Lohnausweis Spesen falsch ausgefüllt: Fehlerquellen, Konsequenzen und Korrektur

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ein falsch ausgefüllter Lohnausweis bei Spesen führt zu Steuernachforderungen beim AN und AHV-Nachzahlungen beim AG – der AG trägt die Verantwortung für korrekte Deklaration. In der Praxis treten Fehler bei den Ziffern 13.1 und 13.2 besonders häufig auf, weil die Abgrenzung zwischen pauschalen und effektiven Spesen sowie zwischen Spesen und verdecktem Lohn komplex ist. Dieser Leitfaden zeigt die häufigsten Fehlerquellen, deren Konsequenzen und den konkreten Korrekturprozess gemäss ESTV-Wegleitung Lohnausweis 2026.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Arbeitgeber trägt die alleinige Verantwortung für die korrekte Deklaration von Spesen im Lohnausweis gemäss ESTV-Wegleitung.
2.Typische Fehler betreffen die Ziffern 13.1.1, 13.1.2 und 13.2 – etwa wenn ein Betrag statt nur ein Kreuz eingetragen wird oder Effektivspesen fehlen.
3.Falsche Deklarationen führen beim Arbeitnehmenden zu Steuernachforderungen und beim Arbeitgeber zu AHV-Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen.
4.Korrekturen sind jederzeit möglich; je früher der Fehler gemeldet wird, desto geringer fallen Verzugszinsen und Bussen aus.
5.Repräsentationsspesen über CHF 6'000 pro Jahr, die nicht als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden, gelten als schwerwiegender Deklarationsfehler.

01.Typische Fehler bei Spesen im Lohnausweis

Die ESTV-Wegleitung Lohnausweis unterscheidet klar zwischen pauschalen Spesenvergütungen (Ziffer 13.1) und effektiven Spesenvergütungen (Ziffer 13.2). Fehler entstehen regelmässig, weil HR-Abteilungen und Lohnbuchhaltungen diese Abgrenzung nicht konsequent anwenden oder die Vorgaben des genehmigten Spesenreglements nicht korrekt in den Lohnausweis übertragen.

  • Betrag statt Kreuz in Ziffer 13.1: Bei einem genehmigten Spesenreglement genügt in Ziffer 13.1.1 (Pauschalspesen für Reise, Verpflegung, Übernachtung) und 13.1.2 (übrige Pauschalspesen) ein Kreuz. Wird stattdessen ein Betrag eingetragen, interpretiert die Steuerbehörde dies als nicht genehmigtes Reglement und verlangt die Aufschlüsselung.
  • Effektivspesen nicht in Ziffer 13.2 deklariert: Werden tatsächlich angefallene Spesen gegen Beleg erstattet, müssen diese in Ziffer 13.2 mit dem effektiven Betrag ausgewiesen werden. Fehlt dieser Eintrag, kann die Steuerbehörde die Erstattungen als verdeckten Lohn qualifizieren.
  • Repräsentationsspesen über Limit nicht als Lohn ausgewiesen: Repräsentationsspesen, die 5 % des Bruttolohns oder CHF 24'000 pro Jahr übersteigen, müssen in Ziffer 1 als Lohn deklariert werden. Wird dies unterlassen, liegt eine Unterdeklaration vor, die sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Folgen hat.
  • Kein Kreuz trotz genehmigtem Spesenreglement: Verfügt das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, muss in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 zwingend ein Kreuz gesetzt werden. Fehlt dieses Kreuz, geht die Steuerbehörde davon aus, dass kein genehmigtes Reglement vorliegt, und fordert Belege oder Nachdeklarationen.
  • Falsche Kategorie bei Pauschalspesen: Weiterbildungskosten gehören in Ziffer 13.1.2 (übrige Pauschalspesen), nicht in Ziffer 13.1.1 (Reise, Verpflegung, Übernachtung). Eine falsche Zuordnung führt dazu, dass die Steuerbehörde den gesamten Eintrag hinterfragt und gegebenenfalls die Pauschale nicht anerkennt.
Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement wird in Ziffer 13.1 nur ein Kreuz gesetzt, kein Betrag.
Effektivspesen müssen immer separat in Ziffer 13.2 mit dem tatsächlichen Betrag erscheinen.
Repräsentationsspesen über den Grenzwerten sind zwingend als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren.
Falsche Zuordnung zwischen Ziffer 13.1.1 und 13.1.2 kann die gesamte Pauschale gefährden.

02.Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Die Verantwortung für den korrekten Lohnausweis liegt ausschliesslich beim Arbeitgeber. Gemäss Art. 127 DBG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnausweis wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Fehlerhafte Angaben treffen beide Seiten – allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen.

Betroffene ParteiKonsequenzRechtsgrundlage
ArbeitgeberAHV-Nachzahlungen auf nicht deklarierten Lohnbestandteilen inklusive Verzugszinsen (5 %)Art. 12 AHVG
ArbeitgeberOrdnungsbusse bis CHF 10'000 bei vorsätzlich falschem LohnausweisArt. 174 DBG
ArbeitgeberNachforderung der Quellensteuer bei quellensteuerpflichtigen MitarbeitendenArt. 88 DBG
ArbeitnehmendeSteuernachforderung auf nicht deklariertem Einkommen plus VerzugszinsArt. 151 DBG (Nachsteuer)
ArbeitnehmendeBusse wegen unvollständiger Steuererklärung, falls der Fehler hätte erkannt werden müssenArt. 174 DBG

Konsequenzen bei fehlerhafter Spesendeklaration im Lohnausweis

Arbeitnehmende, die einen Fehler im Lohnausweis selbst bemerken, können die Steuerbehörde im Rahmen der Steuererklärung darauf hinweisen. Eine eigenständige Korrektur des Lohnausweises durch den Arbeitnehmenden ist jedoch nicht möglich – nur der Arbeitgeber darf einen korrigierten Lohnausweis ausstellen. Arbeitnehmende sollten den Arbeitgeber daher schriftlich auffordern, den Lohnausweis zu berichtigen.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber trägt die alleinige Verantwortung für die korrekte Ausstellung des Lohnausweises.
AHV-Nachzahlungen beim Arbeitgeber umfassen Verzugszinsen von 5 % auf den nachgeforderten Beiträgen.
Arbeitnehmende können den Lohnausweis nicht selbst korrigieren, sondern müssen den Arbeitgeber zur Berichtigung auffordern.
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03.Lohnausweis bei Spesen korrigieren: Schritt für Schritt

Sobald ein Fehler bei der Spesendeklaration im Lohnausweis erkannt wird, sollte die Korrektur unverzüglich eingeleitet werden. Je schneller gehandelt wird, desto geringer fallen Verzugszinsen und allfällige Bussen aus. Der folgende Prozess gilt unabhängig davon, ob der Fehler das aktuelle oder ein früheres Steuerjahr betrifft.

Schritt 1: Fehler im Lohnausweis identifizieren und dokumentieren

Prüfen Sie den betroffenen Lohnausweis systematisch anhand der ESTV-Wegleitung Lohnausweis 2026. Vergleichen Sie die eingetragenen Werte in den Ziffern 13.1.1, 13.1.2 und 13.2 mit den tatsächlichen Spesenzahlungen gemäss Lohnbuchhaltung und Spesenreglement.

  • Ziffer 13.1.1 und 13.1.2: Prüfen Sie, ob bei genehmigtem Spesenreglement nur ein Kreuz steht und kein Betrag eingetragen wurde. Kontrollieren Sie die Zuordnung der Pauschalen zur richtigen Unterkategorie.
  • Ziffer 13.2: Vergleichen Sie den deklarierten Betrag mit der Summe aller effektiv erstatteten Spesen. Fehlende oder zu tiefe Beträge sind die häufigste Fehlerquelle.
  • Ziffer 1 (Lohn): Prüfen Sie, ob Repräsentationsspesen über CHF 6'000 pro Jahr oder über 5 % des Bruttolohns korrekt als Lohnbestandteil deklariert wurden.
Wichtigste Punkte:
Jede Korrektur beginnt mit einem systematischen Abgleich zwischen Lohnausweis und Lohnbuchhaltung.
Dokumentieren Sie den Fehler schriftlich mit Angabe der betroffenen Ziffer, des Soll- und Ist-Werts.

Schritt 2: Betroffene Perioden und Mitarbeitende ermitteln

Klären Sie, ob der Fehler nur ein einzelnes Steuerjahr oder mehrere Jahre betrifft. Systematische Fehler – etwa eine generell falsche Handhabung der Ziffer 13.1 – können sich über mehrere Perioden erstrecken. Erstellen Sie eine vollständige Liste aller betroffenen Mitarbeitenden und Steuerjahre.

Bei Fehlern, die mehrere Jahre zurückliegen, gilt die Nachsteuerfrist von 10 Jahren gemäss Art. 152 DBG. Die Steuerbehörde kann innerhalb dieser Frist Nachforderungen stellen. Eine freiwillige Meldung (straflose Selbstanzeige) ist unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich und verhindert eine Strafsteuer.

Wichtigste Punkte:
Systematische Fehler betreffen oft mehrere Steuerjahre und alle Mitarbeitenden mit Pauschalspesen.
Die Nachsteuerfrist beträgt 10 Jahre – auch weiter zurückliegende Fehler können relevant sein.
Eine straflose Selbstanzeige ist einmalig möglich und vermeidet die Strafsteuer.

Schritt 3: Korrigierten Lohnausweis erstellen

Erstellen Sie für jede betroffene Person und jedes betroffene Steuerjahr einen neuen, korrekten Lohnausweis. Kennzeichnen Sie das Dokument deutlich als Korrektur, indem Sie im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) den Vermerk anbringen, dass es sich um einen korrigierten Lohnausweis handelt, und das Ausstellungsdatum aktualisieren.

  • Verwenden Sie das aktuelle amtliche Formular der ESTV, auch wenn der Fehler ein früheres Jahr betrifft.
  • Tragen Sie in Ziffer 15 den Vermerk ein: Korrektur des Lohnausweises vom [Datum des Originals].
  • Stellen Sie sicher, dass alle übrigen Angaben (Lohn, Abzüge, Sozialversicherungsbeiträge) unverändert und korrekt bleiben.
  • Lassen Sie den korrigierten Lohnausweis von einer zweiten Person in der Lohnbuchhaltung gegenkontrollieren.
Wichtigste Punkte:
Jeder korrigierte Lohnausweis muss in Ziffer 15 als Korrektur gekennzeichnet sein.
Verwenden Sie immer das aktuelle amtliche ESTV-Formular.
Eine Vier-Augen-Kontrolle vor dem Versand verhindert Folgefehler.

Schritt 4: Steuerbehörde und Ausgleichskasse informieren

Senden Sie den korrigierten Lohnausweis an die zuständige kantonale Steuerverwaltung. Liegt die Veranlagung des betroffenen Steuerjahres bereits vor, müssen Sie ein Gesuch um Revision oder Nachsteuer einreichen. Informieren Sie gleichzeitig die AHV-Ausgleichskasse, falls die Korrektur den beitragspflichtigen Lohn verändert.

Zeitpunkt der KorrekturVorgehenEmpfänger
Vor Einreichung der Steuererklärung durch ANKorrigierten Lohnausweis direkt zustellenKantonale Steuerverwaltung + AN
Nach Einreichung, vor VeranlagungKorrekturmeldung mit neuem LohnausweisKantonale Steuerverwaltung + AN
Nach rechtskräftiger VeranlagungRevisionsgesuch oder Nachsteuerverfahren einleitenKantonale Steuerverwaltung + AN + AHV-Ausgleichskasse

Zustellung des korrigierten Lohnausweises nach Zeitpunkt

Wichtigste Punkte:
Je früher die Korrektur erfolgt, desto einfacher ist das Verfahren bei der Steuerbehörde.
Nach rechtskräftiger Veranlagung ist ein formelles Revisionsgesuch oder Nachsteuerverfahren nötig.
Die AHV-Ausgleichskasse muss informiert werden, sobald sich der beitragspflichtige Lohn ändert.

Schritt 5: Betroffene Arbeitnehmende schriftlich informieren

Stellen Sie jedem betroffenen Arbeitnehmenden den korrigierten Lohnausweis zu und erläutern Sie den Fehler sowie die vorgenommene Korrektur schriftlich. Arbeitnehmende benötigen den korrigierten Lohnausweis für ihre eigene Steuererklärung oder für ein allfälliges Nachsteuerverfahren.

Weisen Sie die Arbeitnehmenden darauf hin, dass sie den korrigierten Lohnausweis bei der nächsten Steuererklärung einreichen müssen. Falls die Veranlagung bereits erfolgt ist, sollten sie die Steuerbehörde von sich aus kontaktieren, um Verzugszinsen möglichst gering zu halten.

Wichtigste Punkte:
Arbeitnehmende müssen den korrigierten Lohnausweis erhalten und über den Fehler informiert werden.
Eine schriftliche Erläuterung des Fehlers schafft Transparenz und vermeidet Rückfragen.

Schritt 6: AHV-Abrechnung nachführen und Differenz begleichen

Führt die Korrektur dazu, dass bisher als Spesen deklarierte Beträge neu als Lohn gelten, müssen die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf der Differenz nachbezahlt werden. Der Arbeitgeber schuldet sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, kann den Arbeitnehmeranteil aber gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG vom Lohn abziehen – allerdings nur bei laufenden Lohnzahlungen, nicht rückwirkend.

Auf Nachzahlungen erhebt die Ausgleichskasse Verzugszinsen von 5 % ab dem Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Beiträge. Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich eine vorgängige Absprache mit der Ausgleichskasse über die Zahlungsmodalitäten.

Wichtigste Punkte:
AHV-Nachzahlungen umfassen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil plus 5 % Verzugszins.
Der Arbeitnehmeranteil kann nur bei laufenden Lohnzahlungen abgezogen werden, nicht rückwirkend.
Bei grösseren Nachzahlungen lohnt sich eine Absprache mit der Ausgleichskasse.

Schritt 7: Internen Prozess und Spesenreglement überprüfen

Analysieren Sie die Ursache des Fehlers und passen Sie den internen Prozess an, damit sich der Fehler nicht wiederholt. Prüfen Sie insbesondere, ob das Spesenreglement den aktuellen SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) entspricht und ob die Lohnbuchhaltung die Vorgaben der ESTV-Wegleitung korrekt umsetzt.

  • Spesenreglement aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass das Reglement die aktuellen Pauschalen enthält: Kilometerpauschale CHF 0.75/km, Verpflegungspauschale CHF 30.–/Tag, Kleinspesenpauschale CHF 20.–/Tag.
  • Checkliste für Lohnausweis einführen: Erstellen Sie eine Checkliste, die vor dem Versand jedes Lohnausweises die korrekte Befüllung der Ziffern 13.1.1, 13.1.2 und 13.2 sicherstellt.
  • Vier-Augen-Prinzip etablieren: Lassen Sie jeden Lohnausweis von einer zweiten Person prüfen, bevor er an Mitarbeitende und Steuerbehörde geht.
  • Schulung der Lohnbuchhaltung: Schulen Sie die zuständigen Personen jährlich zu den Änderungen in der ESTV-Wegleitung Lohnausweis.
Wichtigste Punkte:
Jeder Fehler im Lohnausweis sollte eine Ursachenanalyse und Prozessanpassung auslösen.
Das Spesenreglement muss den SSK-Mustervorlagen Stand Januar 2026 entsprechen.
Ein Vier-Augen-Prinzip und eine Checkliste verhindern systematische Fehler bei künftigen Lohnausweisen.
#AufgabeVerantwortlich
1Fehler identifizieren und dokumentierenLohnbuchhaltung
2Betroffene Perioden und Mitarbeitende ermittelnLohnbuchhaltung / HR
3Korrigierten Lohnausweis erstellenLohnbuchhaltung
4Steuerbehörde und Ausgleichskasse informierenLohnbuchhaltung / GL
5Betroffene Arbeitnehmende informierenHR
6AHV-Abrechnung nachführen und Differenz begleichenLohnbuchhaltung / Finanzen
7Internen Prozess und Spesenreglement überprüfenHR / GL

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Betrag statt Kreuz in Ziffer 13.1 bei genehmigtem Reglement

Wird bei einem genehmigten Spesenreglement ein Betrag in Ziffer 13.1 eingetragen, verlangt die Steuerbehörde eine vollständige Aufschlüsselung der Pauschalspesen. Im schlimmsten Fall wird die Pauschale nicht anerkannt und als Lohn aufgerechnet. Lösung: Bei genehmigtem Reglement ausschliesslich ein Kreuz setzen.

Fehler 2: Effektivspesen in Ziffer 13.2 vergessen

Fehlen die effektiv erstatteten Spesen in Ziffer 13.2, kann die Steuerbehörde die Erstattungen als verdeckten Lohn qualifizieren. Dies führt zu Steuernachforderungen beim Arbeitnehmenden und AHV-Nachzahlungen beim Arbeitgeber. Tragen Sie alle gegen Beleg erstatteten Spesen mit dem exakten Betrag in Ziffer 13.2 ein.

Fehler 3: Repräsentationsspesen nicht als Lohn deklariert

Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohns oder über CHF 24'000 pro Jahr müssen in Ziffer 1 als Lohn ausgewiesen werden. Wird dies unterlassen, drohen dem Arbeitgeber AHV-Nachzahlungen und dem Arbeitnehmenden Steuernachforderungen. Prüfen Sie die Grenzwerte bei jedem Lohnausweis individuell.

Fehler 4: Korrektur ohne Vermerk in Ziffer 15

Ein korrigierter Lohnausweis ohne entsprechenden Vermerk im Bemerkungsfeld wird von der Steuerbehörde möglicherweise nicht als Korrektur erkannt. Dies kann zu Doppelveranlagungen oder Verwirrung führen. Tragen Sie immer den Vermerk Korrektur des Lohnausweises vom [Datum] in Ziffer 15 ein.

Fehler 5: AHV-Ausgleichskasse nicht informiert

Wird nur der Lohnausweis korrigiert, aber die AHV-Ausgleichskasse nicht über die Lohnänderung informiert, bleiben die Sozialversicherungsbeiträge falsch. Die Ausgleichskasse kann bei einer späteren Arbeitgeberkontrolle Nachzahlungen mit Verzugszinsen einfordern. Informieren Sie die Ausgleichskasse immer parallel zur Steuerbehörde.

05.Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten bei einer falschen Spesendeklaration im Lohnausweis – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den korrekten Lohnausweis und haftet für AHV-Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen. Der Arbeitnehmende muss jedoch die Steuernachforderung auf dem nicht deklarierten Einkommen selbst tragen. In der Praxis übernehmen manche Arbeitgeber auch die Steuernachforderung des Arbeitnehmenden als Schadenersatz, eine gesetzliche Pflicht dazu besteht aber nicht.

Kann ich als Arbeitnehmer den Lohnausweis selbst korrigieren lassen?

Nein, nur der Arbeitgeber darf einen korrigierten Lohnausweis ausstellen. Arbeitnehmende können den Arbeitgeber schriftlich auffordern, den Fehler zu berichtigen. Falls der Arbeitgeber die Korrektur verweigert, kann der Arbeitnehmende die Steuerbehörde direkt über den Fehler informieren und den Sachverhalt in der Steuererklärung erläutern.

Bis wann kann ein fehlerhafter Lohnausweis korrigiert werden?

Eine Korrektur ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Nachsteuerfrist beträgt gemäss Art. 152 DBG 10 Jahre ab der rechtskräftigen Veranlagung. Je früher die Korrektur erfolgt, desto geringer fallen Verzugszinsen aus. Vor der Veranlagung genügt die Zustellung des korrigierten Lohnausweises; danach ist ein formelles Nachsteuerverfahren nötig.

Was passiert, wenn der Fehler im Lohnausweis erst nach Jahren entdeckt wird?

Die Steuerbehörde kann innerhalb der 10-jährigen Nachsteuerfrist Nachforderungen stellen. Auf die Nachsteuer fallen Verzugszinsen an. Eine einmalige straflose Selbstanzeige ist möglich, sofern die Steuerbehörde den Fehler noch nicht selbst entdeckt hat. In diesem Fall entfällt die Strafsteuer, die Nachsteuer und die Verzugszinsen bleiben aber geschuldet.

Muss bei einem korrigierten Lohnausweis auch die AHV-Abrechnung angepasst werden?

Ja, sofern die Korrektur den beitragspflichtigen Lohn verändert. Werden bisher als Spesen deklarierte Beträge neu als Lohn qualifiziert, müssen die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf der Differenz nachbezahlt werden. Die Ausgleichskasse erhebt auf Nachzahlungen Verzugszinsen von 5 %.

Droht eine Busse, wenn der Lohnausweis bei Spesen falsch ausgefüllt wurde?

Bei fahrlässigen Fehlern droht in der Regel keine Busse, sondern nur die Nachsteuer mit Verzugszins. Bei vorsätzlich falscher Deklaration kann die Steuerbehörde dem Arbeitgeber eine Ordnungsbusse bis CHF 10'000 gemäss Art. 174 DBG auferlegen. Auch dem Arbeitnehmenden kann eine Busse drohen, wenn er den Fehler hätte erkennen müssen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Arbeitgeber ist allein verantwortlich für die korrekte Spesendeklaration im Lohnausweis gemäss ESTV-Wegleitung.
2.Die häufigsten Fehler betreffen die Ziffern 13.1.1, 13.1.2 und 13.2 – insbesondere Beträge statt Kreuze, fehlende Effektivspesen und nicht als Lohn deklarierte Repräsentationsspesen.
3.Falsche Deklarationen führen beim Arbeitnehmenden zu Steuernachforderungen und beim Arbeitgeber zu AHV-Nachzahlungen mit 5 % Verzugszins.
4.Korrekturen sind jederzeit möglich; die Nachsteuerfrist beträgt 10 Jahre gemäss Art. 152 DBG.
5.Korrigierte Lohnausweise müssen in Ziffer 15 als Korrektur gekennzeichnet und an Steuerbehörde, Ausgleichskasse und Arbeitnehmende zugestellt werden.
6.Eine straflose Selbstanzeige ist einmalig möglich und verhindert die Strafsteuer, nicht aber Nachsteuer und Verzugszinsen.
7.Jeder Fehler sollte eine Ursachenanalyse und Prozessanpassung auslösen – Checklisten und Vier-Augen-Prinzip verhindern Wiederholungen.
8.Das Spesenreglement muss den SSK-Mustervorlagen Stand Januar 2026 entsprechen und die aktuellen Pauschalen enthalten.

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