Homeoffice Spesen abrechnen: Kostenarten, Privatanteil und Erstattung

Anleitung10 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Seit der Pandemie arbeiten in der Schweiz Hunderttausende regelmässig von zu Hause. Damit stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen die Frage, welche Kosten das Unternehmen tragen muss und wie diese korrekt abgerechnet werden. Die Antwort hängt massgeblich davon ab, ob das Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet oder freiwillig gewählt wurde. Fehlt eine klare Regelung, riskieren beide Seiten steuerliche Nachteile und Streitigkeiten über die Erstattungspflicht.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den gesamten Prozess: von der rechtlichen Einordnung über die Berechnung des Privatanteils bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitgeber sind gemäss Art. 327a OR verpflichtet, notwendige Auslagen für angeordnetes Homeoffice zu erstatten, nicht jedoch für freiwilliges Homeoffice.
2.Erstattungsfähig sind anteilige Kosten für Internet, Strom, Büromaterial, Arbeitsmittel und unter Umständen Raumkosten, wobei der Privatanteil korrekt abgezogen werden muss.
3.Viele Unternehmen regeln Homeoffice-Spesen über eine monatliche Pauschale im Spesenreglement, die vom zuständigen Steueramt genehmigt werden muss.
4.Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich kantonal erheblich, insbesondere bei der Frage, ob Arbeitnehmende einen Berufsauslagenabzug geltend machen können.
5.Ohne klare Regelung im Spesenreglement drohen Nachforderungen bei Sozialversicherungen und Steuern.

01.Rechtliche Grundlagen: Art. 327a OR und kantonale Praxis

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Beim Homeoffice bedeutet das: Ordnet der Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause an, muss er die dadurch entstehenden Mehrkosten übernehmen. Bei freiwilligem Homeoffice besteht diese Pflicht grundsätzlich nicht, sofern dem Arbeitnehmenden ein vollwertiger Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung steht.

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die Erstattungspflicht nur greift, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellt. Stellt das Unternehmen hingegen einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung und der Mitarbeitende entscheidet sich freiwillig für Homeoffice, entfällt der Anspruch auf Auslagenersatz. Diese Unterscheidung ist zentral für die gesamte Spesenabrechnung.

Steuerlich variiert die Behandlung von Homeoffice-Spesen je nach Kanton. Einige Kantone gewähren Arbeitnehmenden einen pauschalen Berufsauslagenabzug für Homeoffice-Kosten, andere verlangen detaillierte Nachweise. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat klargestellt, dass vom Arbeitgeber erstattete Homeoffice-Spesen nicht zusätzlich als Berufsauslagen abgezogen werden dürfen.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR begründet die Erstattungspflicht nur bei angeordnetem Homeoffice.
Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich.
Erstattete Homeoffice-Spesen dürfen nicht zusätzlich als Berufsauslagen abgezogen werden.

02.Welche Homeoffice-Kosten sind erstattungsfähig?

Nicht jede Ausgabe im Homeoffice ist automatisch erstattungsfähig. Entscheidend ist, ob die Kosten durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden und ob sie über das hinausgehen, was ohnehin privat anfallen würde. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien.

KostenkategorieBeispieleErstattungsfähig bei angeordnetem HOBemerkung
Internet und TelefonAnteiliger Internetanschluss, MobiltelefonJa (beruflicher Anteil)Privatanteil muss abgezogen werden
Strom und HeizungAnteilige Energiekosten ArbeitszimmerJa (beruflicher Anteil)Berechnung nach Fläche und Nutzungsdauer
BüromaterialPapier, Druckerpatronen, StifteJaBelege erforderlich
Arbeitsmittel und GeräteBildschirm, Tastatur, BürostuhlJaOft vom Arbeitgeber direkt gestellt
Raumkosten (Miete)Anteilige Miete für ArbeitszimmerUnter UmständenNur bei dauerhaftem, ausschliesslichem Arbeitszimmer
Software und LizenzenOffice-Paket, VPN-ZugangJaMeist zentral vom Arbeitgeber bereitgestellt
VerpflegungMittagessen zu HauseNeinKein Mehraufwand gegenüber Büro

Übersicht erstattungsfähiger Homeoffice-Kosten

Raumkosten sind der umstrittenste Posten. Ein anteiliger Mietkostenersatz kommt nur in Frage, wenn der Arbeitnehmende ein separates Zimmer ausschliesslich für die Arbeit nutzt und der Arbeitgeber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ein Arbeitsplatz am Küchentisch begründet keinen Mietkostenersatz.

Wichtigste Punkte:
Internet, Strom, Büromaterial und Arbeitsmittel sind die häufigsten erstattungsfähigen Homeoffice-Kosten.
Raumkosten werden nur bei einem separaten, ausschliesslich beruflich genutzten Arbeitszimmer erstattet.
Verpflegungskosten im Homeoffice gelten nicht als Mehraufwand und sind nicht erstattungsfähig.
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03.Homeoffice-Spesen korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess richtet sich an Arbeitgeber, die eine saubere Homeoffice-Spesenregelung aufsetzen wollen, und an Arbeitnehmende, die ihre Auslagen korrekt einreichen möchten. Die Schritte gelten für das Steuerjahr 2026 und berücksichtigen die aktuellen Vorgaben der ESTV und der SSK.

Schritt 1: Angeordnetes oder freiwilliges Homeoffice klären

Bevor Sie Homeoffice-Spesen abrechnen, müssen Sie die rechtliche Ausgangslage bestimmen. Die Erstattungspflicht gemäss Art. 327a OR hängt davon ab, ob der Arbeitgeber das Homeoffice angeordnet hat oder ob der Mitarbeitende freiwillig von zu Hause arbeitet.

  • Angeordnetes HomeofficeDer Arbeitgeber verlangt ausdrücklich, dass der Mitarbeitende ganz oder teilweise von zu Hause arbeitet, oder stellt keinen geeigneten Büroarbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall greift die gesetzliche Erstattungspflicht.
  • Freiwilliges HomeofficeDer Mitarbeitende entscheidet sich aus eigenem Antrieb für Homeoffice, obwohl ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist. Hier besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Auslagenersatz, der Arbeitgeber kann aber freiwillig eine Entschädigung leisten.
  • MischformenBei hybriden Modellen mit festen Homeoffice-Tagen sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage vorgibt oder der Mitarbeitende frei wählt.

Halten Sie die Homeoffice-Regelung schriftlich fest, idealerweise im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Homeoffice-Vereinbarung. Diese Dokumentation ist bei einer späteren Prüfung durch die Steuerbehörde oder die Sozialversicherungen entscheidend.

Wichtigste Punkte:
Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR gilt nur bei angeordnetem Homeoffice.
Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Die Homeoffice-Regelung sollte immer schriftlich dokumentiert werden.

Schritt 2: Erstattungsfähige Kostenarten identifizieren

Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Kosten, die durch das Homeoffice entstehen. Unterscheiden Sie dabei zwischen laufenden Kosten, die monatlich anfallen, und einmaligen Anschaffungen. Nur Kosten, die nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden, sind erstattungsfähig.

  • Laufende KostenInternet (beruflicher Anteil), Strom und Heizung (anteilig für das Arbeitszimmer), Mobiltelefon (beruflicher Anteil), Verbrauchsmaterial wie Druckerpatronen und Papier.
  • Einmalige AnschaffungenBildschirm, ergonomischer Bürostuhl, Tastatur, Headset. Diese werden oft direkt vom Arbeitgeber gestellt oder über eine einmalige Pauschale abgegolten.
  • Nicht erstattungsfähigVerpflegung zu Hause, Kaffee, allgemeine Wohnungseinrichtung, Kleidung. Diese Kosten entstehen unabhängig vom Arbeitsort.

Prüfen Sie, welche Arbeitsmittel der Arbeitgeber bereits zentral bereitstellt. Software-Lizenzen, VPN-Zugänge und Laptops werden in den meisten Unternehmen direkt beschafft und sind daher nicht Teil der Spesenabrechnung des Mitarbeitenden.

Wichtigste Punkte:
Unterscheiden Sie zwischen laufenden Kosten und einmaligen Anschaffungen.
Nur beruflich verursachte Mehrkosten sind erstattungsfähig.
Vom Arbeitgeber direkt gestellte Arbeitsmittel gehören nicht in die Spesenabrechnung.

Schritt 3: Privatanteil bei Mischkosten berechnen

Die meisten Homeoffice-Kosten sind Mischkosten: Internet, Strom und Raumfläche werden sowohl privat als auch beruflich genutzt. Für die Spesenabrechnung muss der berufliche Anteil nachvollziehbar berechnet und der Privatanteil abgezogen werden. Die Steuerbehörden akzeptieren verschiedene Berechnungsmethoden, sofern diese plausibel und dokumentiert sind.

KostenartBerechnungsmethodeBeispielrechnung
InternetPauschaler beruflicher Anteil (häufig 50 %)CHF 60/Monat x 50 % = CHF 30 beruflich
StromAnteil Arbeitszimmer an Gesamtfläche x Nutzungsdauer15 m² von 80 m² = 18,75 %, davon 60 % Arbeitszeit = ca. 11 %
RaumkostenFläche Arbeitszimmer / Gesamtfläche x Monatsmiete15 m² / 80 m² x CHF 2'000 = CHF 375/Monat
TelefonBerufliche Gespräche / Gesamtnutzung oder PauschaleCHF 80/Monat x 40 % = CHF 32 beruflich

Berechnungsbeispiele für den beruflichen Anteil

Bei der Berechnung der Raumkosten gilt: Nur ein separates Zimmer, das ausschliesslich oder überwiegend beruflich genutzt wird, kann anteilig geltend gemacht werden. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer reicht nicht aus. Die Berechnung muss auf der tatsächlichen Quadratmeterzahl basieren.

Dokumentieren Sie die gewählte Berechnungsmethode schriftlich. Bei einer Steuerprüfung muss nachvollziehbar sein, wie der berufliche Anteil ermittelt wurde. Pauschale Schätzungen ohne Grundlage werden von den Steuerbehörden nicht akzeptiert.

Wichtigste Punkte:
Der Privatanteil muss bei allen Mischkosten nachvollziehbar abgezogen werden.
Raumkosten setzen ein separates, überwiegend beruflich genutztes Arbeitszimmer voraus.
Die Berechnungsmethode muss dokumentiert und bei einer Prüfung nachvollziehbar sein.

Schritt 4: Pauschalen im Spesenreglement festlegen

In der Praxis rechnen die meisten Unternehmen Homeoffice-Spesen nicht einzeln ab, sondern definieren eine monatliche Pauschale im Spesenreglement. Diese Pauschale deckt die laufenden Mehrkosten wie Internet, Strom und Büromaterial pauschal ab. Der Vorteil: Weniger Verwaltungsaufwand für beide Seiten und klare Verhältnisse.

Die Höhe der Pauschale muss den tatsächlichen Mehrkosten entsprechen und darf nicht als verdeckter Lohnbestandteil dienen. Übliche Pauschalen in der Schweiz liegen zwischen CHF 100 und CHF 250 pro Monat, abhängig vom Homeoffice-Pensum und den lokalen Lebenshaltungskosten. Das Spesenreglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und vom zuständigen kantonalen Steueramt genehmigt werden.

  • Pauschale pro Homeoffice-TagEinige Unternehmen definieren einen Tagessatz, z. B. CHF 5 bis CHF 10 pro Homeoffice-Tag. Diese Variante eignet sich bei hybriden Modellen mit wechselnder Homeoffice-Frequenz.
  • Monatliche FixpauschaleEine feste monatliche Pauschale, z. B. CHF 150, unabhängig von der Anzahl Homeoffice-Tage. Geeignet für Mitarbeitende mit regelmässigem Homeoffice-Pensum.
  • Effektive AbrechnungEinzelne Erstattung gegen Beleg. Aufwändiger, aber bei hohen oder unregelmässigen Kosten (z. B. Geräteanschaffungen) sinnvoll.

Wichtig: Ohne Genehmigung des Spesenreglements durch das kantonale Steueramt werden Homeoffice-Pauschalen als Lohnbestandteil behandelt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht sowie der Einkommenssteuer. Reichen Sie das Reglement daher vor der ersten Auszahlung zur Genehmigung ein.

Wichtigste Punkte:
Homeoffice-Pauschalen müssen im Spesenreglement definiert und vom Steueramt genehmigt sein.
Übliche Pauschalen liegen zwischen CHF 100 und CHF 250 pro Monat.
Ohne Genehmigung gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

Schritt 5: Belege sammeln und dokumentieren

Auch bei einer genehmigten Pauschale sollten Arbeitnehmende die wichtigsten Belege aufbewahren. Bei einer effektiven Abrechnung sind vollständige Belege zwingend. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäss OR zehn Jahre. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Originalbeleg vollständig und lesbar wiedergeben.

  • InternetrechnungMonatliche Rechnung des Providers mit Angabe des Gesamtbetrags. Der berufliche Anteil wird gemäss der festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
  • StromrechnungJahres- oder Quartalsabrechnung des Energieversorgers. Die anteilige Berechnung erfolgt über die Arbeitszimmerfläche und die Nutzungsdauer.
  • Kaufbelege für ArbeitsmittelQuittungen für Bildschirm, Bürostuhl, Tastatur und weiteres Equipment. Bei Anschaffungen über CHF 500 prüfen, ob eine Abschreibung über mehrere Jahre nötig ist.
  • MietvertragBei Geltendmachung von Raumkosten: Mietvertrag mit Angabe der Gesamtfläche und der Miete. Zusätzlich ein Grundriss oder eine Skizze des Arbeitszimmers.

Führen Sie ein einfaches Homeoffice-Protokoll mit den tatsächlichen Homeoffice-Tagen. Dieses Protokoll dient als Nachweis für die Berechnung der Pauschale oder der effektiven Kosten und wird bei einer Steuerprüfung regelmässig verlangt.

Wichtigste Punkte:
Belege müssen gemäss OR zehn Jahre aufbewahrt werden.
Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und lesbar sind.
Ein Homeoffice-Protokoll mit den tatsächlichen Arbeitstagen dient als wichtiger Nachweis.

Schritt 6: Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassen

Reichen Sie die Homeoffice-Spesenabrechnung gemäss dem im Unternehmen definierten Rhythmus ein, in der Regel monatlich oder quartalsweise. Die Abrechnung muss die Kostenarten, die Berechnungsgrundlage und den geltend gemachten Betrag klar ausweisen. Bei Pauschalregelungen genügt die Angabe der Homeoffice-Tage und der vereinbarten Pauschale.

  • Pflichtangaben bei effektiver AbrechnungDatum, Kostenart, Gesamtbetrag, beruflicher Anteil in Prozent, erstattungsfähiger Betrag, Belegverweis.
  • Pflichtangaben bei PauschalabrechnungAbrechnungsperiode, Anzahl Homeoffice-Tage, vereinbarter Tagessatz oder Monatspauschale, Gesamtbetrag.

Der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle prüft die Abrechnung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Bei der effektiven Abrechnung werden die Belege mit den geltend gemachten Beträgen abgeglichen. Bei der Pauschale wird geprüft, ob die angegebenen Homeoffice-Tage mit den Arbeitszeiterfassungen übereinstimmen.

Wichtigste Punkte:
Die Abrechnung muss Kostenarten, Berechnungsgrundlage und Betrag klar ausweisen.
Bei Pauschalregelungen genügt die Angabe der Homeoffice-Tage und der vereinbarten Pauschale.
Die Prüfung umfasst den Abgleich mit Belegen oder Arbeitszeiterfassungen.

Schritt 7: Steuerliche Behandlung und Lohnausweis sicherstellen

Die korrekte Deklaration im Lohnausweis ist der letzte und oft fehleranfälligste Schritt. Homeoffice-Spesen, die auf Basis eines genehmigten Spesenreglements ausbezahlt werden, erscheinen in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises als Pauschalspesen. Effektive Spesen gegen Beleg werden in Ziffer 13.1.2 ausgewiesen. In beiden Fällen sind die Beträge für den Arbeitnehmenden nicht einkommenssteuerpflichtig und nicht AHV-pflichtig.

Ohne genehmigtes Spesenreglement müssen Homeoffice-Entschädigungen als Lohnbestandteil in Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert werden. Sie unterliegen dann der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. Der Arbeitnehmende kann in diesem Fall allenfalls einen Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung geltend machen, wobei die Voraussetzungen kantonal unterschiedlich sind.

SituationLohnausweis-ZifferSteuerpflicht ArbeitnehmerAHV-Pflicht
Pauschale mit genehmigtem Reglement13.1.1NeinNein
Effektive Spesen gegen Beleg13.1.2NeinNein
Entschädigung ohne genehmigtes Reglement1 (Lohn)JaJa
Berufsauslagenabzug durch ArbeitnehmerSteuererklärungAbzug möglich (kantonal)Nicht relevant

Steuerliche Behandlung im Überblick

Arbeitnehmende, die trotz Arbeitgeber-Erstattung zusätzlich einen Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung geltend machen, riskieren eine Aufrechnung durch die Steuerbehörde. Erstattete Spesen und Steuerabzüge dürfen sich nicht überschneiden.

Wichtigste Punkte:
Genehmigte Homeoffice-Pauschalen sind steuer- und AHV-frei und werden in Ziffer 13.1.1 deklariert.
Ohne genehmigtes Reglement gelten Entschädigungen als steuerpflichtiger Lohn.
Erstattete Spesen und Berufsauslagenabzüge dürfen sich nicht überschneiden.
#AufgabeVerantwortlich
1Homeoffice-Art klären (angeordnet vs. freiwillig)HR / Vorgesetzte
2Erstattungsfähige Kostenarten identifizierenHR / Mitarbeitende
3Privatanteil bei Mischkosten berechnenMitarbeitende / Finanzen
4Pauschalen im Spesenreglement festlegen und genehmigen lassenHR / GL / Steueramt
5Belege sammeln und dokumentierenMitarbeitende
6Spesenabrechnung einreichen und prüfenMitarbeitende / Vorgesetzte
7Lohnausweis korrekt ausstellenLohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Homeoffice-Spesen ohne genehmigtes Spesenreglement auszahlen

Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements werden Homeoffice-Pauschalen als Lohnbestandteil behandelt. Die Folge: Nachforderungen bei AHV, ALV und Quellensteuer. Reichen Sie das Reglement vor der ersten Auszahlung beim zuständigen Steueramt ein.

Fehler 2: Privatanteil nicht oder falsch berechnen

Wer Internet- oder Stromkosten zu 100 Prozent als Spesen geltend macht, riskiert eine Korrektur durch die Steuerbehörde. Der Privatanteil muss bei allen Mischkosten nachvollziehbar abgezogen und die Berechnungsmethode dokumentiert werden.

Fehler 3: Freiwilliges Homeoffice wie angeordnetes behandeln

Arbeitgeber, die bei freiwilligem Homeoffice dieselben Pauschalen zahlen wie bei angeordnetem, schaffen unklare Verhältnisse. Die Steuerbehörde kann die Pauschale als verdeckten Lohn qualifizieren. Unterscheiden Sie im Reglement klar zwischen den beiden Varianten.

Fehler 4: Raumkosten ohne separates Arbeitszimmer geltend machen

Ein Schreibtisch im Wohnzimmer oder in der Küche begründet keinen Anspruch auf anteiligen Mietkostenersatz. Nur ein separates Zimmer, das ausschliesslich oder überwiegend beruflich genutzt wird, kann anteilig abgerechnet werden.

Fehler 5: Erstattung und Berufsauslagenabzug doppelt beanspruchen

Arbeitnehmende, die vom Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale erhalten und zusätzlich in der Steuererklärung einen Berufsauslagenabzug geltend machen, riskieren eine Aufrechnung. Die Steuerbehörde prüft den Lohnausweis und gleicht die Angaben ab.

05.Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber Homeoffice-Spesen bezahlen?

Nur wenn der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet oder keinen geeigneten Büroarbeitsplatz bereitstellt. In diesem Fall greift Art. 327a OR und der Arbeitgeber muss die notwendigen Auslagen ersetzen. Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Wie hoch ist eine übliche Homeoffice-Pauschale in der Schweiz?

Übliche Pauschalen liegen zwischen CHF 100 und CHF 250 pro Monat oder CHF 5 bis CHF 10 pro Homeoffice-Tag. Die Höhe muss den tatsächlichen Mehrkosten entsprechen und im Spesenreglement festgelegt sein. Das Reglement muss vom kantonalen Steueramt genehmigt werden.

Kann ich Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung abziehen?

Wenn der Arbeitgeber keine Spesen erstattet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Berufsauslagenabzug geltend machen. Die Bedingungen variieren je nach Kanton. Bereits vom Arbeitgeber erstattete Kosten dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden.

Welche Belege brauche ich für Homeoffice-Spesen?

Bei effektiver Abrechnung benötigen Sie Rechnungen für Internet, Strom, Telefon sowie Kaufbelege für Arbeitsmittel. Zusätzlich ist ein Homeoffice-Protokoll mit den tatsächlichen Arbeitstagen sinnvoll. Bei einer genehmigten Pauschale reicht die Dokumentation der Homeoffice-Tage.

Sind Homeoffice-Spesen AHV-pflichtig?

Nein, sofern die Spesen auf einem genehmigten Spesenreglement basieren und den tatsächlichen Mehrkosten entsprechen. Ohne genehmigtes Reglement werden Homeoffice-Entschädigungen als Lohnbestandteil behandelt und sind AHV-pflichtig.

Kann ich die Miete anteilig als Homeoffice-Spesen abrechnen?

Nur wenn Sie ein separates Zimmer ausschliesslich oder überwiegend für die Arbeit nutzen und der Arbeitgeber keinen Büroarbeitsplatz bereitstellt. Die Berechnung basiert auf dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtwohnfläche. Ein Arbeitsplatz im Wohn- oder Schlafzimmer reicht nicht aus.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Erstattungspflicht für Homeoffice-Spesen besteht gemäss Art. 327a OR nur bei angeordnetem Homeoffice oder wenn kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht.
2.Erstattungsfähig sind anteilige Kosten für Internet, Strom, Telefon, Büromaterial und Arbeitsmittel, wobei der Privatanteil nachvollziehbar abgezogen werden muss.
3.Raumkosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein separates Zimmer ausschliesslich oder überwiegend beruflich genutzt wird.
4.Die meisten Unternehmen regeln Homeoffice-Spesen über eine monatliche Pauschale von CHF 100 bis CHF 250, die im Spesenreglement definiert sein muss.
5.Das Spesenreglement muss vom kantonalen Steueramt genehmigt werden, damit Pauschalen steuer- und AHV-frei bleiben.
6.Im Lohnausweis werden genehmigte Pauschalen in Ziffer 13.1.1 und effektive Spesen in Ziffer 13.1.2 deklariert.
7.Erstattete Homeoffice-Spesen und Berufsauslagenabzüge in der Steuererklärung dürfen sich nicht überschneiden.
8.Ein Homeoffice-Protokoll mit den tatsächlichen Arbeitstagen dient als wichtiger Nachweis bei Steuerprüfungen.

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