Homeoffice-Spesen korrekt abrechnen: Anspruch, Pauschalen und Lohnausweis

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Ob Homeoffice-Spesen erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob das Homeoffice angeordnet (OR 327a, Kosten beim AG) oder freiwillig vereinbart wurde. Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende: Wer die Rechtslage falsch einschätzt, riskiert Nachforderungen bei der Steuerrevision oder verschenkt berechtigte Abzüge. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Homeoffice-Spesen in der Schweiz korrekt erfasst, abgerechnet und im Lohnausweis deklariert werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Bei angeordnetem Homeoffice muss der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR sämtliche notwendigen Auslagen erstatten.
2.Bei freiwilligem Homeoffice besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch, doch die ESTV lässt unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Abzüge zu.
3.Erstattungsfähig sind anteilige Mietkosten, Internet, Strom und Büromaterial — nicht jedoch luxuriöse Einrichtung oder rein private Kosten.
4.Die Abrechnung erfolgt entweder über ESTV-Pauschalansätze oder die Effektivmethode mit Einzelbelegen.
5.Im Lohnausweis werden Homeoffice-Spesen unter Ziffer 13.1.3 ausgewiesen, wobei kantonale Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung bestehen.

01.Angeordnetes vs. freiwilliges Homeoffice — der entscheidende Unterschied

Die gesamte Spesenregelung im Homeoffice steht und fällt mit einer einzigen Frage: Hat der Arbeitgeber das Homeoffice angeordnet, oder arbeitet die Person freiwillig von zu Hause? Art. 327 OR verpflichtet den Arbeitgeber, die notwendigen Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen. Art. 327a OR ergänzt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Pflicht greift bei angeordnetem Homeoffice vollumfänglich.

KriteriumAngeordnetes HomeofficeFreiwilliges Homeoffice
RechtsgrundlageArt. 327a OR (zwingend)Keine gesetzliche Pflicht
Kostenerstattung durch AGPflicht: alle notwendigen AuslagenNur wenn vertraglich vereinbart
Steuerlicher Abzug ANKein Abzug nötig (AG erstattet)ESTV-Abzug unter Voraussetzungen möglich
Typische SituationKein Büroarbeitsplatz vorhanden, Weisung im VertragMitarbeitende wählt Homeoffice, Büro steht zur Verfügung

Vergleich: Angeordnetes vs. freiwilliges Homeoffice

Ob das Homeoffice als angeordnet gilt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Nachtrag oder dem Spesenreglement. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Situation: Steht dem Arbeitnehmenden am Firmensitz ein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung? Falls nein, liegt in der Regel ein angeordnetes Homeoffice vor — selbst wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich so benennt.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber bei angeordnetem Homeoffice zur vollständigen Kostenerstattung.
Bei freiwilligem Homeoffice besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Spesenersatz.
Massgeblich ist die tatsächliche Situation, nicht nur die Vertragsbezeichnung.
Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Nachträge und Spesenreglement auf Homeoffice-Klauseln.

02.Was muss das Spesenreglement regeln?

Ein Spesenreglement, das Homeoffice-Situationen nicht abdeckt, führt unweigerlich zu Unsicherheiten bei der Abrechnung und bei Steuerrevisionen. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen, dass Spesenreglemente inhaltlich den Vorgaben entsprechen. Für Homeoffice-Spesen bedeutet das: Das Reglement muss klar festhalten, welche Kosten in welcher Form erstattet werden.

  • Definition Homeoffice: Das Reglement muss festhalten, wann Homeoffice als angeordnet und wann als freiwillig gilt. Idealerweise wird auf den Arbeitsvertrag oder eine separate Homeoffice-Vereinbarung verwiesen.
  • Erstattungsfähige Kostenarten: Aufzählung der erstattungsfähigen Positionen: anteiliger Mietzins, Strom, Internet, Büromaterial, Druckkosten. Nicht erstattungsfähige Kosten sollten ebenfalls benannt werden.
  • Abrechnungsmethode: Festlegung, ob eine monatliche Pauschale oder die Effektivmethode mit Einzelbelegen gilt. Bei Pauschalen sind die ESTV-Ansätze als Obergrenze zu beachten.
  • Einreichfristen und Prozess: Konkrete Fristen für die Einreichung (z. B. monatlich oder quartalsweise) sowie der Ablauf: Wer genehmigt, welche Belege sind nötig, in welchem Format.

Eine Beispielklausel könnte lauten: Mitarbeitende, deren Homeoffice-Tätigkeit vom Arbeitgeber angeordnet ist, erhalten eine monatliche Pauschale von CHF 150.– für Infrastrukturkosten (Mietzinsanteil, Strom, Internet). Die Pauschale wird mit dem Lohn ausbezahlt und im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 deklariert. Bei freiwilligem Homeoffice erfolgt keine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Diese Klausel muss an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und vom kantonalen Steueramt genehmigt werden.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss Homeoffice-Kosten explizit regeln, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Die SSK-Musterreglemente 2026 verlangen inhaltliche Übereinstimmung mit den Vorgaben.
Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Kosten sollten klar aufgelistet sein.
Jede Homeoffice-Klausel im Reglement bedarf der kantonalen Genehmigung.
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03.Homeoffice-Spesen abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte führen Arbeitgebende und Arbeitnehmende durch den gesamten Prozess — von der Anspruchsprüfung bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Halten Sie Ihren Arbeitsvertrag, das Spesenreglement und allfällige Belege bereit.

Schritt 1: Anspruchsgrundlage klären

Bevor Sie Kosten erfassen, müssen Sie die rechtliche Ausgangslage bestimmen. Prüfen Sie dazu drei Dokumente: den Arbeitsvertrag, allfällige Nachträge oder Homeoffice-Vereinbarungen und das Spesenreglement des Unternehmens. Suchen Sie nach Formulierungen wie «Der Arbeitnehmer arbeitet regelmässig im Homeoffice» oder «Es steht kein fester Arbeitsplatz am Firmensitz zur Verfügung».

  • Angeordnetes Homeoffice: Liegt vor, wenn der Arbeitgeber keinen Büroarbeitsplatz bereitstellt oder das Homeoffice vertraglich vorschreibt. Art. 327a OR greift: Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen erstatten.
  • Freiwilliges Homeoffice: Liegt vor, wenn ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist und die Person aus eigenem Wunsch von zu Hause arbeitet. Kein gesetzlicher Erstattungsanspruch, aber vertragliche Regelungen oder steuerliche Abzüge sind möglich.
  • Mischformen: Bei hybriden Modellen (z. B. 2 Tage Büro, 3 Tage Homeoffice) ist entscheidend, ob für die Homeoffice-Tage ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht keiner bereit, gilt das Homeoffice für diese Tage als angeordnet.

Achtung: Ein Anspruch kann auch durch betriebliche Übung entstehen. Erstattet der Arbeitgeber seit längerer Zeit Homeoffice-Kosten ohne vertragliche Grundlage, kann daraus ein Gewohnheitsrecht erwachsen. Klären Sie die Situation deshalb frühzeitig und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.

Wichtigste Punkte:
Arbeitsvertrag, Nachträge und Spesenreglement sind die drei massgeblichen Dokumente.
Kein Büroarbeitsplatz am Firmensitz bedeutet in der Regel angeordnetes Homeoffice.
Auch betriebliche Übung kann einen Erstattungsanspruch begründen.

Schritt 2: Erstattungsfähige Kosten erfassen

Im zweiten Schritt ermitteln Sie, welche Kosten tatsächlich geltend gemacht werden können. Grundsätzlich gilt: Erstattungsfähig sind nur Kosten, die unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit im Homeoffice entstehen. Private Kosten, die auch ohne Homeoffice anfallen würden, sind ausgeschlossen.

KostenartErstattungsfähigBemerkung
Anteiliger Mietzins (Arbeitszimmer)JaNur wenn ein separates Zimmer ausschliesslich beruflich genutzt wird; anteilig nach Fläche
Strom / Heizung (Anteil)JaAnteilig nach Nutzung berechnen
Internet (Anteil)JaBeruflicher Anteil, z. B. 50 % bei gemischter Nutzung
Büromaterial und DruckkostenJaPapier, Toner, Stifte — Belege aufbewahren
Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl)Ja (bei Anordnung)Nur bei angeordnetem Homeoffice; Abschreibung über Nutzungsdauer
Luxuriöse EinrichtungNeinDesignermöbel oder überteuerte Geräte werden nicht erstattet
Kosten für MitbewohnerNeinNur eigene berufliche Kosten sind relevant
Verpflegung zu HauseNeinKein Anspruch auf Verpflegungspauschale im Homeoffice

Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Homeoffice-Kosten

Dokumentieren Sie jede Kostenposition sorgfältig. Für den anteiligen Mietzins benötigen Sie den Mietvertrag und eine Flächenberechnung. Für Internet und Strom genügen die monatlichen Rechnungen mit einer nachvollziehbaren Aufteilung in beruflichen und privaten Anteil.

Wichtigste Punkte:
Nur Kosten, die unmittelbar durch die berufliche Homeoffice-Tätigkeit entstehen, sind erstattungsfähig.
Der anteilige Mietzins setzt ein separates, ausschliesslich beruflich genutztes Zimmer voraus.
Luxuriöse Einrichtung und rein private Kosten sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Alle Kosten müssen mit Belegen und nachvollziehbarer Berechnung dokumentiert werden.

Schritt 3: Pauschale oder Effektivmethode wählen

Für die Abrechnung von Homeoffice-Spesen stehen zwei Methoden zur Verfügung: die Pauschalmethode und die Effektivmethode. Die Wahl hängt vom Aufwand, der Kostenhöhe und den Vorgaben im Spesenreglement ab. Beide Methoden sind steuerlich anerkannt, sofern sie korrekt angewendet werden.

KriteriumPauschalmethodeEffektivmethode
PrinzipFester monatlicher Betrag gemäss ReglementAbrechnung der tatsächlichen Kosten mit Einzelbelegen
Administrativer AufwandGering: keine Einzelbelege nötigHoch: jeder Posten muss belegt werden
GenauigkeitPauschal, kann über oder unter den effektiven Kosten liegenExakt, bildet die tatsächlichen Kosten ab
ESTV-VorgabePauschale muss im genehmigten Reglement stehenBelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
Geeignet fürRegelmässiges Homeoffice mit stabilen KostenHohe oder stark schwankende Kosten

Pauschale vs. Effektivmethode im Vergleich

Bei der Pauschalmethode legt das Spesenreglement einen festen monatlichen Betrag fest, der ohne Einzelbelege ausbezahlt wird. Dieser Betrag muss vom kantonalen Steueramt genehmigt sein. Übliche Pauschalen liegen zwischen CHF 100.– und CHF 250.– pro Monat, abhängig von der Homeoffice-Intensität. Bei der Effektivmethode reichen Arbeitnehmende sämtliche Belege ein und berechnen die anteiligen Kosten. Diese Methode ist aufwändiger, kann aber bei hohen Kosten (z. B. teures Arbeitszimmer in Zürich) vorteilhafter sein.

Wichtig: Die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20.– gemäss ESTV-Wegleitung 2026 deckt keine Homeoffice-Infrastrukturkosten ab. Sie gilt für Nebenauslagen bei auswärtiger Tätigkeit und ist nicht mit Homeoffice-Pauschalen zu verwechseln.

Wichtigste Punkte:
Beide Methoden sind steuerlich anerkannt, sofern das Spesenreglement genehmigt ist.
Die Pauschalmethode spart Aufwand, die Effektivmethode bildet die tatsächlichen Kosten ab.
Die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20.– ist nicht auf Homeoffice-Kosten anwendbar.
Bei der Effektivmethode müssen Belege 10 Jahre aufbewahrt werden.

Schritt 4: Einreichen und Lohnausweis prüfen

Im letzten Schritt reichen Arbeitnehmende die Homeoffice-Spesen gemäss dem im Reglement definierten Prozess ein. Bei der Pauschalmethode erfolgt die Auszahlung in der Regel automatisch mit dem Lohn. Bei der Effektivmethode müssen die Belege und die Kostenberechnung fristgerecht an die zuständige Stelle (HR, Vorgesetzte oder Buchhaltung) übermittelt werden.

Im Lohnausweis werden Homeoffice-Spesen unter Ziffer 13.1.3 (Übrige Spesen) ausgewiesen. Pauschale Spesenvergütungen, die im genehmigten Reglement vorgesehen sind, müssen nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. Effektive Spesenvergütungen werden ebenfalls unter Ziffer 13.1.3 deklariert, sofern sie den tatsächlichen Auslagen entsprechen.

  • Kanton Zürich: Arbeitnehmende können bei freiwilligem Homeoffice einen Berufsauslagenabzug geltend machen, sofern sie nachweisen, dass die Kosten beruflich bedingt sind. Der Abzug erfolgt in der Steuererklärung unter den Berufsauslagen.
  • Kanton Zug: Zug kennt restriktivere Regelungen: Ein Abzug für Homeoffice-Kosten wird nur anerkannt, wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist. Bei freiwilligem Homeoffice wird der Abzug in der Regel abgelehnt.
  • Generelle Empfehlung: Prüfen Sie die kantonale Praxis Ihres Wohnsitzkantons. Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Kosten variiert erheblich. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Anfrage beim zuständigen Steueramt.

Arbeitgebende sollten den Lohnausweis vor der Zustellung an die Mitarbeitenden auf Vollständigkeit prüfen. Fehlende oder falsche Angaben unter Ziffer 13.1.3 können bei einer Steuerrevision zu Nachforderungen führen — sowohl beim Unternehmen als auch bei den betroffenen Arbeitnehmenden.

Wichtigste Punkte:
Homeoffice-Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 deklariert.
Kantonale Unterschiede bei der steuerlichen Anerkennung sind erheblich (z. B. Zürich vs. Zug).
Fehlerhafte Lohnausweise können bei Steuerrevisionen zu Nachforderungen führen.
Prüfen Sie die Praxis Ihres Wohnsitzkantons vor der Steuererklärung.
#AufgabeVerantwortlich
1Anspruchsgrundlage klären (Vertrag, Reglement prüfen)AN / HR
2Erstattungsfähige Kosten identifizieren und dokumentierenAN
3Abrechnungsmethode festlegen (Pauschale oder effektiv)AG / HR
4Spesen einreichen und Lohnausweis prüfenAN / Buchhaltung

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Homeoffice-Kosten ohne Reglementsgrundlage erstatten

Werden Homeoffice-Pauschalen ausbezahlt, ohne dass das Spesenreglement eine entsprechende Klausel enthält, gelten die Zahlungen steuerlich als Lohnbestandteil. Die Folge: Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer werden nachgefordert. Lassen Sie das Reglement vor der ersten Auszahlung vom kantonalen Steueramt genehmigen.

Fehler 2: Freiwilliges und angeordnetes Homeoffice nicht unterscheiden

Viele Unternehmen behandeln alle Homeoffice-Situationen gleich. Das führt entweder zu ungerechtfertigten Zahlungen oder zu fehlenden Erstattungen. Definieren Sie im Spesenreglement klar, welche Mitarbeitenden unter welche Kategorie fallen, und dokumentieren Sie die Zuordnung.

Fehler 3: Anteiligen Mietzins ohne Nachweis abrechnen

Der Abzug für ein Arbeitszimmer setzt voraus, dass ein separater Raum ausschliesslich beruflich genutzt wird. Ein Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder Schlafzimmer genügt nicht. Ohne Flächenberechnung und Mietvertrag wird der Abzug bei einer Prüfung gestrichen.

Fehler 4: Kleinspesen-Pauschale mit Homeoffice-Pauschale verwechseln

Die ESTV-Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20.– gilt für Nebenauslagen bei auswärtiger Tätigkeit, nicht für Homeoffice-Infrastrukturkosten. Wer diese Pauschale für Homeoffice-Tage geltend macht, riskiert eine Korrektur durch das Steueramt.

Fehler 5: Kantonale Unterschiede ignorieren

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Kosten variiert von Kanton zu Kanton erheblich. Was in Zürich als Berufsauslage anerkannt wird, kann in Zug abgelehnt werden. Prüfen Sie vor der Steuererklärung die Praxis Ihres Wohnsitzkantons oder fragen Sie beim zuständigen Steueramt nach.

05.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber bei freiwilligem Homeoffice gar nichts zahlen?

Gesetzlich besteht bei freiwilligem Homeoffice kein Erstattungsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch im Spesenreglement oder im Arbeitsvertrag freiwillig eine Kostenbeteiligung vorsehen. Ohne eine solche Vereinbarung tragen Arbeitnehmende die Kosten selbst, können aber unter Umständen steuerliche Abzüge geltend machen.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale in der Schweiz 2026?

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Homeoffice-Pauschale. Die Höhe wird im Spesenreglement des jeweiligen Unternehmens festgelegt und muss vom kantonalen Steueramt genehmigt werden. Übliche Beträge liegen zwischen CHF 100.– und CHF 250.– pro Monat, abhängig von der Homeoffice-Intensität und den lokalen Lebenshaltungskosten.

Kann ich Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung abziehen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, können Arbeitnehmende in vielen Kantonen einen Berufsauslagenabzug geltend machen. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Homeoffice beruflich notwendig ist und ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist. Die kantonale Praxis variiert stark.

Gilt ein Arbeitszimmer im Wohnzimmer als Homeoffice-Kosten?

Nein. Für den steuerlichen Abzug eines Arbeitszimmers muss ein separater Raum ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich beruflich genutzt werden. Ein Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ohne separates Zimmer können allenfalls anteilige Internet- und Stromkosten geltend gemacht werden.

Wo werden Homeoffice-Spesen im Lohnausweis eingetragen?

Homeoffice-Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 (Übrige Spesen) ausgewiesen. Pauschale Vergütungen gemäss genehmigtem Reglement müssen nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. Effektive Vergütungen werden ebenfalls dort deklariert, sofern sie den tatsächlichen Auslagen entsprechen.

Haben Grenzgänger Anspruch auf Homeoffice-Spesen?

Für Grenzgänger gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmende. Bei angeordnetem Homeoffice greift Art. 327a OR unabhängig vom Wohnort. Steuerlich ist die Situation komplexer, da Doppelbesteuerungsabkommen und Sozialversicherungsregeln zu beachten sind. Eine individuelle Abklärung ist empfehlenswert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Unterscheidung zwischen angeordnetem und freiwilligem Homeoffice ist die zentrale Weichenstellung für den Spesenanspruch (Art. 327a OR).
2.Bei angeordnetem Homeoffice muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen erstatten — bei freiwilligem Homeoffice nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
3.Erstattungsfähig sind anteiliger Mietzins (separates Arbeitszimmer), Internet, Strom und Büromaterial; nicht erstattungsfähig sind luxuriöse Einrichtung und private Kosten.
4.Die Abrechnung erfolgt entweder pauschal (gemäss genehmigtem Reglement) oder effektiv (mit Einzelbelegen und 10-jähriger Aufbewahrungspflicht).
5.Im Lohnausweis werden Homeoffice-Spesen unter Ziffer 13.1.3 deklariert.
6.Kantonale Unterschiede bei der steuerlichen Anerkennung sind erheblich — Zürich ist grosszügiger als Zug.
7.Das Spesenreglement muss eine explizite Homeoffice-Klausel enthalten und vom kantonalen Steueramt genehmigt sein.
8.Ohne korrekte Reglementsgrundlage gelten Homeoffice-Pauschalen steuerlich als Lohnbestandteil mit Nachforderungsrisiko.

06.Weiterführende Artikel