Spesen für Geschäftsführer von GmbH und AG: Reglement, Fahrzeug, Lohnausweis

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Geschäftsführer einer GmbH oder AG unterliegen als Angestellte den gleichen Spesenregeln wie andere Mitarbeitende – beim Geschäftsfahrzeug gilt der Privatanteil als steuerpflichtiger Lohn. Trotzdem gibt es in der Praxis zahlreiche Stolpersteine: Repräsentationsspesen, Kader-Reglemente und die korrekte Deklaration im Lohnausweis werfen regelmässig Fragen auf. Diese Seite erklärt die Spesenregeln für Geschäftsführer von GmbH und AG mit den aktuellen Ansätzen ab 2026.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Geschäftsführer einer GmbH oder AG sind in der Regel Arbeitnehmer und haben gemäss Art. 327a OR denselben Anspruch auf Spesenersatz wie alle anderen Mitarbeitenden.
2.Typische GF-Spesen umfassen Repräsentation, Dienstreisen und Geschäftsessen; erweiterte Ansätze werden in einem separaten Kader-Spesenreglement geregelt.
3.Der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs beträgt pauschal 9.6 % des Kaufpreises pro Jahr und gilt als steuerpflichtiger Lohn (Lohnausweis Ziffer 2.2).
4.Im Lohnausweis erscheinen GF-Spesen unter Ziffer 13 – identisch wie bei anderen Angestellten.
5.Alleinaktionäre oder Alleingesellschafter in der Doppelrolle als GF unterliegen einer verschärften Prüfung durch die Steuerbehörden bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen.

01.Rechtlicher Status des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH oder der CEO einer AG steht in der Regel in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft. Auch wenn er gleichzeitig Gesellschafter oder Verwaltungsrat ist, ändert das nichts an seiner arbeitsrechtlichen Stellung als Arbeitnehmer. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen. Diese Pflicht gilt für den Geschäftsführer genauso wie für jede andere angestellte Person im Unternehmen.

Eine Sondersituation entsteht, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Alleinaktionär der AG oder Alleingesellschafter der GmbH ist. In diesem Fall liegt ein sogenannter hybrider Status vor: Die Person ist formal Arbeitnehmer, kontrolliert aber gleichzeitig den Arbeitgeber. Die Steuerbehörden prüfen hier besonders genau, ob Spesenerstattungen tatsächlich geschäftlich begründet sind oder ob es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft in dieser Konstellation Rechtssicherheit.

KonstellationRechtlicher StatusSpesenregeln
GF ohne BeteiligungArbeitnehmerArt. 327a OR, normales Spesenreglement
GF mit MinderheitsbeteiligungArbeitnehmerArt. 327a OR, normales oder Kader-Reglement
GF als Alleinaktionär / AlleingesellschafterArbeitnehmer (hybrid)Art. 327a OR, genehmigtes Reglement dringend empfohlen
Externer VR ohne ArbeitsvertragMandatsträgerHonorar statt Lohn, Spesen separat regeln

Spesenrechtliche Einordnung des Geschäftsführers

Wichtigste Punkte:
Der Geschäftsführer einer GmbH oder AG ist arbeitsrechtlich ein Arbeitnehmer mit vollem Spesenanspruch nach Art. 327a OR.
Bei Alleinaktionären oder Alleingesellschaftern prüfen die Steuerbehörden Spesen besonders streng auf verdeckte Gewinnausschüttungen.
Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schützt vor Aufrechnungen bei der Steuerveranlagung.

02.Was als GF-Spesen gilt

Geschäftsführer haben typischerweise höhere und vielfältigere Auslagen als andere Mitarbeitende. Repräsentation gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Behörden gehört zum Kernbereich der GF-Tätigkeit. Entscheidend ist, dass jede Auslage geschäftlich notwendig und angemessen ist. Was über die Ansätze des normalen Spesenreglements hinausgeht, sollte in einem separaten Kader-Spesenreglement geregelt werden.

  • Repräsentationsspesen: Geschäftsessen, Kundenanlässe, Einladungen von Geschäftspartnern. Ab CHF 6000 pro Jahr oder mehr als 5 % des Bruttolohns müssen Repräsentationsspesen im Lohnausweis separat ausgewiesen werden. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr.
  • Dienstreisen: Fahrkosten, Übernachtungen und Verpflegung bei geschäftlichen Reisen im In- und Ausland. Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer. Die Verpflegungspauschale liegt bei CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht.
  • Geschäftsessen: Bewirtung von Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden. Originalbelege mit Angabe der bewirteten Personen und des geschäftlichen Anlasses sind zwingend aufzubewahren.
  • Kleinspesen und Büromaterial: Kleinere Auslagen wie Porto, Parkgebühren oder Druckkosten. Die Tagespauschale für Kleinspesen beträgt CHF 20 ohne Einzelbelege.
  • Kader-Spesenreglement: Für Geschäftsführer mit regelmässig höheren Auslagen empfiehlt sich ein separates Kader-Reglement mit erweiterten Pauschalen. Dieses muss ebenfalls von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden und inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Ein konkretes Beispiel: Ein GF einer Zürcher GmbH reist monatlich zu drei Kundenterminen (je 120 km mit dem Privatfahrzeug), lädt zweimal pro Monat Geschäftspartner zum Essen ein und hat regelmässige Kleinspesen. Die monatlichen Spesen belaufen sich auf rund CHF 270 Fahrkosten (360 km x CHF 0.75), CHF 200 bis CHF 400 für Geschäftsessen und CHF 60 Kleinspesen – insgesamt zwischen CHF 530 und CHF 730 pro Monat. Solche Beträge sind bei einem GF-Gehalt üblich und steuerlich unproblematisch, sofern sie im Reglement abgedeckt sind.

Wichtigste Punkte:
Typische GF-Spesen umfassen Repräsentation, Dienstreisen, Geschäftsessen und Kleinspesen.
Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr oder 5 % des Bruttolohns müssen im Lohnausweis separat deklariert werden.
Erweiterte Pauschalen für Geschäftsführer gehören in ein genehmigtes Kader-Spesenreglement.
Spesen App

Geschäftsführer-Spesen digital erfassen und korrekt abrechnen mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Geschäftsfahrzeug und Privatanteil

Stellt die Gesellschaft dem Geschäftsführer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf, gilt der Privatanteil als Naturallohn. Dieser Privatanteil ist sozialversicherungspflichtig und muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 (Unentgeltliche Beförderung / Geschäftsauto) deklariert werden. Die ESTV sieht dafür eine pauschale Berechnungsmethode vor.

MethodeBerechnungBeispiel (Kaufpreis CHF 60 000)
Pauschale ESTV9.6 % des Kaufpreises (exkl. MWST) pro JahrCHF 5760 pro Jahr / CHF 480 pro Monat
Effektiver NachweisFahrtenbuch mit exakter Trennung privat/geschäftlichAbhängig vom tatsächlichen Privatanteil

Berechnung des Privatanteils Geschäftsfahrzeug

Die Pauschale von 9.6 % deckt sämtliche Kosten der Privatnutzung ab: Treibstoff, Versicherung, Unterhalt und Abschreibung. Der Kaufpreis als Berechnungsbasis bleibt über die gesamte Nutzungsdauer gleich – auch wenn das Fahrzeug an Wert verliert. Bei Leasingfahrzeugen gilt der Barkaufpreis gemäss Leasingvertrag als Basis. Wer den Privatanteil tiefer halten will, muss ein lückenloses Fahrtenbuch führen und den effektiven Privatanteil nachweisen.

Wichtig für Alleinaktionäre und Alleingesellschafter: Wird das Geschäftsfahrzeug überwiegend privat genutzt, kann die Steuerverwaltung den gesamten Fahrzeugaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren. In solchen Fällen droht eine Aufrechnung beim Unternehmen und beim Geschäftsführer persönlich. Ein Fahrtenbuch ist in dieser Konstellation dringend zu empfehlen.

Wichtigste Punkte:
Der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs beträgt pauschal 9.6 % des Kaufpreises pro Jahr und gilt als steuerpflichtiger Lohn.
Die Pauschale bleibt über die gesamte Nutzungsdauer gleich, unabhängig vom aktuellen Fahrzeugwert.
Bei Alleinaktionären kann eine überwiegende Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Ein Fahrtenbuch ermöglicht den Nachweis eines tieferen effektiven Privatanteils.

04.Lohnausweis-Besonderheiten für Geschäftsführer

Der Lohnausweis eines Geschäftsführers folgt denselben Regeln wie bei anderen Arbeitnehmenden. Die korrekte Zuordnung der einzelnen Positionen zu den richtigen Ziffern ist jedoch gerade bei GF-Vergütungen mit mehreren Komponenten anspruchsvoll. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis definiert die Zuordnung verbindlich.

VergütungsbestandteilLohnausweis-ZifferBemerkung
Bruttolohn (inkl. Boni)Ziffer 1Alle Barvergütungen
Geschäftsfahrzeug PrivatanteilZiffer 2.29.6 % des Kaufpreises pro Jahr
Andere NaturalleistungenZiffer 2.3Z.B. Wohnung, Verpflegung
Effektive SpesenZiffer 13.1Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten
Pauschale SpesenZiffer 13.2Gemäss genehmigtem Reglement
RepräsentationsspesenZiffer 13.1 oder 13.2Separat ausweisen ab CHF 6000/Jahr
Aktienoptionen / MitarbeiterbeteiligungenZiffer 5Separat deklarieren, nicht unter Spesen
VerwaltungsratshonorarZiffer 1Falls VR-Mandat zusätzlich zum GF-Vertrag

Zuordnung im Lohnausweis für Geschäftsführer

Verfügt das Unternehmen über ein genehmigtes Spesenreglement, entfällt die Pflicht, Pauschalspesen im Lohnausweis einzeln aufzuschlüsseln. Stattdessen genügt ein Kreuz im Feld F des Lohnausweises. Ohne genehmigtes Reglement müssen sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil deklariert werden, was zu einer höheren Steuerbelastung für den Geschäftsführer führt.

Naturalgeschenke an den Geschäftsführer – etwa Weihnachtsgeschenke oder Jubiläumsgaben – sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Beträge darüber hinaus gelten als Lohnbestandteil und müssen unter Ziffer 1 deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
GF-Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert, identisch wie bei anderen Angestellten.
Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs gehört unter Ziffer 2.2 als Naturallohn.
Ein genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Deklaration und vermeidet Aufrechnungen.
Aktienoptionen und Boni werden separat unter Ziffer 5 bzw. Ziffer 1 ausgewiesen.

Geschäftsführer-Spesen digital erfassen und korrekt abrechnen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein separates Kader-Spesenreglement für den Geschäftsführer

Viele KMU regeln die GF-Spesen im allgemeinen Spesenreglement, obwohl die Ansätze für den Geschäftsführer deutlich höher sind. Die Steuerverwaltung kann die Differenz als Lohn aufrechnen. Ein genehmigtes Kader-Reglement mit erweiterten Pauschalen schafft Klarheit und Rechtssicherheit.

Fehler 2: Privatanteil Geschäftsfahrzeug nicht im Lohnausweis deklariert

Wird der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs nicht oder zu tief ausgewiesen, drohen Nachsteuern und Bussen sowohl für das Unternehmen als auch für den Geschäftsführer persönlich. Die Pauschale von 9.6 % des Kaufpreises ist zwingend anzuwenden, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.

Fehler 3: Private Auslagen als Geschäftsspesen verbucht

Gerade bei Alleinaktionären oder Alleingesellschaftern ist die Versuchung gross, private Auslagen über die Firma abzurechnen. Die Steuerbehörden qualifizieren solche Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, was zu einer Doppelbesteuerung führt: beim Unternehmen als nicht abzugsfähiger Aufwand und beim GF als Einkommen.

Fehler 4: Repräsentationsspesen ohne Nachweis des geschäftlichen Anlasses

Geschäftsessen und Kundeneinladungen erfordern neben dem Beleg auch die Angabe der bewirteten Personen und des geschäftlichen Grundes. Fehlen diese Angaben, werden die Spesen bei einer Revision nicht anerkannt. Eine kurze Notiz auf dem Beleg oder im Spesensystem genügt.

Fehler 5: Spesenreglement nicht von der Steuerverwaltung genehmigen lassen

Ein internes Spesenreglement ohne kantonale Genehmigung hat steuerlich keine Wirkung. Pauschalspesen müssen dann vollständig als Lohn deklariert werden. Die Genehmigung ist kostenlos und schützt vor Aufrechnungen bei der Steuerveranlagung.

06.Häufige Fragen

Gilt für den Verwaltungsrat dasselbe Spesenrecht wie für den Geschäftsführer?

Verwaltungsräte mit einem Arbeitsvertrag unterstehen denselben Spesenregeln wie der Geschäftsführer. Externe VR-Mitglieder ohne Arbeitsvertrag erhalten ein Honorar und rechnen ihre Auslagen separat ab. In beiden Fällen muss ein Spesenreglement die zulässigen Ansätze definieren.

Kann der Geschäftsführer sich selbst ein Spesenreglement genehmigen?

Der Geschäftsführer kann das Spesenreglement zwar erstellen, die Genehmigung erfolgt jedoch durch die kantonale Steuerverwaltung. Bei Alleinaktionären empfiehlt sich zusätzlich ein formeller Beschluss der Generalversammlung, um die Angemessenheit der Ansätze zu dokumentieren.

Wie hoch dürfen die Pauschalspesen eines GF maximal sein?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Pauschalspesen, aber die Ansätze müssen den tatsächlichen Auslagen entsprechen und von der Steuerverwaltung genehmigt sein. Überhöhte Pauschalen werden als verdeckter Lohn qualifiziert. Die SSK-Musterreglemente geben Richtwerte vor, an denen sich die Steuerbehörden orientieren.

Muss der Geschäftsführer einer Einzelfirma Spesen gleich abrechnen?

Nein. Der Inhaber einer Einzelfirma ist selbständig erwerbend und hat keinen Arbeitsvertrag mit sich selbst. Er verbucht geschäftliche Auslagen direkt als Geschäftsaufwand. Art. 327a OR und das Spesenreglement gelten nur für Arbeitnehmer in GmbH und AG.

Was passiert, wenn der GF die Kilometerpauschale von CHF 0.70 statt CHF 0.75 abrechnet?

Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung. Der Geschäftsführer kann aber beim nächsten Reglements-Update auf den neuen Ansatz von CHF 0.75 wechseln. Eine Nachforderung für die Differenz ist nicht vorgesehen.

Sind Spesen des Geschäftsführers sozialversicherungspflichtig?

Echte Spesenerstattungen gemäss genehmigtem Reglement sind nicht sozialversicherungspflichtig. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs hingegen gilt als Naturallohn und unterliegt der AHV, IV, EO und ALV. Werden Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, behandelt die Ausgleichskasse sie als beitragspflichtigen Lohn.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Geschäftsführer einer GmbH oder AG ist arbeitsrechtlich ein Arbeitnehmer und hat gemäss Art. 327a OR Anspruch auf vollständigen Spesenersatz.
2.Alleinaktionäre und Alleingesellschafter in der GF-Rolle unterliegen einer verschärften steuerlichen Prüfung bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen.
3.Typische GF-Spesen umfassen Repräsentation, Dienstreisen, Geschäftsessen und Kleinspesen – erweiterte Ansätze gehören in ein genehmigtes Kader-Spesenreglement.
4.Der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs beträgt pauschal 9.6 % des Kaufpreises pro Jahr und wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 als Naturallohn deklariert.
5.Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr oder 5 % des Bruttolohns müssen im Lohnausweis separat ausgewiesen werden, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000 pro Jahr.
6.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Lohnausweis-Deklaration und schützt vor steuerlichen Aufrechnungen.
7.Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; bestehende Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig.
8.Naturalgeschenke an den Geschäftsführer sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.

07.Weiterführende Artikel