CHF 0.75/km ab 2026: Spesenreglement anpassen – Pflicht, Fristen, Vorgehen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Ab 1.1.2026 gilt CHF 0.75/km – bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, eine Anpassung ist aber empfohlen. Die Erhöhung um 5 Rappen pro Kilometer durch die ESTV betrifft alle Unternehmen, die Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug über ein Spesenreglement abrechnen. Dieser Beitrag klärt, wann eine Anpassung nötig ist, wann sie bloss empfohlen wird und wie der Prozess konkret abläuft.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV-Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 1.1.2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer statt bisher CHF 0.70.
2.Ein bereits genehmigtes Spesenreglement mit CHF 0.70/km bleibt rechtsgültig und muss nicht neu eingereicht werden.
3.Die blosse Anpassung des Kilometeransatzes an den neuen ESTV-Satz gilt nicht als materielle Änderung des Reglements.
4.Für neue Spesenreglemente ist ab 2026 zwingend der Ansatz von CHF 0.75/km zu verwenden.
5.Arbeitnehmende haben keinen automatischen Anspruch auf CHF 0.75/km, solange das genehmigte Reglement CHF 0.70 vorsieht.

01.CHF 0.75/km ab 2026 – was gilt für genehmigte Reglemente

Die ESTV hat in der aktualisierten Wegleitung zum Lohnausweis per 1. Januar 2026 den Kilometeransatz für Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug von CHF 0.70 auf CHF 0.75 angehoben. Dieser Ansatz gilt als steuerlich anerkannter Maximalbetrag, der ohne Einzelnachweis der effektiven Kosten ausbezahlt werden darf.

Für Unternehmen mit einem bereits genehmigten Spesenreglement, das noch CHF 0.70/km vorsieht, ändert sich zunächst nichts an der Gültigkeit. Die kantonale Steuerverwaltung hat das Reglement seinerzeit geprüft und genehmigt. Diese Genehmigung bleibt bestehen, solange keine materielle Änderung am Reglement vorgenommen wird. Der bisherige Ansatz von CHF 0.70/km ist weiterhin rechtsgültig und steuerlich anerkannt.

KriteriumBis 31.12.2025Ab 1.1.2026
ESTV-Ansatz PrivatfahrzeugCHF 0.70/kmCHF 0.75/km
Genehmigtes Reglement mit CHF 0.70GültigWeiterhin gültig
Neue Genehmigung nötig bei CHF 0.70NeinNein
Neues Reglement: empfohlener AnsatzCHF 0.70/kmCHF 0.75/km
Ansatz über ESTV-MaximumLohnausweispflichtigLohnausweispflichtig

Kilometerpauschale im Vergleich: vor und ab 2026

Wichtig: Zahlt ein Unternehmen mehr als den jeweils gültigen ESTV-Ansatz aus, muss die Differenz im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 deklariert werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Reglement genehmigt ist oder nicht.

Wichtigste Punkte:
Der ESTV-Kilometeransatz steigt per 1.1.2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben ohne neue Genehmigung gültig.
Beträge über dem ESTV-Maximum sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 zu deklarieren.

02.Wann eine Anpassung sinnvoll ist

Auch wenn keine Pflicht zur sofortigen Anpassung besteht, gibt es mehrere Situationen, in denen eine Aktualisierung des Kilometeransatzes empfehlenswert oder sogar geboten ist. Die Entscheidung hängt von der konkreten Unternehmenssituation ab.

  • Ohnehin geplante Aktualisierung: Steht das Spesenreglement aus anderen Gründen zur Überarbeitung an – etwa wegen neuer Verpflegungspauschalen oder organisatorischer Änderungen – sollte der Kilometeransatz gleich mitangepasst werden. Der Aufwand ist minimal und vermeidet eine spätere Nachbearbeitung.
  • Erwartungshaltung der Mitarbeitenden: Sobald die Erhöhung auf CHF 0.75/km öffentlich bekannt ist, werden Mitarbeitende den neuen Ansatz erwarten. Auch wenn kein automatischer Anspruch besteht, kann die Beibehaltung von CHF 0.70 zu Rückfragen und Unzufriedenheit führen – besonders bei Vielfahrern.
  • Neues Spesenreglement: Wird ab 2026 ein komplett neues Reglement erstellt und zur Genehmigung eingereicht, ist zwingend der aktuelle ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km zu verwenden. Ein neues Reglement mit dem veralteten Satz würde von der Steuerverwaltung nicht ohne Weiteres genehmigt.
  • Wettbewerbsfähigkeit als Arbeitgeber: In Branchen mit hoher Reisetätigkeit – etwa Aussendienst, Beratung oder Bau – kann der Kilometeransatz ein relevanter Faktor bei der Arbeitgeberwahl sein. Die zeitnahe Anpassung signalisiert Fairness und Aktualität.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Aussendienstmitarbeiter, der monatlich 1 500 Geschäftskilometer mit dem Privatfahrzeug fährt, erhält bei CHF 0.70/km eine Entschädigung von CHF 1 050 pro Monat. Mit dem neuen Ansatz von CHF 0.75/km wären es CHF 1 125 – eine Differenz von CHF 75 monatlich oder CHF 900 pro Jahr. Für den Mitarbeitenden ist das spürbar.

Wichtigste Punkte:
Bei einer ohnehin geplanten Reglements-Überarbeitung sollte der Kilometeransatz gleich mitangepasst werden.
Mitarbeitende haben keinen automatischen Anspruch auf CHF 0.75/km, solange das Reglement CHF 0.70 vorsieht.
Neue Spesenreglemente ab 2026 müssen zwingend den aktuellen ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km enthalten.
Bei 1 500 km pro Monat beträgt die Differenz zwischen altem und neuem Ansatz CHF 900 pro Jahr.
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03.So passt man den Ansatz an

Die Anpassung des Kilometeransatzes im Spesenreglement folgt einem klaren Ablauf. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer blossen Anpassung an den neuen ESTV-Ansatz und einer materiellen Änderung des Reglements.

  • Schritt 1: Reglement intern überarbeiten: Ersetzen Sie im bestehenden Spesenreglement den Kilometeransatz von CHF 0.70 durch CHF 0.75. Prüfen Sie gleichzeitig, ob weitere Ansätze aktualisiert werden müssen – etwa die Verpflegungspauschale oder die Kleinspesenpauschale.
  • Schritt 2: Geschäftsleitungsbeschluss: Lassen Sie die Anpassung durch die Geschäftsleitung oder das zuständige Organ formal genehmigen. Ein kurzer Protokolleintrag mit Datum und Beschluss genügt.
  • Schritt 3: Genehmigungspflicht prüfen: Die blosse Anpassung des Kilometeransatzes an den neuen ESTV-Satz gilt nicht als materielle Änderung. Eine erneute Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung ist daher nicht erforderlich. Werden jedoch gleichzeitig andere Bestimmungen geändert – etwa neue Spesenkategorien eingeführt oder Pauschalen über den ESTV-Ansätzen festgelegt – liegt eine materielle Änderung vor, die neu eingereicht werden muss.
  • Schritt 4: Mitarbeitende informieren: Kommunizieren Sie die Anpassung schriftlich an alle Mitarbeitenden. Geben Sie das Datum an, ab dem der neue Ansatz gilt, und stellen Sie die aktualisierte Version des Reglements zur Verfügung.
Art der ÄnderungBeispielNeue Genehmigung nötig?
Blosse Anpassung an ESTV-AnsatzCHF 0.70 → CHF 0.75/kmNein
Neue Spesenkategorie einführenHomeoffice-Pauschale ergänzenJa
Pauschale über ESTV-MaximumCHF 0.85/km festlegenJa
Genehmigungsprozess ändernNeue Freigabestufen einführenJa
Redaktionelle KorrekturenTippfehler, FormatierungNein

Genehmigungspflicht bei Reglementsanpassungen

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Kilometerpauschale ist dabei eine vereinfachte Form der Auslagenerstattung, die den effektiven Einzelnachweis ersetzt. Solange der Ansatz im Reglement den ESTV-Maximalbetrag nicht übersteigt, ist keine Deklaration im Lohnausweis erforderlich.

Wichtigste Punkte:
Die blosse Anpassung des Kilometeransatzes an den ESTV-Satz erfordert keine neue Genehmigung durch die Steuerverwaltung.
Ein Geschäftsleitungsbeschluss mit Datum und Protokolleintrag ist für die interne Gültigkeit ausreichend.
Materielle Änderungen wie neue Spesenkategorien oder Pauschalen über dem ESTV-Maximum erfordern eine erneute Einreichung.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Reglement nicht aktualisieren und trotzdem CHF 0.75 auszahlen

Manche Unternehmen zahlen den neuen Ansatz von CHF 0.75/km aus, ohne das Reglement anzupassen. Das führt zu einer Diskrepanz zwischen Reglement und Praxis. Im Revisionsfall kann die Steuerverwaltung die Differenz von CHF 0.05/km als nicht reglementskonforme Zahlung beanstanden. Passen Sie das Reglement an, bevor Sie den neuen Ansatz anwenden.

Fehler 2: Materielle Änderung als blosse Anpassung deklarieren

Wer bei der Gelegenheit gleich mehrere Bestimmungen ändert – etwa neue Pauschalen einführt oder Freigabeprozesse umstellt – kann dies nicht als blosse ESTV-Anpassung behandeln. Solche Änderungen gelten als materiell und müssen der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.

Fehler 3: Kilometeransatz über dem ESTV-Maximum ohne Lohnausweis-Deklaration

Einzelne Unternehmen setzen den Kilometeransatz bewusst höher als CHF 0.75 an, vergessen aber die Deklarationspflicht. Die Differenz zum ESTV-Ansatz muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 ausgewiesen werden. Fehlt diese Deklaration, drohen Nachsteuern und Bussen.

Fehler 4: Mitarbeitende nicht über die Änderung informieren

Eine Reglementsanpassung ohne Kommunikation führt zu Verwirrung. Mitarbeitende reichen weiterhin mit dem alten Ansatz ab oder erwarten den neuen Satz rückwirkend. Informieren Sie alle Betroffenen schriftlich mit klarem Gültigkeitsdatum.

Fehler 5: Rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes auf 2025

Der Ansatz von CHF 0.75/km gilt erst ab 1. Januar 2026. Eine rückwirkende Anwendung auf Fahrten im Jahr 2025 ist nicht zulässig. Für das Geschäftsjahr 2025 bleibt CHF 0.70/km der massgebende ESTV-Ansatz.

05.Häufige Fragen

Was wenn ein Mitarbeitender CHF 0.75/km fordert, aber das Reglement noch CHF 0.70 sagt?

Solange das genehmigte Spesenreglement CHF 0.70/km vorsieht, besteht kein Anspruch auf den höheren Ansatz. Der Arbeitgeber ist an das Reglement gebunden, nicht an den ESTV-Maximalsatz. Empfehlenswert ist dennoch eine zeitnahe Anpassung, um Unzufriedenheit zu vermeiden und den aktuellen Marktstandard abzubilden.

Muss ich das angepasste Reglement der Steuerverwaltung melden?

Nein, sofern Sie ausschliesslich den Kilometeransatz an den neuen ESTV-Satz anpassen. Diese Änderung gilt nicht als materielle Anpassung. Erst wenn Sie gleichzeitig weitere Bestimmungen ändern oder Pauschalen über dem ESTV-Maximum festlegen, ist eine erneute Einreichung erforderlich.

Ab wann darf ich CHF 0.75/km auszahlen?

Der neue Ansatz gilt für Geschäftsfahrten ab dem 1. Januar 2026. Fahrten, die noch im Jahr 2025 stattgefunden haben, werden mit CHF 0.70/km abgerechnet – auch wenn die Spesenabrechnung erst 2026 eingereicht wird. Massgebend ist das Datum der Fahrt, nicht das Einreichdatum.

Gilt CHF 0.75/km auch für Motorräder und Velos?

Nein, der Ansatz von CHF 0.75/km bezieht sich auf Personenwagen. Für Motorräder gilt ein tieferer Ansatz, für Fahrräder gibt es keinen offiziellen ESTV-Pauschalsatz. Prüfen Sie die aktuelle ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis für die spezifischen Ansätze anderer Fahrzeugkategorien.

Können wir im Reglement weiterhin CHF 0.70/km belassen und die Differenz als Bonus zahlen?

Davon ist abzuraten. Die Differenz von CHF 0.05/km wäre kein Spesenersatz, sondern Lohnbestandteil. Sie müsste im Lohnausweis deklariert und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden. Einfacher und sauberer ist die direkte Anpassung des Kilometeransatzes im Reglement.

Braucht es für die Anpassung eine Unterschrift aller Mitarbeitenden?

Nein. Das Spesenreglement ist in der Regel ein einseitiger Erlass des Arbeitgebers, kein Vertragsbestandteil. Ein Geschäftsleitungsbeschluss genügt. Die Mitarbeitenden müssen über die Änderung informiert werden und Zugang zur aktualisierten Version erhalten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die ESTV hat die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge per 1.1.2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht.
2.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km bleiben gültig und müssen nicht neu eingereicht werden.
3.Die blosse Anpassung des Kilometeransatzes an den ESTV-Satz gilt nicht als materielle Änderung und erfordert keine neue Genehmigung.
4.Neue Spesenreglemente, die ab 2026 erstellt werden, müssen den aktuellen Ansatz von CHF 0.75/km enthalten.
5.Mitarbeitende haben keinen automatischen Anspruch auf CHF 0.75/km, solange das Reglement CHF 0.70 vorsieht.
6.Materielle Änderungen am Reglement – etwa neue Spesenkategorien oder Ansätze über dem ESTV-Maximum – erfordern eine erneute Einreichung bei der Steuerverwaltung.
7.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen, wobei die Kilometerpauschale eine anerkannte Vereinfachung darstellt.
8.Die Anpassung sollte mit einem Geschäftsleitungsbeschluss dokumentiert und den Mitarbeitenden schriftlich kommuniziert werden.

06.Weiterführende Artikel