Geschäftsreise für Selbständige: Abzugsfähige Kosten, Belege und Pauschalen

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Selbständige können alle beruflich bedingten Reisekosten vollständig abziehen – Fahrt, Unterkunft und Verpflegung bei Abwesenheit, mit Beleg oder nach ESTV-Pauschale. Anders als Arbeitnehmende, die an Pauschalabzüge gebunden sind, setzen Selbständigerwerbende den tatsächlichen Aufwand direkt gegen den Geschäftsertrag. Voraussetzung ist, dass die Reise geschäftlich begründet und dokumentiert ist. Fehlen Belege oder ist der berufliche Zweck nicht nachvollziehbar, streicht die Steuerverwaltung den Abzug – im schlimmsten Fall mit Aufrechnung und Nachsteuer.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Selbständige ziehen beruflich bedingte Reisekosten wie Fahrt, Hotel, Verpflegung und Konferenzgebühren vollständig vom Geschäftsertrag ab (Art. 27 DBG).
2.Ohne Beleg gelten die ESTV-Pauschalen: CHF 30.– pro Tag für Verpflegung und CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug.
3.Der tägliche Pendelweg zwischen Wohnung und Geschäftsort ist kein Geschäftsreiseaufwand und wird separat als Berufskosten behandelt.
4.Auslandsreisen unterliegen denselben Regeln; Fremdwährungsbelege werden zum ESTV-Jahresmittelkurs umgerechnet.
5.Ein Fahrtenbuch und eine systematische Reisekostenabrechnung sichern den Abzug bei einer Steuerrevision ab.

01.Was bei Geschäftsreisen voll abzugsfähig ist

Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG dürfen Selbständigerwerbende den geschäftsmässig begründeten Aufwand vom Rohertrag abziehen. Bei Geschäftsreisen umfasst das sämtliche Kosten, die unmittelbar mit der beruflichen Reisetätigkeit zusammenhängen. Entscheidend ist die klare Abgrenzung zum privaten Aufwand: Der tägliche Arbeitsweg gilt nicht als Geschäftsreise.

AusgabeAbzugsfähigBeleg erforderlich
Bahnticket / FlugJa, vollständigJa
Hotel / UnterkunftJa, vollständigJa
Verpflegung bei Abwesenheit ab 6 StundenJaJa, oder CHF 30.– Pauschale pro Tag
Privatfahrzeug (Geschäftsfahrt)Ja, CHF 0.75/kmFahrtenbuch empfohlen
Teilnahme Messe / KonferenzJa, vollständigJa
Täglicher Pendelweg (Wohnung–Geschäftsort)Nein (separater Berufskosten-Abzug)

Übersicht: Abzugsfähige Reisekosten für Selbständige

Auch Nebenkosten wie Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckzuschläge oder Taxifahrten am Zielort sind abzugsfähig, sofern sie geschäftlich veranlasst und belegt sind.

Wichtigste Punkte:
Alle beruflich bedingten Reisekosten sind vollständig abzugsfähig (Art. 27 DBG).
Der tägliche Pendelweg ist kein Geschäftsreiseaufwand und wird separat behandelt.
Auch Nebenkosten wie Parkgebühren und Taxifahrten gehören zum abzugsfähigen Aufwand.

02.Beleg oder Pauschale: Wann welche Methode gilt

Selbständige haben grundsätzlich die Wahl zwischen dem Nachweis der effektiven Kosten per Beleg und der Anwendung der ESTV-Pauschalen. Die Regel ist einfach: Mit Beleg ist der Abzug in unbegrenzter Höhe möglich, sofern der Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Ohne Beleg akzeptiert die Steuerverwaltung nur die offiziellen Ansätze.

KostenartPauschale 2026Hinweis
Verpflegung (Mittag- oder Abendessen)CHF 30.– pro TagAb 6 Stunden Abwesenheit
PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro KilometerNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70)
Kleinspesen (Getränke, Telefon etc.)CHF 20.– pro TagOhne Einzelnachweis

ESTV-Pauschalen 2026 für Selbständige ohne Beleg

Pro Kostenart kann jeweils nur eine Methode angewendet werden. Wer beispielsweise die Verpflegung pauschal abzieht, kann nicht gleichzeitig einzelne Restaurantbelege für denselben Tag geltend machen. Bei hohen Reisekosten – etwa mehrtägige Konferenzbesuche mit Hotelübernachtung – lohnt sich der Belegnachweis fast immer.

Wichtigste Punkte:
Mit Beleg ist der Abzug in unbegrenzter Höhe möglich.
Ohne Beleg gelten die ESTV-Pauschalen: CHF 30.– Verpflegung, CHF 0.75/km Fahrt, CHF 20.– Kleinspesen.
Pro Kostenart darf nur eine Methode (Beleg oder Pauschale) angewendet werden.
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03.Auslandsreisen: Fremdwährung, MWST und höhere Pauschalen

Für Geschäftsreisen ins Ausland gelten dieselben Abzugsregeln wie im Inland. Die Kosten müssen geschäftlich begründet und dokumentiert sein. Drei Besonderheiten sind zu beachten.

  • Fremdwährung umrechnen: Belege in Fremdwährung werden zum offiziellen ESTV-Jahresmittelkurs in Schweizer Franken umgerechnet. Der Kurs wird jeweils Anfang des Folgejahres publiziert. Alternativ kann der Tageskurs der Kreditkartenabrechnung verwendet werden, sofern dieser dokumentiert ist.
  • Keine Schweizer MWST auf Auslandbelegen: Auf Rechnungen aus dem Ausland ist keine Schweizer Mehrwertsteuer enthalten. Ein Vorsteuerabzug auf diesen Belegen ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht möglich. Die Kosten werden brutto als Geschäftsaufwand verbucht.
  • Höhere Tagespauschalen im Ausland: Wenn die effektiven Verpflegungskosten im Ausland über den Schweizer Pauschalen liegen, können die tatsächlichen Kosten mit Beleg geltend gemacht werden. Einige Kantone akzeptieren auch länderspezifische Tagessätze, sofern diese plausibel dokumentiert sind.
Wichtigste Punkte:
Fremdwährungsbelege werden zum ESTV-Jahresmittelkurs oder zum dokumentierten Tageskurs umgerechnet.
Auf Auslandbelegen ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich.
Höhere Auslandskosten sind mit Beleg vollständig abzugsfähig.

04.Fahrtenbuch und Nachweise bei häufigen Geschäftsreisen

Wer regelmässig geschäftlich unterwegs ist, sollte ein Fahrtenbuch führen. Es ist zwar gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von der Steuerverwaltung bei Revisionen als Standardnachweis erwartet. Ohne Fahrtenbuch ist der Kilometerabzug bei häufigen Fahrten kaum glaubhaft zu machen.

  • Fahrtenbuch: Enthält pro Fahrt: Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt, gefahrene Kilometer. Geschäftliche und private Fahrten müssen klar getrennt sein.
  • Reisekostenabrechnung: Fasst alle Kosten einer Geschäftsreise in einem Dokument zusammen: Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten. Belege werden der Abrechnung als Anhang beigefügt.
  • Aufbewahrungspflicht: Sämtliche Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und unverändert sind.
Wichtigste Punkte:
Ein Fahrtenbuch ist bei regelmässigen Geschäftsreisen faktisch unverzichtbar.
Die Reisekostenabrechnung bündelt alle Kosten einer Reise in einem Dokument.
Belege und Abrechnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).

05.Geschäftsreise steuerlich korrekt abziehen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf zeigt, wie Sie als selbständige Person Ihre Geschäftsreisekosten von der Planung bis zur Steuererklärung lückenlos dokumentieren und korrekt abziehen. Jeder Schritt ist so aufgebaut, dass er bei einer allfälligen Steuerrevision standhält.

Schritt 1: Geschäftlichen Zweck der Reise dokumentieren

Bevor Sie die Reise antreten, halten Sie den geschäftlichen Anlass schriftlich fest. Das kann eine Einladung zu einer Messe, eine Kundenbestätigung, ein Projektauftrag oder eine Konferenzanmeldung sein. Dieses Dokument bildet die Grundlage dafür, dass die Reise als geschäftsmässig begründet gilt.

Bei gemischten Reisen – zum Beispiel einer Konferenz mit anschliessendem Ferientag – muss der geschäftliche Teil klar vom privaten getrennt werden. Nur der geschäftliche Anteil ist abzugsfähig.

Wichtigste Punkte:
Den beruflichen Anlass der Reise vor Reiseantritt schriftlich festhalten.
Bei gemischten Reisen den geschäftlichen vom privaten Anteil klar trennen.

Schritt 2: Belege lückenlos sammeln und ordnen

Sammeln Sie während der Reise jeden Beleg: Bahntickets, Flugbestätigungen, Hotelrechnungen, Restaurantquittungen, Parktickets und Taxiquittungen. Fotografieren Sie Papierbelege sofort, da Thermopapier schnell verblasst.

  • Pflichtangaben auf dem Beleg: Datum, Leistungserbringer (Name und Adresse), Art der Leistung, Betrag inkl. MWST.
  • Digitale Belege: E-Tickets, Online-Buchungsbestätigungen und PDF-Rechnungen sind gleichwertig zu Papierbelegen. Speichern Sie diese in einem separaten Ordner pro Reise.
  • Fehlende Belege: Wenn kein Beleg vorhanden ist, notieren Sie Datum, Ort, Zweck und Betrag auf einem Eigenbeleg. Die Steuerverwaltung akzeptiert Eigenbelege nur in Ausnahmefällen und bei kleinen Beträgen.
Wichtigste Punkte:
Jeden Beleg sofort sichern – Thermopapier verblasst schnell.
Digitale Belege wie E-Tickets und PDF-Rechnungen sind gleichwertig.
Eigenbelege werden nur in Ausnahmefällen und bei Kleinbeträgen akzeptiert.

Schritt 3: Pro Kostenart zwischen Beleg und Pauschale entscheiden

Für jede Kostenart legen Sie fest, ob Sie den effektiven Aufwand mit Beleg oder die ESTV-Pauschale geltend machen. Diese Entscheidung treffen Sie pro Kostenart, nicht pro Reise. Wer bei der Verpflegung die Pauschale wählt, kann bei der Unterkunft trotzdem den effektiven Beleg einreichen.

KostenartBeleg sinnvoll wennPauschale sinnvoll wenn
VerpflegungEffektive Kosten über CHF 30.– pro TagKosten unter CHF 30.– oder kein Beleg vorhanden
Fahrt (Privatfahrzeug)Geschäftsfahrzeug mit effektiven KostenPrivatfahrzeug, CHF 0.75/km reicht aus
UnterkunftImmer – Hotelrechnungen sind leicht verfügbarKeine Pauschale vorgesehen, Beleg zwingend
KleinspesenEinzelbelege vorhanden und Summe über CHF 20.–Keine Einzelbelege, CHF 20.–/Tag genügt

Entscheidungshilfe: Beleg oder Pauschale

Wichtigste Punkte:
Die Wahl zwischen Beleg und Pauschale erfolgt pro Kostenart, nicht pro Reise.
Für Unterkunft gibt es keine Pauschale – ein Beleg ist zwingend.
Bei hohen Verpflegungskosten lohnt sich der Belegnachweis.

Schritt 4: Fremdwährungen korrekt umrechnen

Belege in Fremdwährung rechnen Sie in Schweizer Franken um. Verwenden Sie dafür den offiziellen ESTV-Jahresmittelkurs, der jeweils im Januar des Folgejahres publiziert wird. Alternativ können Sie den Tageskurs Ihrer Kreditkartenabrechnung verwenden, sofern Sie diesen dokumentieren.

Notieren Sie den verwendeten Kurs und die Quelle direkt auf der Reisekostenabrechnung. Bei einer Steuerrevision muss die Umrechnung nachvollziehbar sein. Vermeiden Sie es, verschiedene Kursquellen innerhalb derselben Abrechnung zu mischen.

Wichtigste Punkte:
Den ESTV-Jahresmittelkurs oder den dokumentierten Kreditkarten-Tageskurs verwenden.
Kursquelle und Umrechnungsmethode auf der Abrechnung vermerken.

Schritt 5: Fahrtenbuch führen und Kilometer erfassen

Führen Sie bei jeder Geschäftsfahrt mit dem Privatfahrzeug ein Fahrtenbuch. Tragen Sie unmittelbar nach der Fahrt Datum, Start- und Zielort, Reisezweck und gefahrene Kilometer ein. Lücken oder nachträgliche Einträge werten Steuerrevisoren als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit.

  • Mindestangaben pro Eintrag: Datum, Abfahrtsort, Zielort, Reisezweck (z.B. Kundenbesuch Firma XY), Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, gefahrene Kilometer.
  • Geschäftlich vs. privat: Nur geschäftliche Fahrten sind abzugsfähig. Private Fahrten müssen ebenfalls eingetragen werden, damit die Gesamtkilometer plausibel sind.
  • Digitale Lösungen: GPS-basierte Apps oder digitale Fahrtenbücher sind zulässig, sofern die Einträge nicht nachträglich verändert werden können.
Wichtigste Punkte:
Fahrtenbucheinträge sofort nach jeder Fahrt vornehmen.
Auch private Fahrten eintragen, damit die Gesamtkilometer plausibel bleiben.
Digitale Fahrtenbücher sind zulässig, wenn Einträge nicht nachträglich änderbar sind.

Schritt 6: Reisekostenabrechnung pro Reise erstellen

Erstellen Sie für jede Geschäftsreise eine separate Reisekostenabrechnung. Dieses Dokument fasst alle Kosten zusammen und dient als Buchungsgrundlage. Heften Sie die zugehörigen Belege chronologisch an die Abrechnung an oder verknüpfen Sie digitale Belege mit der entsprechenden Abrechnung.

  • Name und Adresse der selbständigen Person
  • Reisedatum und Reiseziel
  • Geschäftlicher Zweck der Reise
  • Auflistung aller Kostenarten mit Einzelbeträgen
  • Vermerk ob Beleg oder Pauschale je Kostenart
  • Gesamtbetrag in CHF
Wichtigste Punkte:
Pro Geschäftsreise eine separate Abrechnung erstellen.
Belege chronologisch der Abrechnung zuordnen.
Für jede Kostenart vermerken, ob Beleg oder Pauschale angewendet wird.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäftlichen Reisezweck dokumentierenSelbständige Person
2Belege lückenlos sammeln und ordnenSelbständige Person
3Pro Kostenart Beleg oder Pauschale wählenSelbständige Person
4Fremdwährungen umrechnen (bei Auslandsreisen)Selbständige Person
5Fahrtenbuch führen und Kilometer erfassenSelbständige Person
6Reisekostenabrechnung pro Reise erstellenSelbständige Person / Treuhänder

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Geschäftlicher Zweck nicht dokumentiert

Ohne schriftlichen Nachweis des beruflichen Anlasses kann die Steuerverwaltung den gesamten Reiseabzug streichen. Halten Sie den Zweck vor Reiseantritt fest – eine Einladung, eine Auftragsbestätigung oder eine Konferenzanmeldung genügt.

Fehler 2: Beleg und Pauschale für dieselbe Kostenart kombiniert

Pro Kostenart darf nur eine Methode angewendet werden. Wer für denselben Tag sowohl einen Restaurantbeleg als auch die Verpflegungspauschale von CHF 30.– geltend macht, riskiert eine Aufrechnung des gesamten Verpflegungsabzugs.

Fehler 3: Pendelweg als Geschäftsreise deklariert

Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Geschäftsort ist kein Geschäftsreiseaufwand. Dieser Abzug erfolgt separat über die Berufskosten. Wer den Pendelweg als Geschäftsreise verbucht, riskiert eine Korrektur und Nachsteuer.

Fehler 4: Fahrtenbuch lückenhaft oder nachträglich erstellt

Ein Fahrtenbuch mit Lücken oder offensichtlich nachgetragenen Einträgen wird bei einer Revision nicht anerkannt. Führen Sie das Fahrtenbuch zeitnah und vollständig – auch private Fahrten müssen eingetragen sein.

Fehler 5: Fremdwährung ohne Kursangabe verbucht

Auslandbelege ohne dokumentierte Umrechnung sind nicht revisionssicher. Vermerken Sie den verwendeten Wechselkurs und die Quelle direkt auf der Abrechnung. Der ESTV-Jahresmittelkurs ist die sicherste Variante.

07.Häufige Fragen

Darf ich als Selbständiger Business Class abziehen?

Ja, sofern die Reise geschäftlich begründet ist. Die Steuerverwaltung prüft jedoch die Verhältnismässigkeit. Bei einem Kleinunternehmen mit bescheidenem Umsatz kann ein Business-Class-Flug als unangemessen beurteilt werden. Dokumentieren Sie den Grund für die Buchung, zum Beispiel eine lange Flugzeit mit anschliessendem Kundentermin.

Ab wie vielen Stunden Abwesenheit kann ich Verpflegungskosten abziehen?

Die ESTV-Pauschale von CHF 30.– pro Tag gilt ab einer Abwesenheit von mindestens sechs Stunden. Bei kürzerer Abwesenheit ist kein Verpflegungsabzug vorgesehen. Mit Beleg können Sie auch bei kürzerer Abwesenheit abziehen, sofern der geschäftliche Anlass dokumentiert ist.

Kann ich die Reisekosten meiner Begleitperson abziehen?

Nur wenn die Begleitperson eine geschäftliche Funktion erfüllt, zum Beispiel als Dolmetscherin oder Assistentin. Die Kosten einer privaten Begleitperson sind nicht abzugsfähig. Dokumentieren Sie die geschäftliche Rolle der Begleitperson schriftlich.

Wie verbuche ich eine Geschäftsreise mit privatem Verlängerungstag?

Trennen Sie die Kosten klar auf. Die Hotelkosten für den privaten Tag und die Verpflegung an diesem Tag sind nicht abzugsfähig. Die Flugkosten können vollständig abgezogen werden, sofern der Flug auch ohne den privaten Tag gleich gebucht worden wäre.

Muss ich ein Fahrtenbuch führen, wenn ich nur selten geschäftlich fahre?

Gesetzlich ist ein Fahrtenbuch nicht vorgeschrieben. Bei wenigen Fahrten pro Jahr genügt eine einfache Aufstellung mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometern. Bei häufigen Fahrten oder hohen Kilometerbeträgen wird ein lückenloses Fahrtenbuch jedoch dringend empfohlen.

Gelten im Ausland höhere Verpflegungspauschalen als CHF 30.–?

Die ESTV kennt keine länderspezifischen Pauschalen für Selbständige. Wenn die effektiven Verpflegungskosten im Ausland höher sind, können Sie diese mit Beleg vollständig abziehen. Einige Kantone akzeptieren plausibel dokumentierte höhere Tagessätze auch ohne Einzelbeleg.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Selbständigerwerbende ziehen geschäftlich begründete Reisekosten vollständig vom Ertrag ab (Art. 27 DBG).
2.Abzugsfähig sind Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, Konferenzgebühren und Nebenkosten – nicht aber der tägliche Pendelweg.
3.Ohne Beleg gelten die ESTV-Pauschalen 2026: CHF 30.– Verpflegung pro Tag, CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
4.Pro Kostenart ist nur eine Methode zulässig: entweder Beleg oder Pauschale, nicht beides.
5.Auslandsreisen unterliegen denselben Regeln; Fremdwährungen werden zum ESTV-Jahresmittelkurs umgerechnet.
6.Ein Fahrtenbuch mit lückenlosen Einträgen sichert den Kilometerabzug bei einer Steuerrevision ab.
7.Für jede Geschäftsreise sollte eine separate Reisekostenabrechnung mit zugeordneten Belegen erstellt werden.
8.Belege und Abrechnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR).

08.Weiterführende Artikel

Spesenabrechnung für Selbstständige (2026)Übersicht & Leitfaden
Selbstständige können berufliche Auslagen als Gewinnungskosten abziehen, sofern sie betrieblich notwendig und durch Belege nachgewiesen sind.
Verpflegungskosten für Selbständige abziehen (2026)Definition
Selbständige können Verpflegungskosten abziehen wenn beruflich veranlasst – bei Abwesenheit über 6 Stunden gilt der ESTV-Ansatz von CHF 30 pro Tag ohne Beleg.
Fahrtkosten für Selbständige abziehen (2026)Leitfaden
Selbständige können Fahrtkosten für Geschäftsreisen abziehen – beim Privatfahrzeug gilt CHF 0.75 pro km oder die tatsächlichen Kosten; der Pendelweg ist nicht abzugsfähig.
Belegaufbewahrung für Selbständige (2026)Leitfaden
Selbständige müssen Geschäftsbelege 10 Jahre aufbewahren (OR 957 / GeBÜV) – fehlende Belege bei der Steuerrevision führen zur Aufrechnung von Abzügen und Steuernachzahlungen.