MWST Satz auf Medikamente: Sätze, Abgrenzung und Verbuchung
Rezeptpflichtige Medikamente werden in der Schweiz zum reduzierten MWST-Satz von 2,6 % verkauft, während für nicht rezeptpflichtige Präparate und Nahrungsergänzungsmittel der Normalsatz von 8,1 % gilt. Diese Unterscheidung ist in Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG verankert und betrifft jede Apotheke, Drogerie und jeden Online-Shop für Gesundheitsprodukte.
Für Unternehmen wird die Abgrenzung relevant, sobald Medikamentenkosten als Geschäftsspesen verbucht oder über eine Betriebsapotheke beschafft werden. Zusätzlich ist die Abgrenzung zu steuerbefreiten ärztlichen Leistungen zentral, da dort gar keine MWST anfällt.
01.Welcher MWST-Satz gilt für welche Medikamente?
Das Schweizer MWST-Recht unterscheidet bei Medikamenten primär danach, ob ein Präparat der Rezeptpflicht unterliegt oder frei verkäuflich ist. Massgebend ist die Einstufung durch Swissmedic: Medikamente der Abgabekategorien A und B (rezeptpflichtig) fallen unter den reduzierten Satz, während Produkte der Kategorien C, D und E (nicht rezeptpflichtig) zum Normalsatz besteuert werden.
MWST-Sätze auf Medikamente und verwandte Produkte (Stand 2026)
Nahrungsergänzungsmittel wie Vitaminpräparate, Proteinpulver oder pflanzliche Extrakte gelten nicht als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes und werden deshalb immer zum Normalsatz von 8,1 % besteuert. Auch wenn sie in Apotheken verkauft werden, ändert sich der Steuersatz nicht.
02.Abgrenzung: Medikamente, Arztleistungen und Spitalaufenthalte
Eine häufige Fehlerquelle ist die Verwechslung von Medikamentenkosten mit ärztlichen Leistungen. Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und weitere zugelassene Medizinalpersonen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Auf einer Arztrechnung erscheint daher keine MWST. Sobald dieselbe Praxis jedoch Medikamente direkt abgibt (sogenannte Selbstdispensation), muss sie auf diesen Medikamenten den entsprechenden MWST-Satz ausweisen.
- Ärztliche Konsultation: Von der MWST befreit gemäss Art. 21 MWSTG. Auf der Rechnung darf keine MWST ausgewiesen werden.
- Medikamentenabgabe durch den Arzt: Unterliegt der MWST. Rezeptpflichtige Präparate zu 2,6 %, nicht rezeptpflichtige zu 8,1 %. Muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
- Spitalaufenthalt mit Medikation: Die Heilbehandlung im Spital ist steuerbefreit. Medikamente, die im Rahmen der stationären Behandlung verabreicht werden, gelten als Teil der befreiten Leistung und werden nicht separat besteuert.
- Apothekenkauf auf Rezept: Rezeptpflichtige Medikamente aus der Apotheke werden mit 2,6 % besteuert. Der Apothekenbeleg weist den MWST-Satz aus.
Bei gemischten Rechnungen, etwa wenn ein Arzt Konsultation und Medikamentenabgabe auf demselben Beleg aufführt, müssen die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Positionen getrennt ausgewiesen werden. Fehlt diese Trennung, ist der Beleg für den Vorsteuerabzug unbrauchbar.
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Mehr erfahren →03.Vorsteuerabzug und Spesenrelevanz bei Medikamenten
Ein Vorsteuerabzug auf Medikamenten ist nur zulässig, wenn die Anschaffung geschäftlich veranlasst ist (Art. 28 MWSTG). Bei persönlichen Medikamenten eines Mitarbeitenden, etwa bei Erkrankung auf einer Geschäftsreise, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, da der Konsum privater Natur ist. Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist zwar als Spese möglich, die MWST auf dem Beleg kann das Unternehmen aber nicht als Vorsteuer geltend machen.
- Betriebsapotheke: Medikamente und Verbandsmaterial für die betriebliche Erste Hilfe sind geschäftlich veranlasst. Die MWST auf diesen Einkäufen ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern eine korrekte Rechnung mit MWST-Nummer vorliegt.
- Medikamente auf Geschäftsreise: Persönliche Medikamente eines Mitarbeitenden auf Geschäftsreise gelten als private Auslage. Der Arbeitgeber kann sie als Spese erstatten (Art. 327a OR), ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen.
- Arbeitsmedizinische Massnahmen: Impfungen oder Prophylaxe-Medikamente, die der Arbeitgeber für betriebliche Zwecke anordnet (z. B. Grippeimpfung im Betrieb), sind geschäftlich veranlasst. Die MWST ist abzugsfähig.
Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen kauft für die Betriebsapotheke Desinfektionsmittel und Schmerzmittel im Wert von CHF 250.00 (inkl. 8,1 % MWST). Die enthaltene Vorsteuer von CHF 18.73 kann in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Kauft hingegen ein Mitarbeitender auf einer Geschäftsreise ein rezeptpflichtiges Medikament für CHF 45.00 (inkl. 2,6 % MWST), erstattet der Arbeitgeber den Betrag als Spese, darf aber die enthaltene MWST von CHF 1.14 nicht als Vorsteuer abziehen.
04.Korrekte Verbuchung und Beleganforderungen
Damit Medikamentenkosten korrekt verbucht werden, muss der Beleg den anwendbaren MWST-Satz eindeutig ausweisen. Apothekenbelege enthalten in der Regel den MWST-Satz pro Position. Bei gemischten Einkäufen (z. B. rezeptpflichtiges Medikament und Nahrungsergänzungsmittel) erscheinen auf dem Kassenbon zwei verschiedene Steuersätze.
Beleganforderungen für den Vorsteuerabzug auf Medikamenten
Kassenbons aus Apotheken erfüllen bei Beträgen unter CHF 400 die Anforderungen an eine vereinfachte Rechnung gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG. Bei höheren Beträgen, etwa bei Grosseinkäufen für die Betriebsapotheke, ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe erforderlich. Ohne korrekte Belege ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, selbst wenn die geschäftliche Veranlassung gegeben ist.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Alle Apothekenprodukte mit 2,6 % verbuchen
Nicht jedes Produkt aus der Apotheke unterliegt dem reduzierten Satz. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und nicht rezeptpflichtige Medikamente werden mit 8,1 % besteuert. Wer pauschal 2,6 % verbucht, deklariert zu wenig Vorsteuer oder zu viel und riskiert eine Korrektur bei der MWST-Revision.
Fehler 2: Arztrechnung und Medikamentenabgabe nicht trennen
Wenn ein Arzt Medikamente direkt abgibt, muss die Rechnung den steuerbefreiten Konsultationsanteil und den steuerpflichtigen Medikamentenanteil separat ausweisen. Fehlt diese Trennung, ist weder die korrekte Verbuchung noch ein allfälliger Vorsteuerabzug möglich. Verlangen Sie bei gemischten Rechnungen immer eine aufgeschlüsselte Darstellung.
Fehler 3: Vorsteuerabzug auf private Medikamente eines Mitarbeitenden
Medikamente, die ein Mitarbeitender für den persönlichen Gebrauch kauft, sind auch auf Geschäftsreisen privat veranlasst. Der Arbeitgeber darf die Kosten als Spese erstatten, die enthaltene MWST aber nicht als Vorsteuer geltend machen. Dieser Fehler fällt bei MWST-Kontrollen regelmässig auf.
Fehler 4: Nahrungsergänzungsmittel als Medikament klassifizieren
Vitaminpräparate, Mineralstoffkapseln oder pflanzliche Supplemente sind keine Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes. Sie unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %, auch wenn sie in der Apotheke gekauft werden. Eine falsche Klassifizierung führt zu fehlerhaften MWST-Abrechnungen.
Fehler 5: Kassenbon ohne MWST-Nummer als Vorsteuerbeleg verwenden
Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten enthalten. Manche Kassenbons weisen diese nicht aus. In solchen Fällen muss eine separate Rechnung verlangt werden, sonst geht der Vorsteuerabzug verloren.
06.Häufige Fragen
Gilt der reduzierte MWST-Satz auch für Tiermedikamente?
Ja, rezeptpflichtige Tierarzneimittel unterliegen ebenfalls dem reduzierten Satz von 2,6 %, sofern sie von Swissmedic als Arzneimittel der Kategorie A oder B zugelassen sind. Nicht rezeptpflichtige Tierprodukte werden mit 8,1 % besteuert.
Wie erkenne ich auf dem Apothekenbeleg, welcher MWST-Satz gilt?
Schweizer Apothekenbelege weisen den MWST-Satz in der Regel pro Position oder als Zusammenfassung am Ende des Bons aus. Achten Sie auf die Kennzeichnung 2,6 % (reduziert) oder 8,1 % (normal). Bei Unklarheiten können Sie die Apotheke um eine detaillierte Rechnung bitten.
Kann ich die MWST auf Medikamenten für die Betriebsapotheke abziehen?
Ja, Einkäufe für die betriebliche Erste Hilfe sind geschäftlich veranlasst. Die enthaltene MWST ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten und den Steuersatz korrekt ausweist. Bei Beträgen ab CHF 400 ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe erforderlich.
Sind homöopathische Mittel zum reduzierten Satz besteuert?
Nur wenn das homöopathische Präparat von Swissmedic als Arzneimittel zugelassen und rezeptpflichtig ist, gilt der reduzierte Satz von 2,6 %. Frei verkäufliche homöopathische Mittel werden mit 8,1 % besteuert. Die Swissmedic-Zulassung ist entscheidend, nicht die Darreichungsform.
Muss der Arbeitgeber Medikamentenkosten auf Geschäftsreisen erstatten?
Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Medikamente bei einer reisebedingten Erkrankung können unter diese Pflicht fallen, sofern ein Zusammenhang mit der Geschäftsreise besteht. Die Erstattung erfolgt als Spese, ein Vorsteuerabzug ist für das Unternehmen jedoch nicht möglich.
Welcher MWST-Satz gilt für medizinische Hilfsmittel wie Blutdruckmessgeräte?
Medizinische Hilfsmittel und Geräte, die nicht als Arzneimittel gelten, unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Der reduzierte Satz ist ausschliesslich Arzneimitteln vorbehalten, die von Swissmedic zugelassen sind. Blutdruckmessgeräte, Thermometer oder Inhalationsgeräte werden daher immer mit 8,1 % besteuert.