Hotelrechnung als Spesenbeleg: Pflichtangaben, Frühstück und MWST

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Die Hotelrechnung gilt als vollständiger Spesenbeleg wenn Aufenthaltsdaten, Leistungsdetails und MWST vorhanden sind – Frühstück muss separat ausgewiesen und vom Verpflegungsansatz abgezogen werden. Gerade bei Geschäftsreisen mit mehreren Übernachtungen lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechnung: Fehlende Angaben führen zu Rückfragen der Buchhaltung, und ein nicht aufgeschlüsseltes Frühstück kann den Verpflegungsanspruch schmälern. Diese Seite zeigt, welche Angaben zwingend sind, wie Frühstück und Privatanteile korrekt behandelt werden und wann ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Hotelrechnung muss Hotelname, Gastname, Check-in/Check-out-Daten, Leistungsdetails und MWST-Angaben enthalten, um als vollständiger Spesenbeleg zu gelten.
2.Frühstück ist separat auszuweisen und vom Verpflegungspauschalansatz abzuziehen – fehlt die Aufschlüsselung, wird ein pauschaler Abzug von rund CHF 5 vorgenommen.
3.Auf Schweizer Hotelübernachtungen gilt der reduzierte MWST-Satz von 3,7 Prozent, der als Vorsteuer abgezogen werden kann.
4.Private Verlängerungsnächte, etwa über ein Wochenende, sind klar von den geschäftlichen Nächten zu trennen und dürfen nicht als Spesen abgerechnet werden.
5.Idealerweise wird die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt – eine Rechnung auf den Gastnamen ist aber akzeptabel, sofern der geschäftliche Zweck dokumentiert ist.

01.Anforderungen an die Hotelrechnung

Damit eine Hotelrechnung als Spesenbeleg anerkannt wird, muss sie bestimmte Mindestangaben enthalten. Diese Anforderungen ergeben sich einerseits aus der betrieblichen Belegpflicht gemäss Art. 957 OR, andererseits aus den MWST-Vorschriften für den Vorsteuerabzug. Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, kann die Buchhaltung den Beleg zurückweisen oder der Vorsteuerabzug entfällt.

AngabeStatusWarum relevant
Hotelname und AdressePflichtIdentifikation des Leistungserbringers
Gastname (idealerweise auf Arbeitgeber ausgestellt)PflichtZuordnung zur Geschäftsreise und zum Arbeitsverhältnis
Aufenthaltsdaten (Check-in / Check-out)PflichtNachweis der Reisedauer und Abgrenzung geschäftlich/privat
Leistungsdetails (Zimmer, Frühstück, Minibar etc.)PflichtAbgrenzung erstattungsfähiger und privater Kosten
MWST-Nummer des HotelsPflicht für VSt-AbzugOhne gültige MWST-Nummer kein Vorsteuerabzug möglich
MWST-Satz und SteuerbetragPflicht für VSt-AbzugVoraussetzung für die korrekte Verbuchung der Vorsteuer

Pflichtangaben auf der Hotelrechnung

Viele Hotels stellen standardmässig eine Rechnung mit allen genannten Angaben aus. Bei Online-Buchungsplattformen ist das nicht immer der Fall: Dort erhält der Gast häufig nur eine Buchungsbestätigung ohne MWST-Ausweis. In solchen Fällen sollte beim Check-out eine separate Rechnung direkt vom Hotel verlangt werden.

Wichtigste Punkte:
Sechs Pflichtangaben machen eine Hotelrechnung zum vollständigen Spesenbeleg.
Ohne MWST-Nummer und Steuerbetrag auf der Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei Online-Buchungen sollte immer eine separate Hotelrechnung beim Check-out verlangt werden.

02.Sonderfall Frühstück

Frühstück zählt zur Verpflegung und nicht zur Übernachtung. Wer bereits einen Verpflegungspauschalansatz erhält – etwa CHF 30 pro Tag gemäss genehmigtem Spesenreglement – darf das Frühstück nicht zusätzlich als Übernachtungskosten abrechnen. Die korrekte Behandlung hängt davon ab, ob das Frühstück auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen ist.

  • Frühstück separat ausgewiesen: Der effektive Frühstücksbetrag wird vom Verpflegungspauschalansatz abgezogen. Beträgt das Frühstück beispielsweise CHF 8, reduziert sich der Tagesansatz von CHF 30 auf CHF 22 für diesen Tag.
  • Frühstück inklusive, aber nicht aufgeschlüsselt: Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten und nicht separat beziffert, wird ein pauschaler Abzug von rund CHF 5 pro Frühstück vom Verpflegungsansatz vorgenommen. Dieser Wert orientiert sich an der gängigen Praxis vieler Kantone und Spesenreglemente.
  • Kein Frühstück gebucht: Wird kein Frühstück bezogen, bleibt der volle Verpflegungspauschalansatz bestehen. Ein Vermerk auf der Rechnung oder der Spesenabrechnung schafft Klarheit.

Praxistipp: Bitten Sie das Hotel beim Check-in, das Frühstück auf der Rechnung separat auszuweisen. Das vermeidet den pauschalen Abzug und bildet die tatsächlichen Kosten korrekt ab. Viele Hotels können dies auf Anfrage problemlos umsetzen.

Wichtigste Punkte:
Frühstück gehört zur Verpflegung und muss vom Pauschalansatz abgezogen werden.
Ist das Frühstück nicht separat ausgewiesen, gilt ein pauschaler Abzug von rund CHF 5.
Am einfachsten ist es, das Hotel um eine separate Ausweisung des Frühstücks zu bitten.
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03.Privatanteil bei verlängerter Reise

Wird eine Geschäftsreise um private Tage verlängert – etwa ein Wochenende vor oder nach einem Termin – dürfen nur die geschäftlich bedingten Übernachtungen als Spesen abgerechnet werden. Der Privatanteil ist vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber lediglich zum Ersatz der notwendigen Auslagen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen.

TagZweckErstattungsfähig
Montag bis MittwochKundentermineJa – 3 Übernachtungen (So–Mi)
DonnerstagRückreise möglichNein – private Verlängerung
Freitag bis SonntagPrivater AufenthaltNein – Privatanteil

Beispiel: Geschäftsreise mit Wochenendverlängerung

Die Abgrenzung muss auf der Spesenabrechnung klar dokumentiert sein. Idealerweise wird die Hotelrechnung so aufgeteilt, dass geschäftliche und private Nächte getrennt ersichtlich sind. Ist das nicht möglich, sollte der Arbeitnehmer die privaten Nächte auf der Abrechnung kennzeichnen und nur den geschäftlichen Anteil zur Erstattung einreichen. Werden private Übernachtungen als Geschäftsspesen deklariert, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich notwendige Übernachtungen sind gemäss Art. 327a OR erstattungsfähig.
Private Verlängerungsnächte müssen klar abgegrenzt und vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Die Spesenabrechnung muss die Aufteilung in geschäftliche und private Nächte dokumentieren.

04.MWST-Abzug auf Übernachtung

Für Schweizer Hotelübernachtungen gilt seit dem 1. Januar 2024 der Sondersatz von 3,7 Prozent (Beherbergung). Dieser Satz ist auch 2026 unverändert gültig. Der Arbeitgeber kann die auf der Rechnung ausgewiesene MWST als Vorsteuer geltend machen, sofern die formellen Anforderungen an den Beleg erfüllt sind.

SituationMWST-SatzVorsteuerabzug möglich
Schweizer Hotel (Übernachtung)3,7 %Ja, wenn MWST korrekt ausgewiesen
Schweizer Hotel (Frühstück, Minibar)8,1 % (Normalsatz)Ja, wenn separat ausgewiesen
Ausländisches HotelLokaler Satz des LandesNein – keine Schweizer MWST, kein VSt-Abzug in der CH
Online-Plattform (z. B. Booking)Oft nicht ausgewiesenNein – Hotelrechnung separat anfordern

MWST auf Hotelübernachtungen im Überblick

Bei Auslandsübernachtungen fällt keine Schweizer MWST an. Ein Vorsteuerabzug in der Schweiz ist daher nicht möglich. Je nach Land kann der Arbeitgeber die ausländische Mehrwertsteuer über ein Rückerstattungsverfahren zurückfordern – dies ist jedoch ein separater Prozess und betrifft nicht die Spesenabrechnung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer gilt: Auch bei Auslandsreisen ist eine vollständige Hotelrechnung einzureichen, damit der Arbeitgeber die Kosten korrekt verbuchen kann.

Wichtigste Punkte:
Schweizer Hotelübernachtungen unterliegen dem Sondersatz von 3,7 Prozent MWST.
Frühstück und Minibar werden zum Normalsatz von 8,1 Prozent besteuert.
Bei Auslandshotels ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich.
Rechnungen von Online-Plattformen genügen oft nicht für den Vorsteuerabzug.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Buchungsbestätigung statt Hotelrechnung einreichen

Eine Buchungsbestätigung von Booking.com, Expedia oder ähnlichen Plattformen ist kein gültiger Spesenbeleg. Ihr fehlen in der Regel die MWST-Angaben und die detaillierte Leistungsaufschlüsselung. Verlangen Sie beim Check-out immer die offizielle Hotelrechnung.

Fehler 2: Frühstück nicht vom Verpflegungsansatz abziehen

Wer den vollen Verpflegungspauschalansatz von CHF 30 geltend macht und gleichzeitig ein im Zimmerpreis enthaltenes Frühstück abrechnet, rechnet doppelt ab. Die Buchhaltung wird den Beleg korrigieren oder zurückweisen. Ziehen Sie das Frühstück immer selbst ab oder kennzeichnen Sie es auf der Abrechnung.

Fehler 3: Privatnächte nicht abgrenzen

Wird eine verlängerte Hotelrechnung ohne Kennzeichnung der privaten Nächte eingereicht, riskiert der Arbeitnehmer eine Rückforderung oder disziplinarische Massnahmen. Trennen Sie geschäftliche und private Nächte bereits bei der Einreichung klar auf.

Fehler 4: Kreditkartenbeleg als alleinigen Nachweis verwenden

Der Kreditkartenbeleg zeigt nur den Gesamtbetrag, nicht aber die Leistungsdetails oder die MWST. Er reicht weder für die Buchhaltung noch für den Vorsteuerabzug. Der Kreditkartenbeleg kann die Hotelrechnung ergänzen, aber niemals ersetzen.

Fehler 5: Minibar und Roomservice als Übernachtungskosten deklarieren

Minibar, Pay-TV oder private Telefonate sind keine geschäftlichen Auslagen und dürfen nicht als Spesen abgerechnet werden. Prüfen Sie die Hotelrechnung vor der Einreichung und streichen Sie private Positionen heraus.

06.Häufige Fragen

Was tun, wenn die Hotelrechnung auf meinen Privatnamen statt auf die Firma ausgestellt ist?

Eine Rechnung auf den Gastnamen ist grundsätzlich akzeptabel, solange der geschäftliche Zweck der Reise dokumentiert ist. Idealerweise ergänzen Sie die Abrechnung mit dem Reisezweck und dem Kundennamen. Für den Vorsteuerabzug ist es jedoch vorteilhaft, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet – bitten Sie das Hotel bei künftigen Aufenthalten um eine entsprechende Ausstellung.

Kann ich eine Hotelrechnung in Fremdwährung als Spesenbeleg einreichen?

Ja, Hotelrechnungen in Fremdwährung sind gültige Spesenbelege. Für die Umrechnung in CHF gilt in der Regel der Kurs am Tag des Check-outs oder der Kreditkartenabrechnung. Prüfen Sie Ihr Spesenreglement, welcher Kurs massgebend ist – viele Unternehmen akzeptieren den Kreditkartenkurs als Nachweis.

Muss ich bei einer Übernachtung im Inland auch einen Beleg einreichen, wenn es eine Pauschale gibt?

Das hängt vom Spesenreglement ab. Viele Reglemente sehen für Übernachtungen keine Pauschale vor, sondern verlangen die Abrechnung nach effektiven Kosten mit Beleg. Nur wenn das genehmigte Reglement eine Übernachtungspauschale vorsieht, kann auf den Beleg verzichtet werden. Im Zweifelsfall gilt: Beleg immer aufbewahren.

Wie gehe ich mit einer Sammelrechnung für mehrere Mitarbeitende um?

Wird eine Hotelrechnung für mehrere Personen auf eine Rechnung ausgestellt, muss jeder Mitarbeitende seinen Anteil separat in der Spesenabrechnung deklarieren. Bitten Sie das Hotel um Einzelrechnungen pro Gast oder vermerken Sie die Aufteilung klar auf der Sammelrechnung.

Gilt eine Airbnb-Quittung als Hotelrechnung für die Spesenabrechnung?

Eine Airbnb-Quittung kann als Übernachtungsbeleg dienen, sofern sie die wesentlichen Angaben enthält: Gastname, Aufenthaltsdaten, Adresse und Gesamtbetrag. Ein Vorsteuerabzug ist bei Airbnb in der Regel nicht möglich, da private Vermieter meist nicht MWST-pflichtig sind. Prüfen Sie zudem, ob Ihr Spesenreglement alternative Unterkünfte zulässt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Eine Hotelrechnung ist ein vollständiger Spesenbeleg, wenn sie Hotelname, Gastname, Aufenthaltsdaten, Leistungsdetails sowie MWST-Nummer und Steuerbetrag enthält.
2.Frühstück gehört zur Verpflegung und muss vom Pauschalansatz abgezogen werden – entweder mit dem effektiven Betrag oder pauschal mit rund CHF 5.
3.Private Verlängerungsnächte sind gemäss Art. 327a OR nicht erstattungsfähig und müssen klar von den geschäftlichen Nächten abgegrenzt werden.
4.Auf Schweizer Hotelübernachtungen gilt der MWST-Sondersatz von 3,7 Prozent, auf Frühstück und Minibar der Normalsatz von 8,1 Prozent.
5.Bei Auslandshotels fällt keine Schweizer MWST an – ein Vorsteuerabzug in der Schweiz ist nicht möglich.
6.Buchungsbestätigungen von Online-Plattformen ersetzen keine Hotelrechnung und genügen nicht für den Vorsteuerabzug.
7.Minibar, Pay-TV und andere private Positionen auf der Hotelrechnung dürfen nicht als Geschäftsspesen abgerechnet werden.
8.Im Zweifelsfall sollte die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und das Frühstück separat ausgewiesen werden.

07.Weiterführende Artikel