MWST Vorsteuerabzug beim Saldosteuersatz: Grundprinzip, Methodenwechsel und Spesen

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer als Schweizer KMU den Saldosteuersatz anwendet, profitiert von einer vereinfachten MWST-Abrechnung. Der Preis dafür: Auf Eingangsleistungen wie Geschäftsreisen, Büromaterial oder Bewirtungskosten kann keine separate Vorsteuer geltend gemacht werden. Gerade bei Unternehmen mit hohen Spesen oder Investitionen kann das zu einer spürbaren Mehrbelastung führen.

Diese Anleitung führt Sie in 6 Schritten durch den Prozess — von der Analyse Ihrer aktuellen Vorsteuerbelastung über die Vergleichsrechnung bis zum allfälligen Methodenwechsel bei der ESTV.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Beim Saldosteuersatz ist der Vorsteuerabzug bereits pauschal in den tieferen Steuersatz eingerechnet — ein separater Abzug auf einzelne Eingangsleistungen oder Spesen ist nicht möglich.
2.Die effektive Abrechnungsmethode erlaubt den vollen Vorsteuerabzug auf geschäftlich begründete Aufwendungen, ist aber administrativ aufwendiger.
3.Ein Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode ist jeweils per Beginn einer neuen Steuerperiode möglich und muss bei der ESTV beantragt werden.
4.Unternehmen mit hohen steuerpflichtigen Eingangsleistungen (z. B. Materialkosten, Reisespesen, Investitionen) fahren mit der effektiven Methode oft günstiger.
5.Nach einem Wechsel zur effektiven Methode muss mindestens drei volle Steuerperioden bei dieser Methode geblieben werden.

01.Grundprinzip: Warum beim Saldosteuersatz kein Vorsteuerabzug möglich ist

Beim Saldosteuersatz rechnet die steuerpflichtige Person die geschuldete MWST nicht als Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ab, sondern wendet einen von der ESTV festgelegten, branchenspezifischen Pauschalsatz auf den Bruttoumsatz an. Dieser Satz liegt deutlich unter dem Normalsatz von 8,1 %, weil die Vorsteuer bereits pauschal berücksichtigt ist. Ein separater Abzug der tatsächlich bezahlten Vorsteuer auf Einkäufen, Investitionen oder Spesen entfällt vollständig.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 37 MWSTG. Danach kann die ESTV steuerpflichtigen Personen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5,005 Mio. und einer Steuerschuld bis CHF 103'000 gestatten, die Steuer mit dem Saldosteuersatz abzurechnen. Die Methode ist freiwillig, aber bindend: Wer sie wählt, verzichtet auf den individuellen Vorsteuerabzug.

MerkmalSaldosteuersatzEffektive Methode
Vorsteuerabzug auf SpesenNicht möglich (pauschal eingerechnet)Voller Abzug auf geschäftliche Aufwendungen
Vorsteuerabzug auf InvestitionenNicht möglichVoller Abzug
AbrechnungsaufwandGering (nur Umsatz melden)Höher (Umsatz- und Vorsteuer einzeln erfassen)
SteuersatzBranchenspezifisch (z. B. 0,1 % bis 6,7 %)Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %
Geeignet fürTiefe Eingangsleistungen, wenig SpesenHohe Eingangsleistungen, viele Spesen

Vergleich: Vorsteuerabzug bei Saldosteuersatz vs. effektiver Methode

Wichtigste Punkte:
Der Saldosteuersatz enthält die Vorsteuer bereits pauschal — ein separater Abzug ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die Methode eignet sich vor allem für Unternehmen mit tiefen Eingangsleistungen und geringem Spesenvolumen.
Art. 37 MWSTG regelt die Voraussetzungen: max. CHF 5,005 Mio. Jahresumsatz und max. CHF 103'000 Steuerschuld.

02.Auswirkung auf Spesen: Was Unternehmen mit Saldosteuersatz beachten müssen

Für KMU mit regelmässigen Geschäftsreisen, Kundenbewirtungen oder Fahrzeugkosten hat der Verzicht auf den Vorsteuerabzug direkte finanzielle Folgen. Die MWST auf Hotelrechnungen, Restaurantbelegen, Mietwagen oder Büromaterial bleibt vollständig beim Unternehmen hängen. Bei der effektiven Methode könnte diese Vorsteuer zurückgefordert werden.

  • Reisekosten: Bahntickets, Flüge und Mietwagen enthalten 8,1 % MWST. Beim Saldosteuersatz bleibt dieser Betrag als Aufwand stehen.
  • Verpflegung und Bewirtung: Restaurantrechnungen unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Bei regelmässiger Kundenbewirtung summiert sich die nicht abziehbare Vorsteuer schnell.
  • Büromaterial und IT: Anschaffungen wie Computer, Software-Lizenzen oder Druckerzubehör enthalten ebenfalls MWST, die nicht separat geltend gemacht werden kann.
  • Fahrzeugkosten: Treibstoff, Reparaturen und Leasingraten für Geschäftsfahrzeuge sind mit 8,1 % belastet. Bei hohen Kilometerleistungen kann die Differenz zur effektiven Methode erheblich sein.

Faustregel: Übersteigen die steuerpflichtigen Eingangsleistungen (inkl. Spesen) rund 40 bis 50 % des Umsatzes, lohnt sich eine Vergleichsrechnung mit der effektiven Methode. Je höher der Anteil vorsteuerbelasteter Aufwendungen, desto grösser der potenzielle Nachteil des Saldosteuersatzes.

Wichtigste Punkte:
Die MWST auf Reisekosten, Bewirtung, IT und Fahrzeugkosten bleibt beim Saldosteuersatz vollständig als Aufwand bestehen.
Ab einem Anteil steuerpflichtiger Eingangsleistungen von rund 40 bis 50 % des Umsatzes lohnt sich eine Vergleichsrechnung.
Gerade bei regelmässigen Geschäftsreisen und Kundenbewirtungen summiert sich die nicht abziehbare Vorsteuer schnell.
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03.Vorsteuerbelastung prüfen und Methodenwechsel umsetzen: Schritt für Schritt

Die folgenden sechs Schritte helfen Ihnen, Ihre aktuelle Vorsteuerbelastung zu analysieren, eine fundierte Entscheidung über die Abrechnungsmethode zu treffen und einen allfälligen Wechsel korrekt bei der ESTV zu beantragen.

Schritt 1: Aktuelle Abrechnungsmethode und Saldosteuersatz identifizieren

Prüfen Sie zunächst, welche Abrechnungsmethode Ihr Unternehmen aktuell anwendet und welcher Saldosteuersatz zugewiesen ist. Diese Information finden Sie in der Bewilligung der ESTV oder in Ihrem MWST-Online-Konto (ePortal der ESTV). Der zugewiesene Saldosteuersatz hängt von Ihrer Branche und Tätigkeit ab.

  • ESTV-Bewilligung: Im Bewilligungsschreiben der ESTV ist der zugewiesene Saldosteuersatz und das Startdatum vermerkt.
  • ePortal: Im MWST-Online-Konto unter estv.admin.ch sehen Sie Ihre aktuelle Methode und den geltenden Satz.
  • Zwei Saldosteuersätze: Unternehmen mit gemischten Tätigkeiten können zwei verschiedene Saldosteuersätze zugewiesen bekommen. Prüfen Sie, ob beide korrekt angewendet werden.
Wichtigste Punkte:
Der zugewiesene Saldosteuersatz ist in der ESTV-Bewilligung und im ePortal ersichtlich.
Bei gemischten Tätigkeiten können zwei verschiedene Saldosteuersätze gelten.

Schritt 2: Vorsteuerbelastung auf Eingangsleistungen und Spesen berechnen

Ermitteln Sie die gesamte Vorsteuer, die Ihr Unternehmen in einer Steuerperiode auf Eingangsleistungen bezahlt hat. Dazu gehören alle geschäftlichen Einkäufe, Investitionen und Spesen, auf denen MWST ausgewiesen ist. Sammeln Sie sämtliche Rechnungen und Spesenbelege und addieren Sie die darin enthaltene MWST.

AufwandkategorieJahresbetrag (netto)MWST-SatzVorsteuer (CHF)
Reisekosten (Bahn, Flug, Mietwagen)CHF 18'0008,1 %CHF 1'458
Verpflegung und BewirtungCHF 12'0008,1 %CHF 972
Büromaterial und ITCHF 8'0008,1 %CHF 648
Fahrzeugkosten (Treibstoff, Reparaturen)CHF 15'0008,1 %CHF 1'215
Miete Geschäftsräume (falls optiert)CHF 36'0008,1 %CHF 2'916
TotalCHF 89'000CHF 7'209

Beispielrechnung: Vorsteuerbelastung eines KMU pro Jahr

In diesem Beispiel beträgt die nicht abziehbare Vorsteuer CHF 7'209 pro Jahr. Beim Saldosteuersatz ist dieser Betrag pauschal im tieferen Steuersatz eingerechnet. Ob die Pauschale ausreicht oder ob Sie mit der effektiven Methode besser fahren, zeigt die Vergleichsrechnung im nächsten Schritt.

Wichtigste Punkte:
Erfassen Sie alle Eingangsleistungen mit ausgewiesener MWST — inklusive Spesen, Investitionen und laufende Kosten.
Die Summe der bezahlten Vorsteuer ist die Basis für die Vergleichsrechnung mit der effektiven Methode.
Vergessen Sie nicht die MWST auf Miete, falls der Vermieter für die Versteuerung optiert hat.

Schritt 3: Vergleichsrechnung Saldosteuersatz vs. effektive Methode erstellen

Stellen Sie die Steuerlast beider Methoden gegenüber. Berechnen Sie einerseits die geschuldete Steuer nach Saldosteuersatz (Bruttoumsatz multipliziert mit dem zugewiesenen Satz) und andererseits die Steuerlast nach effektiver Methode (Umsatzsteuer auf dem Nettoumsatz abzüglich der tatsächlichen Vorsteuer). Die Differenz zeigt, welche Methode für Ihr Unternehmen günstiger ist.

PositionSaldosteuersatzEffektive Methode
BruttoumsatzCHF 500'000CHF 500'000
Nettoumsatz (ohne MWST)CHF 462'534
Umsatzsteuer (8,1 % auf Nettoumsatz)CHF 37'465
Geschuldete Steuer (6,1 % auf Bruttoumsatz)CHF 30'500
Abziehbare VorsteuerCHF 0 (pauschal eingerechnet)CHF 7'209
Effektiv geschuldete MWSTCHF 30'500CHF 30'256
DifferenzCHF 244 günstiger

Vergleichsrechnung: Beispiel Beratungsunternehmen (Saldosteuersatz 6,1 %)

Im Beispiel ist die Differenz gering. Bei höheren Eingangsleistungen — etwa durch Investitionen, Wareneinkauf oder umfangreiche Reisetätigkeit — kann der Vorteil der effektiven Methode jedoch mehrere tausend Franken pro Jahr betragen. Führen Sie die Rechnung mit Ihren tatsächlichen Zahlen durch, idealerweise für die letzten zwei bis drei Steuerperioden, um saisonale Schwankungen auszugleichen.

Wichtigste Punkte:
Vergleichen Sie die effektiv geschuldete MWST beider Methoden mit Ihren realen Zahlen.
Berücksichtigen Sie mindestens zwei bis drei Steuerperioden, um Schwankungen auszugleichen.
Bei hohen Eingangsleistungen kann die effektive Methode mehrere tausend Franken pro Jahr einsparen.

Schritt 4: Entscheid über Methodenwechsel treffen und Administrativaufwand abwägen

Die Vergleichsrechnung zeigt den finanziellen Unterschied. Bevor Sie wechseln, müssen Sie jedoch den zusätzlichen Administrativaufwand der effektiven Methode einkalkulieren. Bei der effektiven Methode müssen Sie die Vorsteuer auf jeder Eingangsrechnung einzeln erfassen, Belege systematisch aufbewahren und die MWST-Abrechnung detaillierter ausfüllen.

  • Buchhaltungsaufwand: Die effektive Methode erfordert eine saubere Trennung von Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Buchhaltung. Rechnen Sie mit einem Mehraufwand von ein bis zwei Stunden pro Abrechnungsperiode.
  • Belegpflicht: Für den Vorsteuerabzug brauchen Sie ordnungsgemässe Rechnungen gemäss Art. 26 MWSTG mit allen Pflichtangaben (Name, MWST-Nummer, Steuerbetrag etc.).
  • Sperrfrist: Nach einem Wechsel zur effektiven Methode müssen Sie mindestens drei volle Steuerperioden bei dieser Methode bleiben, bevor ein Rückwechsel möglich ist (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).
  • Schwellenwerte: Überschreiten Sie die Umsatzgrenze von CHF 5,005 Mio. oder die Steuerschuldgrenze von CHF 103'000, müssen Sie ohnehin zur effektiven Methode wechseln.

Fällt die finanzielle Ersparnis gering aus (unter CHF 1'000 pro Jahr), lohnt sich der Wechsel in der Regel nicht, da der Mehraufwand die Einsparung aufwiegt. Bei einer Differenz von mehreren tausend Franken ist der Wechsel hingegen fast immer sinnvoll.

Wichtigste Punkte:
Die effektive Methode erfordert eine detailliertere Buchhaltung und lückenlose Belege gemäss Art. 26 MWSTG.
Nach dem Wechsel gilt eine Sperrfrist von mindestens drei vollen Steuerperioden.
Bei einer Ersparnis unter CHF 1'000 pro Jahr überwiegt meist der Administrativaufwand.

Schritt 5: Wechselantrag bei der ESTV einreichen

Der Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode muss schriftlich bei der ESTV beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode einzureichen, in der die neue Methode gelten soll. Die Steuerperiode entspricht in der Regel dem Geschäftsjahr.

  • Frist: Der Antrag muss spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode bei der ESTV eingehen. Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr bedeutet das: Antrag bis spätestens 1. November des Vorjahres.
  • Formular: Verwenden Sie das ESTV-Formular 'Antrag auf Wechsel der Abrechnungsmethode' oder reichen Sie den Antrag über das ePortal ein.
  • Eigenverbrauch: Beim Wechsel zur effektiven Methode kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug auf dem Bestand von Vorräten und Anlagegütern geltend gemacht werden (Einlageentsteuerung gemäss Art. 32 MWSTG). Lassen Sie dies von Ihrer Treuhänderin oder Ihrem Treuhänder prüfen.

Achtung: Verpassen Sie die 60-Tage-Frist, verschiebt sich der Wechsel um eine ganze Steuerperiode. Planen Sie den Antrag deshalb frühzeitig ein.

Wichtigste Punkte:
Der Wechselantrag muss spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode bei der ESTV eingehen.
Beim Wechsel zur effektiven Methode ist eine Einlageentsteuerung auf Vorräten und Anlagegütern möglich (Art. 32 MWSTG).
Bei verpasster Frist verschiebt sich der Wechsel um eine volle Steuerperiode.

Schritt 6: Buchhaltung und Spesenprozess an die neue Methode anpassen

Nach dem Wechsel zur effektiven Methode müssen Sie Ihre Buchhaltung und den Spesenprozess umstellen. Ab der ersten Abrechnung nach effektiver Methode ist die Vorsteuer auf jeder Eingangsrechnung separat zu erfassen. Für Spesen bedeutet das: Jeder Beleg muss die MWST korrekt ausweisen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

  • Beleganforderungen: Rechnungen müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, MWST-Nummer, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuerbetrag enthalten (Art. 26 MWSTG). Kassenzettel ohne diese Angaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
  • Spesenerfassung: Weisen Sie Mitarbeitende an, bei jeder Spesenabrechnung den MWST-Betrag separat auszuweisen. Belege ohne MWST-Ausweis können nicht zum Vorsteuerabzug verwendet werden.
  • Kontenplan: Passen Sie den Kontenplan an, sodass Vorsteuer auf Aufwandkonten separat verbucht wird. Gängige Buchhaltungssoftware bietet dafür vorkonfigurierte MWST-Codes.
  • Aufbewahrung: Belege müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Originalbeleg vollständig und unverändert wiedergeben.

Schulen Sie Ihr Team in den neuen Anforderungen. Häufigster Fehler nach einem Methodenwechsel: Mitarbeitende reichen weiterhin Belege ohne MWST-Ausweis ein, wodurch der Vorsteuerabzug verloren geht.

Wichtigste Punkte:
Nach dem Wechsel muss die Vorsteuer auf jedem Beleg separat erfasst und verbucht werden.
Belege ohne korrekte MWST-Angaben gemäss Art. 26 MWSTG berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Schulen Sie Mitarbeitende, damit Spesenbelege die MWST-Anforderungen erfüllen.
Die Aufbewahrungspflicht für Belege beträgt zehn Jahre (Art. 958f OR).
#AufgabeVerantwortlich
1Abrechnungsmethode und Saldosteuersatz identifizierenGeschäftsleitung / Treuhänder
2Vorsteuerbelastung auf Eingangsleistungen berechnenBuchhaltung
3Vergleichsrechnung Saldo vs. effektiv erstellenBuchhaltung / Treuhänder
4Entscheid über Methodenwechsel treffenGeschäftsleitung
5Wechselantrag bei der ESTV einreichenTreuhänder / Geschäftsleitung
6Buchhaltung und Spesenprozess anpassenBuchhaltung / HR

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuer beim Saldosteuersatz separat geltend machen

Manche Unternehmen versuchen, trotz Saldosteuersatz die Vorsteuer auf einzelnen Rechnungen abzuziehen. Das ist gesetzlich nicht zulässig. Die ESTV korrigiert solche Abzüge bei einer Kontrolle rückwirkend und erhebt Verzugszinsen.

Fehler 2: Vergleichsrechnung mit nur einer Steuerperiode erstellen

Eine einzige Periode kann durch Sondereffekte wie Investitionen oder saisonale Schwankungen verzerrt sein. Erstellen Sie die Vergleichsrechnung immer über mindestens zwei bis drei Perioden, um ein realistisches Bild zu erhalten.

Fehler 3: 60-Tage-Frist für den Wechselantrag verpassen

Der Antrag auf Methodenwechsel muss spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode bei der ESTV eingehen. Wer die Frist verpasst, muss ein weiteres Jahr mit der bisherigen Methode abrechnen. Tragen Sie die Frist frühzeitig in den Kalender ein.

Fehler 4: Einlageentsteuerung beim Wechsel vergessen

Beim Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode kann auf dem Bestand von Vorräten und Anlagegütern eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden (Art. 32 MWSTG). Wer diesen Schritt vergisst, verschenkt unter Umständen einen erheblichen Vorsteuerbetrag.

Fehler 5: Spesenbelege ohne MWST-Ausweis nach Methodenwechsel akzeptieren

Nach dem Wechsel zur effektiven Methode berechtigen nur Belege mit korrektem MWST-Ausweis gemäss Art. 26 MWSTG zum Vorsteuerabzug. Kassenzettel oder Quittungen ohne MWST-Nummer und Steuerbetrag sind wertlos für den Abzug. Schulen Sie Mitarbeitende entsprechend.

05.Häufige Fragen

Kann ich beim Saldosteuersatz die Vorsteuer auf Spesen abziehen?

Nein. Beim Saldosteuersatz ist die Vorsteuer pauschal im tieferen Steuersatz eingerechnet. Ein separater Vorsteuerabzug auf einzelne Spesen oder Eingangsleistungen ist nicht möglich. Wenn Ihre Spesen hoch sind, kann ein Wechsel zur effektiven Methode finanziell sinnvoll sein.

Wann lohnt sich der Wechsel vom Saldosteuersatz zur effektiven Methode?

Ein Wechsel lohnt sich, wenn Ihre steuerpflichtigen Eingangsleistungen (Einkäufe, Spesen, Investitionen) einen hohen Anteil am Umsatz ausmachen. Als Faustregel gilt: Übersteigen die vorsteuerbelasteten Aufwendungen rund 40 bis 50 % des Umsatzes, sollten Sie eine Vergleichsrechnung erstellen. Berücksichtigen Sie dabei auch den Mehraufwand in der Buchhaltung.

Wie lange muss ich nach einem Methodenwechsel bei der effektiven Methode bleiben?

Nach einem Wechsel zur effektiven Methode müssen Sie mindestens drei volle Steuerperioden bei dieser Methode bleiben (Art. 37 Abs. 4 MWSTG). Ein Rückwechsel zum Saldosteuersatz ist frühestens nach Ablauf dieser Sperrfrist möglich.

Bis wann muss ich den Wechselantrag bei der ESTV einreichen?

Der Antrag muss spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode bei der ESTV eingehen. Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr ist die Frist der 1. November des Vorjahres. Der Antrag kann über das ePortal der ESTV oder schriftlich eingereicht werden.

Was ist die Einlageentsteuerung beim Methodenwechsel?

Beim Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode können Sie auf dem Bestand von Vorräten und Anlagegütern nachträglich einen Vorsteuerabzug geltend machen (Art. 32 MWSTG). Das betrifft zum Beispiel Lagerbestände, Maschinen oder Fahrzeuge, die noch im Unternehmen sind. Lassen Sie die Berechnung von einer Fachperson prüfen.

Gilt der Saldosteuersatz auch für Kleinunternehmen unter CHF 100'000 Umsatz?

Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100'000 sind grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit, können sich aber freiwillig registrieren. Wer freiwillig registriert ist, kann den Saldosteuersatz beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 37 MWSTG erfüllt sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Beim Saldosteuersatz ist der Vorsteuerabzug pauschal im tieferen Steuersatz eingerechnet — ein separater Abzug auf Spesen oder andere Eingangsleistungen ist nicht möglich.
2.Die effektive Abrechnungsmethode erlaubt den vollen Vorsteuerabzug, erfordert aber eine detailliertere Buchhaltung und lückenlose Belege gemäss Art. 26 MWSTG.
3.Eine Vergleichsrechnung über mindestens zwei bis drei Steuerperioden zeigt, welche Methode für Ihr Unternehmen günstiger ist.
4.Der Wechselantrag bei der ESTV muss spätestens 60 Tage vor Beginn der neuen Steuerperiode eingereicht werden.
5.Nach dem Wechsel gilt eine Sperrfrist von mindestens drei vollen Steuerperioden, bevor ein Rückwechsel möglich ist.
6.Beim Methodenwechsel kann eine Einlageentsteuerung auf Vorräten und Anlagegütern geltend gemacht werden (Art. 32 MWSTG).
7.Schulen Sie Mitarbeitende nach dem Wechsel zur effektiven Methode, damit Spesenbelege die MWST-Anforderungen erfüllen.
8.Unternehmen mit hohen Eingangsleistungen (Reisekosten, Bewirtung, Investitionen) profitieren in der Regel stärker von der effektiven Methode.

06.Weiterführende Artikel