Lohnausweis Spesen falsch ausfüllen: Ziffern 13.1, 13.2 und Korrekturen

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Der Lohnausweis ist das zentrale Dokument, mit dem Schweizer Arbeitgeber gegenüber der Steuerverwaltung offenlegen, welche Spesen sie ihren Mitarbeitenden erstatten. Fehler bei den Ziffern 13.1 und 13.2 gehören zu den häufigsten Beanstandungen durch kantonale Steuerbehörden. Die Folgen reichen von einfachen Rückfragen bis hin zu steuerlichen Aufrechnungen beim Arbeitnehmer und Nachforderungen beim Arbeitgeber.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den korrekten Umgang mit Spesen im Lohnausweis und zeigt, wie Sie typische Fehler vermeiden und bereits ausgestellte Lohnausweise korrigieren.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ziffer 13.1.1 ist ausschliesslich für Pauschalspesen bei genehmigtem Spesenreglement vorgesehen, Ziffer 13.2 für effektive Spesenerstattungen.
2.Pauschalspesen müssen im Lohnausweis betragsmässig ausgewiesen werden, auch wenn ein genehmigtes Reglement vorliegt.
3.Liegt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vor, dürfen effektive Spesen in Ziffer 13.2 nicht zusätzlich aufgeführt werden.
4.Fehlerhafte Lohnausweise führen zu Rückfragen der Steuerverwaltung und können Aufrechnungen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach sich ziehen.
5.Korrekturen erfordern einen neuen, vollständigen Lohnausweis mit dem Vermerk «korrigiert» an beide Steuerverwaltungen.

01.Rechtliche Grundlagen und massgebliche Weisungen

Die Pflicht zur korrekten Ausstellung des Lohnausweises ergibt sich aus Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und den kantonalen Steuergesetzen. Die inhaltlichen Vorgaben regelt die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV, die ab 1. Januar 2026 in aktualisierter Fassung gilt. Für die Spesenfelder sind insbesondere die Ziffern 13.1 (Pauschalspesen) und 13.2 (effektive Spesen) relevant.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Wie diese Erstattung im Lohnausweis deklariert wird, hängt davon ab, ob ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder nicht. Diese Unterscheidung ist der häufigste Stolperstein.

MerkmalZiffer 13.1 (Pauschalspesen)Ziffer 13.2 (Effektive Spesen)
VoraussetzungGenehmigtes SpesenreglementKein genehmigtes Reglement oder Einzelbelege
InhaltBetrag der Pauschalspesen (13.1.1) und/oder Autospesen (13.1.2)Tatsächlich erstattete Spesen nach Kategorie
Belegpflicht gegenüber SteuerverwaltungNein (Reglement reicht)Ja, Belege müssen vorliegen
Kreuzchen Ziffer 15Ja, Feld G ankreuzenNein
Typischer FehlerBetrag fehlt oder effektive Spesen zusätzlich eingetragenSpesen eingetragen obwohl genehmigtes Reglement vorliegt

Übersicht Ziffer 13.1 vs. 13.2 im Lohnausweis

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 ist die verbindliche Grundlage für die Deklaration von Spesen.
Ob Ziffer 13.1 oder 13.2 auszufüllen ist, hängt ausschliesslich davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Art. 327a OR begründet die Erstattungspflicht, die Wegleitung regelt die Deklaration im Lohnausweis.

02.Lohnausweis Spesen korrekt ausfüllen: Schritt für Schritt

Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten Prozess ab: von der Prüfung des Spesenreglements über das korrekte Ausfüllen der einzelnen Ziffern bis zur Korrektur bereits versandter Lohnausweise. Halten Sie beim Durcharbeiten die aktuelle ESTV-Wegleitung und Ihr Spesenreglement bereit.

Schritt 1: Unterschied zwischen Ziffer 13.1 und 13.2 verstehen

Bevor Sie einen Lohnausweis ausfüllen, müssen Sie den grundlegenden Unterschied zwischen den beiden Spesenfeldern kennen. Ziffer 13.1 ist für Pauschalspesen reserviert, die auf einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement basieren. Ziffer 13.2 dient der Deklaration effektiver Spesenerstattungen, also tatsächlich angefallener und belegter Auslagen.

  • Ziffer 13.1.1: Hier tragen Sie den Gesamtbetrag der Pauschalspesen ein, die gemäss genehmigtem Reglement ausbezahlt werden. Dazu gehören Verpflegungspauschalen, Kleinspesenpauschalen und weitere im Reglement definierte Pauschalen.
  • Ziffer 13.1.2: Dieses Feld ist für pauschale Autospesen vorgesehen, sofern das genehmigte Reglement eine Autopauschale vorsieht. Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
  • Ziffer 13.2: Effektive Spesenerstattungen werden hier eingetragen, wenn kein genehmigtes Reglement vorliegt. Die Beträge müssen nach Kategorien aufgeschlüsselt werden: Reise, Verpflegung, Übernachtung und Übrige.

Ein häufiger Grundlagenfehler besteht darin, beide Ziffern gleichzeitig auszufüllen. Bei einem genehmigten Spesenreglement darf Ziffer 13.2 nicht zusätzlich befüllt werden, da die Pauschalen die effektiven Spesen abgelten.

Wichtigste Punkte:
Ziffer 13.1 gilt ausschliesslich bei genehmigtem Spesenreglement, Ziffer 13.2 bei effektiver Erstattung.
Beide Ziffern gleichzeitig auszufüllen ist ein Fehler, der regelmässig zu Rückfragen führt.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

Schritt 2: Genehmigtes Spesenreglement prüfen und Status klären

Prüfen Sie vor dem Ausfüllen des Lohnausweises, ob Ihr Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement verfügt. Nur ein formell genehmigtes Reglement berechtigt zur Verwendung von Ziffer 13.1. Ein internes Spesenreglement ohne kantonale Genehmigung reicht nicht aus.

  • Genehmigungsschreiben vorhanden: Suchen Sie das Genehmigungsschreiben der kantonalen Steuerverwaltung. Es enthält das Datum der Genehmigung und die genehmigten Pauschalen. Bewahren Sie dieses Dokument dauerhaft auf.
  • Reglement noch aktuell: Prüfen Sie, ob das Reglement inhaltlich den aktuellen SSK-Mustervorlagen entspricht. Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich mit den SSK-Mustervorlagen übereinstimmen. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale brauchen keine neue Genehmigung.
  • Kein genehmigtes Reglement: Ohne Genehmigung müssen Sie Ziffer 13.2 verwenden und effektive Spesen deklarieren. Alternativ können Sie ein Reglement zur Genehmigung einreichen, was jedoch nur für zukünftige Perioden gilt.

Der Status des Spesenreglements bestimmt den gesamten weiteren Ablauf. Klären Sie diesen Punkt verbindlich mit Ihrer Buchhaltung oder Treuhand, bevor Sie fortfahren.

Wichtigste Punkte:
Nur ein formell von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement berechtigt zur Nutzung von Ziffer 13.1.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Ohne genehmigtes Reglement ist ausschliesslich Ziffer 13.2 zu verwenden.

Schritt 3: Pauschalspesen korrekt in Ziffer 13.1.1 eintragen

Wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, tragen Sie die im Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Pauschalspesen in Ziffer 13.1.1 ein. Der Betrag muss exakt dem ausbezahlten Gesamtbetrag entsprechen. Viele Arbeitgeber machen den Fehler, das Feld leer zu lassen oder nur ein Kreuzchen zu setzen, ohne den Betrag einzutragen.

PauschaleMonatlichJährlich (12 Monate)Ziffer
VerpflegungspauschaleCHF 300.–CHF 3'600.–13.1.1
KleinspesenpauschaleCHF 100.–CHF 1'200.–13.1.1
AutopauschaleCHF 500.–CHF 6'000.–13.1.2
Total Pauschalspesen (ohne Auto)CHF 4'800.–13.1.1
Total AutopauschaleCHF 6'000.–13.1.2

Beispiel: Pauschalspesen im Lohnausweis 2026

Tragen Sie in Ziffer 13.1.1 die Summe aller Pauschalspesen ohne Autopauschale ein. Die Autopauschale gehört separat in Ziffer 13.1.2. Achten Sie darauf, dass die eingetragenen Beträge mit den tatsächlichen Lohnabrechnungen übereinstimmen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt sind die Pauschalen anteilig zu berechnen.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen müssen betragsmässig in Ziffer 13.1.1 ausgewiesen werden, ein blosses Kreuzchen genügt nicht.
Die Autopauschale wird separat in Ziffer 13.1.2 eingetragen.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt sind die Pauschalen pro rata zu berechnen.

Schritt 4: Effektive Spesen in Ziffer 13.2 korrekt ausweisen

Verfügt Ihr Unternehmen über kein genehmigtes Spesenreglement, deklarieren Sie die tatsächlich erstatteten Spesen in Ziffer 13.2. Die Beträge müssen nach den vorgegebenen Kategorien aufgeschlüsselt werden. Runden Sie nicht pauschal auf, sondern tragen Sie die exakten Erstattungsbeträge gemäss Buchhaltung ein.

  • Reise: Alle Kosten für geschäftliche Reisen: Bahntickets, Flüge, Mietwagen, Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge (CHF 0.75/km ab 2026). Pendlerkosten gehören nicht hierher.
  • Verpflegung: Erstattete Mahlzeiten bei auswärtiger Geschäftstätigkeit. Die Pauschale ohne Beleg beträgt CHF 30.– pro Tag. Höhere Beträge erfordern Belege.
  • Übernachtung: Hotelkosten bei geschäftlich bedingten Übernachtungen. Nur die tatsächlich erstatteten Beträge eintragen.
  • Übrige: Alle weiteren geschäftlichen Auslagen wie Telefon, Büromaterial, Fachliteratur oder Repräsentationskosten.

Achtung: Wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, dürfen Sie Ziffer 13.2 nicht ausfüllen. Auch nicht teilweise oder ergänzend. Die Steuerverwaltung interpretiert einen Eintrag in Ziffer 13.2 bei gleichzeitigem Kreuzchen in Ziffer 15 als Widerspruch und wird nachfragen.

Wichtigste Punkte:
Ziffer 13.2 wird nur ohne genehmigtes Spesenreglement verwendet.
Die Beträge müssen nach Reise, Verpflegung, Übernachtung und Übrige aufgeschlüsselt werden.
Ziffer 13.2 darf bei genehmigtem Reglement weder ganz noch teilweise ausgefüllt werden.

Schritt 5: Kreuzchen und Bemerkungen in Ziffer 15 korrekt setzen

Ziffer 15 enthält ergänzende Angaben, die direkt mit der Spesendeklaration zusammenhängen. Das Feld G in Ziffer 15 muss angekreuzt werden, wenn ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Dieses Kreuzchen signalisiert der Steuerbehörde, dass die Pauschalen auf einer genehmigten Grundlage basieren und keine Einzelbelege geprüft werden müssen.

  • Feld G ankreuzen: Setzen Sie das Kreuzchen bei Feld G, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Fehlt dieses Kreuzchen, behandelt die Steuerverwaltung die Pauschalspesen als nicht genehmigt und fordert Belege nach.
  • Bemerkungsfeld nutzen: Im Bemerkungsfeld von Ziffer 15 können Sie zusätzliche Erläuterungen anbringen, etwa wenn ein Mitarbeitender nur einen Teil des Jahres beschäftigt war oder besondere Spesenregelungen gelten.
  • Repräsentationsspesen beachten: Übersteigen Repräsentationsspesen CHF 6'000 pro Jahr, müssen sie den effektiven Auslagen entsprechen. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24'000 pro Jahr bzw. 5 Prozent des Bruttolohns.

Ein vergessenes Kreuzchen bei Feld G ist einer der häufigsten Fehler. Die Steuerverwaltung kann in diesem Fall die gesamten Pauschalspesen als Lohnbestandteil qualifizieren und dem steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmers zurechnen.

Wichtigste Punkte:
Feld G in Ziffer 15 muss bei genehmigtem Spesenreglement zwingend angekreuzt werden.
Ohne Kreuzchen bei Feld G können Pauschalspesen als steuerbarer Lohn aufgerechnet werden.
Repräsentationsspesen über CHF 6'000 pro Jahr unterliegen besonderen Deklarationspflichten.

Schritt 6: Lohnausweis vor Versand systematisch kontrollieren

Bevor Sie den Lohnausweis an den Mitarbeitenden und die Steuerverwaltung versenden, führen Sie eine systematische Kontrolle durch. Prüfen Sie jeden Lohnausweis anhand der folgenden Checkliste. Fehler, die vor dem Versand erkannt werden, lassen sich ohne formelle Korrektur beheben.

PrüfpunktKorrekt wennTypischer Fehler
Ziffer 13.1.1Betrag eingetragen bei genehmigtem ReglementFeld leer gelassen oder nur Kreuzchen
Ziffer 13.1.2Autopauschale separat eingetragenAutopauschale in 13.1.1 summiert
Ziffer 13.2Leer bei genehmigtem ReglementEffektive Spesen zusätzlich eingetragen
Ziffer 15 Feld GAngekreuzt bei genehmigtem ReglementKreuzchen vergessen
BeträgeStimmen mit Lohnbuchhaltung übereinRundungsdifferenzen oder Tippfehler
Teilzeitpensum / UnterjahrPauschalen anteilig berechnetVolle Jahrespauschale bei Teiljahr

Kontrollpunkte vor dem Versand

Lassen Sie die Kontrolle idealerweise von einer zweiten Person durchführen. Bei grösseren Unternehmen empfiehlt sich eine stichprobenartige Prüfung von mindestens 10 Prozent aller Lohnausweise durch die Finanzabteilung oder die externe Treuhand.

Wichtigste Punkte:
Eine systematische Kontrolle vor dem Versand verhindert formelle Korrekturen.
Prüfen Sie insbesondere die Konsistenz zwischen Ziffer 13.1, 13.2 und Ziffer 15.
Das Vier-Augen-Prinzip reduziert Fehler bei der Lohnausweiserstellung erheblich.

Schritt 7: Fehlerhafte Lohnausweise korrigieren und neu ausstellen

Stellen Sie nach dem Versand einen Fehler fest, müssen Sie einen korrigierten Lohnausweis ausstellen. Eine formlose Mitteilung oder ein Begleitschreiben reicht nicht aus. Der korrigierte Lohnausweis muss vollständig neu erstellt werden und den Vermerk «korrigiert» tragen.

  • Neuen Lohnausweis erstellen: Erstellen Sie den Lohnausweis komplett neu mit den korrekten Angaben. Tragen Sie gut sichtbar den Vermerk «korrigiert» ein, zum Beispiel im Kopfbereich oder im Bemerkungsfeld.
  • Arbeitnehmer informieren: Senden Sie dem betroffenen Mitarbeitenden den korrigierten Lohnausweis zu und weisen Sie darauf hin, dass der bisherige Lohnausweis ungültig ist und in der Steuererklärung der korrigierte verwendet werden muss.
  • Steuerverwaltung benachrichtigen: Senden Sie den korrigierten Lohnausweis auch an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Legen Sie ein kurzes Begleitschreiben bei, das den Grund der Korrektur nennt.
  • Dokumentation aufbewahren: Bewahren Sie sowohl den fehlerhaften als auch den korrigierten Lohnausweis in Ihren Unterlagen auf. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäss Art. 962 OR zehn Jahre.

Handeln Sie bei erkannten Fehlern rasch. Wenn die Steuerverwaltung den Fehler vor Ihnen entdeckt, kann dies als mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Eine proaktive Korrektur wird in der Regel ohne weitere Konsequenzen akzeptiert.

Wichtigste Punkte:
Fehlerhafte Lohnausweise erfordern eine vollständige Neuausstellung mit dem Vermerk «korrigiert».
Der korrigierte Lohnausweis geht an den Arbeitnehmer und die Steuerverwaltung.
Proaktive Korrekturen werden von der Steuerverwaltung in der Regel ohne Sanktionen akzeptiert.
Die Aufbewahrungspflicht für Lohnausweise beträgt zehn Jahre.
#AufgabeVerantwortlich
1Unterschied Ziffer 13.1 und 13.2 verstehenHR / Lohnbuchhaltung
2Status genehmigtes Spesenreglement prüfenHR / Treuhand
3Pauschalspesen in Ziffer 13.1.1 eintragenLohnbuchhaltung
4Effektive Spesen in Ziffer 13.2 ausweisenLohnbuchhaltung
5Kreuzchen Ziffer 15 und Bemerkungen setzenLohnbuchhaltung
6Lohnausweis vor Versand kontrollierenLohnbuchhaltung / Finanzleitung
7Fehlerhafte Lohnausweise korrigierenHR / Lohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Ziffer 13.1.1 ohne Betrag ausgefüllt

Viele Arbeitgeber kreuzen Ziffer 13.1 an, tragen aber keinen Betrag ein. Die Steuerverwaltung kann in diesem Fall nicht nachvollziehen, welche Pauschalen ausbezahlt wurden, und fordert eine Nachdeklaration. Tragen Sie immer den exakten Jahresbetrag der ausbezahlten Pauschalspesen ein.

Fehler 2: Effektive Spesen in Ziffer 13.2 trotz genehmigtem Reglement

Wird Ziffer 13.2 ausgefüllt, obwohl ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, entsteht ein Widerspruch. Die Steuerverwaltung kann die effektiven Spesen als zusätzlichen Lohnbestandteil qualifizieren und dem steuerbaren Einkommen zurechnen. Bei genehmigtem Reglement bleibt Ziffer 13.2 leer.

Fehler 3: Kreuzchen bei Feld G in Ziffer 15 vergessen

Ohne das Kreuzchen bei Feld G erkennt die Steuerverwaltung nicht, dass ein genehmigtes Reglement vorliegt. Die Folge: Pauschalspesen werden als nicht genehmigt behandelt und dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Dieses Kreuzchen ist bei jedem Lohnausweis mit Pauschalspesen zwingend.

Fehler 4: Pauschalen bei Teilzeitpensum oder unterjährigem Eintritt nicht angepasst

Pauschalspesen gelten für ein volles Arbeitsjahr bei Vollzeitpensum. Bei Teilzeitarbeit oder unterjährigem Ein- oder Austritt müssen die Pauschalen anteilig berechnet werden. Wird die volle Jahrespauschale eingetragen, kann die Steuerverwaltung den überschiessenden Betrag als Lohn aufrechnen.

Fehler 5: Autopauschale und übrige Pauschalspesen in derselben Ziffer summiert

Die Autopauschale gehört in Ziffer 13.1.2, alle übrigen Pauschalspesen in Ziffer 13.1.1. Werden beide Beträge zusammengefasst in einer Ziffer eingetragen, ist die Deklaration formal fehlerhaft. Die Steuerverwaltung kann eine Aufschlüsselung verlangen und den Lohnausweis beanstanden.

04.Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Lohnausweis bei den Spesen falsch ausgefüllt ist?

Die kantonale Steuerverwaltung wird in der Regel eine Rückfrage stellen und eine Korrektur verlangen. Im schlimmsten Fall werden die falsch deklarierten Spesen als steuerbarer Lohn aufgerechnet, was zu Steuernachforderungen beim Arbeitnehmer und allenfalls zu Quellensteuer-Nachforderungen beim Arbeitgeber führt.

Muss ich Pauschalspesen im Lohnausweis betragsmässig ausweisen?

Ja, Pauschalspesen müssen in Ziffer 13.1.1 mit dem exakten Jahresbetrag eingetragen werden. Ein blosses Kreuzchen ohne Betragsangabe genügt nicht. Die Steuerverwaltung muss nachvollziehen können, welche Pauschalen ausbezahlt wurden.

Darf ich Ziffer 13.1 und 13.2 gleichzeitig ausfüllen?

Nein. Ziffer 13.1 ist für Pauschalspesen bei genehmigtem Reglement vorgesehen, Ziffer 13.2 für effektive Spesen ohne genehmigtes Reglement. Beide Ziffern gleichzeitig auszufüllen erzeugt einen Widerspruch, den die Steuerverwaltung beanstanden wird.

Wie korrigiere ich einen bereits versandten Lohnausweis?

Erstellen Sie einen komplett neuen Lohnausweis mit den korrekten Angaben und dem Vermerk «korrigiert». Senden Sie diesen an den Arbeitnehmer und an die zuständige kantonale Steuerverwaltung mit einem kurzen Begleitschreiben, das den Korrekturgrund nennt.

Was bedeutet das Kreuzchen bei Feld G in Ziffer 15?

Das Kreuzchen bei Feld G signalisiert der Steuerverwaltung, dass ein von ihr genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Es ist zwingend zu setzen, wenn Pauschalspesen in Ziffer 13.1 deklariert werden. Ohne dieses Kreuzchen können die Pauschalen als steuerbarer Lohn behandelt werden.

Gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für bestehende Spesenreglemente?

Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung. Der neue Ansatz von CHF 0.75 gilt ab 1. Januar 2026. Unternehmen können den höheren Ansatz freiwillig übernehmen, müssen dies aber im Reglement anpassen und allenfalls neu genehmigen lassen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ziffer 13.1 im Lohnausweis ist ausschliesslich für Pauschalspesen bei genehmigtem Spesenreglement vorgesehen, Ziffer 13.2 für effektive Spesenerstattungen ohne genehmigtes Reglement.
2.Pauschalspesen müssen in Ziffer 13.1.1 betragsmässig ausgewiesen werden; ein blosses Kreuzchen ohne Betrag ist ein häufiger Fehler.
3.Die Autopauschale gehört separat in Ziffer 13.1.2 und darf nicht mit den übrigen Pauschalspesen in Ziffer 13.1.1 zusammengefasst werden.
4.Bei genehmigtem Spesenreglement darf Ziffer 13.2 nicht ausgefüllt werden, auch nicht teilweise oder ergänzend.
5.Das Kreuzchen bei Feld G in Ziffer 15 ist bei Pauschalspesen zwingend; ohne dieses Kreuzchen können Pauschalen als steuerbarer Lohn aufgerechnet werden.
6.Fehlerhafte Lohnausweise erfordern eine vollständige Neuausstellung mit dem Vermerk «korrigiert» an Arbeitnehmer und Steuerverwaltung.
7.Proaktive Korrekturen vor einer Beanstandung durch die Steuerverwaltung werden in der Regel ohne Sanktionen akzeptiert.
8.Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 und die SSK-Musterreglemente sind die verbindlichen Grundlagen für die korrekte Spesendeklaration.

05.Weiterführende Artikel

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