Reduzierter MWST-Satz Lebensmittel: Geltungsbereich, Abgrenzung und Spesen-Praxis
Lebensmittel und alkoholfreie Getränke werden in der Schweiz mit dem reduzierten MWST-Satz von 2.6 % besteuert. Dieser Satz gilt unabhängig davon, ob der Einkauf im Supermarkt, beim Bäcker oder als Take-away erfolgt. Entscheidend ist, dass die Ware mitgenommen und nicht vor Ort konsumiert wird.
Die Abgrenzung zum Normalsatz von 8.1 % sorgt in der Praxis regelmässig für Unsicherheit, insbesondere bei Spesenabrechnungen. Wer geschäftlich unterwegs isst, muss wissen, wann 2.6 % und wann 8.1 % auf dem Beleg stehen sollten, denn der falsche Satz führt zu Korrekturen beim Vorsteuerabzug.
01.Welche Produkte dem reduzierten Satz von 2.6 % unterliegen
Art. 25 Abs. 2 MWSTG definiert die Warengruppen, die dem reduzierten Satz unterliegen. Der Gesetzgeber will damit Güter des täglichen Bedarfs steuerlich entlasten. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der reduzierte Satz 2.6 % (zuvor 2.5 %).
Wichtigste Produktkategorien und MWST-Satz (2026)
Wichtig: Auf einer gemischten Supermarkt-Quittung können beide Sätze vorkommen. Lebensmittel werden mit 2.6 % ausgewiesen, Alkohol und Non-Food-Artikel mit 8.1 %. Die Kassensysteme trennen die Sätze automatisch, was auf dem Beleg klar ersichtlich sein muss.
02.Take-away (2.6 %) vs. Restaurant-Konsumation (8.1 %)
Die Abgrenzung zwischen Take-away und Vor-Ort-Konsumation ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal für den anwendbaren MWST-Satz bei Verpflegung. Massgebend ist nicht das Produkt selbst, sondern die Art der Leistung: Wird eine Dienstleistung erbracht (Bedienung, Sitzplatz, Geschirr), handelt es sich um eine gastgewerbliche Leistung zum Normalsatz. Wird die Ware lediglich über die Theke gereicht, gilt der reduzierte Satz.
Abgrenzung Take-away vs. Restaurant
Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter kauft beim Bäcker ein Sandwich und einen Orangensaft für CHF 12.50 zum Mitnehmen. Auf dem Beleg steht 2.6 % MWST. Setzt er sich hingegen ins angeschlossene Café und lässt sich bedienen, wechselt der Satz auf 8.1 %. Für die Spesenabrechnung ist der auf dem Beleg ausgewiesene Satz massgebend.
Bei Mischformen wie Food-Courts oder Selbstbedienungsrestaurants gilt: Sobald der Betrieb Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt und der Gast diese nutzt, wird die Leistung als gastgewerblich eingestuft. Die ESTV hat diese Praxis in ihrer MWST-Info 08 präzisiert.
Spesen mit korrektem MWST-Satz erfassen und abrechnen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.
Mehr erfahren →03.Bedeutung für die Spesenabrechnung im Unternehmen
Der korrekte MWST-Satz auf Spesenbelegen ist nicht nur eine Formalität. Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die ausgewiesene MWST als Vorsteuer geltend machen. Ein falscher Satz auf dem Beleg oder eine fehlerhafte Verbuchung führt dazu, dass die ESTV den Vorsteuerabzug bei einer Kontrolle korrigiert.
- Take-away-Belege im Aussendienst: Mitarbeitende, die unterwegs Verpflegung kaufen und mitnehmen, reichen Belege mit 2.6 % ein. Die Buchhaltung verbucht diese auf dem entsprechenden Vorsteuerkonto für den reduzierten Satz.
- Geschäftsessen im Restaurant: Bei Kundenbewirtung oder Teamessen im Restaurant gilt 8.1 %. Der Beleg muss den Normalsatz ausweisen. Trinkgelder sind nicht MWST-pflichtig und werden separat verbucht.
- Gemischte Belege: Kauft ein Mitarbeitender im Supermarkt Lebensmittel für ein Firmenevent und gleichzeitig Wein, enthält der Beleg beide Sätze. Die Buchhaltung muss die Vorsteuer nach Sätzen getrennt erfassen.
- Pauschalspesen und MWST: Bei Pauschalspesen (z. B. CHF 30.-- Verpflegungspauschale pro Tag) entfällt der Einzelbeleg. Ein Vorsteuerabzug ist bei Pauschalen ohne Beleg nicht möglich. Unternehmen müssen abwägen, ob Einzelbelege oder Pauschalen vorteilhafter sind.
Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die MWST-Behandlung dieser Auslagen richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und dem auf dem Beleg ausgewiesenen Steuersatz. Bei der Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) ist kein separater MWST-Ausweis relevant, da es sich um eine Pauschale handelt.
04.Sonderfälle: Bücher, Zeitungen, Medikamente und Catering
Neben Lebensmitteln gibt es weitere Warengruppen, die dem reduzierten Satz unterliegen und in der Spesenpraxis vorkommen. Gleichzeitig existieren Sonderfälle, bei denen die Zuordnung nicht auf den ersten Blick klar ist.
- Bücher und Fachzeitschriften: Fachliteratur, die ein Mitarbeitender für die Arbeit kauft, unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 %. Das gilt auch für E-Books und elektronische Zeitschriftenabonnements. Der Beleg wird als Spese mit 2.6 % erfasst.
- Medikamente: Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 %. Andere Gesundheitsprodukte wie Kosmetik oder Nahrungsergänzungsmittel werden mit 8.1 % besteuert. Die Abgrenzung ist komplex und im Einzelfall zu prüfen.
- Catering und Lieferdienste: Werden Speisen geliefert, ohne dass der Anbieter Geschirr, Besteck oder Personal vor Ort stellt, gilt grundsätzlich 2.6 %. Bietet der Caterer hingegen einen vollständigen Service mit Aufbau und Bedienung an, handelt es sich um eine gastgewerbliche Leistung zu 8.1 %.
- Automaten und Selbstbedienung: Lebensmittel und Getränke aus Automaten gelten als Lieferung und werden mit 2.6 % besteuert, sofern keine Konsumationsinfrastruktur bereitgestellt wird.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Take-away-Beleg mit 8.1 % akzeptiert
Manche Betriebe weisen auf Take-away-Belegen fälschlicherweise 8.1 % statt 2.6 % aus. Wer solche Belege ungeprüft einreicht, zahlt zu viel MWST und das Unternehmen verbucht einen zu hohen Vorsteuerabzug. Mitarbeitende sollten den MWST-Satz auf dem Beleg prüfen und bei offensichtlichen Fehlern den Betrieb um Korrektur bitten.
Fehler 2: Alkohol auf dem Lebensmittelbeleg nicht separiert
Bei gemischten Einkäufen im Supermarkt wird gelegentlich der gesamte Betrag unter 2.6 % verbucht, obwohl Alkohol enthalten ist. Die Buchhaltung muss die Positionen nach MWST-Sätzen trennen. Andernfalls droht bei einer ESTV-Kontrolle eine Nachforderung auf den Alkoholanteil.
Fehler 3: Pauschalspesen mit Vorsteuerabzug kombiniert
Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden Verpflegungspauschalen von CHF 30.-- pro Tag auszahlen, können darauf keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Vorsteuerabzug setzt einen MWST-konformen Einzelbeleg voraus. Wer beides kombiniert, riskiert eine Doppelkorrektur.
Fehler 4: Café-Konsumation als Take-away deklariert
Mitarbeitende deklarieren gelegentlich ein Mittagessen im Café als Take-away, um den tieferen MWST-Satz auszuweisen. Der Beleg des Betriebs zeigt jedoch 8.1 %, weil die Konsumation vor Ort stattfand. Die Spesenabrechnung muss den tatsächlichen Beleg widerspiegeln, nicht die gewünschte Kategorie.
Fehler 5: Catering pauschal mit 2.6 % verbucht
Catering-Rechnungen für Firmenanlässe werden häufig komplett mit 2.6 % erfasst. Sobald der Caterer jedoch Service, Geschirr oder Personal stellt, gilt 8.1 % für den Dienstleistungsanteil. Die Rechnung muss geprüft und gegebenenfalls aufgeteilt werden.
06.Häufige Fragen
Gilt der reduzierte MWST-Satz von 2.6 % auch für Kaffee zum Mitnehmen?
Ja, ein Kaffee zum Mitnehmen (to go) wird mit 2.6 % besteuert. Voraussetzung ist, dass der Kaffee tatsächlich mitgenommen wird und keine Sitzgelegenheit des Betriebs genutzt wird. Trinkt der Gast den Kaffee vor Ort im Café, gilt der Normalsatz von 8.1 %.
Warum steht auf meinem Supermarkt-Beleg sowohl 2.6 % als auch 8.1 %?
Supermarkt-Kassensysteme trennen die MWST-Sätze automatisch nach Produktkategorie. Lebensmittel und alkoholfreie Getränke werden mit 2.6 % ausgewiesen, während Alkohol, Tabak und Non-Food-Artikel mit 8.1 % besteuert werden. Beide Sätze erscheinen am Ende des Belegs separat.
Kann ich bei einer Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag Vorsteuer abziehen?
Nein, bei Pauschalspesen ohne Einzelbeleg ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Vorsteuerabzug setzt einen MWST-konformen Beleg mit ausgewiesener Steuer voraus. Unternehmen, die den Vorsteuerabzug nutzen möchten, müssen auf Einzelbelege setzen.
Welcher MWST-Satz gilt für Essen vom Lieferdienst ins Büro?
Lieferdienste, die Speisen ohne zusätzlichen Service (Geschirr, Bedienung) liefern, rechnen mit 2.6 % ab. Die Lieferung gilt als Warenlieferung, nicht als gastgewerbliche Leistung. Bietet der Anbieter hingegen einen Full-Service mit Aufbau und Personal, gilt 8.1 %.
Gilt der reduzierte Satz auch für alkoholfreies Bier?
Ja, alkoholfreies Bier wird als alkoholfreies Getränk eingestuft und unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 %. Entscheidend ist der tatsächliche Alkoholgehalt: Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0.5 Volumenprozent gelten als alkoholisch und werden mit 8.1 % besteuert.
Wie wird ein Firmen-Apéro mit Wein und Häppchen besteuert?
Bei einem Firmen-Apéro müssen die Positionen getrennt werden. Häppchen und alkoholfreie Getränke unterliegen 2.6 %, Wein und andere alkoholische Getränke 8.1 %. Wird der Apéro von einem Caterer mit Service durchgeführt, kann der gesamte Betrag unter 8.1 % fallen. Die Rechnung des Anbieters ist massgebend.