L-GAV Gastgewerbe: Verpflegungsabzüge, Fahrtkosten und Zulagen
Der Landes-GAV Gastgewerbe regelt Spesen und Zulagen für Gastronomie-Mitarbeitende – hier die relevanten Klauseln und wie sie sich zur ESTV-Regelung verhalten. Der L-GAV ist der wichtigste Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Hospitality-Branche und betrifft rund 230 000 Arbeitnehmende in Hotels, Restaurants, Bars und Cateringbetrieben. Für HR-Verantwortliche in der Gastronomie ist die korrekte Anwendung der Spesenklauseln zentral, weil Fehler bei Lohnabzügen rasch zu Nachforderungen und Bussen führen können.
01.Was der L-GAV zu Spesen regelt
Der L-GAV Gastgewerbe enthält detaillierte Bestimmungen zu Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten. Diese Regelungen betreffen vor allem Mitarbeitende, die im Betrieb verpflegt oder untergebracht werden – ein in der Gastronomie und Hotellerie häufiges Szenario, insbesondere bei Saison- und Aushilfsstellen.
- Verpflegungsabzüge: Stellt der Betrieb Mahlzeiten bereit, darf er gemäss L-GAV maximal CHF 3.50 für das Frühstück und je CHF 10.00 für Mittag- und Abendessen vom Bruttolohn abziehen. Pro Tag ergibt das maximal CHF 23.50 für volle Verpflegung.
- Unterkunftsabzüge: Für eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterkunft beträgt der maximale Lohnabzug CHF 11.50 pro Tag bzw. CHF 345.00 pro Monat. Die Unterkunft muss dabei den Mindestanforderungen des L-GAV entsprechen (Einzelzimmer, abschliessbar, ausreichend Tageslicht).
- Fahrtkosten bei Saisonstellen: Für Saisonmitarbeitende, die an einen anderen Arbeitsort reisen, regelt der L-GAV die Übernahme der Reisekosten bei Stellenantritt und -ende. Die Kosten für die An- und Abreise zum Saisonarbeitsort gehen zulasten des Arbeitgebers, sofern der Arbeitsvertrag mindestens drei Monate dauert.
- Kleider- und Wäschezulagen: Verlangt der Betrieb eine bestimmte Berufskleidung, muss er die Kosten für Anschaffung und Reinigung übernehmen. Der L-GAV sieht hierfür keine fixen Pauschalen vor, sondern verlangt die Übernahme der effektiven Kosten.
Ein konkretes Beispiel: Eine Köchin mit einem Monatslohn von CHF 4 350.00 erhält im Betrieb täglich Mittag- und Abendessen. Der Arbeitgeber darf monatlich maximal CHF 600.00 (30 Tage x CHF 20.00) für die beiden Mahlzeiten abziehen. Der Nettolohn vor Sozialabzügen beträgt somit mindestens CHF 3 750.00. Zieht der Betrieb mehr ab, verstösst er gegen den L-GAV.
02.L-GAV vs. OR-Mindestrecht
Der L-GAV Gastgewerbe und das Obligationenrecht (OR) stehen in einem Stufenverhältnis. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Diese Bestimmung ist relativ zwingend: Ein GAV darf zugunsten der Arbeitnehmenden davon abweichen, aber nie zu deren Nachteil.
Vergleich: L-GAV-Abzüge vs. ESTV-Naturallohnansätze (2026)
Die L-GAV-Abzüge stimmen aktuell mit den ESTV-Naturallohnansätzen überein. Das war nicht immer so: In früheren Versionen lagen die L-GAV-Ansätze tiefer. Entscheidend ist, dass der L-GAV als Obergrenze für Lohnabzüge fungiert. Selbst wenn die ESTV höhere Naturallohnansätze festlegen würde, dürfte ein L-GAV-unterstellter Betrieb nur die L-GAV-Beträge abziehen.
Art. 327a OR bleibt in jedem Fall die absolute Grenze: Geschäftlich veranlasste Auslagen – etwa Fahrtkosten zu einem externen Catering-Einsatz oder die Anschaffung von Sicherheitsschuhen – müssen vollständig ersetzt werden. Der L-GAV kann diese Pflicht konkretisieren, aber nicht einschränken. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die den Spesenersatz unter das OR-Minimum drücken, sind nichtig (Art. 327a Abs. 2 OR).
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Mehr erfahren →03.Allgemeinverbindlicherklärung: Geltungsbereich und Prüfpflichten
Der L-GAV Gastgewerbe ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Das bedeutet: Er gilt nicht nur für Betriebe, die dem Arbeitgeberverband GastroSuisse oder HotellerieSuisse angehören, sondern für sämtliche Betriebe der Branche in der gesamten Schweiz. Auch Kleinbetriebe mit nur einer Angestellten oder einem Angestellten sind erfasst, sofern sie unter den sachlichen Geltungsbereich fallen.
- Sachlicher Geltungsbereich: Erfasst sind Betriebe, die regelmässig Speisen und Getränke zum Konsum vor Ort anbieten oder Beherbergungsleistungen erbringen. Dazu zählen Restaurants, Hotels, Bars, Cafés, Kantinen, Catering-Unternehmen und Saisonbetriebe wie Bergrestaurants oder Strandbäder.
- Persönlicher Geltungsbereich: Der L-GAV gilt für alle Arbeitnehmenden dieser Betriebe, unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Vertragsdauer. Ausgenommen sind Familienmitglieder des Betriebsinhabers, Lernende und Kadermitarbeitende ab einer bestimmten Lohnstufe.
- Saisonbetriebe: Betriebe, die nur wenige Monate im Jahr geöffnet sind, unterstehen dem L-GAV ebenfalls vollumfänglich. Die Allgemeinverbindlicherklärung kennt keine Mindestöffnungsdauer. Ein Bergrestaurant, das nur von Juni bis September betrieben wird, muss die L-GAV-Spesenklauseln genauso einhalten.
- Prüfpflicht für HR-Verantwortliche: Betriebe sollten regelmässig prüfen, ob ihre Arbeitsverträge und internen Spesenreglemente mit dem L-GAV übereinstimmen. Die paritätische Kommission des Gastgewerbes führt Betriebskontrollen durch und kann bei Verstössen Konventionalstrafen bis CHF 30 000.00 verhängen.
Besonders wichtig: Ein betriebsinternes Spesenreglement darf die L-GAV-Ansätze nicht unterschreiten. Legt ein Restaurant in seinem Reglement beispielsweise einen Verpflegungsabzug von CHF 12.00 pro Mittagessen fest, verstösst es gegen den L-GAV, da dieser maximal CHF 10.00 erlaubt. Umgekehrt darf ein Betrieb tiefere Abzüge vornehmen als der L-GAV vorsieht – das ist zugunsten der Arbeitnehmenden und somit zulässig.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Verpflegungsabzug über dem L-GAV-Maximum
Manche Betriebe ziehen für ein Mittagessen CHF 12.00 oder mehr ab, weil sie sich an älteren internen Regelungen orientieren. Der L-GAV erlaubt maximal CHF 10.00 pro Hauptmahlzeit. Zu hohe Abzüge müssen rückwirkend korrigiert und nachbezahlt werden, was bei vielen Mitarbeitenden schnell fünfstellige Beträge ergibt.
Fehler 2: Unterkunftsabzug ohne Mindeststandard
Der L-GAV erlaubt Unterkunftsabzüge nur, wenn die Unterkunft den Mindestanforderungen entspricht – insbesondere Einzelzimmer, abschliessbar und mit Tageslicht. Wird ein Mehrbettzimmer ohne Privatsphäre bereitgestellt, ist der volle Abzug nicht gerechtfertigt. Die paritätische Kommission beanstandet solche Fälle regelmässig bei Betriebskontrollen.
Fehler 3: Geschäftsauslagen mit Verpflegungsabzug verrechnen
Einige Betriebe verrechnen geschäftlich veranlasste Auslagen (z. B. Fahrtkosten zu einem Catering-Einsatz) mit dem Verpflegungsabzug. Das ist unzulässig: Art. 327a OR verlangt den vollständigen Ersatz geschäftlicher Auslagen, unabhängig davon, ob der Betrieb gleichzeitig Naturalleistungen erbringt.
Fehler 4: L-GAV-Unterstellung nicht erkannt
Betriebe, die neben ihrem Hauptgeschäft eine Kantine oder ein Café betreiben, übersehen häufig, dass sie dem L-GAV unterstellt sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst jeden Betrieb, der regelmässig Speisen und Getränke zum Konsum vor Ort anbietet. Eine fehlende Verbandsmitgliedschaft schützt nicht vor der Unterstellung.
Fehler 5: Fehlende Dokumentation der Naturalleistungen im Lohnausweis
Bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft sind Naturallohn und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.1 deklariert werden. Wird die Naturalleistung nicht ausgewiesen, drohen Nachsteuern und Verzugszinsen für die betroffenen Mitarbeitenden. Der Betrieb haftet zudem für die korrekte Lohnausweis-Erstellung.
05.Häufige Fragen
Gilt der L-GAV auch für Saisonbetriebe, die nur 3 Monate öffnen?
Ja, der L-GAV gilt uneingeschränkt auch für Saisonbetriebe mit kurzer Öffnungsdauer. Die Allgemeinverbindlicherklärung kennt keine Mindestöffnungsdauer. Ein Bergrestaurant, das nur im Sommer drei Monate betrieben wird, muss sämtliche L-GAV-Bestimmungen zu Verpflegungsabzügen, Unterkunft und Fahrtkosten einhalten.
Darf ein Gastrobetrieb höhere Verpflegungsabzüge als der L-GAV vornehmen, wenn die Mitarbeitenden zustimmen?
Nein, die L-GAV-Maximalabzüge sind zwingend und können nicht durch individuelle Vereinbarung überschritten werden. Selbst eine schriftliche Zustimmung der Mitarbeitenden ändert daran nichts. Der L-GAV schützt Arbeitnehmende vor überhöhten Abzügen, unabhängig von der Vertragsgestaltung.
Muss ein Gastrobetrieb ein separates Spesenreglement haben, wenn der L-GAV gilt?
Der L-GAV ersetzt kein betriebliches Spesenreglement. Für geschäftlich veranlasste Auslagen wie Fahrtkosten zu externen Einsätzen oder Repräsentationsspesen empfiehlt sich ein eigenes Reglement, das von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist. Der L-GAV regelt primär Naturalleistungen und Lohnabzüge, nicht den klassischen Spesenersatz nach Art. 327a OR.
Wie werden Verpflegungsabzüge bei Teilzeitangestellten im Gastgewerbe berechnet?
Die L-GAV-Abzüge gelten pro tatsächlich bereitgestellte Mahlzeit, nicht pro Arbeitstag. Erhält eine Teilzeitangestellte an drei Tagen pro Woche ein Mittagessen, darf der Betrieb maximal 3 x CHF 10.00 = CHF 30.00 pro Woche abziehen. Ein pauschaler Monatsabzug ohne Bezug zu den effektiv bezogenen Mahlzeiten ist nicht zulässig.
Was passiert, wenn ein Mitarbeitender die bereitgestellte Mahlzeit nicht einnimmt?
Nimmt ein Mitarbeitender eine bereitgestellte Mahlzeit nicht ein, darf der Betrieb keinen Abzug vornehmen. Der L-GAV erlaubt Abzüge nur für tatsächlich bezogene Naturalleistungen. In der Praxis empfiehlt sich ein einfaches Erfassungssystem, damit die effektiv bezogenen Mahlzeiten dokumentiert sind.
Können kantonale NAV-Bestimmungen die L-GAV-Spesenklauseln übersteuern?
Nein, der allgemeinverbindlich erklärte L-GAV geht kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) vor, soweit er denselben Gegenstand regelt. Kantonale NAV können ergänzende Bestimmungen enthalten, die über den L-GAV hinausgehen, aber sie dürfen dessen Schutzniveau nicht unterschreiten.