MWST Satz auf Medikamente: Sätze, Abgrenzung und Verbuchung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Rezeptpflichtige Medikamente werden in der Schweiz zum reduzierten MWST-Satz von 2,6 % verkauft, während für nicht rezeptpflichtige Präparate und Nahrungsergänzungsmittel der Normalsatz von 8,1 % gilt. Diese Unterscheidung ist in Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG verankert und betrifft jede Apotheke, Drogerie und jeden Online-Shop für Gesundheitsprodukte.

Für Unternehmen wird die Abgrenzung relevant, sobald Medikamentenkosten als Geschäftsspesen verbucht oder über eine Betriebsapotheke beschafft werden. Zusätzlich ist die Abgrenzung zu steuerbefreiten ärztlichen Leistungen zentral, da dort gar keine MWST anfällt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Rezeptpflichtige Medikamente werden in der Schweiz mit dem reduzierten MWST-Satz von 2,6 % besteuert.
2.Nicht rezeptpflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %.
3.Ärztliche Heilbehandlungen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der MWST befreit und dürfen nicht mit Medikamenten verwechselt werden.
4.Ein Vorsteuerabzug auf Medikamenten ist nur möglich, wenn ein geschäftlicher Zusammenhang besteht, etwa bei einer Betriebsapotheke.
5.Die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes auf dem Beleg ist entscheidend für die fehlerfreie Verbuchung.

01.Welcher MWST-Satz gilt für welche Medikamente?

Das Schweizer MWST-Recht unterscheidet bei Medikamenten primär danach, ob ein Präparat der Rezeptpflicht unterliegt oder frei verkäuflich ist. Massgebend ist die Einstufung durch Swissmedic: Medikamente der Abgabekategorien A und B (rezeptpflichtig) fallen unter den reduzierten Satz, während Produkte der Kategorien C, D und E (nicht rezeptpflichtig) zum Normalsatz besteuert werden.

ProduktkategorieSwissmedic-KategorieMWST-Satz
Rezeptpflichtige MedikamenteA, B2,6 % (reduziert)
Nicht rezeptpflichtige MedikamenteC, D, E8,1 % (Normalsatz)
NahrungsergänzungsmittelKein Arzneimittel8,1 % (Normalsatz)
Medizinprodukte (z. B. Verbandsmaterial)Je nach Klassifizierung8,1 % (Normalsatz)
Ärztliche HeilbehandlungNicht anwendbarMWST-befreit

MWST-Sätze auf Medikamente und verwandte Produkte (Stand 2026)

Nahrungsergänzungsmittel wie Vitaminpräparate, Proteinpulver oder pflanzliche Extrakte gelten nicht als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes und werden deshalb immer zum Normalsatz von 8,1 % besteuert. Auch wenn sie in Apotheken verkauft werden, ändert sich der Steuersatz nicht.

Wichtigste Punkte:
Rezeptpflichtige Medikamente (Swissmedic-Kategorien A und B) unterliegen dem reduzierten MWST-Satz von 2,6 %.
Nicht rezeptpflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel werden mit 8,1 % besteuert.
Die Swissmedic-Einstufung des Produkts bestimmt den anwendbaren MWST-Satz.

02.Abgrenzung: Medikamente, Arztleistungen und Spitalaufenthalte

Eine häufige Fehlerquelle ist die Verwechslung von Medikamentenkosten mit ärztlichen Leistungen. Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und weitere zugelassene Medizinalpersonen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Auf einer Arztrechnung erscheint daher keine MWST. Sobald dieselbe Praxis jedoch Medikamente direkt abgibt (sogenannte Selbstdispensation), muss sie auf diesen Medikamenten den entsprechenden MWST-Satz ausweisen.

  • Ärztliche Konsultation: Von der MWST befreit gemäss Art. 21 MWSTG. Auf der Rechnung darf keine MWST ausgewiesen werden.
  • Medikamentenabgabe durch den Arzt: Unterliegt der MWST. Rezeptpflichtige Präparate zu 2,6 %, nicht rezeptpflichtige zu 8,1 %. Muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
  • Spitalaufenthalt mit Medikation: Die Heilbehandlung im Spital ist steuerbefreit. Medikamente, die im Rahmen der stationären Behandlung verabreicht werden, gelten als Teil der befreiten Leistung und werden nicht separat besteuert.
  • Apothekenkauf auf Rezept: Rezeptpflichtige Medikamente aus der Apotheke werden mit 2,6 % besteuert. Der Apothekenbeleg weist den MWST-Satz aus.

Bei gemischten Rechnungen, etwa wenn ein Arzt Konsultation und Medikamentenabgabe auf demselben Beleg aufführt, müssen die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Positionen getrennt ausgewiesen werden. Fehlt diese Trennung, ist der Beleg für den Vorsteuerabzug unbrauchbar.

Wichtigste Punkte:
Ärztliche Heilbehandlungen sind gemäss Art. 21 MWSTG von der MWST befreit.
Medikamente, die ein Arzt direkt abgibt, unterliegen trotzdem der MWST und müssen separat ausgewiesen werden.
Bei gemischten Rechnungen ist die Trennung von steuerbefreiten und steuerpflichtigen Positionen zwingend.
Spesen App

Medikamentenspesen und Apothekenbelege korrekt erfassen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Vorsteuerabzug und Spesenrelevanz bei Medikamenten

Ein Vorsteuerabzug auf Medikamenten ist nur zulässig, wenn die Anschaffung geschäftlich veranlasst ist (Art. 28 MWSTG). Bei persönlichen Medikamenten eines Mitarbeitenden, etwa bei Erkrankung auf einer Geschäftsreise, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, da der Konsum privater Natur ist. Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist zwar als Spese möglich, die MWST auf dem Beleg kann das Unternehmen aber nicht als Vorsteuer geltend machen.

  • Betriebsapotheke: Medikamente und Verbandsmaterial für die betriebliche Erste Hilfe sind geschäftlich veranlasst. Die MWST auf diesen Einkäufen ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern eine korrekte Rechnung mit MWST-Nummer vorliegt.
  • Medikamente auf Geschäftsreise: Persönliche Medikamente eines Mitarbeitenden auf Geschäftsreise gelten als private Auslage. Der Arbeitgeber kann sie als Spese erstatten (Art. 327a OR), ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen.
  • Arbeitsmedizinische Massnahmen: Impfungen oder Prophylaxe-Medikamente, die der Arbeitgeber für betriebliche Zwecke anordnet (z. B. Grippeimpfung im Betrieb), sind geschäftlich veranlasst. Die MWST ist abzugsfähig.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen kauft für die Betriebsapotheke Desinfektionsmittel und Schmerzmittel im Wert von CHF 250.00 (inkl. 8,1 % MWST). Die enthaltene Vorsteuer von CHF 18.73 kann in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Kauft hingegen ein Mitarbeitender auf einer Geschäftsreise ein rezeptpflichtiges Medikament für CHF 45.00 (inkl. 2,6 % MWST), erstattet der Arbeitgeber den Betrag als Spese, darf aber die enthaltene MWST von CHF 1.14 nicht als Vorsteuer abziehen.

Wichtigste Punkte:
Ein Vorsteuerabzug auf Medikamenten setzt eine geschäftliche Veranlassung voraus.
Persönliche Medikamente auf Geschäftsreisen sind erstattungsfähige Spesen, aber ohne Vorsteuerabzug.
Einkäufe für die Betriebsapotheke und betrieblich angeordnete Prophylaxe berechtigen zum Vorsteuerabzug.

04.Korrekte Verbuchung und Beleganforderungen

Damit Medikamentenkosten korrekt verbucht werden, muss der Beleg den anwendbaren MWST-Satz eindeutig ausweisen. Apothekenbelege enthalten in der Regel den MWST-Satz pro Position. Bei gemischten Einkäufen (z. B. rezeptpflichtiges Medikament und Nahrungsergänzungsmittel) erscheinen auf dem Kassenbon zwei verschiedene Steuersätze.

AnforderungDetails
MWST-Nummer des LieferantenMuss auf dem Beleg oder der Rechnung stehen (Format CHE-xxx.xxx.xxx MWST)
Separater Ausweis des MWST-Satzes2,6 % und 8,1 % müssen pro Position oder als Totalzeile getrennt erscheinen
Rechnungsbetrag inkl. MWSTGesamtbetrag und MWST-Betrag müssen ersichtlich sein
Datum und LeistungsbeschreibungBezeichnung der Medikamente und Kaufdatum
Empfänger bei Beträgen ab CHF 400Name und Adresse des Leistungsempfängers erforderlich

Beleganforderungen für den Vorsteuerabzug auf Medikamenten

Kassenbons aus Apotheken erfüllen bei Beträgen unter CHF 400 die Anforderungen an eine vereinfachte Rechnung gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG. Bei höheren Beträgen, etwa bei Grosseinkäufen für die Betriebsapotheke, ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe erforderlich. Ohne korrekte Belege ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, selbst wenn die geschäftliche Veranlassung gegeben ist.

Wichtigste Punkte:
Apothekenbelege müssen den MWST-Satz pro Position oder als Totalzeile getrennt ausweisen.
Bei Beträgen unter CHF 400 genügt ein Kassenbon als vereinfachte Rechnung.
Ohne MWST-Nummer des Lieferanten auf dem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Medikamentenspesen und Apothekenbelege korrekt erfassen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Alle Apothekenprodukte mit 2,6 % verbuchen

Nicht jedes Produkt aus der Apotheke unterliegt dem reduzierten Satz. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und nicht rezeptpflichtige Medikamente werden mit 8,1 % besteuert. Wer pauschal 2,6 % verbucht, deklariert zu wenig Vorsteuer oder zu viel und riskiert eine Korrektur bei der MWST-Revision.

Fehler 2: Arztrechnung und Medikamentenabgabe nicht trennen

Wenn ein Arzt Medikamente direkt abgibt, muss die Rechnung den steuerbefreiten Konsultationsanteil und den steuerpflichtigen Medikamentenanteil separat ausweisen. Fehlt diese Trennung, ist weder die korrekte Verbuchung noch ein allfälliger Vorsteuerabzug möglich. Verlangen Sie bei gemischten Rechnungen immer eine aufgeschlüsselte Darstellung.

Fehler 3: Vorsteuerabzug auf private Medikamente eines Mitarbeitenden

Medikamente, die ein Mitarbeitender für den persönlichen Gebrauch kauft, sind auch auf Geschäftsreisen privat veranlasst. Der Arbeitgeber darf die Kosten als Spese erstatten, die enthaltene MWST aber nicht als Vorsteuer geltend machen. Dieser Fehler fällt bei MWST-Kontrollen regelmässig auf.

Fehler 4: Nahrungsergänzungsmittel als Medikament klassifizieren

Vitaminpräparate, Mineralstoffkapseln oder pflanzliche Supplemente sind keine Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes. Sie unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %, auch wenn sie in der Apotheke gekauft werden. Eine falsche Klassifizierung führt zu fehlerhaften MWST-Abrechnungen.

Fehler 5: Kassenbon ohne MWST-Nummer als Vorsteuerbeleg verwenden

Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten enthalten. Manche Kassenbons weisen diese nicht aus. In solchen Fällen muss eine separate Rechnung verlangt werden, sonst geht der Vorsteuerabzug verloren.

06.Häufige Fragen

Gilt der reduzierte MWST-Satz auch für Tiermedikamente?

Ja, rezeptpflichtige Tierarzneimittel unterliegen ebenfalls dem reduzierten Satz von 2,6 %, sofern sie von Swissmedic als Arzneimittel der Kategorie A oder B zugelassen sind. Nicht rezeptpflichtige Tierprodukte werden mit 8,1 % besteuert.

Wie erkenne ich auf dem Apothekenbeleg, welcher MWST-Satz gilt?

Schweizer Apothekenbelege weisen den MWST-Satz in der Regel pro Position oder als Zusammenfassung am Ende des Bons aus. Achten Sie auf die Kennzeichnung 2,6 % (reduziert) oder 8,1 % (normal). Bei Unklarheiten können Sie die Apotheke um eine detaillierte Rechnung bitten.

Kann ich die MWST auf Medikamenten für die Betriebsapotheke abziehen?

Ja, Einkäufe für die betriebliche Erste Hilfe sind geschäftlich veranlasst. Die enthaltene MWST ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten und den Steuersatz korrekt ausweist. Bei Beträgen ab CHF 400 ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe erforderlich.

Sind homöopathische Mittel zum reduzierten Satz besteuert?

Nur wenn das homöopathische Präparat von Swissmedic als Arzneimittel zugelassen und rezeptpflichtig ist, gilt der reduzierte Satz von 2,6 %. Frei verkäufliche homöopathische Mittel werden mit 8,1 % besteuert. Die Swissmedic-Zulassung ist entscheidend, nicht die Darreichungsform.

Muss der Arbeitgeber Medikamentenkosten auf Geschäftsreisen erstatten?

Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Medikamente bei einer reisebedingten Erkrankung können unter diese Pflicht fallen, sofern ein Zusammenhang mit der Geschäftsreise besteht. Die Erstattung erfolgt als Spese, ein Vorsteuerabzug ist für das Unternehmen jedoch nicht möglich.

Welcher MWST-Satz gilt für medizinische Hilfsmittel wie Blutdruckmessgeräte?

Medizinische Hilfsmittel und Geräte, die nicht als Arzneimittel gelten, unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Der reduzierte Satz ist ausschliesslich Arzneimitteln vorbehalten, die von Swissmedic zugelassen sind. Blutdruckmessgeräte, Thermometer oder Inhalationsgeräte werden daher immer mit 8,1 % besteuert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Rezeptpflichtige Medikamente (Swissmedic-Kategorien A und B) werden in der Schweiz mit dem reduzierten MWST-Satz von 2,6 % besteuert.
2.Nicht rezeptpflichtige Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und medizinische Hilfsmittel unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %.
3.Ärztliche Heilbehandlungen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der MWST befreit und dürfen nicht mit Medikamentenkosten vermischt werden.
4.Bei Selbstdispensation durch den Arzt muss die Rechnung steuerbefreite Leistungen und steuerpflichtige Medikamente getrennt ausweisen.
5.Ein Vorsteuerabzug auf Medikamenten ist nur bei geschäftlicher Veranlassung zulässig, etwa bei Einkäufen für die Betriebsapotheke oder betrieblich angeordneter Prophylaxe.
6.Persönliche Medikamente eines Mitarbeitenden auf Geschäftsreisen sind erstattungsfähige Spesen gemäss Art. 327a OR, berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug.
7.Apothekenbelege unter CHF 400 gelten als vereinfachte Rechnung, müssen aber die MWST-Nummer und den Steuersatz enthalten.
8.Die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes auf dem Beleg ist Voraussetzung für eine fehlerfreie Verbuchung und allfällige Vorsteuerabzüge.

07.Weiterführende Artikel

MWST Sätze Schweiz 2026 (2026): Sätze, Zuordnung, Vorsteuerabzug & häufige FehlerÜbersicht & Leitfaden
MWST Sätze Schweiz 2026: Welcher Satz (8.1 %, 3.8 %, 2.6 %) für welche Spesenkategorie gilt, wie der Vorsteuerabzug funktioniert und welche Zuordnungsfehler Sie vermeiden sollten
Reduzierter MWST Satz Lebensmittel Schweiz (2026): Geltungsbereich, Abgrenzung, Spesen-Praxis & häufige FehlerDefinition
Reduzierter MWST-Satz Lebensmittel Schweiz: Welche Produkte unter 2.6 % fallen, wo die Abgrenzung zu 8.1 % liegt und was bei Spesenabrechnungen zählt
MWST befreit Schweiz welche Leistungen (2026): Abgrenzung, Vorsteuerabzug, Praxisbeispiele & häufige FehlerDefinition
MWST-befreite Leistungen Schweiz: Welche Umsätze nach Art. 21 MWSTG ausgenommen sind, warum kein Vorsteuerabzug möglich ist und wo bei Spesen typische Fehler passieren