Lohnausweis Ziffer 13 Spesen: Unterziffern, Deklaration und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ziffer 13 des Schweizer Lohnausweises ist der Ort, an dem Arbeitgeber sämtliche Spesenentschädigungen deklarieren, die nicht als Lohnbestandteil gelten. Die drei Unterziffern 13.1, 13.2 und 13.3 unterscheiden dabei nach Art der Erstattung: effektive Spesen gegen Beleg, genehmigte Pauschalspesen und übrige Geschäftsausgaben wie Beiträge an ein Geschäftsfahrzeug.

Die korrekte Zuordnung entscheidet darüber, ob eine Zahlung beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt oder als verdeckter Lohn aufgerechnet wird. Grundlage bilden die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (ab 1.1.2026) sowie das Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ziffer 13 des Lohnausweises gliedert sich in drei Unterziffern: 13.1 (effektive Spesen), 13.2 (Pauschalspesen) und 13.3 (Beiträge an Geschäftsfahrzeuge und übrige Geschäftsausgaben).
2.Pauschalspesen in Ziffer 13.2 setzen zwingend ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
3.Korrekt in Ziffer 13 deklarierte Spesen gelten nicht als Lohn und sind beim Arbeitnehmer steuerfrei.
4.Fehlt das genehmigte Reglement oder übersteigen Pauschalen die zulässigen Ansätze, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag als steuerpflichtigen Lohn um.

01.Aufbau von Ziffer 13: Die drei Unterziffern im Überblick

Ziffer 13 ist in drei Unterziffern gegliedert, die jeweils eine andere Kategorie von Spesenentschädigungen abdecken. Der Arbeitgeber muss jede Unterziffer separat ausfüllen. Beträge, die keiner der drei Unterziffern zugeordnet werden können, gehören nicht in Ziffer 13, sondern sind als Lohnbestandteil in Ziffer 1 zu deklarieren.

UnterzifferBezeichnungInhaltVoraussetzung
13.1Effektive SpesenErstattung tatsächlich angefallener Auslagen gegen Originalbeleg (Reise, Verpflegung, Unterkunft, Material)Belege vorhanden und geschäftsmässig begründet
13.2PauschalspesenFixe monatliche oder jährliche Pauschalen für Verpflegung, Repräsentation, Fahrzeug, KleinspesenKantonal genehmigtes Spesenreglement (SSK-Mustervorlage)
13.3Beiträge Geschäftsfahrzeug / übrigeBeiträge des Arbeitnehmers an Geschäftsfahrzeug, Parkplatz oder andere Geschäftsausgaben, die vom Lohn abgezogen werdenNachweis der geschäftlichen Nutzung

Unterziffern von Ziffer 13 im Lohnausweis

Die Summe aller drei Unterziffern ergibt den Gesamtbetrag in Ziffer 13. Dieser Betrag wird weder in die AHV-pflichtige Lohnsumme noch in die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage einbezogen, sofern die Voraussetzungen je Unterziffer erfüllt sind.

Wichtigste Punkte:
Ziffer 13 gliedert sich in 13.1 (effektive Spesen), 13.2 (Pauschalspesen) und 13.3 (übrige Geschäftsausgaben).
Jede Unterziffer hat eigene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Beträge steuerfrei bleiben.
Beträge, die keiner Unterziffer zugeordnet werden können, gehören als Lohn in Ziffer 1.

02.Ziffer 13.1 und 13.2: Effektive Spesen vs. Pauschalspesen

Die Unterscheidung zwischen Ziffer 13.1 und 13.2 ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle. Effektive Spesen (13.1) werden gegen Beleg erstattet und erfordern kein genehmigtes Spesenreglement. Der Arbeitgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Auslagen geschäftlich begründet und die Belege vollständig sind. Die ESTV-Ansätze 2026 bilden dabei die Obergrenze für steuerfreie Erstattungen ohne weitere Nachweise.

SpesenkategorieAnsatz 2026
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/km
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.– pro Mahlzeit
Kleinspesen TagespauschaleCHF 20.– pro Tag

Relevante ESTV-Ansätze 2026 für effektive Spesen (Ziffer 13.1)

Pauschalspesen (Ziffer 13.2) erfordern zwingend ein Spesenreglement, das von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers genehmigt wurde. Seit 2026 müssen diese Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Ohne genehmigtes Reglement dürfen Pauschalspesen nicht in Ziffer 13.2 deklariert werden. Die Steuerbehörde würde den Betrag als Lohn umqualifizieren und in Ziffer 1 verschieben.

  • Repräsentationsspesen: Maximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr, absolutes Maximum CHF 24'000 pro Jahr. Nur mit genehmigtem Reglement in Ziffer 13.2 zulässig.
  • Auto-Pauschale: Fixe monatliche Entschädigung für die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Die Höhe muss im genehmigten Reglement festgelegt sein und darf die ESTV-Ansätze nicht systematisch übersteigen.
  • Verpflegungspauschale: Monatliche Pauschale für auswärtige Verpflegung. Wird nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer regelmässig auswärts verpflegt ist und keine Kantine zur Verfügung steht.
Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen (13.1) brauchen Belege, aber kein genehmigtes Spesenreglement.
Pauschalspesen (13.2) setzen seit 2026 ein kantonal genehmigtes Reglement nach SSK-Mustervorlage voraus.
Repräsentationsspesen sind auf maximal CHF 24'000 pro Jahr begrenzt.
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn umqualifiziert.
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03.Steuerfolgen und Abgrenzung zum Lohn

Korrekt in Ziffer 13 deklarierte Spesen sind beim Arbeitnehmer weder einkommens- noch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss diese Beträge in der Steuererklärung nicht als Einkommen deklarieren. Umgekehrt kann er die in Ziffer 13 aufgeführten Spesen nicht zusätzlich als Berufsauslagen abziehen, da sie bereits steuerfrei erstattet wurden.

Problematisch wird es, wenn die Steuerbehörde bei einer Kontrolle feststellt, dass Beträge in Ziffer 13 zu Unrecht deklariert wurden. In diesem Fall erfolgt eine Umqualifikation: Der Betrag wird als Lohn behandelt, nachträglich der AHV-Beitragspflicht unterstellt und beim Arbeitnehmer als Einkommen aufgerechnet. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Erstattung notwendiger Auslagen, doch die steuerliche Anerkennung hängt von der korrekten Deklaration ab.

FehlerSteuerfolge ArbeitnehmerSteuerfolge Arbeitgeber
Pauschalspesen ohne genehmigtes ReglementAufrechnung als steuerpflichtiges EinkommenNachforderung AHV-Beiträge, Quellensteuer-Korrektur
Effektive Spesen ohne BelegeAufrechnung als Einkommen bei KontrolleNachforderung Sozialversicherungsbeiträge
Pauschalen über ESTV-AnsätzenDifferenz wird als Lohn aufgerechnetNachzahlung auf Differenzbetrag
Privatanteil nicht ausgeschiedenAufrechnung des Privatanteils als EinkommenKorrektur Lohnausweis, mögliche Busse

Konsequenzen bei fehlerhafter Deklaration in Ziffer 13

Ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt monatlich CHF 500 Autopauschale, hat aber kein genehmigtes Spesenreglement. Er deklariert den Betrag in Ziffer 13.2. Bei einer Revision qualifiziert die Steuerverwaltung die gesamten CHF 6'000 pro Jahr als Lohn um. Der Arbeitnehmer schuldet darauf Einkommenssteuer, der Arbeitgeber AHV-Beiträge von rund 5.3 % auf beiden Seiten.

Wichtigste Punkte:
In Ziffer 13 deklarierte Spesen sind beim Arbeitnehmer steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Bereits erstattete Spesen dürfen in der Steuererklärung nicht zusätzlich als Berufsauslagen abgezogen werden.
Bei fehlerhafter Deklaration drohen Einkommensaufrechnung beim Arbeitnehmer und AHV-Nachforderungen beim Arbeitgeber.
Art. 327a OR regelt die Erstattungspflicht, die steuerliche Anerkennung hängt aber von der korrekten Lohnausweis-Deklaration ab.

04.Korrekte Deklaration: Worauf Arbeitgeber achten müssen

Die korrekte Zuordnung zu den Unterziffern 13.1, 13.2 und 13.3 erfordert eine saubere Trennung der Spesenarten in der Buchhaltung. Arbeitgeber sollten bereits bei der Auszahlung zwischen effektiven und pauschalen Spesen unterscheiden und die Konten entsprechend führen. Zum Jahresende lassen sich die Beträge dann direkt in die richtige Unterziffer übertragen.

  • Spesenreglement prüfen: Vor der ersten Pauschalzahlung muss das Reglement bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht und genehmigt sein. Seit 2026 gilt: Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
  • Belege systematisch archivieren: Effektive Spesen erfordern Originalbelege. Diese müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR). Digitale Belege sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBüV entsprechen.
  • Privatanteile ausscheiden: Bei gemischt genutzten Leistungen wie Geschäftsfahrzeugen muss der Privatanteil separat erfasst und in Ziffer 2.2 des Lohnausweises deklariert werden. Nur der geschäftliche Anteil gehört in Ziffer 13.
  • Kreisschreiben Nr. 25 beachten: Das Kreisschreiben der SSK enthält detaillierte Vorgaben zur Deklaration und wird von den kantonalen Steuerverwaltungen als verbindlich angewendet. Es definiert unter anderem die Schwellenwerte für Naturalgeschenke (CHF 600 pro Kalenderjahr ab 2026).
Wichtigste Punkte:
Die Buchhaltung muss effektive und pauschale Spesen getrennt erfassen, damit die Zuordnung zu den Unterziffern stimmt.
Belege für effektive Spesen sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).
Privatanteile bei gemischt genutzten Leistungen gehören nicht in Ziffer 13, sondern in Ziffer 2.2.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement deklarieren

Einer der häufigsten Fehler: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalspesen aus und trägt sie in Ziffer 13.2 ein, ohne über ein kantonal genehmigtes Spesenreglement zu verfügen. Die Steuerverwaltung qualifiziert den gesamten Betrag als Lohn um, was zu Nachsteuern beim Arbeitnehmer und AHV-Nachforderungen beim Arbeitgeber führt.

Fehler 2: Effektive Spesen und Pauschalspesen vermischen

Manche Arbeitgeber tragen sowohl effektive Erstattungen als auch Pauschalen in dieselbe Unterziffer ein. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall die gesamte Deklaration beanstanden. Effektive Spesen gehören ausschliesslich in Ziffer 13.1, Pauschalen ausschliesslich in Ziffer 13.2.

Fehler 3: Doppelabzug durch Arbeitnehmer nicht erkennen

Wenn der Arbeitgeber Spesen in Ziffer 13 deklariert, darf der Arbeitnehmer dieselben Auslagen nicht zusätzlich in der Steuererklärung als Berufsauslagen geltend machen. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden darauf hinweisen, um Rückfragen der Steuerverwaltung zu vermeiden.

Fehler 4: Privatanteil bei Geschäftsfahrzeug nicht ausscheiden

Wird ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil in Ziffer 2.2 des Lohnausweises erscheinen. Fehlt diese Deklaration, beanstandet die Steuerverwaltung die gesamte Fahrzeugentschädigung in Ziffer 13 und rechnet einen pauschalen Privatanteil von 0.9 % des Kaufpreises pro Monat auf.

Fehler 5: Veraltetes Spesenreglement nach Ansatzänderung weiterverwenden

Die Kilometerpauschale wurde per 1.1.2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht. Bereits genehmigte Reglemente mit dem alten Ansatz brauchen zwar keine neue Genehmigung, doch bei einer Gesamtrevision des Reglements müssen die neuen SSK-Mustervorlagen eingehalten werden. Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihr Reglement noch den aktuellen Vorgaben entspricht.

06.Häufige Fragen

Muss Ziffer 13 im Lohnausweis immer ausgefüllt werden?

Ziffer 13 muss nur ausgefüllt werden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Spesenentschädigungen ausrichtet. Werden keine Spesen erstattet, bleibt das Feld leer. Ein Nulleintrag ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Spesen in der falschen Unterziffer einträgt?

Die Steuerverwaltung kann die Deklaration korrigieren und den Lohnausweis zur Berichtigung zurückweisen. Im schlimmsten Fall wird der Betrag als Lohn umqualifiziert, was Nachsteuern und Sozialversicherungsnachforderungen auslöst. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen korrigierten Lohnausweis auszustellen.

Können effektive Spesen und Pauschalspesen gleichzeitig bezahlt werden?

Ja, ein Arbeitgeber kann für bestimmte Kategorien Pauschalen zahlen (z. B. Repräsentation) und für andere Kategorien effektive Spesen erstatten (z. B. Reisekosten). Entscheidend ist, dass für dieselbe Spesenkategorie nicht gleichzeitig Pauschale und effektive Erstattung erfolgen. Die Beträge werden dann getrennt in Ziffer 13.1 und 13.2 deklariert.

Wo finde ich das SSK-Musterreglement für Pauschalspesen?

Die SSK-Musterreglemente sind auf den Websites der kantonalen Steuerverwaltungen verfügbar. Seit Januar 2026 gelten aktualisierte Mustervorlagen, denen genehmigte Reglemente inhaltlich entsprechen müssen. Das Reglement wird beim Steueramt am Sitz des Arbeitgebers eingereicht.

Erscheinen Naturalgeschenke in Ziffer 13 des Lohnausweises?

Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr (Ansatz ab 2026) müssen nicht im Lohnausweis deklariert werden. Übersteigt der Wert diese Grenze, ist der gesamte Betrag als Lohnbestandteil in Ziffer 1 zu deklarieren, nicht in Ziffer 13.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 automatisch für alle Arbeitgeber?

Der ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ab 1.1.2026 als Richtwert für die steuerfreie Erstattung. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit und brauchen keine neue Genehmigung. Bei einer Reglements-Revision muss der neue Ansatz übernommen werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ziffer 13 des Lohnausweises erfasst alle Spesenentschädigungen, die nicht als Lohn gelten, aufgeteilt in drei Unterziffern.
2.Ziffer 13.1 enthält effektive Spesen gegen Beleg, Ziffer 13.2 kantonal genehmigte Pauschalspesen und Ziffer 13.3 Beiträge an Geschäftsfahrzeuge und übrige Geschäftsausgaben.
3.Pauschalspesen in Ziffer 13.2 erfordern zwingend ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement nach SSK-Mustervorlage.
4.Korrekt deklarierte Beträge in Ziffer 13 sind beim Arbeitnehmer steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
5.Bei fehlerhafter Deklaration drohen Umqualifikation als Lohn, Einkommensaufrechnung und AHV-Nachforderungen.
6.Effektive und pauschale Spesen dürfen nicht für dieselbe Kategorie gleichzeitig ausgerichtet und müssen in getrennten Unterziffern deklariert werden.
7.Die ESTV-Ansätze 2026 (z. B. CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung) bilden die Obergrenze für steuerfreie Erstattungen.
8.Privatanteile bei gemischt genutzten Leistungen gehören nicht in Ziffer 13, sondern in Ziffer 2.2 des Lohnausweises.

07.Weiterführende Artikel

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