MWST Spesen Ausland abrechnen: Vorsteuer, Erstattung und Belege

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer Mitarbeitende ins Ausland entsendet oder selbst geschäftlich in der EU unterwegs ist, steht bei der Spesenabrechnung vor einer zentralen Frage: Wie wird die auf ausländischen Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer korrekt behandelt? In der Praxis verbuchen viele Unternehmen ausländische MwSt fälschlicherweise als Schweizer Vorsteuer und riskieren damit Nachforderungen bei einer ESTV-Kontrolle. Gleichzeitig bleibt das EU-Vorsteuererstattungsverfahren oft ungenutzt, obwohl es bei regelmässigen Auslandsreisen erhebliche Beträge zurückbringt.

Diese Anleitung führt Sie in 6 Schritten durch den Prozess: von der Trennung inländischer und ausländischer Spesen über den korrekten Vorsteuerabzug bis zur Beantragung der EU-Vorsteuererstattung und der revisionssicheren Archivierung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ausländische Mehrwertsteuer (z. B. deutsche oder französische MwSt) kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
2.Schweizer Vorsteuerabzug ist ausschliesslich auf Leistungen mit Schweizer MWST-Nummer und ausgewiesener Schweizer MWST möglich.
3.Für in EU-Ländern bezahlte Mehrwertsteuer existiert ein Erstattungsverfahren nach Richtlinie 86/560/EWG, das sich ab rund CHF 500 bzw. EUR 400 pro Land und Jahr lohnt.
4.Ausländische Belege müssen trotz fehlendem Vorsteuerabzug vollständig aufbewahrt werden, da sie als Geschäftsaufwand steuerlich relevant bleiben.
5.Die korrekte Trennung von Schweizer und ausländischer MWST in der Buchhaltung verhindert Korrekturen bei ESTV-Kontrollen.

01.Rechtliche Grundlagen: Schweizer Vorsteuer und ausländische MWST

Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) regelt den Vorsteuerabzug in Art. 28 MWSTG. Demnach kann nur die Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden, die von einem im Inland steuerpflichtigen Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurde und die Schweizer MWST betrifft. Ausländische Mehrwertsteuer erfüllt diese Voraussetzung nicht, unabhängig davon, ob sie auf einem Hotelbeleg, einer Restaurantrechnung oder einer Tankquittung ausgewiesen ist.

Für die Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer greift ein separates Verfahren. In der EU basiert dieses auf der Richtlinie 86/560/EWG (sogenannte 13. MwSt-Richtlinie), die Drittstaaten-Unternehmen den Antrag auf Erstattung der in einem EU-Mitgliedstaat bezahlten Mehrwertsteuer ermöglicht. Die Schweiz hat mit den meisten EU-Staaten entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Der Antrag wird direkt bei der Steuerbehörde des jeweiligen EU-Landes eingereicht.

KriteriumSchweizer MWSTAusländische MWST (z. B. EU)
Vorsteuerabzug in CH-MWST-AbrechnungJa, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 MWSTGNein, nicht zulässig
ErstattungswegVorsteuerabzug in der regulären MWST-AbrechnungSeparates Erstattungsverfahren im jeweiligen Land
RechtsgrundlageArt. 28 ff. MWSTGRichtlinie 86/560/EWG (EU)
Mindestbetrag für ErstattungKein MindestbetragJe nach Land ca. EUR 50–400 pro Antrag
FristLaufende MWST-AbrechnungMeist bis 30. Juni des Folgejahres
Belegaufbewahrung10 Jahre (Art. 958f OR)Originalbelege beim Antrag einreichen

Vorsteuerabzug im Vergleich: Schweizer vs. ausländische MWST

Wichtigste Punkte:
Schweizer Vorsteuerabzug ist nur auf Leistungen mit Schweizer MWST möglich (Art. 28 MWSTG).
Ausländische Mehrwertsteuer darf nicht in die Schweizer MWST-Abrechnung einfliessen.
Die EU-Vorsteuererstattung basiert auf der Richtlinie 86/560/EWG und erfordert einen separaten Antrag pro Land.

02.Auslandsspesen und MWST korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden sechs Schritte zeigen, wie Sie Auslandsspesen MWST-konform verarbeiten, den Schweizer Vorsteuerabzug korrekt anwenden und die Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer systematisch nutzen.

Schritt 1: Inländische und ausländische Spesen trennen

Bereits bei der Erfassung der Spesenbelege müssen inländische und ausländische Ausgaben konsequent getrennt werden. Diese Trennung ist die Grundlage für die korrekte MWST-Behandlung. Belege mit Schweizer MWST-Nummer und ausgewiesener Schweizer MWST gehören in die Kategorie Inland. Alle Belege mit ausländischer Mehrwertsteuer (erkennbar an der ausländischen Steuernummer, dem Länderkürzel oder dem abweichenden Steuersatz) werden separat erfasst.

  • Schweizer Belege: Enthalten eine UID-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST und weisen Schweizer MWST-Sätze aus (8,1 %, 2,6 % oder 3,8 %).
  • EU-Belege: Enthalten eine VAT-Nummer des jeweiligen Landes (z. B. DE123456789, FR12345678901) und weisen den lokalen Steuersatz aus (z. B. 19 % in Deutschland, 20 % in Frankreich).
  • Drittstaaten-Belege: Belege aus Nicht-EU-Ländern enthalten länderspezifische Steuerangaben. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn ein bilaterales Abkommen besteht.

Tragen Sie bei der Erfassung das Ausstellungsland und die Währung des Belegs ein. Diese Angaben sind für die spätere Zuordnung in der Buchhaltung und für einen allfälligen Erstattungsantrag zwingend erforderlich.

Wichtigste Punkte:
Trennen Sie Belege bereits bei der Erfassung nach Inland und Ausland.
Schweizer Belege erkennen Sie an der UID-Nummer (CHE-Format) und den Schweizer MWST-Sätzen.
Erfassen Sie bei ausländischen Belegen immer das Ausstellungsland und die Originalwährung.

Schritt 2: Schweizer MWST auf Belegen identifizieren und prüfen

Für den Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung müssen die Belege die formellen Anforderungen nach Art. 26 MWSTG erfüllen. Prüfen Sie jeden inländischen Beleg auf die vollständige Angabe der Schweizer MWST. Nur wenn die MWST korrekt ausgewiesen ist, darf der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

  • MWST-Nummer des Leistungserbringers: Die UID-Nummer muss im Format CHE-XXX.XXX.XXX MWST auf dem Beleg stehen. Fehlt sie, ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Separater MWST-Ausweis: Der MWST-Betrag muss separat ausgewiesen sein oder der anwendbare Steuersatz muss erkennbar sein. Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 genügt die Angabe des Steuersatzes.
  • Leistungsbeschreibung: Art und Umfang der Leistung müssen aus dem Beleg hervorgehen. Pauschale Angaben wie Diverses reichen nicht aus.
  • Datum und Empfänger: Der Beleg muss das Datum der Leistungserbringung und den Namen des Leistungsempfängers (Ihr Unternehmen) enthalten.

Belege, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten Sie beim Leistungserbringer korrigieren lassen. Ohne formell korrekte Belege wird die ESTV den Vorsteuerabzug bei einer Kontrolle streichen.

Wichtigste Punkte:
Nur Belege mit gültiger Schweizer UID-Nummer und korrekt ausgewiesener MWST berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 genügt die Angabe des Steuersatzes statt des separaten MWST-Betrags.
Unvollständige Belege sollten Sie vor der Verbuchung korrigieren lassen.

Schritt 3: Vorsteuerabzug nur für Schweizer MWST geltend machen

In der Schweizer MWST-Abrechnung dürfen Sie ausschliesslich die auf inländischen Belegen ausgewiesene Schweizer MWST als Vorsteuer abziehen. Die Verbuchung erfolgt auf dem entsprechenden Vorsteuerkonto, getrennt nach Steuersatz. Ausländische Mehrwertsteuer hat in der Schweizer MWST-Abrechnung nichts zu suchen, auch nicht als Schätzung oder Annäherung.

SpesenartMWST-SatzVorsteuerkonto (KMU-Kontenrahmen)
Hotelübernachtung Schweiz3,8 %1171 Vorsteuer Beherbergung
Geschäftsessen Schweiz8,1 %1170 Vorsteuer Material/Dienstleistungen
Bahnticket Schweiz (SBB)8,1 %1170 Vorsteuer Material/Dienstleistungen
Tankquittung Schweiz8,1 %1170 Vorsteuer Material/Dienstleistungen
Hotelübernachtung DeutschlandKein CH-AbzugKein Vorsteuerkonto, Bruttobetrag als Aufwand

Verbuchung Schweizer Vorsteuer auf Spesen (Beispiele)

Verbuchen Sie ausländische Spesen immer brutto, also inklusive der ausländischen Mehrwertsteuer, als Geschäftsaufwand. Die ausländische MWST ist Teil des Aufwands und wird nicht separat auf ein Vorsteuerkonto gebucht. Wird die ausländische MWST später über das Erstattungsverfahren zurückerhalten, buchen Sie den erstatteten Betrag als Ertrag oder als Aufwandminderung.

Wichtigste Punkte:
Schweizer Vorsteuer wird nach Steuersatz getrennt auf die entsprechenden Vorsteuerkonten gebucht.
Ausländische Spesen werden brutto als Geschäftsaufwand verbucht, ohne Vorsteuerbuchung.
Erstattete ausländische MWST wird bei Eingang als Ertrag oder Aufwandminderung erfasst.

Schritt 4: Ausländische MWST separat erfassen und nach Land zuordnen

Für das EU-Vorsteuererstattungsverfahren müssen Sie die im Ausland bezahlte Mehrwertsteuer nach Land und Kategorie aufschlüsseln. Führen Sie eine separate Aufstellung, in der Sie für jedes EU-Land die bezahlte MWST über das Kalenderjahr hinweg kumulieren. Nur so können Sie am Jahresende beurteilen, ob sich ein Erstattungsantrag lohnt.

  • Länderzuordnung: Ordnen Sie jeden ausländischen Beleg dem Land zu, in dem die Leistung erbracht wurde. Massgebend ist das Land des Leistungserbringers, nicht das Reiseziel.
  • Kategorisierung: Die meisten EU-Länder verlangen eine Zuordnung zu vordefinierten Ausgabenkategorien (z. B. Treibstoff, Beherbergung, Verpflegung, Konferenzgebühren). Erfassen Sie die Kategorie bereits bei der Belegerfassung.
  • Währungsumrechnung: Halten Sie den Originalbetrag in der Fremdwährung fest. Für die Buchhaltung rechnen Sie zum Tageskurs oder zum von der ESTV publizierten Monatsmittelkurs um.
  • Schwellenwert beachten: Das Erstattungsverfahren lohnt sich in der Regel ab rund CHF 500 bzw. EUR 400 pro Land und Jahr. Unterhalb dieses Betrags übersteigt der administrative Aufwand häufig den Nutzen.
Wichtigste Punkte:
Führen Sie eine separate Aufstellung der ausländischen MWST, kumuliert nach Land und Kalenderjahr.
Ordnen Sie Belege den vom jeweiligen EU-Land vorgegebenen Ausgabenkategorien zu.
Das Erstattungsverfahren lohnt sich erfahrungsgemäss ab rund CHF 500 bzw. EUR 400 pro Land und Jahr.

Schritt 5: EU-Vorsteuererstattung prüfen und beantragen

Die Erstattung der in EU-Ländern bezahlten Mehrwertsteuer erfolgt auf Antrag direkt bei der zuständigen Steuerbehörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Grundlage ist die Richtlinie 86/560/EWG, die Unternehmen aus Drittstaaten wie der Schweiz dieses Recht einräumt, sofern ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Die Schweiz hat solche Abkommen mit den meisten EU-Staaten abgeschlossen.

AspektDetails
RechtsgrundlageRichtlinie 86/560/EWG (13. MwSt-Richtlinie)
AntragsfristIn den meisten EU-Ländern bis 30. Juni des Folgejahres
Mindestbetrag (Jahresantrag)Variiert je nach Land, typisch EUR 50–400
Mindestbetrag (Quartalsantrag)Variiert je nach Land, typisch EUR 200–1 000
Einzureichende UnterlagenOriginalbelege, Unternehmensnachweis, Ansässigkeitsbescheinigung der ESTV
Bearbeitungsdauer3–12 Monate je nach Land
Erstattungsfähige AusgabenTreibstoff, Beherbergung, Messen, Konferenzen (länderspezifisch)
Nicht erstattungsfähig (häufig)Verpflegung, Repräsentation, Personentransport (länderspezifisch)

EU-Vorsteuererstattung: Wichtige Eckdaten

Beantragen Sie bei der ESTV eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular 1222). Diese bestätigt, dass Ihr Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig ist, und wird von den EU-Steuerbehörden als Nachweis verlangt. Reichen Sie den Erstattungsantrag zusammen mit den Originalbelegen bei der zuständigen Behörde des EU-Landes ein. Beachten Sie, dass einige Länder (z. B. Deutschland) die Einschaltung eines Fiskalvertreters verlangen.

Achtung: Nicht alle Ausgabenkategorien sind in jedem EU-Land erstattungsfähig. Verpflegungskosten sind in vielen Ländern von der Erstattung ausgeschlossen. Prüfen Sie die länderspezifischen Regelungen vor der Antragstellung, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Die Antragsfrist für die EU-Vorsteuererstattung endet in den meisten Ländern am 30. Juni des Folgejahres.
Sie benötigen eine Ansässigkeitsbescheinigung der ESTV (Formular 1222) als Nachweis Ihrer Schweizer MWST-Pflicht.
Nicht alle Ausgabenkategorien sind erstattungsfähig; Verpflegung ist in vielen EU-Ländern ausgeschlossen.
Einige EU-Länder verlangen die Einschaltung eines Fiskalvertreters.

Schritt 6: Belege vollständig archivieren und Dokumentation sicherstellen

Auch wenn ausländische Belege keinen Schweizer Vorsteuerabzug ermöglichen, müssen sie vollständig aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR beträgt 10 Jahre. Die Belege dienen als Nachweis für den verbuchten Geschäftsaufwand und sind bei einer Steuerrevision vorzulegen. Zusätzlich benötigen Sie die Originalbelege für einen allfälligen EU-Erstattungsantrag.

  • Originalbelege: Bewahren Sie Papierbelege im Original auf, bis der EU-Erstattungsantrag abgeschlossen ist. Danach genügt eine revisionssichere digitale Kopie gemäss GeBüV.
  • Digitale Erfassung: Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg zeitnah. Achten Sie auf Lesbarkeit, vollständige Abbildung und korrekte Zuordnung zur Spesenabrechnung.
  • Zuordnung zur Buchung: Jeder Beleg muss der entsprechenden Buchung eindeutig zugeordnet werden können. Verwenden Sie Belegnummern oder Referenzen, die eine lückenlose Nachvollziehbarkeit gewährleisten.
  • Erstattungsunterlagen: Archivieren Sie Kopien der eingereichten Erstattungsanträge, der Ansässigkeitsbescheinigung und der Erstattungsbescheide zusammen mit den zugehörigen Belegen.

Planen Sie die Archivierung so, dass Sie bei einer ESTV-Kontrolle oder einer Rückfrage der ausländischen Steuerbehörde innert nützlicher Frist alle relevanten Unterlagen vorlegen können.

Wichtigste Punkte:
Ausländische Belege unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR.
Originalbelege werden für den EU-Erstattungsantrag benötigt und dürfen erst danach digitalisiert werden.
Archivieren Sie Erstattungsanträge und Bescheide zusammen mit den zugehörigen Belegen.
#AufgabeVerantwortlich
1Inländische und ausländische Spesen trennenMitarbeitende / Buchhaltung
2Schweizer MWST auf Belegen identifizieren und prüfenBuchhaltung
3Vorsteuerabzug nur für Schweizer MWST geltend machenBuchhaltung
4Ausländische MWST separat erfassen und nach Land zuordnenBuchhaltung
5EU-Vorsteuererstattung prüfen und beantragenBuchhaltung / Treuhänder
6Belege vollständig archivierenBuchhaltung

Prozessübersicht

Auslandsspesen mit korrekter MWST-Zuordnung erfassen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

03.Häufige Fehler

Fehler 1: Ausländische MWST als Schweizer Vorsteuer abgezogen

Der häufigste Fehler: Die auf einem deutschen Hotelbeleg ausgewiesene 19 % Mehrwertsteuer wird in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer ESTV-Kontrolle wird dieser Abzug gestrichen, und es fallen Verzugszinsen an. Prüfen Sie bei jedem Beleg, ob eine Schweizer UID-Nummer vorhanden ist, bevor Sie eine Vorsteuerbuchung vornehmen.

Fehler 2: Frist für EU-Vorsteuererstattung verpasst

Die Antragsfrist endet in den meisten EU-Ländern am 30. Juni des Folgejahres. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Erstattungsanspruch unwiderruflich. Setzen Sie sich eine Erinnerung auf spätestens Ende April, um genügend Zeit für die Zusammenstellung der Unterlagen und die Beschaffung der Ansässigkeitsbescheinigung zu haben.

Fehler 3: Keine länderspezifische Aufschlüsselung der ausländischen MWST

Wer ausländische Belege nicht nach Land sortiert, kann am Jahresende nicht beurteilen, ob sich ein Erstattungsantrag lohnt. Zudem verlangen die EU-Steuerbehörden eine länderspezifische Aufstellung. Erfassen Sie das Ausstellungsland bereits bei der Belegerfassung, nicht erst bei der Jahresabrechnung.

Fehler 4: Originalbelege vor Abschluss des Erstattungsverfahrens vernichtet

Viele EU-Länder verlangen die Einreichung von Originalbelegen mit dem Erstattungsantrag. Werden Papierbelege vorschnell entsorgt oder nur digital aufbewahrt, kann der Antrag abgelehnt werden. Bewahren Sie Originale auf, bis das Erstattungsverfahren abgeschlossen ist und der Bescheid vorliegt.

Fehler 5: Erstattete ausländische MWST nicht korrekt verbucht

Geht die Erstattung ein, wird sie manchmal vergessen oder falsch verbucht. Der erstattete Betrag muss als Ertrag oder Aufwandminderung erfasst werden. Andernfalls stimmt der verbuchte Aufwand nicht mehr mit den tatsächlichen Nettokosten überein, was bei einer Revision zu Beanstandungen führt.

04.Häufige Fragen

Kann ich die deutsche Mehrwertsteuer auf einem Hotelbeleg in der Schweizer MWST-Abrechnung abziehen?

Nein. Die deutsche Mehrwertsteuer ist keine Schweizer MWST und darf nicht als Vorsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Sie können die deutsche MwSt jedoch über das EU-Vorsteuererstattungsverfahren nach Richtlinie 86/560/EWG direkt beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern zurückfordern.

Ab welchem Betrag lohnt sich die EU-Vorsteuererstattung?

Erfahrungsgemäss lohnt sich das Verfahren ab rund CHF 500 bzw. EUR 400 pro Land und Kalenderjahr. Unterhalb dieses Betrags übersteigt der administrative Aufwand (Formulare, Ansässigkeitsbescheinigung, Versand der Originalbelege) häufig den erstatteten Betrag. Bei Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters kann sich die Schwelle verschieben.

Welche Frist gilt für den Antrag auf EU-Vorsteuererstattung?

In den meisten EU-Ländern muss der Antrag bis zum 30. Juni des auf das Erstattungsjahr folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Einige Länder haben abweichende Fristen. Prüfen Sie die Frist des jeweiligen Landes rechtzeitig, da eine Fristverlängerung in der Regel nicht möglich ist.

Muss ich ausländische Belege aufbewahren, auch wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist?

Ja. Ausländische Belege dokumentieren den verbuchten Geschäftsaufwand und unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR. Zudem benötigen Sie die Originalbelege, falls Sie einen EU-Erstattungsantrag stellen möchten.

Wie verbuche ich ausländische Spesen mit ausländischer MWST korrekt?

Verbuchen Sie den Gesamtbetrag inklusive ausländischer Mehrwertsteuer als Geschäftsaufwand (brutto). Es erfolgt keine Buchung auf ein Vorsteuerkonto. Wird die ausländische MWST später über das Erstattungsverfahren zurückerstattet, buchen Sie den erhaltenen Betrag als Ertrag oder Aufwandminderung.

Brauche ich für die EU-Vorsteuererstattung einen Fiskalvertreter?

Das hängt vom jeweiligen EU-Land ab. Einige Länder wie Deutschland verlangen, dass Drittstaaten-Unternehmen einen Fiskalvertreter benennen. Andere Länder akzeptieren den Antrag direkt. Informieren Sie sich bei der zuständigen Steuerbehörde des Erstattungslandes oder beauftragen Sie einen spezialisierten Dienstleister.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ausländische Mehrwertsteuer (z. B. EU-MwSt) kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden; der Vorsteuerabzug ist auf Schweizer MWST beschränkt (Art. 28 MWSTG).
2.Für in EU-Ländern bezahlte Mehrwertsteuer existiert ein separates Erstattungsverfahren nach Richtlinie 86/560/EWG, das sich ab rund CHF 500 bzw. EUR 400 pro Land und Jahr lohnt.
3.Die Antragsfrist für die EU-Vorsteuererstattung endet in den meisten Ländern am 30. Juni des Folgejahres; eine Fristverlängerung ist in der Regel nicht möglich.
4.Für den Erstattungsantrag benötigen Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung der ESTV (Formular 1222) sowie die Originalbelege.
5.Ausländische Spesen werden brutto (inklusive ausländischer MWST) als Geschäftsaufwand verbucht; eine Vorsteuerbuchung ist nicht zulässig.
6.Trennen Sie inländische und ausländische Belege bereits bei der Erfassung und ordnen Sie ausländische Belege nach Land und Ausgabenkategorie zu.
7.Ausländische Belege müssen trotz fehlendem Vorsteuerabzug 10 Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR).
8.Nicht alle Ausgabenkategorien sind in jedem EU-Land erstattungsfähig; prüfen Sie die länderspezifischen Regelungen vor der Antragstellung.

05.Weiterführende Artikel