Kilometerentschädigung im Lohnausweis: Ziffer 13, Steuerfreiheit und Reglement-Voraussetzungen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Arbeitgeber in der Schweiz müssen Kilometerentschädigungen an Mitarbeitende korrekt im Lohnausweis deklarieren. Die zentrale Frage lautet: Erscheint die Entschädigung in Ziffer 13.1.1 als Effektivspese, in Ziffer 13.2.1 als Pauschale oder gar nicht? Die Antwort hängt davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement existiert und ob die ausbezahlten Ansätze innerhalb der ESTV-Limiten liegen.

Fehler bei der Deklaration gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Lohnausweisrevisionen. Dieser Beitrag zeigt die korrekte Zuordnung, die Voraussetzungen für Steuerfreiheit und die Konsequenzen bei Verstössen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Kilometerentschädigung gehört im Lohnausweis in Ziffer 13.1.1 (Effektivspesen mit Einzelbelegen) oder Ziffer 13.2.1 (Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement).
2.Steuerfreiheit besteht nur, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Pauschale den ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km (ab 2026) nicht übersteigt.
3.Ohne genehmigtes Reglement muss die gesamte Kilometerentschädigung in Ziffer 13.1.1 ausgewiesen werden und der Arbeitnehmer kann den Abzug nur über die Steuererklärung geltend machen.
4.Falsche oder fehlende Deklaration führt bei Steuerprüfungen zu Aufrechnungen beim Arbeitnehmer und kann Nachsteuern samt Verzugszins auslösen.

01.Ziffer 13 im Lohnausweis: Wo die Kilometerentschädigung hingehört

Der Lohnausweis kennt für Spesen zwei Hauptfelder innerhalb von Ziffer 13. Die korrekte Zuordnung der Kilometerentschädigung bestimmt, ob der Betrag beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt oder als steuerbares Einkommen behandelt wird. Massgebend ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV, die ab 1. Januar 2026 in aktualisierter Fassung gilt.

FeldBezeichnungAnwendungsfallSteuerliche Wirkung
Ziffer 13.1.1Effektive Spesen (Reise, Verpflegung, Übernachtung)Einzelabrechnung pro Fahrt mit Kilometernachweis, kein genehmigtes PauschalreglementSteuerfrei, sofern geschäftlich begründet und Ansatz max. CHF 0.75/km
Ziffer 13.2.1Pauschalspesen (Auto)Genehmigtes Spesenreglement mit fester Autopauschale pro Monat oder JahrSteuerfrei bis zur genehmigten Pauschalhöhe
Ziffer 1 (Bruttolohn)LohnbestandteilEntschädigung übersteigt ESTV-Ansatz oder es fehlt ein genehmigtes Reglement und keine EinzelabrechnungSteuerpflichtig als Lohnbestandteil

Deklaration der Kilometerentschädigung nach Ziffer 13

Bei Effektivspesen (Ziffer 13.1.1) rechnet der Arbeitnehmer jede Fahrt einzeln ab. Der Arbeitgeber vergütet auf Basis der tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Ansatz von maximal CHF 0.75/km. Im Lohnausweis wird die Gesamtsumme aller Kilometerentschädigungen des Jahres in Ziffer 13.1.1 eingetragen. Bei Pauschalspesen (Ziffer 13.2.1) erhält der Arbeitnehmer einen fixen monatlichen oder jährlichen Betrag für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement.

Wichtigste Punkte:
Effektive Kilometerentschädigungen mit Einzelnachweis gehören in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises.
Pauschale Autoentschädigungen mit genehmigtem Reglement werden in Ziffer 13.2.1 deklariert.
Übersteigt die Entschädigung den ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km, gilt der überschiessende Teil als steuerbarer Lohn.

02.Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung

Damit die Kilometerentschädigung beim Arbeitnehmer nicht als steuerbares Einkommen erscheint, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die Steuerverwaltungen prüfen diese Voraussetzungen bei Lohnausweisrevisionen systematisch. Seit 2026 verlangt die SSK zudem, dass Spesenreglemente inhaltlich den aktualisierten Mustervorlagen entsprechen.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Für Pauschalspesen (Ziffer 13.2.1) muss ein schriftliches Spesenreglement vorliegen, das von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers genehmigt wurde. Ohne Genehmigung ist die Pauschale nicht steuerfrei.
  • Einhaltung der ESTV-Ansätze: Der Kilometeransatz darf CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) nicht übersteigen. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70/km bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung, solange sie nicht angepasst werden.
  • Geschäftliche Veranlassung: Nur Fahrten mit geschäftlichem Zweck sind erstattungsfähig. Der Arbeitsweg gilt steuerlich nicht als Geschäftsfahrt, ausser bei Pikettdienst oder vergleichbaren Sonderfällen.
  • Nachvollziehbare Dokumentation: Bei Effektivspesen verlangt die Steuerverwaltung einen Kilometernachweis pro Fahrt mit Datum, Strecke, Zweck und Distanz. Bei Pauschalspesen muss das Reglement die Berechnungsgrundlage der Pauschale offenlegen.
  • Kreuzfeld F im Lohnausweis: Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, muss der Arbeitgeber im Lohnausweis das Kreuzfeld F ankreuzen. Dieses Feld signalisiert der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Reglement existiert.

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die steuerliche Behandlung dieser Auslagen im Lohnausweis richtet sich jedoch nicht nach dem OR, sondern nach der ESTV-Wegleitung und den kantonalen Genehmigungsverfahren.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreiheit bei Pauschalspesen setzt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
Der Kilometeransatz darf CHF 0.75/km (ab 2026) nicht übersteigen, sonst wird der Mehrbetrag als Lohn aufgerechnet.
Das Kreuzfeld F im Lohnausweis muss bei genehmigtem Reglement zwingend angekreuzt werden.
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03.Praxisbeispiel: Korrekter Lohnausweis mit Kilometerentschädigung

Ein Aussendienstmitarbeiter fährt im Jahr 2026 insgesamt 8 000 geschäftliche Kilometer mit dem Privatfahrzeug. Der Arbeitgeber vergütet CHF 0.75/km auf Basis von Einzelabrechnungen. Es liegt kein genehmigtes Pauschalreglement vor.

PositionFeld im LohnausweisBetrag / Eintrag
BruttolohnZiffer 1CHF 85 000.–
Kilometerentschädigung (8 000 km x CHF 0.75)Ziffer 13.1.1CHF 6 000.–
Kreuzfeld F (genehmigtes Reglement)Feld FNein (nicht angekreuzt)
Weitere Effektivspesen (Verpflegung etc.)Ziffer 13.1.1CHF 2 400.–

Lohnausweis-Deklaration im Beispiel (Effektivspesen)

Die CHF 6 000.– Kilometerentschädigung erscheinen in Ziffer 13.1.1 und werden nicht zum Bruttolohn in Ziffer 1 addiert. Der Arbeitnehmer muss diese Spesen in der Steuererklärung nicht als Einkommen deklarieren, da sie den ESTV-Ansatz nicht übersteigen. Hätte der Arbeitgeber stattdessen CHF 0.90/km vergütet, wären CHF 1 200.– (die Differenz von CHF 0.15 x 8 000 km) als Lohnbestandteil in Ziffer 1 aufzurechnen.

Verfügt der Arbeitgeber über ein genehmigtes Spesenreglement mit einer monatlichen Autopauschale von CHF 500.–, würde stattdessen der Jahresbetrag von CHF 6 000.– in Ziffer 13.2.1 eingetragen und das Kreuzfeld F angekreuzt. In diesem Fall entfällt die Einzelabrechnung pro Fahrt.

Wichtigste Punkte:
Bei Effektivspesen ohne genehmigtes Reglement wird die Kilometerentschädigung in Ziffer 13.1.1 eingetragen und Feld F bleibt leer.
Übersteigt der Ansatz CHF 0.75/km, muss die Differenz als Lohn in Ziffer 1 aufgerechnet werden.
Bei genehmigtem Pauschalreglement wechselt die Deklaration zu Ziffer 13.2.1 mit angekreuztem Feld F.

04.Prüfungsfokus der Steuerbehörden bei Kilometerentschädigungen

Kantonale Steuerverwaltungen führen regelmässig Lohnausweisrevisionen durch. Die Kilometerentschädigung gehört dabei zu den am häufigsten beanstandeten Positionen, weil sie in der Praxis oft falsch deklariert oder ungenügend dokumentiert wird.

  • Kreuzfeld F ohne genehmigtes Reglement: Die Behörde prüft, ob tatsächlich ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, wenn Feld F angekreuzt ist. Fehlt die Genehmigung, werden sämtliche Pauschalspesen als Lohn aufgerechnet.
  • Plausibilität der Kilometerzahl: Bei auffällig hohen Kilometerentschädigungen verlangt die Steuerverwaltung Fahrtennachweise. Fehlen diese, kann die Behörde die Entschädigung ganz oder teilweise als verdeckten Lohn qualifizieren.
  • Überschreitung des ESTV-Ansatzes: Vergütet der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km, prüft die Behörde, ob die Differenz korrekt als Lohn deklariert wurde. Die Aufrechnung erfolgt beim Arbeitnehmer.
  • Vermischung von Arbeitsweg und Geschäftsfahrt: Der tägliche Arbeitsweg ist keine Geschäftsfahrt. Wird er dennoch als Kilometerentschädigung abgerechnet, rechnet die Steuerbehörde den Betrag als Lohn auf.

Bei festgestellten Verstössen drohen dem Arbeitnehmer Nachsteuern zuzüglich Verzugszins. Der Arbeitgeber kann zudem wegen Ausstellung eines unrichtigen Lohnausweises verzeigt werden. In schweren Fällen leitet die Steuerverwaltung ein Steuerhinterziehungsverfahren ein, das zu Bussen von bis zu 300 Prozent der hinterzogenen Steuer führen kann.

Wichtigste Punkte:
Die Steuerbehörden prüfen systematisch, ob ein genehmigtes Reglement hinter dem Kreuzfeld F steht.
Fehlende Fahrtennachweise bei hohen Kilometerentschädigungen führen regelmässig zu Aufrechnungen.
Falsche Lohnausweise können Nachsteuern, Verzugszins und Bussen bis 300 Prozent der hinterzogenen Steuer nach sich ziehen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreuzfeld F angekreuzt ohne genehmigtes Reglement

Manche Arbeitgeber kreuzen Feld F im Lohnausweis an, obwohl kein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Bei einer Revision werden dann sämtliche Pauschalspesen als steuerbarer Lohn aufgerechnet. Der Arbeitgeber muss vor dem Ankreuzen sicherstellen, dass die schriftliche Genehmigung tatsächlich vorliegt.

Fehler 2: Kilometerentschädigung weder in Ziffer 13 noch in Ziffer 1 deklariert

Wird die Kilometerentschädigung im Lohnausweis komplett weggelassen, fehlt der Steuerbehörde die Grundlage für die korrekte Veranlagung. Der Arbeitnehmer kann den Berufsauslagenabzug nicht geltend machen und riskiert bei Entdeckung eine Aufrechnung als verdeckter Lohn. Jede Kilometerentschädigung muss im Lohnausweis erscheinen.

Fehler 3: Arbeitsweg als geschäftliche Kilometerentschädigung abgerechnet

Der tägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort ist steuerlich kein Geschäftsfahrt. Wird er dennoch als Kilometerentschädigung vergütet und in Ziffer 13 deklariert, rechnet die Steuerbehörde den Betrag als Lohn auf. Der Arbeitsweg wird vom Arbeitnehmer über den Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung geltend gemacht.

Fehler 4: Überhöhter Kilometeransatz ohne Aufrechnung in Ziffer 1

Vergütet der Arbeitgeber beispielsweise CHF 0.90/km statt der maximal zulässigen CHF 0.75/km, muss die Differenz von CHF 0.15/km als Lohnbestandteil in Ziffer 1 erscheinen. Unterbleibt diese Aufrechnung, liegt ein fehlerhafter Lohnausweis vor, der bei einer Revision korrigiert wird.

Fehler 5: Fehlende Fahrtennachweise bei Effektivspesen

Bei Effektivspesen in Ziffer 13.1.1 muss der Arbeitgeber Einzelnachweise pro Fahrt aufbewahren. Fehlen Datum, Strecke, Zweck und Distanz, kann die Steuerbehörde die gesamte Entschädigung als nicht belegt qualifizieren und dem Lohn zurechnen. Eine lückenlose Dokumentation ist zwingend.

06.Häufige Fragen

Muss die Kilometerentschädigung im Lohnausweis erscheinen, auch wenn sie steuerfrei ist?

Ja. Auch steuerfreie Kilometerentschädigungen müssen im Lohnausweis deklariert werden. Bei Effektivspesen erfolgt der Eintrag in Ziffer 13.1.1, bei Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement in Ziffer 13.2.1. Nur so kann die Steuerbehörde die Steuerfreiheit nachvollziehen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer zahlt?

Der Betrag bis CHF 0.75/km bleibt steuerfrei und wird in Ziffer 13 deklariert. Die Differenz zum tatsächlich bezahlten Ansatz muss der Arbeitgeber als Lohnbestandteil in Ziffer 1 des Lohnausweises aufrechnen. Dieser Mehrbetrag ist einkommens- und sozialversicherungspflichtig.

Brauche ich ein genehmigtes Spesenreglement, wenn ich Kilometer einzeln abrechne?

Nein. Für Effektivspesen mit Einzelnachweis pro Fahrt ist kein genehmigtes Spesenreglement erforderlich. Die Deklaration erfolgt in Ziffer 13.1.1. Ein genehmigtes Reglement wird erst nötig, wenn der Arbeitgeber eine pauschale Autoentschädigung ohne Einzelabrechnung auszahlen möchte.

Gilt der neue Ansatz von CHF 0.75/km auch für bestehende Spesenreglemente mit CHF 0.70?

Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70/km bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung. Der Arbeitgeber kann den Ansatz freiwillig auf CHF 0.75/km erhöhen, muss dafür aber das Reglement anpassen und je nach Kanton eine Neueinreichung prüfen.

Wie deklariere ich Kilometerentschädigungen für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug?

Bei einem Geschäftsfahrzeug entfällt die Kilometerentschädigung, da der Arbeitgeber die Fahrzeugkosten direkt trägt. Stattdessen wird der Privatanteil der Fahrzeugnutzung als Lohnbestandteil in Ziffer 2.2 des Lohnausweises deklariert. Der Privatanteil beträgt pauschal 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat.

Kann die Steuerbehörde eine bereits ausbezahlte Kilometerentschädigung nachträglich als Lohn qualifizieren?

Ja. Bei einer Lohnausweisrevision kann die Steuerbehörde falsch deklarierte Kilometerentschädigungen rückwirkend als steuerbaren Lohn aufrechnen. Dies betrifft insbesondere Fälle ohne genehmigtes Reglement, ohne Fahrtennachweise oder mit überhöhten Ansätzen. Die Aufrechnung erfolgt beim Arbeitnehmer.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Kilometerentschädigung wird im Lohnausweis entweder in Ziffer 13.1.1 (Effektivspesen mit Einzelnachweis) oder in Ziffer 13.2.1 (Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement) deklariert.
2.Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Ansatz CHF 0.75/km (ab 2026) nicht übersteigt und bei Pauschalen ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
3.Das Kreuzfeld F im Lohnausweis darf nur angekreuzt werden, wenn tatsächlich ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement existiert.
4.Übersteigt der Kilometeransatz die ESTV-Limite, muss die Differenz als Lohnbestandteil in Ziffer 1 aufgerechnet werden.
5.Der tägliche Arbeitsweg gilt nicht als Geschäftsfahrt und darf nicht als Kilometerentschädigung in Ziffer 13 deklariert werden.
6.Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben ohne neue Genehmigung gültig.
7.Fehlende Fahrtennachweise oder falsche Deklarationen führen bei Lohnausweisrevisionen zu Aufrechnungen, Nachsteuern und möglichen Bussen.
8.Art. 327a OR begründet die Erstattungspflicht des Arbeitgebers, die steuerliche Behandlung richtet sich jedoch nach der ESTV-Wegleitung.

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