Kantonale Genehmigung Spesenreglement: Pflicht, Ablauf und Anforderungen

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Pauschalspesen-Reglemente brauchen eine kantonale Genehmigung – ohne sie gelten Pauschalspesen steuerrechtlich als Lohn. Dieser Grundsatz betrifft jedes Schweizer Unternehmen, das seinen Mitarbeitenden pauschale Spesenentschädigungen ausrichtet, sei es für Verpflegung, Fahrtkosten oder Kleinspesen. Die Rechtsgrundlage bildet Art. 327a OR in Verbindung mit den steuerrechtlichen Vorgaben der ESTV und der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Wer den Genehmigungsprozess nicht durchläuft, riskiert bei einer Arbeitgeberkontrolle empfindliche Nachforderungen bei AHV-Beiträgen und Einkommenssteuern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenreglemente mit Pauschalspesen sind in der Schweiz genehmigungspflichtig durch das kantonale Steueramt des Unternehmenssitzes.
2.Ohne kantonale Genehmigung werden Pauschalspesen steuerrechtlich als Lohn behandelt, was AHV-Beiträge und Nachsteuern nach sich zieht.
3.Das eingereichte Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) entsprechen und die aktuellen ESTV-Ansätze einhalten.
4.Die Genehmigung ist grundsätzlich unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen am Reglement erneut eingeholt werden.
5.Bei Tätigkeit in mehreren Kantonen genügt in der Regel die Genehmigung des Sitzkantons, sofern die Pauschalen die SSK-Vorgaben nicht überschreiten.

01.Warum eine kantonale Genehmigung nötig ist

Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber, den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dieser Auslagenersatz ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern er den tatsächlichen Aufwand abdeckt. Bei effektiven Spesen mit Einzelbelegen ist keine Genehmigung erforderlich. Sobald ein Unternehmen jedoch pauschale Entschädigungen ohne Einzelbelege ausrichtet, verlangt die Steuerverwaltung den Nachweis, dass diese Pauschalen den tatsächlichen Durchschnittskosten entsprechen. Diesen Nachweis erbringt das genehmigte Spesenreglement.

  • Pauschalspesen (genehmigungspflichtig): Verpflegungspauschalen, Kilometerentschädigungen, Kleinspesenpauschalen und Repräsentationspauschalen. Alle diese Entschädigungen werden ohne Einzelbeleg ausbezahlt und setzen ein genehmigtes Reglement voraus.
  • Effektive Spesen (nicht genehmigungspflichtig): Auslagen, die gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet werden, etwa Hotelrechnungen, Bahntickets oder Restaurantquittungen. Hier genügt ein internes Spesenreglement ohne kantonale Genehmigung.
  • Gemischte Reglemente: Enthält ein Reglement sowohl effektive als auch pauschale Positionen, ist das gesamte Reglement genehmigungspflichtig, weil die pauschalen Bestandteile einer Prüfung bedürfen.

Ohne genehmigte Pauschalen behandelt die Steuerbehörde die ausbezahlten Beträge als steuerpflichtigen Lohn. Ein Unternehmen, das beispielsweise 15 Aussendienstmitarbeitenden monatlich CHF 400 Pauschalspesen auszahlt, generiert ohne Genehmigung jährlich CHF 72 000 zusätzlichen steuerpflichtigen Lohn. Daraus resultieren AHV-Nachforderungen von rund CHF 7 500 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie Einkommenssteuernachforderungen bei allen betroffenen Mitarbeitenden. Hinzu kommen Verzugszinsen und mögliche Ordnungsbussen.

Wichtigste Punkte:
Nur Pauschalspesen sind genehmigungspflichtig, effektive Spesen mit Belegen nicht.
Gemischte Reglemente mit pauschalen und effektiven Positionen unterliegen ebenfalls der Genehmigungspflicht.
Ohne Genehmigung werden Pauschalspesen als Lohn umqualifiziert, mit AHV- und Steuerfolgen.
Die Rechtsgrundlage bildet Art. 327a OR in Verbindung mit den ESTV-Richtlinien.

02.Ablauf der Genehmigung

Zuständig für die Genehmigung ist das kantonale Steueramt am Sitz des Unternehmens. Bei Einzelfirmen ist der Wohnsitzkanton des Inhabers massgebend. Die Bezeichnung der zuständigen Stelle variiert je nach Kanton: Im Kanton Zürich ist es das Kantonale Steueramt (Abteilung Quellensteuer und Lohnausweis), im Kanton Bern die Steuerverwaltung des Kantons Bern, im Kanton Waadt die Administration cantonale des impôts. In allen Fällen ist die Abteilung zuständig, die auch für die Prüfung von Lohnausweisen verantwortlich ist.

AspektDetails
Zuständige BehördeKantonales Steueramt am Sitz des Unternehmens (Abteilung Lohnausweis/Quellensteuer)
Einzureichende UnterlagenSpesenreglement (vollständig, unterzeichnet), Begleitschreiben mit Angabe der betroffenen Mitarbeiterkategorien, ggf. Handelsregisterauszug
EinreichungsformJe nach Kanton per Post, elektronisch oder über ein Online-Portal
Typische Bearbeitungszeit2 bis 8 Wochen, je nach Kanton und Komplexität des Reglements
KostenIn den meisten Kantonen kostenlos; einzelne Kantone erheben eine geringe Gebühr
GültigkeitUnbefristet, solange keine wesentlichen Änderungen am Reglement vorgenommen werden
Neugenehmigung nötig beiWesentlichen Änderungen an Pauschalbeträgen, Empfängerkreis oder Spesenarten

Ablauf der kantonalen Genehmigung im Überblick

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom Kanton ab. Grössere Kantone wie Zürich oder Bern benötigen erfahrungsgemäss vier bis acht Wochen, kleinere Kantone oft nur zwei bis vier Wochen. Es empfiehlt sich, das Reglement mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Inkrafttreten einzureichen. Wird das Reglement ohne Beanstandungen genehmigt, erhält das Unternehmen eine schriftliche Genehmigungsverfügung, die dauerhaft aufzubewahren ist.

Wichtigste Punkte:
Zuständig ist immer das kantonale Steueramt am Unternehmenssitz.
Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Kanton zwei bis acht Wochen.
Die Genehmigung ist unbefristet gültig und muss nur bei wesentlichen Änderungen erneuert werden.
Die Genehmigungsverfügung ist dauerhaft aufzubewahren und bei Kontrollen vorzuweisen.
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03.Anforderungen an das eingereichte Reglement

Seit der Präzisierung 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) entsprechen. Die Schweizerische Steuerkonferenz stellt zwei Musterreglemente zur Verfügung: eines für Unternehmen mit Pauschalspesen und eines für Unternehmen mit Repräsentationspauschalen. Das kantonale Steueramt prüft das eingereichte Reglement anhand dieser Vorlagen auf Vollständigkeit und Konformität.

  • Pauschalhöhen: Die Pauschalen dürfen die ESTV-Ansätze nicht überschreiten: Verpflegung CHF 30 pro Tag, Kleinspesen CHF 20 pro Tag, Kilometerentschädigung CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026). Höhere Pauschalen werden abgelehnt oder müssen als Lohnbestandteil deklariert werden.
  • Empfängerkreis: Das Reglement muss klar definieren, welche Mitarbeiterkategorien Anspruch auf Pauschalspesen haben. Typisch sind Unterscheidungen nach Aussendienst, Innendienst und Geschäftsleitung.
  • Repräsentationsspesen: Repräsentationspauschalen müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Bei Überschreitung von CHF 6 000 pro Jahr dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000 pro Jahr.
  • Naturalgeschenke: Seit 2026 gilt ein Freibetrag von CHF 600 pro Kalenderjahr (zuvor CHF 500 pro Ereignis). Das Reglement muss diese Grenze korrekt abbilden.
  • Unterschrift und Geltungsbereich: Das Reglement muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet sein und den zeitlichen sowie personellen Geltungsbereich klar festlegen.

Ablehnungsgründe sind in der Praxis häufig: Pauschalen über den ESTV-Ansätzen, fehlende Abgrenzung zwischen pauschalen und effektiven Spesen, unklare Definition des Empfängerkreises oder fehlende Regelung zur Belegpflicht bei effektiven Spesen. Bei einer Ablehnung erhält das Unternehmen in der Regel eine Begründung mit Hinweisen zur Nachbesserung. Nach Korrektur kann das Reglement erneut eingereicht werden.

Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Kantonen stehen vor der Frage, ob sie mehrere Genehmigungen benötigen. Grundsätzlich genügt die Genehmigung des Sitzkantons, sofern die Pauschalen die SSK-Vorgaben einhalten. Einzelne Kantone können jedoch eine separate Einreichung verlangen, wenn die Niederlassung eigene Lohnabrechnungen führt. In der Praxis empfiehlt es sich, den Sitzkanton um eine Bestätigung zu bitten, dass die Genehmigung auch für Niederlassungen in anderen Kantonen gilt.

Wichtigste Punkte:
Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) entsprechen.
Pauschalen über den ESTV-Ansätzen führen zur Ablehnung oder Lohnumqualifikation.
Bei Tätigkeit in mehreren Kantonen genügt in der Regel die Genehmigung des Sitzkantons.
Häufigste Ablehnungsgründe sind überhöhte Pauschalen und unklare Empfängerkreise.

04.Kantonale Genehmigung einholen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess führt Sie von der Prüfung der Genehmigungspflicht bis zur dauerhaften Aufbewahrung der Genehmigungsverfügung. Planen Sie insgesamt acht bis zwölf Wochen ein, damit das genehmigte Reglement rechtzeitig zum gewünschten Termin in Kraft treten kann.

Schritt 1: Genehmigungspflicht prüfen

Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen überhaupt Pauschalspesen ausrichtet oder ausrichten möchte. Eine Genehmigungspflicht besteht nur, wenn mindestens eine Spesenposition pauschal, also ohne Einzelbeleg, vergütet wird. Typische Beispiele sind monatliche Verpflegungspauschalen, Kilometerentschädigungen ohne Fahrtenbuch oder pauschale Kleinspesenvergütungen.

  • Werden sämtliche Spesen gegen Einzelbelege erstattet, ist keine kantonale Genehmigung erforderlich.
  • Enthält das Reglement auch nur eine einzige Pauschalposition, ist das gesamte Reglement genehmigungspflichtig.
  • Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sofern keine weiteren Änderungen vorgenommen werden.
Wichtigste Punkte:
Nur Pauschalspesen lösen die Genehmigungspflicht aus.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale bleiben gültig.

Schritt 2: SSK-konformes Spesenreglement erstellen

Erstellen Sie Ihr Spesenreglement auf Basis der SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026). Diese Vorlagen sind auf der Website der Schweizerischen Steuerkonferenz und bei den meisten kantonalen Steuerverwaltungen verfügbar. Passen Sie die Vorlage an die Gegebenheiten Ihres Unternehmens an, ohne die Struktur oder die Maximalpauschalen zu verändern.

SpesenartMaximaler Ansatz
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro Tag
KleinspesenCHF 20 pro Tag
Kilometerentschädigung PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro km
NaturalgeschenkeCHF 600 pro Kalenderjahr
RepräsentationsspesenEffektive Auslagen; max. 5% Bruttolohn bei über CHF 6 000/Jahr; absolutes Maximum CHF 24 000/Jahr

Maximale Pauschalansätze gemäss ESTV (ab 1.1.2026)

Achten Sie darauf, den Empfängerkreis klar zu definieren. Unterscheiden Sie beispielsweise zwischen Aussendienstmitarbeitenden mit regelmässiger Reisetätigkeit und Innendienstmitarbeitenden. Legen Sie fest, welche Pauschalen für welche Kategorie gelten. Das Reglement muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet und datiert sein.

Wichtigste Punkte:
Die SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) bilden die verbindliche Grundlage.
Pauschalen dürfen die ESTV-Maximalansätze nicht überschreiten.
Der Empfängerkreis muss klar nach Mitarbeiterkategorien definiert sein.

Schritt 3: Zuständige Kantonsbehörde identifizieren

Zuständig ist das kantonale Steueramt am Sitz Ihres Unternehmens gemäss Handelsregistereintrag. Bei Einzelfirmen ohne Handelsregistereintrag ist der Wohnsitzkanton des Inhabers massgebend. Suchen Sie auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung nach der Abteilung für Lohnausweis, Quellensteuer oder Arbeitgeberkontrolle. Dort finden Sie in der Regel auch ein Merkblatt zum Genehmigungsverfahren und die Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeitenden.

  • Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen wenden Sie sich zuerst an den Sitzkanton und klären, ob die Genehmigung kantonsübergreifend gilt.
  • Einige Kantone bieten ein Online-Einreichungsportal an, andere verlangen die Einreichung per Post oder E-Mail.
  • Notieren Sie die Kontaktdaten der zuständigen Person für allfällige Rückfragen während der Prüfung.
Wichtigste Punkte:
Massgebend ist der Sitzkanton gemäss Handelsregistereintrag.
Die zuständige Abteilung ist meist für Lohnausweis oder Quellensteuer verantwortlich.

Schritt 4: Antrag mit allen Unterlagen einreichen

Reichen Sie das vollständige, unterzeichnete Spesenreglement zusammen mit einem Begleitschreiben ein. Das Begleitschreiben sollte den Firmennamen, die UID-Nummer, die Anzahl betroffener Mitarbeitender und die gewünschte Inkraftsetzung enthalten. Einige Kantone verlangen zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug.

  • Spesenreglement: Vollständig ausgefüllt, von der Geschäftsleitung unterzeichnet und datiert. Alle Pauschalansätze, der Empfängerkreis und die Belegpflicht für effektive Spesen müssen enthalten sein.
  • Begleitschreiben: Firmenname, UID-Nummer, Anzahl betroffener Mitarbeitender nach Kategorie, gewünschtes Inkrafttreten, Kontaktperson für Rückfragen.
  • Handelsregisterauszug: Aktueller Auszug, in einigen Kantonen erforderlich. Prüfen Sie die kantonalen Anforderungen vorab.

Bewahren Sie eine Kopie aller eingereichten Unterlagen mit Einreichungsdatum auf. Bei postalischer Einreichung empfiehlt sich der Versand per Einschreiben, um den Eingang nachweisen zu können.

Wichtigste Punkte:
Das Reglement muss vollständig, unterzeichnet und datiert eingereicht werden.
Ein Begleitschreiben mit UID-Nummer und Angaben zum Empfängerkreis beschleunigt die Bearbeitung.
Kopien aller eingereichten Unterlagen mit Einreichungsdatum aufbewahren.

Schritt 5: Genehmigung erhalten und dauerhaft aufbewahren

Nach der Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Genehmigungsverfügung. Diese bestätigt, dass Ihr Spesenreglement den steuerrechtlichen Anforderungen entspricht und die darin enthaltenen Pauschalspesen nicht als Lohn deklariert werden müssen. Die Verfügung ist unbefristet gültig, solange das Reglement nicht wesentlich geändert wird.

Bewahren Sie die Genehmigungsverfügung zusammen mit dem genehmigten Reglement dauerhaft auf. Bei einer AHV-Arbeitgeberkontrolle oder einer Steuerrevision müssen Sie die Genehmigung jederzeit vorlegen können. Informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltung über die Genehmigung, damit die Pauschalspesen korrekt im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (Pauschalspesen) und nicht unter Ziffer 1 (Lohn) ausgewiesen werden.

Wichtigste Punkte:
Die Genehmigungsverfügung ist unbefristet gültig.
Die Verfügung muss bei AHV-Kontrollen und Steuerrevisionen vorgelegt werden können.
Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 ausgewiesen.

Schritt 6: Bei wesentlichen Änderungen Neugenehmigung einholen

Sobald Sie wesentliche Änderungen am genehmigten Reglement vornehmen, müssen Sie eine Neugenehmigung beantragen. Das geänderte Reglement darf erst nach Erhalt der neuen Genehmigung angewendet werden. Reichen Sie das überarbeitete Reglement mit einem Begleitschreiben ein, das die vorgenommenen Änderungen zusammenfasst.

  • Wesentliche Änderungen (Neugenehmigung nötig): Erhöhung von Pauschalbeträgen, Erweiterung des Empfängerkreises, Einführung neuer Pauschalarten, Änderung der Spesenstruktur von effektiv auf pauschal.
  • Unwesentliche Änderungen (keine Neugenehmigung nötig): Redaktionelle Korrekturen, Anpassung von Kontaktpersonen, Senkung von Pauschalen, Streichung von Pauschalarten.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die zuständige Behörde telefonisch zu kontaktieren und zu klären, ob eine Neugenehmigung erforderlich ist. Eine unnötige Neueinreichung schadet nicht, eine fehlende Genehmigung hingegen kann erhebliche Konsequenzen haben.

Wichtigste Punkte:
Erhöhungen von Pauschalen und Erweiterungen des Empfängerkreises erfordern eine Neugenehmigung.
Redaktionelle Korrekturen und Senkungen von Pauschalen sind nicht genehmigungspflichtig.
Im Zweifelsfall die Behörde kontaktieren, bevor das geänderte Reglement angewendet wird.
#AufgabeVerantwortlich
1Genehmigungspflicht prüfen (Pauschalspesen vorhanden?)HR / Geschäftsführung
2SSK-konformes Spesenreglement erstellenHR / Geschäftsführung
3Zuständige Kantonsbehörde identifizierenHR / Geschäftsführung
4Antrag mit allen Unterlagen einreichenHR / Geschäftsführung
5Genehmigung erhalten und dauerhaft aufbewahrenHR / Lohnbuchhaltung
6Bei wesentlichen Änderungen Neugenehmigung einholenHR / Geschäftsführung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigte Grundlage auszahlen

Unternehmen zahlen Pauschalspesen aus, ohne je ein Reglement zur Genehmigung eingereicht zu haben. Bei einer AHV-Arbeitgeberkontrolle werden sämtliche Pauschalen rückwirkend als Lohn qualifiziert, was AHV-Nachforderungen und Steuernachzahlungen für alle betroffenen Jahre auslöst. Reichen Sie das Reglement ein, bevor Sie die erste Pauschale auszahlen.

Fehler 2: Pauschalen über den ESTV-Maximalansätzen festlegen

Werden im Reglement höhere Pauschalen als die ESTV-Ansätze eingetragen, lehnt das Steueramt die Genehmigung ab oder genehmigt nur bis zur Höchstgrenze. Der übersteigende Betrag gilt als Lohn und muss im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden. Halten Sie sich strikt an die Maximalansätze: CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen, CHF 0.75 pro Kilometer.

Fehler 3: Empfängerkreis nicht klar definieren

Ein Reglement, das pauschal allen Mitarbeitenden dieselben Pauschalen zugesteht, wird häufig beanstandet. Das Steueramt erwartet eine nachvollziehbare Differenzierung nach Funktionen und Reisetätigkeit. Definieren Sie klare Kategorien wie Aussendienst, Innendienst und Geschäftsleitung mit jeweils angemessenen Pauschalen.

Fehler 4: Genehmigungsverfügung nicht auffindbar

Bei einer Kontrolle kann das Unternehmen die Genehmigungsverfügung nicht vorlegen. Ohne diesen Nachweis behandelt die Behörde die Pauschalen als nicht genehmigt, selbst wenn das Reglement tatsächlich genehmigt wurde. Bewahren Sie die Verfügung digital und physisch an einem definierten Ort auf und informieren Sie die Lohnbuchhaltung über den Ablageort.

Fehler 5: Geändertes Reglement ohne Neugenehmigung anwenden

Unternehmen passen Pauschalen an oder erweitern den Empfängerkreis, ohne das geänderte Reglement erneut einzureichen. Die Änderungen gelten steuerrechtlich als nicht genehmigt, und die neuen Pauschalen werden als Lohn behandelt. Reichen Sie bei jeder wesentlichen Änderung das überarbeitete Reglement zur Neugenehmigung ein.

Fehler 6: Falschen Kanton für die Einreichung wählen

Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Kantonen reichen das Reglement beim Kanton der Niederlassung statt beim Sitzkanton ein. Die Genehmigung eines nicht zuständigen Kantons ist wirkungslos. Massgebend ist immer der Kanton des Unternehmenssitzes gemäss Handelsregistereintrag.

Fehler 7: Reglement nicht auf SSK-Mustervorlage basieren

Frei formulierte Reglemente ohne Bezug zu den SSK-Mustervorlagen werden häufig zurückgewiesen, weil sie wesentliche Pflichtinhalte nicht abdecken. Die Nachbesserung kostet Zeit und verzögert die Genehmigung um Wochen. Verwenden Sie die SSK-Mustervorlage (Stand Januar 2026) als Ausgangsbasis und passen Sie nur die unternehmensspezifischen Angaben an.

06.Häufige Fragen

Welcher Kanton ist zuständig, wenn unser Unternehmen in mehreren Kantonen tätig ist?

Zuständig ist das kantonale Steueramt am Sitz des Unternehmens gemäss Handelsregistereintrag. Solange die Pauschalen die SSK-Vorgaben einhalten, wird die Genehmigung des Sitzkantons in der Regel von den anderen Kantonen anerkannt. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, den Sitzkanton um eine ausdrückliche Bestätigung der kantonsübergreifenden Gültigkeit zu bitten.

Wie lange ist die Genehmigung eines Spesenreglements gültig?

Die Genehmigung ist grundsätzlich unbefristet gültig. Sie bleibt bestehen, solange das Reglement nicht wesentlich geändert wird. Wesentliche Änderungen wie die Erhöhung von Pauschalen oder die Erweiterung des Empfängerkreises erfordern eine Neugenehmigung. Redaktionelle Anpassungen oder Senkungen von Pauschalen lösen keine Neugenehmigung aus.

Muss ich bei jeder Änderung am Spesenreglement eine neue Genehmigung einholen?

Nein, nur bei wesentlichen Änderungen ist eine Neugenehmigung erforderlich. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung von Pauschalbeträgen, die Einführung neuer Pauschalarten und die Erweiterung des Empfängerkreises. Rein redaktionelle Korrekturen, die Senkung von Pauschalen oder die Streichung von Pauschalarten erfordern keine erneute Einreichung.

Was passiert, wenn die Genehmigung abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung erhalten Sie in der Regel eine schriftliche Begründung mit konkreten Hinweisen zur Nachbesserung. Häufige Gründe sind überhöhte Pauschalen, ein unklarer Empfängerkreis oder fehlende Pflichtinhalte. Nach der Korrektur können Sie das Reglement erneut einreichen. Bis zur Genehmigung dürfen keine Pauschalspesen steuerfrei ausbezahlt werden.

Gilt die alte Kilometerpauschale von CHF 0.70 in bereits genehmigten Reglementen weiterhin?

Ja, bereits genehmigte Reglemente mit der Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung. Die Erhöhung auf CHF 0.75 ab 1.1.2026 ist eine Anpassung der ESTV-Maximalansätze. Wenn Sie den neuen Ansatz von CHF 0.75 übernehmen möchten, müssen Sie das Reglement anpassen und zur Neugenehmigung einreichen.

Können wir das Spesenreglement rückwirkend genehmigen lassen?

Eine rückwirkende Genehmigung ist in der Praxis nicht vorgesehen. Das Reglement gilt steuerrechtlich erst ab dem Datum der Genehmigungsverfügung. Pauschalspesen, die vor der Genehmigung ausbezahlt wurden, gelten als Lohn und müssen entsprechend deklariert werden. Reichen Sie das Reglement daher immer vor der ersten Auszahlung ein.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Jedes Spesenreglement mit Pauschalspesen muss vor der Anwendung vom kantonalen Steueramt des Sitzkantons genehmigt werden.
2.Ohne Genehmigung werden Pauschalspesen steuerrechtlich als Lohn behandelt, mit AHV-Nachforderungen und Steuernachzahlungen als Folge.
3.Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) entsprechen und die ESTV-Maximalansätze einhalten.
4.Zuständig ist immer das kantonale Steueramt am Unternehmenssitz; die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis acht Wochen.
5.Die Genehmigung ist unbefristet gültig, muss aber bei wesentlichen Änderungen wie Pauschalerhöhungen erneuert werden.
6.Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 bleiben ohne Neugenehmigung gültig.
7.Die Genehmigungsverfügung ist dauerhaft aufzubewahren und bei AHV-Kontrollen oder Steuerrevisionen vorzulegen.
8.Bei Tätigkeit in mehreren Kantonen genügt in der Regel die Genehmigung des Sitzkantons, sofern die SSK-Vorgaben eingehalten werden.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Pauschalspesen: Kantonale Genehmigung einholen (2026)Leitfaden
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