und Prüfsummen erzeugt, erfüllt diese Anforderungen in der Regel.

Welches Dateiformat verlangt die GeGüV für digitale Belege?

Die GeGüV schreibt kein bestimmtes Dateiformat vor. Gängige Formate wie PDF, TIFF oder JPEG sind zulässig, solange die jederzeitige Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gewährleistet ist. Proprietäre Formate ohne Exportmöglichkeit sind riskant.

Ab wann beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Spesenbelege?

Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde. Ein Spesenbeleg vom März 2026 muss bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember endet, bis mindestens Ende 2036 aufbewahrt werden.

Was passiert, wenn digitale Belege bei einer MWST-Kontrolle nicht GeGüV-konform sind?

Die ESTV kann den Vorsteuerabzug für beanstandete Belege verweigern. Bei systematischen Mängeln in der Belegführung kann die gesamte Vorsteuer geschätzt und nachgefordert werden. Zusätzlich drohen Verzugszinsen und im Extremfall ein Ordnungsbussenverfahren.

Gilt eine Kreditkartenabrechnung als Spesenbeleg im Sinne der GeGüV?

Nein. Eine Kreditkartenabrechnung ist kein Einzelbeleg, da sie keine detaillierte Leistungsbeschreibung und in der Regel keine MWST-Angaben enthält. Für den Vorsteuerabzug und die ordnungsgemässe Buchführung ist immer der Originalbeleg des Lieferanten erforderlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die GeGüV konkretisiert Art. 958f OR und definiert drei Kernpflichten für digitale Belege: Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und 10 Jahre Aufbewahrung.
2.Scans, Smartphone-Fotos, PDF-Rechnungen und E-Mail-Anhänge sind gültige digitale Belege, sofern sie die MWST-relevanten Angaben vollständig und lesbar abbilden.
3.Papieroriginale dürfen nach der Digitalisierung vernichtet werden, wenn der digitale Beleg alle GeGüV-Anforderungen erfüllt und der Prozess dokumentiert ist.
4.Nachträglich bearbeitete Bilder, Screenshots ohne Metadaten und Dateien ohne Integritätsschutz gelten nicht als GeGüV-konforme Belege.
5.Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde.
6.Unternehmen sollten den Digitalisierungsprozess im Spesenreglement dokumentieren und die Langzeitverfügbarkeit der Belege unabhängig vom eingesetzten System sicherstellen.
7.Bei MWST-Kontrollen können nicht konforme Belege zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs und zu Nachforderungen führen.

06.Weiterführende Artikel