Geschäftsaufwand in der Einzelfirma verbuchen: Konten, MWST und Belege

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

In der Einzelfirma wird Geschäftsaufwand direkt in der Erfolgsrechnung verbucht – auf Konten wie 6640 (Reise) oder 6650 (Verpflegung), immer mit Beleg und GeBÜV-Archivierung. Anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitgeber, der Spesen erstattet: Die Inhaberin oder der Inhaber trägt die Kosten selbst und setzt sie als geschäftsmässig begründeten Aufwand ab. Fehlerhafte Verbuchungen oder fehlende Belege führen bei einer Steuerrevision zu Aufrechnungen und Nachsteuern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Geschäftsaufwand wird in der Einzelfirma direkt auf Aufwandkonten der Erfolgsrechnung gebucht – ein separates Spesenformular ist nicht erforderlich.
2.Jede Buchung braucht einen vollständigen Beleg mit Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und bei MWST-Abzug die MWST-Nummer des Lieferanten.
3.Die Vorsteuer auf geschäftlichen Belegen darf nur abgezogen werden, wenn die Einzelfirma selbst im MWST-Register eingetragen ist.
4.Belege müssen gemäss Art. 958f OR und GeBÜV mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden – digital oder physisch.
5.Der Kontenplan KMU Schweiz ordnet typische Ausgaben klar zu: Reise (6640), Verpflegung (6650), Repräsentation (6680).

01.Grundregel: Geschäftsaufwand in der Erfolgsrechnung

In einer Einzelfirma gibt es kein Arbeitsverhältnis zwischen Inhaberin oder Inhaber und dem Unternehmen. Deshalb entfällt die Spesenerstattung nach Art. 327a OR, die nur für Arbeitnehmende gilt. Stattdessen werden alle betrieblich notwendigen Ausgaben direkt als Aufwand in der Erfolgsrechnung erfasst. Ein internes Spesenformular ist nicht nötig – entscheidend ist, dass jeder Aufwandposten durch einen Originalbeleg dokumentiert ist.

Die Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Aufwand ist zentral. Nur Ausgaben, die geschäftsmässig begründet sind, dürfen die Erfolgsrechnung belasten. Gemischte Nutzung – etwa ein Fahrzeug, das auch privat gefahren wird – erfordert eine anteilige Aufteilung. Die Steuerverwaltung prüft bei Einzelfirmen besonders genau, ob Privataufwand als Geschäftsaufwand deklariert wurde.

  • Separate Aufwandkonten: Jede Ausgabenart wird auf einem eigenen Konto gebucht (z. B. 6640 für Reise, 6650 für Verpflegung). Das erleichtert die Steuererklärung und die Kontrolle.
  • Beleg als Pflicht: Ohne Beleg keine Buchung. Quittungen, Rechnungen und Tickets müssen Datum, Betrag und Leistungsbeschreibung enthalten.
  • Kein Spesenformular nötig: Anders als bei Arbeitnehmenden reicht der Beleg selbst als Buchungsgrundlage. Ein separates Abrechnungsformular ist freiwillig.
  • Privatanteil ausscheiden: Bei gemischt genutzten Ausgaben (Fahrzeug, Telefon, Homeoffice) muss der private Anteil herausgerechnet und als Privatbezug gebucht werden.
Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR (Spesenerstattungspflicht) gilt nicht für Einzelfirmen – der Aufwand wird direkt verbucht.
Jede Buchung braucht einen Originalbeleg mit Datum, Betrag und Leistungsbeschreibung.
Gemischt genutzte Ausgaben erfordern eine saubere Aufteilung in Geschäfts- und Privatanteil.

02.Typische Buchungsbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen, wie typische Geschäftsausgaben einer Einzelfirma verbucht werden. Die Vorsteuer wird zum Normalsatz von 8,1 % berechnet (gültig ab 2024). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Einzelfirma im MWST-Register eingetragen ist und der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten enthält.

AusgabeBetrag bruttoKontoVorsteuer (8,1 %)Buchungssatz
Zugfahrt Zürich–Bern (Geschäftsreise)CHF 120.006640 ReisespesenCHF 8.996640 / 1000 (Bank)
Mittagessen mit KundinCHF 45.006650 VerpflegungsspesenCHF 3.376650 / 1000 (Bank)
Kundengeschenk (Wein)CHF 80.006680 RepräsentationCHF 5.996680 / 1000 (Bank)
Druckerpapier und TonerCHF 65.006500 BüromaterialCHF 4.876500 / 1000 (Bank)
Mobilfunkabo (80 % geschäftlich)CHF 60.006510 Telefon/InternetCHF 3.656510 / 1000 (Bank), Privatanteil 20 % via 2850

Buchungsbeispiele Geschäftsaufwand Einzelfirma

Bei der Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 1.1.2026) fällt keine Vorsteuer an, da keine MWST-pflichtige Leistung vorliegt. Die Pauschale wird direkt auf Konto 6640 gebucht. Als Nachweis dient ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der gefahrenen Kilometer mit Datum, Strecke und Geschäftszweck.

Wichtigste Punkte:
Vorsteuerabzug setzt die eigene MWST-Registrierung und einen formell korrekten Beleg voraus.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 2026) wird ohne Vorsteuer auf Konto 6640 gebucht.
Bei gemischt genutzten Ausgaben wie dem Mobilfunkabo wird der Privatanteil separat ausgebucht.
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03.Geschäftsaufwand verbuchen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte führen vom Beleg bis zur revisionssicheren Archivierung. Sie gelten für Einzelfirmen mit einfacher oder doppelter Buchhaltung gleichermassen – der Unterschied liegt nur in der Buchungstechnik, nicht im Ablauf.

Schritt 1: Belege sammeln und kategorisieren

Jeder geschäftliche Aufwand beginnt mit einem Beleg. Sammeln Sie Quittungen, Rechnungen, Tickets und Kreditkartenabrechnungen laufend – idealerweise täglich. Sortieren Sie die Belege nach Ausgabenart, damit die spätere Kontierung effizient abläuft. Digitale Belege (z. B. PDF-Rechnungen per E-Mail) sind gleichwertig mit Papierbelegen, sofern sie unverändert gespeichert werden.

AusgabenartKontoBeispiele
Reisekosten6640Zugtickets, Flüge, Mietwagen, Kilometerpauschale
Verpflegung6650Geschäftsessen, Mittagessen unterwegs
Repräsentation6680Kundengeschenke, Einladungen, Bewirtung
Weiterbildung6820Kurse, Seminare, Fachliteratur
Büromaterial6500Papier, Toner, Schreibwaren
Kommunikation6510Telefon, Internet, Porto

Ausgabenarten und zugehörige Konten (Kontenplan KMU Schweiz)

Notieren Sie auf jedem Beleg den Geschäftszweck, falls dieser nicht aus dem Beleg selbst hervorgeht. Bei Bewirtungsbelegen empfiehlt es sich, die Namen der bewirteten Personen und den Anlass zu vermerken. Diese Angaben sind bei einer Steuerrevision entscheidend.

Wichtigste Punkte:
Belege täglich sammeln und nach Ausgabenart vorsortieren.
Auf jedem Beleg den Geschäftszweck notieren, wenn er nicht offensichtlich ist.
Digitale Belege (PDF, E-Mail) sind gleichwertig mit Papierbelegen.

Schritt 2: Korrektes Aufwandkonto zuweisen

Ordnen Sie jeden Beleg dem passenden Aufwandkonto gemäss Kontenplan KMU Schweiz zu. Die korrekte Kontierung ist nicht nur für die Buchhaltung relevant, sondern auch für die Steuererklärung: Die Steuerverwaltung erwartet eine nachvollziehbare Zuordnung. Verwenden Sie keine Sammelkonten für unterschiedliche Ausgabenarten.

  • Kontenrahmen beachten: Der Kontenplan KMU Schweiz (Kontenrahmen nach Walter Sterchi) ist der Standard. Die Kontengruppe 65xx deckt Verwaltungsaufwand ab, 66xx den Werbeaufwand und Reisespesen, 68xx den übrigen Betriebsaufwand.
  • Konsistenz wahren: Buchen Sie gleichartige Ausgaben immer auf dasselbe Konto. Ein Zugticket gehört auf 6640, nicht einmal auf 6640 und einmal auf 6500.
  • Unterkonten nutzen: Bei hohem Belegvolumen lohnen sich Unterkonten, z. B. 6640.01 für Bahnreisen und 6640.02 für Kilometerpauschalen. Das erleichtert die Auswertung.
  • Privatanteil sofort trennen: Gemischt genutzte Ausgaben werden anteilig auf das Aufwandkonto und auf Konto 2850 (Privat) gebucht. Die Aufteilung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Wichtigste Punkte:
Kontenplan KMU Schweiz als verbindliche Grundlage verwenden.
Gleichartige Ausgaben immer konsistent auf dasselbe Konto buchen.
Privatanteile sofort über Konto 2850 (Privat) ausscheiden.

Schritt 3: MWST-Vorsteuer erfassen

Ist die Einzelfirma im MWST-Register eingetragen, darf sie die Vorsteuer auf geschäftlichen Einkäufen abziehen. Voraussetzung ist ein formell korrekter Beleg. Fehlt die MWST-Nummer des Lieferanten oder ist der Beleg unvollständig, verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug. Bei der effektiven Abrechnungsmethode wird die Vorsteuer pro Beleg einzeln erfasst; bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der Vorsteuerabzug.

  • Beleg-Anforderungen: Name und Adresse des Lieferanten, MWST-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST), Datum, Art der Leistung, Betrag inkl. MWST, anwendbarer Steuersatz.
  • Normalsatz 8,1 %: Gilt für die meisten Geschäftsausgaben: Reise, Büromaterial, Kommunikation, Repräsentation.
  • Reduzierter Satz 2,6 %: Gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und bestimmte weitere Güter des täglichen Bedarfs.
  • Sondersatz 3,8 %: Gilt für Beherbergungsleistungen (Hotels, Pensionen).

Einzelfirmen, die nicht im MWST-Register eingetragen sind (Umsatz unter CHF 100 000 pro Jahr), können keine Vorsteuer geltend machen. Die MWST auf Einkäufen wird dann als Teil des Aufwands verbucht – der Bruttobetrag fliesst vollständig ins Aufwandkonto.

Wichtigste Punkte:
Vorsteuerabzug ist nur bei eigener MWST-Registrierung und formell korrektem Beleg möglich.
Bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.
Nicht MWST-pflichtige Einzelfirmen buchen den Bruttobetrag als Aufwand.

Schritt 4: Belege revisionssicher aufbewahren

Gemäss Art. 958f OR und der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) müssen Geschäftsbücher und Buchungsbelege mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Die Aufbewahrung darf digital oder physisch erfolgen, sofern die Anforderungen der GeBÜV eingehalten werden.

  • Digitale Aufbewahrung: Belege dürfen gescannt oder fotografiert werden. Das digitale Abbild muss vollständig, unverändert und jederzeit lesbar sein. Das Papieroriginal darf danach vernichtet werden, sofern die GeBÜV-Anforderungen erfüllt sind.
  • Physische Aufbewahrung: Papierbelege müssen trocken, lichtgeschützt und geordnet gelagert werden. Thermopapier-Quittungen verblassen – diese sollten zusätzlich kopiert oder gescannt werden.
  • Ordnungsmässigkeit: Belege müssen systematisch abgelegt und innert nützlicher Frist auffindbar sein. Eine chronologische oder kontenbasierte Ablage erfüllt diese Anforderung.

Bei einer Steuerrevision muss die Einzelfirma sämtliche Belege vorlegen können. Fehlende Belege führen zu Ermessensveranlagungen durch die Steuerbehörde – in der Regel zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person.

Wichtigste Punkte:
Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR).
Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die GeBÜV-Anforderungen erfüllt sind.
Thermopapier-Quittungen zusätzlich scannen, da sie mit der Zeit verblassen.
#AufgabeVerantwortlich
1Belege sammeln und nach Ausgabenart kategorisierenInhaberin / Inhaber
2Korrektes Aufwandkonto gemäss Kontenplan KMU zuweisenInhaberin / Inhaber oder Treuhänder
3MWST-Vorsteuer auf Belegen erfassen (falls MWST-pflichtig)Inhaberin / Inhaber oder Treuhänder
4Belege 10 Jahre GeBÜV-konform aufbewahrenInhaberin / Inhaber

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Privataufwand als Geschäftsaufwand verbucht

Private Ausgaben wie Lebensmittel für den Haushalt oder Freizeitaktivitäten dürfen nicht auf Geschäftskonten gebucht werden. Die Steuerverwaltung rechnet solche Posten auf und erhebt Nachsteuern samt Verzugszins. Führen Sie bei gemischt genutzten Ausgaben eine nachvollziehbare Aufteilung.

Fehler 2: Beleg fehlt oder ist unvollständig

Ohne Beleg ist keine Buchung zulässig. Fehlen Angaben wie Datum, Betrag oder Leistungsbeschreibung, wird der Aufwand bei einer Revision nicht anerkannt. Ergänzen Sie fehlende Informationen (z. B. Geschäftszweck) handschriftlich direkt auf dem Beleg.

Fehler 3: Vorsteuer ohne MWST-Registrierung abgezogen

Einzelfirmen, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, dürfen keine Vorsteuer geltend machen. Der Abzug wird bei der MWST-Kontrolle rückgängig gemacht und mit Verzugszins belastet. Prüfen Sie vor der ersten Vorsteuer-Buchung, ob Ihre Firma registriert ist.

Fehler 4: Sammelkonto statt differenzierter Kontierung verwendet

Alle Geschäftsausgaben auf ein einziges Konto zu buchen, erschwert die Steuererklärung und wirkt bei einer Revision unprofessionell. Die Steuerverwaltung kann in solchen Fällen eine detaillierte Aufschlüsselung verlangen. Nutzen Sie die vorgesehenen Konten des Kontenplans KMU.

Fehler 5: Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten

Belege, die vor Ablauf der 10-Jahres-Frist vernichtet werden, können bei einer späteren Revision nicht mehr vorgelegt werden. Die Folge sind Ermessensveranlagungen zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person. Richten Sie ein systematisches Archiv ein – digital oder physisch.

05.Häufige Fragen

Braucht eine Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung?

Einzelfirmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 500 000 dürfen gemäss Art. 957 Abs. 2 OR eine vereinfachte Buchführung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) führen. Ab CHF 500 000 Umsatz ist die doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung Pflicht. Unabhängig von der Methode müssen alle Belege aufbewahrt werden.

Kann ich als Einzelfirma Verpflegungspauschalen abziehen?

Pauschalen ohne Beleg sind in der Einzelfirma grundsätzlich nicht vorgesehen – anders als bei Arbeitnehmenden mit genehmigtem Spesenreglement. Sie buchen den tatsächlichen Aufwand anhand des Belegs. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 2026) für das Privatfahrzeug ist eine Ausnahme, da sie den effektiven Aufwand pauschal abbildet.

Wie buche ich Geschäftskilometer mit dem Privatfahrzeug?

Buchen Sie die gefahrenen Kilometer mit CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) auf Konto 6640 (Reisespesen). Als Nachweis führen Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Start- und Zielort, Strecke in Kilometern und Geschäftszweck. Ein Vorsteuerabzug entfällt, da keine MWST-pflichtige Leistung vorliegt.

Darf ich Kundengeschenke als Geschäftsaufwand verbuchen?

Ja, Kundengeschenke werden auf Konto 6680 (Repräsentation) gebucht, sofern sie geschäftlich begründet sind. Ab 2026 gilt für Naturalgeschenke ein Freibetrag von CHF 600 pro Kalenderjahr und beschenkte Person. Darüber hinausgehende Beträge können steuerlich problematisch werden.

Was passiert, wenn ich keinen Beleg für eine Ausgabe habe?

Ohne Beleg darf die Ausgabe nicht als Geschäftsaufwand verbucht werden. Bei einer Steuerrevision wird der Posten aufgerechnet, was zu Nachsteuern und Verzugszins führt. Erstellen Sie in Ausnahmefällen einen Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Grund und Ihrer Unterschrift – dieser wird von Steuerbehörden jedoch nur bei Bagatellbeträgen akzeptiert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Geschäftsaufwand wird in der Einzelfirma direkt auf Aufwandkonten der Erfolgsrechnung gebucht – ein Spesenformular wie bei Arbeitnehmenden ist nicht erforderlich.
2.Der Kontenplan KMU Schweiz gibt die Kontierung vor: Reise auf 6640, Verpflegung auf 6650, Repräsentation auf 6680, Büromaterial auf 6500, Kommunikation auf 6510.
3.Jede Buchung erfordert einen vollständigen Beleg mit Datum, Betrag und Leistungsbeschreibung; bei Bewirtung zusätzlich die Namen der Gäste und den Anlass.
4.Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Einzelfirma im MWST-Register eingetragen ist und der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten enthält.
5.Bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der Vorsteuerabzug – der Bruttobetrag wird als Aufwand gebucht.
6.Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 1.1.2026 CHF 0.75/km und wird ohne Vorsteuer auf Konto 6640 gebucht.
7.Belege müssen gemäss Art. 958f OR und GeBÜV mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden – digital oder physisch.
8.Privatanteile bei gemischt genutzten Ausgaben sind sofort über Konto 2850 (Privat) auszuscheiden.

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