Kassenzettel als Spesenbeleg: Kostennachweis, MWST und Praxis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ein Kassenzettel reicht als Spesenbeleg wenn Datum, Betrag und Aussteller erkennbar sind – für den MWST-Vorsteuerabzug braucht es zusätzlich die MWST-Nummer des Ausstellers. Diese Unterscheidung zwischen einfachem Kostennachweis und MWST-tauglichem Beleg ist in der Praxis entscheidend: Wer sie nicht kennt, verschenkt entweder Vorsteuer oder reicht unvollständige Belege ein. Die folgenden Abschnitte klären, wann ein Kassenzettel ausreicht, wann nicht und wie Sie typische Probleme vermeiden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Kassenzettel genügt als einfacher Kostennachweis, wenn Datum, Betrag und Aussteller lesbar sind.
2.Für den MWST-Vorsteuerabzug verlangt Art. 26 MWSTG zusätzlich die MWST-Nummer des Ausstellers und den MWST-Satz oder -Betrag.
3.Bei Beträgen unter CHF 400 reicht ein vereinfachter Beleg für den Vorsteuerabzug (Kleinbetragsregelung).
4.Kassenzettel auf Thermopapier verblassen oft innerhalb weniger Monate – ein Foto oder Scan direkt nach dem Kauf sichert die Lesbarkeit.
5.Digitale Kassenbelege per E-Mail oder aus Online-Shops sind steuerlich gleichwertig mit Papierbelegen.

01.Wann reicht ein Kassenzettel als Spesenbeleg?

Für den reinen Kostennachweis gegenüber dem Arbeitgeber genügt ein gewöhnlicher Kassenzettel. Entscheidend ist, dass die drei Kernangaben erkennbar sind: Datum, Betrag und Aussteller. Fehlt eine dieser Angaben, kann der Arbeitgeber den Beleg zurückweisen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Erstattung notwendiger Auslagen, setzt aber einen nachvollziehbaren Nachweis voraus.

AngabeBeispielPflicht für Kostennachweis
Datum15.03.2026Ja
Betrag (inkl. MWST)CHF 28.50Ja
Name oder Firma des AusstellersMigros Zürich StadelhofenJa
GeschäftszweckKundenbesprechung Projekt XEmpfohlen (handschriftlich ergänzen)
MWST-NummerCHE-123.456.789 MWSTNein (nur für Vorsteuerabzug)

Mindestangaben auf dem Kassenzettel für den Kostennachweis

Ein praktischer Tipp: Notieren Sie den Geschäftszweck direkt auf dem Kassenzettel oder auf der Rückseite – zum Beispiel den Kundennamen oder den Anlass. Diese Ergänzung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erleichtert aber die interne Prüfung und schützt bei einer Steuerrevision vor Rückfragen.

Wichtigste Punkte:
Für den einfachen Kostennachweis reichen Datum, Betrag und Aussteller auf dem Kassenzettel.
Den Geschäftszweck sollten Sie handschriftlich ergänzen, auch wenn dies nicht zwingend ist.
Ohne erkennbaren Aussteller kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern.

02.Was für den MWST-Vorsteuerabzug zusätzlich nötig ist

Soll das Unternehmen die Vorsteuer auf einer Spesenausgabe geltend machen, gelten strengere Anforderungen. Art. 26 MWSTG schreibt vor, dass ein Beleg die MWST-Nummer des leistungserbringenden Unternehmens sowie den MWST-Betrag oder den angewandten Steuersatz enthalten muss. Ein einfacher Kassenzettel ohne diese Angaben reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus – die Spese wird dann zwar erstattet, aber die MWST bleibt als Kostenfaktor beim Unternehmen.

  • MWST-Nummer des Ausstellers: Die Nummer im Format CHE-xxx.xxx.xxx MWST muss auf dem Beleg stehen. Fehlt sie, ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • MWST-Satz oder MWST-Betrag: Mindestens eine der beiden Angaben muss erkennbar sein, zum Beispiel 8.1 % oder CHF 2.12 MWST.
  • Kleinbetragsregelung unter CHF 400: Bei Rechnungsbeträgen unter CHF 400 (inkl. MWST) genügt ein vereinfachter Beleg für den Vorsteuerabzug. Name und Adresse des Leistungsempfängers müssen dann nicht aufgeführt sein.

Konkret bedeutet das: Ein Mittagessen für CHF 28.50 in einem Restaurant, dessen Kassenzettel die MWST-Nummer und den Satz von 8.1 % ausweist, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Derselbe Betrag ohne MWST-Nummer auf dem Beleg wird zwar als Spese erstattet, aber die enthaltene Vorsteuer von rund CHF 2.14 geht verloren. Bei vielen kleinen Belegen summiert sich das über ein Geschäftsjahr erheblich.

Wichtigste Punkte:
Ohne MWST-Nummer und MWST-Satz auf dem Kassenzettel ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Die Kleinbetragsregelung erlaubt bei Beträgen unter CHF 400 einen vereinfachten Beleg für den Vorsteuerabzug.
Fehlende Vorsteuerabzüge auf Spesenbelegen summieren sich über das Jahr zu einem spürbaren Kostenfaktor.
Spesen App

Kassenzettel und Spesenbelege digital erfassen und verwalten mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Praxis-Probleme mit Kassenzetteln

Das häufigste Problem mit Kassenzetteln ist das Verblassen. Die meisten Kassenzettel werden auf Thermopapier gedruckt, das empfindlich auf Licht, Wärme und Reibung reagiert. Bereits nach wenigen Wochen im Portemonnaie kann die Schrift unleserlich werden. Ein verblasster Beleg, auf dem weder Betrag noch Aussteller erkennbar sind, hat keinen Beweiswert mehr – weder für den Kostennachweis noch für den Vorsteuerabzug.

  • Thermopapier verblasst: Fotografieren oder scannen Sie jeden Kassenzettel sofort nach dem Kauf. Das digitale Bild gilt als gleichwertiger Beleg, sofern es vollständig und lesbar ist.
  • Beleg unleserlich oder abgeschnitten: Wenn der Drucker den Beleg nicht vollständig ausgibt oder die Tinte verschmiert ist, bitten Sie das Personal um einen Zweitausdruck oder eine handschriftliche Quittung.
  • Beleg zu klein für alle Angaben: Manche Kassensysteme drucken keine MWST-Nummer. Fragen Sie in diesem Fall nach einer separaten Quittung oder Rechnung mit vollständigen Angaben.
  • Geschäftszweck fehlt: Ergänzen Sie den Anlass direkt auf dem Beleg, bevor Sie ihn fotografieren. So ist die Zuordnung auch Monate später noch nachvollziehbar.

Grundsätzlich gilt: Ein unleserlicher Beleg ist kein Beleg. Die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen beträgt in der Schweiz zehn Jahre. Wer sich ausschliesslich auf Thermopapier verlässt, riskiert, dass bei einer Revision Jahre später kein einziger Kassenzettel mehr lesbar ist.

Wichtigste Punkte:
Kassenzettel auf Thermopapier sollten sofort nach dem Kauf fotografiert oder gescannt werden.
Ein unleserlicher Beleg hat keinen Beweiswert – weder für den Kostennachweis noch für die MWST.
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren übersteigt die Haltbarkeit von Thermopapier bei weitem.

04.Digitale Kassenbelege

Digitale Belege sind in der Schweiz steuerlich anerkannt und dem Papierbeleg gleichgestellt. Das betrifft sowohl E-Mail-Belege von Online-Shops als auch PDF-Rechnungen und elektronische Kassenbons, die per App oder QR-Code bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der digitale Beleg dieselben Angaben enthält wie ein Papierbeleg: Datum, Betrag, Aussteller und – für den Vorsteuerabzug – die MWST-Nummer.

BelegartGültig als KostennachweisGültig für VorsteuerabzugHinweis
E-Mail-Beleg (Online-Shop)JaJa, wenn MWST-Angaben vorhandenOriginal-E-Mail aufbewahren
PDF-RechnungJaJa, wenn MWST-Angaben vorhandenNicht ausdrucken und wieder scannen
Screenshot einer BestellungJa, wenn vollständigEingeschränktNur wenn alle Pflichtangaben sichtbar
Elektronischer Kassenbon (App/QR)JaJa, wenn MWST-Angaben vorhandenExport als PDF empfohlen

Digitale Belegarten und ihre Gültigkeit

Bei Screenshots ist Vorsicht geboten: Ein Screenshot gilt als Kostennachweis, wenn alle relevanten Angaben vollständig sichtbar sind. Für den Vorsteuerabzug ist er jedoch problematisch, weil die Echtheit schwerer nachzuweisen ist als bei einem Original-PDF oder einer E-Mail. Speichern Sie digitale Belege daher immer im Originalformat und benennen Sie die Dateien so, dass sie auch Jahre später zugeordnet werden können.

Wichtigste Punkte:
E-Mail-Belege und PDF-Rechnungen sind dem Papierbeleg steuerlich gleichgestellt.
Screenshots gelten als Kostennachweis, sind aber für den Vorsteuerabzug nur eingeschränkt tauglich.
Digitale Belege sollten im Originalformat aufbewahrt und nicht unnötig konvertiert werden.

Kassenzettel und Spesenbelege digital erfassen und verwalten

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kassenzettel ohne Geschäftszweck einreichen

Ohne Vermerk des Geschäftszwecks fehlt die Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit. Bei einer Steuerrevision kann die ESTV solche Belege als private Ausgaben qualifizieren. Notieren Sie den Anlass direkt auf dem Beleg oder im digitalen Erfassungstool.

Fehler 2: Verblassten Kassenzettel erst Wochen später scannen

Thermopapier verliert seine Lesbarkeit oft schon nach wenigen Wochen. Ein unleserlicher Scan hat keinen Beweiswert. Fotografieren Sie den Beleg am besten noch am Kauftag.

Fehler 3: Vorsteuerabzug ohne MWST-Nummer auf dem Beleg geltend machen

Fehlt die MWST-Nummer des Ausstellers, wird der Vorsteuerabzug bei einer Kontrolle gestrichen. Das Unternehmen muss die Vorsteuer nachzahlen, unter Umständen mit Verzugszins. Prüfen Sie vor der Einreichung, ob die MWST-Nummer auf dem Beleg steht.

Fehler 4: Digitalen Beleg ausdrucken statt Original speichern

Wer eine PDF-Rechnung ausdruckt und dann den Ausdruck scannt, verschlechtert die Belegqualität unnötig. Das Original-PDF hat höhere Beweiskraft und ist einfacher zu archivieren. Speichern Sie digitale Belege immer im Originalformat.

Fehler 5: Kleinbetragsregelung falsch anwenden

Die vereinfachte Belegpflicht gilt nur bei Beträgen unter CHF 400 inkl. MWST. Wer die Grenze überschreitet und trotzdem einen unvollständigen Beleg einreicht, verliert den Vorsteuerabzug. Achten Sie bei Beträgen nahe der Grenze besonders auf vollständige Angaben.

06.Häufige Fragen

Was wenn der Aussteller keine MWST-Nummer hat (Kleinunternehmer)?

Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000 können von der MWST-Pflicht befreit sein und haben dann keine MWST-Nummer. In diesem Fall enthält der Kassenzettel keine MWST und es gibt keine Vorsteuer zum Abziehen. Der Beleg ist trotzdem als Kostennachweis gültig, sofern Datum, Betrag und Aussteller erkennbar sind.

Muss ich den Kassenzettel im Original aufbewahren oder reicht ein Foto?

Ein Foto oder Scan des Kassenzettels ist steuerlich gleichwertig mit dem Papieroriginal, sofern der digitale Beleg vollständig und lesbar ist. Die Schweizer Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erlaubt die digitale Aufbewahrung ausdrücklich. Das Papieroriginal darf nach dem Scannen vernichtet werden.

Gilt ein Kassenzettel aus dem Ausland als Spesenbeleg in der Schweiz?

Ja, ein ausländischer Kassenzettel gilt als Kostennachweis, wenn Datum, Betrag und Aussteller erkennbar sind. Für den Vorsteuerabzug in der Schweiz ist er jedoch nicht relevant, da die ausländische MWST nicht als Schweizer Vorsteuer abgezogen werden kann. Für die Rückerstattung ausländischer MWST gelten separate Verfahren.

Wie lange muss ich Kassenzettel aufbewahren?

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbelege beträgt in der Schweiz zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Da Kassenzettel auf Thermopapier deutlich schneller verblassen, empfiehlt sich die sofortige Digitalisierung. Der digitale Beleg muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben.

Kann ich einen Kassenzettel ohne Datum als Spesenbeleg verwenden?

Ein Kassenzettel ohne Datum ist als Spesenbeleg problematisch, weil die zeitliche Zuordnung fehlt. Sie können das Datum handschriftlich ergänzen, allerdings mindert das die Beweiskraft. Besser ist es, direkt beim Kauf einen vollständigen Beleg oder eine Quittung mit Datum zu verlangen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Kassenzettel reicht als einfacher Kostennachweis, wenn Datum, Betrag und Aussteller erkennbar sind.
2.Für den MWST-Vorsteuerabzug verlangt Art. 26 MWSTG zusätzlich die MWST-Nummer des Ausstellers sowie den MWST-Satz oder -Betrag auf dem Beleg.
3.Die Kleinbetragsregelung erlaubt bei Beträgen unter CHF 400 inkl. MWST einen vereinfachten Beleg für den Vorsteuerabzug.
4.Kassenzettel auf Thermopapier verblassen schnell und sollten sofort nach dem Kauf fotografiert oder gescannt werden.
5.Den Geschäftszweck direkt auf dem Kassenzettel zu vermerken schützt bei Steuerrevisionen vor Rückfragen.
6.Digitale Belege wie E-Mail-Rechnungen und PDF-Quittungen sind dem Papierbeleg steuerlich gleichgestellt.
7.Screenshots gelten als Kostennachweis, sind für den Vorsteuerabzug aber nur eingeschränkt geeignet.
8.Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre – digitale Archivierung ist bei Kassenzetteln praktisch unverzichtbar.

07.Weiterführende Artikel