MWST Satz Online Einkauf: Inland, Import und Vorsteuerabzug

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer online einkauft, zahlt in der Schweiz je nach Herkunft der Ware und Warenart unterschiedliche MWST-Sätze. Bei inländischen Bestellungen stellt der Händler die Steuer direkt in Rechnung, bei Importen wird sie an der Grenze oder durch registrierte ausländische Versandhändler erhoben. Für Unternehmen ist die Unterscheidung entscheidend, weil sie den Vorsteuerabzug und die korrekte Verbuchung beeinflusst.

Gerade bei geschäftlichen Online-Bestellungen für Büromaterial, Software oder Dienstleistungen entstehen regelmässig Fehler bei der MWST-Behandlung. Diese Seite erklärt die geltenden Sätze, die Abgrenzung zwischen Inland und Import sowie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Spesenkontext.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Inländische Online-Einkäufe unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % oder dem reduzierten Satz von 2.6 %, abhängig von der Warenart.
2.Ausländische Versandhändler mit Lieferungen in die Schweiz über CHF 100 000 pro Jahr müssen sich im MWST-Register eintragen und die Steuer direkt ausweisen.
3.Bei Importen unter dieser Schwelle erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer, wobei Sendungen mit weniger als CHF 5 Steuer abgabefrei bleiben.
4.Ausländische Dienstleistungen lösen ab einem Bezugsvolumen von CHF 10 000 pro Jahr die Bezugsteuer von 8.1 % aus.
5.Der Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Online-Einkäufen setzt eine Rechnung mit gültiger Schweizer MWST-Nummer voraus.

01.MWST-Sätze bei inländischen Online-Einkäufen

Bestellt ein Unternehmen oder eine Privatperson bei einem Schweizer Online-Händler, gelten dieselben MWST-Sätze wie im stationären Handel. Der Händler weist die Steuer auf der Rechnung aus und führt sie an die ESTV ab. Massgebend für den anwendbaren Satz ist die Art der gelieferten Ware oder Dienstleistung.

SatzHöheTypische Online-Einkäufe
Normalsatz8.1 %Elektronik, Büromaterial, Möbel, Kleidung, Software-Lizenzen
Reduzierter Satz2.6 %Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel, Medikamente
Sondersatz Beherbergung3.8 %Hotelbuchungen über Schweizer Plattformen

MWST-Sätze Schweiz 2026 nach Warenart

Bei gemischten Warenkörben muss der Händler die Sätze auf der Rechnung getrennt ausweisen. Für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, dass die Rechnung die MWST-Nummer des Lieferanten, den angewandten Steuersatz und den Steuerbetrag separat enthält. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Steuerverwaltung den Abzug verweigern.

Wichtigste Punkte:
Der Normalsatz von 8.1 % gilt für die meisten Online-Einkäufe wie Elektronik, Büromaterial und Software.
Bücher, Lebensmittel und Medikamente unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 %.
Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag separat ausweisen.

02.Import aus dem Ausland: Einfuhrsteuer und registrierte Versandhändler

Bei Online-Bestellungen aus dem Ausland hängt die MWST-Behandlung davon ab, ob der ausländische Händler im Schweizer MWST-Register eingetragen ist. Seit 2019 müssen ausländische Versandhandelsunternehmen, die Kleinsendungen im Wert von unter CHF 65 in die Schweiz liefern und damit einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100 000 erzielen, sich bei der ESTV registrieren. Diese Händler stellen die Schweizer MWST direkt auf der Rechnung in Rechnung und führen sie ab.

  • Registrierter ausländischer Händler: Die Schweizer MWST wird direkt auf der Rechnung ausgewiesen. Der Käufer zahlt den Endpreis inklusive Steuer. Die Einfuhr erfolgt zollfrei, da die MWST bereits abgerechnet ist.
  • Nicht registrierter Händler: Die Einfuhrsteuer wird beim Grenzübertritt durch den Zoll oder den Paketdienstleister erhoben. Der Empfänger zahlt die MWST plus eine Verzollungsgebühr des Spediteurs. Die Steuer berechnet sich auf dem Warenwert inklusive Transportkosten.
  • Bagatellgrenze: Beträgt die Einfuhrsteuer weniger als CHF 5 pro Sendung, wird sie nicht erhoben. Bei 8.1 % entspricht dies einem Warenwert von rund CHF 62, beim reduzierten Satz von 2.6 % einem Warenwert von rund CHF 192.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen bestellt Büromaterial für CHF 200 bei einem nicht registrierten deutschen Online-Shop. An der Grenze fallen 8.1 % Einfuhrsteuer auf den Warenwert inklusive Versandkosten an. Bei CHF 15 Versandkosten beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 215, die Einfuhrsteuer somit CHF 17.40. Hinzu kommt die Verzollungsgebühr des Spediteurs, typischerweise CHF 12 bis CHF 18. Die Einfuhrsteuer-Quittung des Zolls dient als Beleg für den Vorsteuerabzug.

Wichtigste Punkte:
Ausländische Versandhändler mit über CHF 100 000 Umsatz aus Kleinsendungen in die Schweiz müssen sich im MWST-Register eintragen.
Bei nicht registrierten Händlern erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer beim Grenzübertritt.
Sendungen mit weniger als CHF 5 Einfuhrsteuer bleiben abgabefrei.
Die Zollquittung über die Einfuhrsteuer berechtigt zum Vorsteuerabzug.
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03.Bezugsteuer bei ausländischen Dienstleistungen

Neben physischen Waren werden online zunehmend Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen: Cloud-Abonnements, SaaS-Lizenzen, Beratungsleistungen oder Werbedienstleistungen. Für solche Bezüge greift ein anderer Mechanismus als bei Warenimporten. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG muss ein Schweizer Unternehmen die sogenannte Bezugsteuer abrechnen, wenn es Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht und der Gesamtbetrag dieser Bezüge CHF 10 000 pro Kalenderjahr übersteigt.

KriteriumRegelung
Steuersatz8.1 % (Normalsatz)
SchwelleCHF 10 000 pro Kalenderjahr aus allen ausländischen Dienstleistungsbezügen
SteuerpflichtigDas empfangende Schweizer Unternehmen
DeklarationQuartalsweise in der MWST-Abrechnung
VorsteuerabzugMöglich, sofern die Leistung für steuerbare Umsätze verwendet wird

Bezugsteuer auf einen Blick

In der Praxis bedeutet dies: Bezahlt ein KMU monatlich CHF 150 für ein ausländisches Cloud-Tool und CHF 800 für eine ausländische Werbeplattform, summieren sich die Bezüge auf CHF 11 400 pro Jahr. Damit ist die Schwelle überschritten, und das Unternehmen muss sich als bezugsteuerpflichtig bei der ESTV anmelden. Die Bezugsteuer wird in der regulären MWST-Abrechnung deklariert. Ist das Unternehmen bereits MWST-pflichtig, kann es die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen, sodass der Effekt in vielen Fällen steuerneutral bleibt. Nicht MWST-registrierte Unternehmen tragen die Bezugsteuer hingegen als effektive Kosten.

Wichtigste Punkte:
Ausländische Dienstleistungen wie Cloud-Abos oder SaaS-Lizenzen lösen ab CHF 10 000 pro Jahr die Bezugsteuer von 8.1 % aus.
Die Bezugsteuer wird vom empfangenden Schweizer Unternehmen in der MWST-Abrechnung deklariert.
MWST-registrierte Unternehmen können die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Nicht MWST-pflichtige Unternehmen tragen die Bezugsteuer als effektive Mehrkosten.

04.Vorsteuerabzug bei geschäftlichen Online-Einkäufen und Spesen

Werden Online-Einkäufe als Geschäftsspesen verbucht, stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Gemäss Art. 28 MWSTG kann ein MWST-pflichtiges Unternehmen die auf geschäftlichen Einkäufen bezahlte Vorsteuer abziehen, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Online-Bestellungen scheitert der Abzug häufig an fehlenden oder unvollständigen Belegen.

  • Rechnung mit Schweizer MWST-Nummer: Der Lieferant muss seine MWST-Nummer (CHE-Format) auf der Rechnung ausweisen. Rechnungen ausländischer Händler ohne Schweizer Registrierung berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
  • Separater Steuerausweis: Steuersatz und Steuerbetrag müssen auf der Rechnung getrennt ersichtlich sein. Pauschalangaben wie inklusive MWST ohne Betragsangabe genügen nicht.
  • Geschäftliche Verwendung: Die eingekaufte Ware oder Dienstleistung muss für steuerbare geschäftliche Zwecke verwendet werden. Bei gemischter Nutzung ist eine anteilige Kürzung vorzunehmen.
  • Einfuhrsteuerbeleg bei Importen: Bei Wareneinfuhren dient die Zollquittung (Veranlagungsverfügung) als Vorsteuerbeleg. Diese wird vom Zoll oder vom beauftragten Spediteur ausgestellt und muss aufbewahrt werden.

Im Spesenkontext ist besonders relevant: Bestellt ein Mitarbeitender online Büromaterial oder Fachliteratur auf eigene Rechnung und reicht die Kosten als Spesen ein, muss die Originalrechnung des Händlers vorliegen. Ein Kreditkartenauszug oder eine Bestellbestätigung reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus. Unternehmen sollten im Spesenreglement festhalten, dass bei Online-Bestellungen die vollständige Rechnung mit MWST-Ausweis einzureichen ist, nicht nur der Zahlungsbeleg.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug erfordert eine Rechnung mit Schweizer MWST-Nummer, separatem Steuersatz und Steuerbetrag.
Bei Importen dient die Zollquittung als Vorsteuerbeleg.
Kreditkartenauszüge und Bestellbestätigungen genügen nicht als Vorsteuerbeleg.
Das Spesenreglement sollte die Einreichung der vollständigen Händlerrechnung vorschreiben.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Bestellbestätigung statt Rechnung als Beleg verwenden

Viele Mitarbeitende reichen die Bestellbestätigung oder den Kreditkartenauszug als Spesenbeleg ein. Diese Dokumente enthalten in der Regel weder die MWST-Nummer des Lieferanten noch den separaten Steuerausweis. Ohne vollständige Rechnung geht der Vorsteuerabzug verloren. Lösung: Im Spesenreglement explizit die Originalrechnung mit MWST-Ausweis als Pflichtbeleg definieren.

Fehler 2: Bezugsteuer-Schwelle nicht überwachen

Unternehmen summieren ihre ausländischen Dienstleistungsbezüge oft nicht systematisch. Wird die Schwelle von CHF 10 000 pro Jahr unbemerkt überschritten, drohen Nachforderungen inklusive Verzugszins. Ein periodischer Abgleich aller Abonnements und Dienstleistungen ausländischer Anbieter verhindert dieses Risiko.

Fehler 3: Einfuhrsteuer-Quittung nicht aufbewahren

Bei Paketen aus dem Ausland bezahlt der Empfänger die Einfuhrsteuer oft direkt an den Spediteur und wirft die Quittung weg. Ohne diesen Beleg ist kein Vorsteuerabzug auf die Einfuhrsteuer möglich. Die Veranlagungsverfügung des Zolls muss wie jeder andere Vorsteuerbeleg zehn Jahre aufbewahrt werden.

Fehler 4: Falschen MWST-Satz auf Eigenverbrauch anwenden

Bestellt ein Unternehmen online Waren, die teilweise privat genutzt werden, muss der Eigenverbrauchsanteil zum korrekten Satz versteuert werden. Wird der reduzierte Satz angewendet, obwohl die Ware dem Normalsatz unterliegt, resultiert eine Steuerdifferenz. Bei gemischter Nutzung ist eine saubere Aufteilung in der Buchhaltung unerlässlich.

Fehler 5: Ausländische MWST mit Schweizer MWST verwechseln

Manche ausländischen Online-Shops weisen die MWST ihres Sitzlandes aus, obwohl die Lieferung in die Schweiz erfolgt. Deutsche 19 % oder österreichische 20 % Umsatzsteuer berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug. Korrekt ist: Entweder stellt der Händler die Schweizer MWST in Rechnung (wenn registriert) oder die Einfuhrsteuer wird separat an der Grenze erhoben.

06.Häufige Fragen

Muss ich auf Bestellungen bei Amazon.de Schweizer MWST bezahlen?

Ja. Amazon ist als ausländischer Versandhändler im Schweizer MWST-Register eingetragen und stellt die Schweizer MWST direkt in Rechnung. Der Steuersatz richtet sich nach der Warenart: 8.1 % für die meisten Produkte, 2.6 % für Bücher. Die deutsche Umsatzsteuer wird bei Lieferungen in die Schweiz nicht erhoben.

Ab welchem Betrag fällt bei Paketen aus dem Ausland MWST an?

Die Einfuhrsteuer wird erhoben, sobald sie CHF 5 oder mehr beträgt. Beim Normalsatz von 8.1 % entspricht dies einem Warenwert inklusive Versandkosten von rund CHF 62. Beim reduzierten Satz von 2.6 % liegt die Grenze bei rund CHF 192. Unterhalb dieser Schwellen bleibt die Sendung abgabefrei.

Kann ich die MWST auf einem privaten Online-Einkauf als Vorsteuer abziehen?

Nein. Der Vorsteuerabzug steht nur MWST-pflichtigen Unternehmen zu und nur für Einkäufe, die geschäftlich genutzt werden. Private Bestellungen berechtigen nicht zum Abzug, auch wenn sie über ein Geschäftskonto bezahlt werden. Bei gemischter Nutzung ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.

Wie deklariere ich die Bezugsteuer auf ein ausländisches Software-Abo?

Die Bezugsteuer wird in der regulären MWST-Abrechnung unter der entsprechenden Ziffer deklariert. Der Steuersatz beträgt 8.1 %. Ist Ihr Unternehmen MWST-pflichtig, können Sie die Bezugsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Die Pflicht zur Deklaration besteht ab einem Gesamtbezug ausländischer Dienstleistungen von CHF 10 000 pro Kalenderjahr.

Gilt der reduzierte MWST-Satz auch für E-Books?

Ja. Seit 2018 unterliegen elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in der Schweiz dem reduzierten Satz von 2.6 %, sofern sie inhaltlich einem gedruckten Werk entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kauf über einen Schweizer oder einen registrierten ausländischen Anbieter erfolgt.

Was passiert, wenn ein ausländischer Online-Shop keine Schweizer MWST-Nummer hat?

Dann wird die Einfuhrsteuer beim Grenzübertritt durch den Zoll oder den Paketdienstleister erhoben. Der Empfänger zahlt die Steuer plus eine Verzollungsgebühr. Für den Vorsteuerabzug dient die Veranlagungsverfügung des Zolls als Beleg. Eine Rechnung ohne Schweizer MWST-Nummer berechtigt allein nicht zum Vorsteuerabzug.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Inländische Online-Einkäufe unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % oder dem reduzierten Satz von 2.6 %, abhängig von der Warenart.
2.Ausländische Versandhändler mit über CHF 100 000 Jahresumsatz aus Kleinsendungen in die Schweiz müssen die Schweizer MWST direkt in Rechnung stellen.
3.Bei nicht registrierten ausländischen Händlern erhebt der Zoll die Einfuhrsteuer beim Grenzübertritt, sofern diese mindestens CHF 5 beträgt.
4.Ausländische Dienstleistungen wie Cloud-Abos oder SaaS-Lizenzen lösen ab CHF 10 000 pro Kalenderjahr die Bezugsteuer von 8.1 % aus.
5.Der Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Online-Einkäufen setzt eine Rechnung mit Schweizer MWST-Nummer und separatem Steuerausweis voraus.
6.Bei Importen dient die Veranlagungsverfügung des Zolls als Vorsteuerbeleg und muss zehn Jahre aufbewahrt werden.
7.Kreditkartenauszüge und Bestellbestätigungen genügen nicht als Vorsteuerbeleg bei Spesenabrechnungen.
8.Das Spesenreglement sollte klar regeln, dass bei Online-Bestellungen die vollständige Händlerrechnung mit MWST-Ausweis einzureichen ist.

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