MWST Satz Dienstleistungen: Sätze, Ausnahmen und Bezugsteuer

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Dienstleistungen werden in der Schweiz mit dem MWST-Normalsatz von 8,1 % besteuert, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen oder von der Steuer befreit sind. Für die Spesenabrechnung ist die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes zentral, weil nur bei richtigem Ausweis ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und ausgenommenen Dienstleistungen folgt dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Besondere Aufmerksamkeit verdienen Dienstleistungen aus dem Ausland, bei denen die sogenannte Bezugsteuer greift, sowie Grenzfälle wie ÖV-Abonnements oder Firmenparkplätze.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der MWST-Normalsatz von 8,1 % gilt 2026 für die grosse Mehrheit aller Dienstleistungen in der Schweiz.
2.Bestimmte Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Versicherungen sind nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
3.Für Dienstleistungen aus dem Ausland greift ab CHF 10 000 Umsatz pro Jahr die Bezugsteuer nach Art. 45a MWSTG.
4.Bei der Spesenabrechnung ist der korrekte MWST-Satz pro Dienstleistungsart entscheidend für den Vorsteuerabzug.

01.Welcher MWST-Satz gilt für welche Dienstleistung?

Der Normalsatz von 8,1 % ist der Regelfall für Dienstleistungen in der Schweiz. Anders als bei Waren gibt es für Dienstleistungen keinen reduzierten Satz von 2,6 % und keinen Sondersatz. Eine Dienstleistung wird entweder mit 8,1 % besteuert oder sie ist nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Der Sondersatz von 3,8 % betrifft ausschliesslich Beherbergungsleistungen und ist damit auf einen eng begrenzten Bereich beschränkt.

DienstleistungMWST-SatzBemerkung
Beraterhonorare, Anwaltshonorare8,1 %Normalsatz, Vorsteuerabzug möglich
Software-Abonnements (Schweizer Anbieter)8,1 %Normalsatz
Reinigungsdienstleistungen8,1 %Normalsatz
Sicherheitsdienste8,1 %Normalsatz
Firmenparkplatz (Miete)8,1 %Gilt als Dienstleistung, nicht als Immobilienvermietung
Hotelübernachtung3,8 %Sondersatz für Beherbergung
Taxi, Mietwagen8,1 %Normalsatz
ÖV-Abonnement (GA, Halbtax)0 % (ausgenommen)Kein MWST-Ausweis auf Beleg
Personenbeförderung im Inland0 % (ausgenommen)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG
Ärztliche Behandlung0 % (ausgenommen)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG
Weiterbildungskurse0 % (ausgenommen)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG

MWST-Sätze für typische Dienstleistungen im Spesenkontext (2026)

Für die Spesenabrechnung bedeutet das: Wer ein Beratungshonorar, eine Softwarelizenz oder einen Reinigungsdienst als Spese verbucht, kann bei korrektem MWST-Ausweis auf der Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Bei ausgenommenen Leistungen wie dem ÖV-Abo erscheint keine MWST auf dem Beleg, und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Wichtigste Punkte:
Der MWST-Normalsatz von 8,1 % gilt für die grosse Mehrheit aller Dienstleistungen.
Einen reduzierten Satz gibt es für Dienstleistungen nicht; der Sondersatz von 3,8 % betrifft nur Beherbergung.
Ausgenommene Dienstleistungen wie ÖV oder Gesundheitsleistungen weisen keine MWST aus.

02.Ausgenommene Dienstleistungen nach Art. 21 MWSTG

Art. 21 MWSTG listet abschliessend auf, welche Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Bei diesen Leistungen wird keine MWST erhoben, und der Leistungserbringer darf keine Steuer auf der Rechnung ausweisen. Für das Unternehmen, das solche Spesen verbucht, entfällt damit auch der Vorsteuerabzug. Die Ausnahme gilt unabhängig davon, ob der Leistungserbringer MWST-pflichtig registriert ist.

  • Gesundheitsversorgung: Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Psychotherapie und weitere Heilbehandlungen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG ausgenommen.
  • Bildung und Erziehung: Unterricht, Kurse und Weiterbildungen im engeren Sinn fallen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Achtung: Seminare mit überwiegendem Unterhaltungscharakter oder reine Coaching-Leistungen können steuerpflichtig sein.
  • Versicherungsleistungen: Versicherungsprämien und Rückversicherungsleistungen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG ausgenommen.
  • Personenbeförderung im Inland: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (SBB, Postauto, Tram, Bus) sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der MWST ausgenommen. Deshalb erscheint auf GA- oder Halbtax-Belegen keine MWST.
  • Bank- und Finanzdienstleistungen: Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG ausgenommen. Kontoführungsgebühren und Kreditkartengebühren tragen daher keine MWST.

In der Praxis führt die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und ausgenommenen Dienstleistungen regelmässig zu Fehlern in der Spesenabrechnung. Ein typisches Beispiel: Ein Firmenparkplatz in einem Parkhaus wird mit 8,1 % MWST belastet, weil es sich um eine steuerbare Dienstleistung handelt. Ein ÖV-Abonnement dagegen ist ausgenommen und enthält keine MWST. Wer bei der Spesenerfassung pauschal 8,1 % auf alle Dienstleistungen anwendet, verbucht zu viel Vorsteuer und riskiert Korrekturen bei einer ESTV-Kontrolle.

Wichtigste Punkte:
Art. 21 MWSTG listet abschliessend auf, welche Dienstleistungen von der MWST ausgenommen sind.
Auf ausgenommenen Leistungen darf keine MWST ausgewiesen werden, und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Typische Spesen-Grenzfälle: Firmenparkplatz ist steuerbar (8,1 %), ÖV-Abo ist ausgenommen (0 %).
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03.Dienstleistungen aus dem Ausland und Bezugsteuer

Bezieht ein Schweizer Unternehmen Dienstleistungen von einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer MWST-Registrierung, greift die Bezugsteuer nach Art. 45 und Art. 45a MWSTG. Das Unternehmen muss die MWST von 8,1 % selbst deklarieren und an die ESTV abführen. Gleichzeitig kann es diese Bezugsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Seit der Revision des MWSTG sind ausländische Anbieter von elektronischen Dienstleistungen (z. B. Cloud-Software, Streaming, Online-Werbung) ab CHF 100 000 Weltumsatz mit Leistungen an Nichtunternehmer in der Schweiz MWST-pflichtig und müssen sich registrieren. Für Unternehmen als Leistungsempfänger bleibt die Bezugsteuer aber relevant, wenn der ausländische Anbieter nicht in der Schweiz registriert ist.

KriteriumAusländischer Anbieter ohne CH-RegistrierungAusländischer Anbieter mit CH-Registrierung
MWST auf RechnungNein, keine Schweizer MWST ausgewiesenJa, 8,1 % Schweizer MWST ausgewiesen
Pflicht des LeistungsempfängersBezugsteuer selbst deklarieren (8,1 %)Keine, MWST bereits auf Rechnung
VorsteuerabzugJa, sofern Voraussetzungen erfülltJa, anhand der Rechnung
Typisches BeispielUS-Software-Abo ohne CH-MWST-NummerEU-Beratungsfirma mit CH-MWST-Nummer

Bezugsteuer vs. reguläre MWST bei Dienstleistungen aus dem Ausland

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen bezahlt ein Cloud-Software-Abo von monatlich CHF 500 an einen US-Anbieter ohne Schweizer MWST-Registrierung. Auf der Rechnung erscheint keine Schweizer MWST. Das Unternehmen muss CHF 40.50 (8,1 % von CHF 500) als Bezugsteuer in der MWST-Abrechnung deklarieren und kann denselben Betrag als Vorsteuer abziehen. Per Saldo ergibt sich keine Mehrbelastung, aber die Deklarationspflicht besteht trotzdem.

Wichtigste Punkte:
Bei Dienstleistungen aus dem Ausland ohne Schweizer MWST-Ausweis muss das Unternehmen die Bezugsteuer von 8,1 % selbst deklarieren.
Die Bezugsteuer kann gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Deklarationspflicht besteht auch dann, wenn sich Bezugsteuer und Vorsteuerabzug per Saldo aufheben.

04.MWST auf Dienstleistungen in der Spesenabrechnung

Für den Vorsteuerabzug auf Dienstleistungsspesen gelten dieselben formellen Anforderungen wie für alle anderen Vorsteuerabzüge: Die Rechnung muss den Namen und die MWST-Nummer des Leistungserbringers, den MWST-Satz und den Steuerbetrag enthalten (Art. 26 MWSTG). Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) genügt eine vereinfachte Rechnung mit MWST-Satz und Gesamtbetrag.

  • Beraterhonorare und Anwaltshonorare: Immer 8,1 % MWST. Die Rechnung enthält in der Regel alle erforderlichen Angaben. Der Vorsteuerabzug ist unproblematisch, sofern die Leistung geschäftlich veranlasst ist.
  • Software-Abonnements: Schweizer Anbieter: 8,1 %. Ausländische Anbieter mit CH-Registrierung: 8,1 % auf der Rechnung. Ausländische Anbieter ohne CH-Registrierung: Bezugsteuer durch das Unternehmen.
  • Transportkosten: Taxifahrten und Mietwagen: 8,1 %. ÖV-Tickets und Abonnements: ausgenommen, kein Vorsteuerabzug. Flugtickets im Inland: ausgenommen nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG.
  • Parkgebühren: Firmenparkplätze und Parkhausgebühren gelten als steuerbare Dienstleistung mit 8,1 %. Der Beleg muss die MWST ausweisen, damit der Vorsteuerabzug möglich ist.

Bei der Kilometerentschädigung mit der Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) stellt sich die MWST-Frage nicht, da es sich um eine Pauschale ohne MWST-Ausweis handelt. Der Vorsteuerabzug erfolgt hier indirekt über die Treibstoffkosten, die das Unternehmen bei Firmenfahrzeugen direkt abrechnet.

Wichtigste Punkte:
Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung den MWST-Satz, den Steuerbetrag und die MWST-Nummer des Leistungserbringers enthalten.
Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km enthält keine MWST und erlaubt keinen direkten Vorsteuerabzug.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschal 8,1 % auf alle Dienstleistungen anwenden

Nicht jede Dienstleistung unterliegt dem Normalsatz. ÖV-Tickets, Versicherungsprämien und Gesundheitsleistungen sind von der MWST ausgenommen. Wer trotzdem 8,1 % Vorsteuer verbucht, deklariert zu viel und riskiert Nachforderungen bei einer ESTV-Kontrolle.

Fehler 2: Bezugsteuer bei ausländischen Software-Abos vergessen

Wenn ein ausländischer Anbieter keine Schweizer MWST auf der Rechnung ausweist, muss das Unternehmen die Bezugsteuer selbst deklarieren. Wird dies unterlassen, fehlt die Deklaration in der MWST-Abrechnung, auch wenn sich Bezugsteuer und Vorsteuerabzug per Saldo aufheben.

Fehler 3: Vorsteuerabzug ohne korrekte Rechnung beanspruchen

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung die MWST-Nummer, den Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten. Kassenbons ohne diese Angaben oder Quittungen mit blossem Totalbetrag reichen nicht aus. Bei Beträgen über CHF 400 ist eine vollständige Rechnung nach Art. 26 MWSTG erforderlich.

Fehler 4: Sondersatz für Beherbergung mit Normalsatz verwechseln

Hotelübernachtungen werden mit dem Sondersatz von 3,8 % besteuert, nicht mit 8,1 %. Wer den Normalsatz verbucht, zieht zu viel Vorsteuer ab. Auf der Hotelrechnung sind Übernachtung (3,8 %) und Frühstück (8,1 %) in der Regel separat ausgewiesen.

Fehler 5: ÖV-Abonnement als MWST-pflichtige Leistung verbuchen

GA, Halbtax und Einzelbillette der SBB sind von der MWST ausgenommen. Auf diesen Belegen erscheint keine MWST, und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Wird trotzdem eine fiktive MWST herausgerechnet, ist die Verbuchung falsch.

06.Häufige Fragen

Gilt für alle Dienstleistungen in der Schweiz der gleiche MWST-Satz?

Nein. Die meisten Dienstleistungen unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Beherbergungsleistungen werden mit dem Sondersatz von 3,8 % besteuert. Zahlreiche Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Versicherungen und Personenbeförderung im Inland sind nach Art. 21 MWSTG von der MWST ausgenommen.

Warum steht auf meinem SBB-Ticket keine MWST?

Die Personenbeförderung im Inland ist nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Deshalb weisen SBB, Postauto und andere ÖV-Anbieter keine MWST auf ihren Tickets und Abonnements aus. Ein Vorsteuerabzug ist bei diesen Belegen nicht möglich.

Muss ich bei einem ausländischen Cloud-Abo Bezugsteuer zahlen?

Ja, wenn der ausländische Anbieter keine Schweizer MWST auf der Rechnung ausweist. Das Unternehmen muss 8,1 % Bezugsteuer in der MWST-Abrechnung deklarieren. Gleichzeitig kann es diesen Betrag als Vorsteuer abziehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deklarationspflicht besteht unabhängig vom Saldo.

Welcher MWST-Satz gilt für einen gemieteten Firmenparkplatz?

Die Vermietung von Parkplätzen gilt als steuerbare Dienstleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8,1 %. Dies unterscheidet sich von der allgemeinen Immobilienvermietung, die von der MWST ausgenommen ist. Der Vorsteuerabzug ist möglich, sofern die Rechnung die erforderlichen Angaben enthält.

Kann ich auf Versicherungsprämien Vorsteuer abziehen?

Nein. Versicherungsleistungen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auf Versicherungsprämien wird keine MWST erhoben, und ein Vorsteuerabzug ist daher nicht möglich.

Wie erkenne ich auf einer Rechnung, ob MWST enthalten ist?

Eine korrekte Rechnung weist den MWST-Satz, den Steuerbetrag und die MWST-Nummer (CHE-Nummer) des Leistungserbringers aus. Fehlen diese Angaben, ist entweder die Leistung von der MWST ausgenommen, oder die Rechnung ist formell unvollständig. In beiden Fällen ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Dienstleistungen in der Schweiz unterliegen 2026 grundsätzlich dem MWST-Normalsatz von 8,1 %.
2.Einen reduzierten Satz gibt es für Dienstleistungen nicht; der Sondersatz von 3,8 % gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen.
3.Art. 21 MWSTG listet abschliessend auf, welche Dienstleistungen von der MWST ausgenommen sind, darunter Gesundheitsversorgung, Bildung, Versicherungen und Personenbeförderung im Inland.
4.Auf ausgenommenen Leistungen darf keine MWST ausgewiesen werden, und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
5.Bei Dienstleistungen aus dem Ausland ohne Schweizer MWST-Ausweis muss das Unternehmen die Bezugsteuer von 8,1 % selbst deklarieren.
6.Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag enthalten; bei Kleinbeträgen bis CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung.
7.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) enthält keine MWST und erlaubt keinen direkten Vorsteuerabzug.
8.Typische Grenzfälle in der Spesenabrechnung: Firmenparkplatz ist steuerbar (8,1 %), ÖV-Abo ist ausgenommen (0 %).

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