MWST-befreite Leistungen: Abgrenzung, Vorsteuerabzug und Praxisbeispiele
Zahlreiche Leistungen sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer ausgenommen und werden deshalb ohne MWST fakturiert. Art. 21 MWSTG zählt die betroffenen Bereiche abschliessend auf — von ärztlichen Behandlungen über Schulunterricht bis hin zu Versicherungs- und Bankgeschäften. Die Steuerausnahme hat eine direkte Kehrseite: Wer solche Leistungen erbringt, darf auf seinen Vorleistungen keine Vorsteuer abziehen.
Gerade bei der Spesenabrechnung führt die Verwechslung von «steuerausgenommen» und «steuerbefreit» regelmässig zu Fehlbuchungen. Diese Seite ordnet die wichtigsten Kategorien ein, erklärt den Unterschied zu echten Steuerbefreiungen und zeigt, welche Konsequenzen sich für den Vorsteuerabzug bei typischen Geschäftsausgaben ergeben.
01.Welche Leistungen sind nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen?
Art. 21 MWSTG enthält einen abschliessenden Katalog von Leistungen, die ohne Mehrwertsteuer erbracht werden. Der Gesetzgeber hat diese Bereiche bewusst von der Steuer ausgenommen, weil sie als gesellschaftlich besonders schützenswert gelten oder weil eine Besteuerung technisch schwer umsetzbar wäre (z. B. bei Finanzdienstleistungen). Die folgende Übersicht fasst die praxisrelevantesten Kategorien zusammen.
- Gesundheitswesen: Heilbehandlungen durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Physiotherapeuten und weitere zugelassene Medizinalpersonen. Ebenso Spitalleistungen, Pflegeleistungen und die Abgabe von Prothesen und orthopädischen Apparaten.
- Bildung und Erziehung: Unterricht an Schulen, Hochschulen und Universitäten, Berufsbildung, Weiterbildungskurse sowie Kinder- und Jugendbetreuung. Voraussetzung ist, dass die Bildungsleistung im engeren Sinn erbracht wird — reine Beratung oder Coaching fällt nicht darunter.
- Sozialwesen und Sozialhilfe: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Betagtenbetreuung sowie der Sozialhilfe. Auch Leistungen gemeinnütziger Organisationen im sozialen Bereich sind erfasst.
- Versicherungen und Rückversicherungen: Sämtliche Versicherungsumsätze, einschliesslich Sozialversicherungen (AHV, IV, BVG, UVG, KVG). Versicherungsprämien enthalten keine MWST.
- Bank- und Finanzdienstleistungen: Kreditgeschäfte, Wertpapierhandel, Vermögensverwaltung (sofern nicht als Beratung qualifiziert), Zahlungsverkehr und Devisenhandel. Bankgebühren für Kontoführung und Zahlungsverkehr sind typischerweise steuerausgenommen.
- Immobilien: Verkauf und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden. Ausnahme: Die kurzfristige Beherbergung (Hotels, Ferienwohnungen) unterliegt dem Sondersatz von 3,8 %. Zudem kann der Vermieter bei gewerblicher Vermietung für die Versteuerung optieren.
- Kultur und Sport (teilweise): Kulturelle Veranstaltungen und sportliche Anlässe können unter bestimmten Voraussetzungen steuerausgenommen sein, etwa Eintritte zu Museen, Konzerten oder Sportveranstaltungen gemeinnütziger Veranstalter.
- Weitere Bereiche: Lotterien und Glücksspiele, Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsätze von Blinden und Blindenwerkstätten sowie bestimmte Personalverleih-Konstellationen im Sozial- und Gesundheitsbereich.
02.Steuerausgenommen vs. steuerbefreit: Der entscheidende Unterschied
Im Alltag werden die Begriffe «MWST-befreit» und «von der Steuer ausgenommen» häufig synonym verwendet. Das MWSTG unterscheidet jedoch klar zwischen zwei Kategorien, die sich in einer zentralen Konsequenz unterscheiden: dem Recht auf Vorsteuerabzug.
Vergleich: Steuerausgenommen (Art. 21) vs. steuerbefreit (Art. 23)
Die Unterscheidung ist nicht nur akademisch: Wer steuerausgenommene Leistungen erbringt, trägt die MWST auf seinen Einkäufen als verdeckte Steuerbelastung (sogenannte taxe occulte). Bei steuerbefreiten Leistungen nach Art. 23 MWSTG hingegen kann die Vorsteuer vollständig zurückgefordert werden. Für Unternehmen, die sowohl steuerbare als auch steuerausgenommene Umsätze erzielen, ist eine korrekte Zuordnung der Vorsteuer zwingend — die ESTV verlangt eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung nach Art. 30 MWSTG.
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Mehr erfahren →03.Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei Spesen
Für die Spesenabrechnung ist die Frage zentral, ob auf einer bezahlten Leistung Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Grundregel: Nur wenn auf der Rechnung oder Quittung tatsächlich MWST ausgewiesen ist und die Leistung für steuerbare Umsätze des Unternehmens verwendet wird, ist ein Vorsteuerabzug zulässig. Auf steuerausgenommenen Leistungen fehlt die MWST — ein Abzug ist daher ausgeschlossen.
Typische Spesenpositionen und MWST-Status
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Ein Unternehmen schickt eine Mitarbeiterin zu einem zweitägigen Fachseminar. Die Seminargebühr von CHF 1 200 ist steuerausgenommen — kein Vorsteuerabzug. Die Hotelübernachtung (CHF 180 inkl. 3,8 % MWST) und das Abendessen (CHF 45 inkl. 8,1 % MWST) sind hingegen steuerbar, und die darin enthaltene Vorsteuer von rund CHF 6.60 bzw. CHF 3.37 kann abgezogen werden. Wer die Seminargebühr fälschlicherweise mit Vorsteuer verbucht, riskiert eine Korrektur bei der nächsten ESTV-Kontrolle.
04.Option zur Versteuerung: Wann steuerausgenommene Leistungen doch MWST tragen
Für bestimmte steuerausgenommene Leistungen erlaubt Art. 22 MWSTG die sogenannte Option zur Versteuerung. Der Leistungserbringer kann freiwillig MWST auf seinen Umsätzen erheben und erhält im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien sowie bei bestimmten Finanzdienstleistungen.
- Immobilienvermietung: Vermieter können für die Versteuerung optieren, sofern der Mieter die Räumlichkeiten für steuerbare Zwecke nutzt. In der Praxis ist dies bei gewerblichen Mietverhältnissen üblich. Die Miete enthält dann 8,1 % MWST, und der Mieter kann diese als Vorsteuer abziehen.
- Verkauf von Immobilien: Auch beim Verkauf von Grundstücken kann für die Versteuerung optiert werden. Dies ist vor allem bei Neubauten relevant, um die auf den Baukosten bezahlte Vorsteuer geltend machen zu können.
- Voraussetzungen: Die Option muss gegenüber der ESTV erklärt werden und gilt grundsätzlich für mindestens ein Jahr. Der Leistungserbringer muss im MWST-Register eingetragen sein oder sich eintragen lassen.
Für die Spesenabrechnung bedeutet die Option Folgendes: Wenn ein Unternehmen Büroräume von einem Vermieter mietet, der für die Versteuerung optiert hat, enthält die Miete MWST — und das Unternehmen kann die Vorsteuer abziehen. Ohne Option ist die Miete steuerausgenommen, und ein Vorsteuerabzug entfällt. Es lohnt sich daher, bei Mietverträgen zu prüfen, ob der Vermieter optiert hat.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Vorsteuerabzug auf Versicherungsprämien geltend machen
Versicherungsprämien sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Trotzdem werden sie in der Buchhaltung gelegentlich mit einem fiktiven MWST-Betrag erfasst. Bei einer ESTV-Kontrolle wird der unberechtigte Vorsteuerabzug nachgefordert, zuzüglich Verzugszins.
Fehler 2: Steuerausgenommen und steuerbefreit verwechseln
Wer «steuerausgenommen» mit «steuerbefreit» gleichsetzt, geht fälschlicherweise davon aus, dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Begriffe haben im MWSTG eine klar unterschiedliche Bedeutung. Steuerbefreit (Art. 23) berechtigt zum Vorsteuerabzug, steuerausgenommen (Art. 21) nicht.
Fehler 3: Weiterbildungskosten pauschal mit Vorsteuer verbuchen
Seminargebühren und Kurskosten von anerkannten Bildungsinstitutionen sind steuerausgenommen. Nur wenn der Anbieter nicht unter die Bildungsausnahme fällt (z. B. ein privates Beratungsunternehmen, das Workshops anbietet), kann auf der Rechnung MWST ausgewiesen sein. Die Rechnung muss in jedem Fall geprüft werden.
Fehler 4: Bankgebühren mit MWST erfassen
Kontoführungsgebühren und Zahlungsverkehrsgebühren sind in der Regel steuerausgenommen. Einzelne Bankdienstleistungen wie Safe-Vermietung oder Anlageberatung können jedoch steuerbar sein. Entscheidend ist die konkrete Leistung auf der Bankabrechnung — nicht eine pauschale Zuordnung.
Fehler 5: Mietkosten ohne Prüfung der Option verbuchen
Ob auf Büromiete Vorsteuer abgezogen werden darf, hängt davon ab, ob der Vermieter für die Versteuerung optiert hat. Ohne Option ist die Miete steuerausgenommen. Viele Unternehmen übernehmen den MWST-Status aus dem ersten Mietvertrag, ohne spätere Änderungen zu prüfen.
06.Häufige Fragen
Sind Arztkosten in der Schweiz MWST-pflichtig?
Nein. Heilbehandlungen durch zugelassene Medizinalpersonen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Auf Arztrechnungen wird keine MWST erhoben, und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Das gilt auch für Zahnärzte, Physiotherapeuten und Chiropraktoren.
Kann ich auf Bankgebühren Vorsteuer abziehen?
In den meisten Fällen nicht. Kontoführungs- und Zahlungsverkehrsgebühren sind steuerausgenommen. Einzelne Dienstleistungen wie Anlageberatung oder Safe-Vermietung können jedoch steuerbar sein. Prüfen Sie die Bankabrechnung auf einen allfälligen MWST-Ausweis.
Warum steht auf meiner Versicherungsrechnung keine MWST?
Versicherungsumsätze sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Prämie enthält daher keine MWST, und der Versicherer weist auch keine aus. Stattdessen unterliegen Versicherungsprämien der Stempelabgabe des Bundes.
Sind Kursgebühren für berufliche Weiterbildung MWST-pflichtig?
Kursgebühren von anerkannten Bildungsinstitutionen sind steuerausgenommen. Bietet hingegen ein privates Unternehmen ohne Bildungsanerkennung einen Workshop an, kann die Leistung steuerbar sein. Entscheidend ist der Status des Anbieters und die Art der Leistung — die Rechnung gibt Aufschluss.
Was bedeutet taxe occulte bei steuerausgenommenen Leistungen?
Die taxe occulte ist die verdeckte Steuerbelastung, die entsteht, weil der Leistungserbringer auf seinen Vorleistungen keine Vorsteuer abziehen kann. Diese nicht abziehbare MWST fliesst als Kostenfaktor in den Preis der steuerausgenommenen Leistung ein. Der Endkunde zahlt somit indirekt MWST, obwohl auf der Rechnung keine ausgewiesen ist.
Kann ein Vermieter freiwillig MWST auf die Miete erheben?
Ja, nach Art. 22 MWSTG kann der Vermieter bei gewerblicher Vermietung für die Versteuerung optieren. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Räumlichkeiten überwiegend für steuerbare Zwecke nutzt. Die Miete enthält dann 8,1 % MWST, und der Mieter kann die Vorsteuer abziehen.