MWST-Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen: Pflichtangaben, Abzug und Buchung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Der MWST-Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen ist nur möglich wenn Beleg MWST-Nummer, Steuerbetrag und Steuersatz des Ausstellers enthält – bei Pauschalen ohne Beleg entfällt der Abzug. Diese Anforderungen ergeben sich aus Art. 26 und Art. 28 MWSTG und gelten für alle steuerpflichtigen Unternehmen in der Schweiz. Wer Spesen korrekt verbucht, sichert sich den Vorsteuerabzug und vermeidet Korrekturen bei der nächsten MWST-Revision.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen erfordert zwingend die MWST-Nummer, den Steuersatz und den Steuerbetrag des Ausstellers auf dem Beleg (Art. 26 MWSTG).
2.Pauschale Spesenvergütungen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, weil kein Beleg mit ausgewiesener MWST vorliegt.
3.Ausländische Belege enthalten keine Schweizer MWST und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
4.Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg mit MWST-Nummer und Gesamtbetrag inkl. Steuer.
5.Die Vorsteuer ist im Buchhaltungssystem auf einem separaten Vorsteuerkonto zu erfassen und quartalsweise mit der ESTV abzurechnen.

01.Voraussetzungen für den MWST-Vorsteuerabzug

Damit ein Unternehmen die auf Spesenbelegen ausgewiesene MWST als Vorsteuer geltend machen kann, muss der Beleg bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Art. 26 MWSTG definiert die Pflichtangaben, die auf einer Rechnung bzw. einem Beleg enthalten sein müssen. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug. Zusätzlich muss der Beleg auf das Unternehmen (nicht auf die Privatperson des Mitarbeitenden) ausgestellt sein, damit der geschäftliche Zusammenhang nachgewiesen ist.

PflichtangabeErläuterungBeispiel
MWST-Nummer des AusstellersSechsstellige UID mit MWST-ZusatzCHE-123.456.789 MWST
Name und Adresse des AusstellersVollständige Angaben des LeistungserbringersHotel Schweizerhof, Bahnhofstrasse 1, 8001 Zürich
Name und Adresse des EmpfängersUnternehmen, nicht PrivatpersonMuster AG, Industriestrasse 5, 3000 Bern
Datum oder Zeitraum der LeistungTag oder Zeitspanne der erbrachten Leistung15.03.2026
Art, Gegenstand und Umfang der LeistungKlare Beschreibung der bezogenen Leistung2 Übernachtungen inkl. Frühstück
Entgelt (Betrag)Gesamtbetrag in CHFCHF 270.25
SteuersatzAnwendbarer MWST-Satz3.7 %
SteuerbetragAusgewiesener MWST-Betrag in CHFCHF 20.25

Pflichtangaben auf dem Spesenbeleg für den Vorsteuerabzug

Bei Beträgen unter CHF 400 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 3 MWSTG. Hier genügt ein Beleg mit MWST-Nummer des Ausstellers, Datum, Leistungsbeschreibung und Gesamtbetrag inklusive Steuer. Der Steuersatz muss nicht separat ausgewiesen sein, sofern er aus dem Gesamtbetrag hervorgeht. Typische Beispiele sind Kassenzettel von Restaurants oder Tankstellen.

Wichtigste Punkte:
Art. 26 MWSTG definiert sieben Pflichtangaben, die ein Spesenbeleg für den Vorsteuerabzug enthalten muss.
Der Beleg muss auf das Unternehmen lauten, nicht auf den Mitarbeitenden persönlich.
Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg mit MWST-Nummer und Gesamtbetrag.

02.Welche Spesenarten berechtigen zum Vorsteuerabzug?

Nicht jede Spesenart berechtigt automatisch zum Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, ob ein formell korrekter Beleg mit Schweizer MWST vorliegt und ob die Ausgabe geschäftlich begründet ist. Die folgende Übersicht zeigt die gängigsten Spesenarten und ihre Abzugsberechtigung.

SpesenartVorsteuerabzugBegründung
Bahnticket (SBB, BLS)JaBeleg enthält MWST-Nummer und Steuersatz (7.7 %)
Taxi (Schweiz)JaQuittung mit MWST-Angaben erforderlich
Hotelübernachtung (Schweiz)JaRechnung auf Firma mit 3.7 % MWST
Verpflegung effektiv (mit Beleg)JaRestaurantbeleg mit MWST-Angaben (7.7 %)
Verpflegung pauschal CHF 30NeinKein Beleg vorhanden, keine ausgewiesene MWST
Kleinspesen pauschal CHF 20/TagNeinPauschale ohne Einzelbelege
Auslandsbelege (Hotel, Flug, Taxi)NeinKeine Schweizer MWST ausgewiesen
Kilometerpauschale CHF 0.75/kmNeinPauschale Entschädigung ohne MWST-Beleg

Vorsteuerabzug nach Spesenart

Die geltenden MWST-Sätze 2026 betragen 7.7 % (Normalsatz), 2.5 % (reduzierter Satz, z. B. Lebensmittel) und 3.7 % (Sondersatz für Beherbergung). Bei Hotelrechnungen ist darauf zu achten, dass Übernachtung (3.7 %) und Verpflegung (7.7 %) oft getrennt ausgewiesen werden. Beide Positionen berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Rechnung auf das Unternehmen lautet.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen mit korrekt ausgewiesenem Schweizer MWST-Beleg berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Pauschale Vergütungen (Verpflegung CHF 30, Kleinspesen CHF 20, Kilometerpauschale CHF 0.75/km) schliessen den Vorsteuerabzug aus.
Ausländische Belege enthalten keine Schweizer MWST und sind nicht abzugsberechtigt.
Hotelrechnungen weisen oft zwei Sätze aus: 3.7 % für Beherbergung und 7.7 % für Verpflegung.
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03.Einschränkungen beim Vorsteuerabzug auf Spesen

Auch wenn ein Beleg formell korrekt ist, gibt es Konstellationen, in denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Art. 28 MWSTG regelt die materiellen Voraussetzungen: Die bezogene Leistung muss im Rahmen der steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Privatanteile und nicht geschäftlich begründete Ausgaben sind vom Abzug ausgeschlossen.

  • Bewirtung und Geschäftsessen: Restaurantbelege für Geschäftsessen sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt, sofern der Geschäftszweck nachgewiesen wird. Es empfiehlt sich, auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung den Anlass und die bewirteten Personen zu vermerken. Ohne diesen Nachweis kann die ESTV den Abzug bei einer Revision streichen.
  • Kleinbeträge unter CHF 400: Für Belege mit einem Gesamtbetrag unter CHF 400 inkl. MWST reicht ein vereinfachter Beleg (z. B. Kassenzettel). Die MWST-Nummer des Ausstellers muss aber auch hier erkennbar sein. Der Steuerbetrag kann rechnerisch aus dem Gesamtbetrag ermittelt werden.
  • Privatanteil bei gemischter Nutzung: Wird eine Leistung sowohl geschäftlich als auch privat genutzt (z. B. Verlängerung einer Geschäftsreise um private Ferientage), ist der Vorsteuerabzug nur auf den geschäftlichen Anteil zulässig. Der Privatanteil muss ausgeschieden und dokumentiert werden.
  • Ausgenommene Leistungen: Bezieht das Unternehmen Leistungen, die es für von der MWST ausgenommene Umsätze verwendet (z. B. Bildung, Gesundheit), entfällt der Vorsteuerabzug auf diesen Belegen vollständig gemäss Art. 29 MWSTG.

Bei Repräsentationsspesen ist besondere Vorsicht geboten. Zwar ist der Vorsteuerabzug auf Bewirtungsbelegen grundsätzlich möglich, doch verlangt die ESTV einen klaren geschäftlichen Zusammenhang. Belege ohne Vermerk des Anlasses und der Teilnehmenden werden bei Revisionen regelmässig beanstandet.

Wichtigste Punkte:
Bewirtungskosten sind vorsteuerabzugsberechtigt, wenn der Geschäftszweck und die Teilnehmenden dokumentiert sind.
Bei gemischter Nutzung (geschäftlich und privat) ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.
Auch bei Kleinbeträgen unter CHF 400 muss die MWST-Nummer des Ausstellers auf dem Beleg stehen.

04.Vorsteuer im Buchhaltungssystem korrekt erfassen

Die korrekte Verbuchung der Vorsteuer auf Spesenbelegen ist Voraussetzung dafür, dass der Abzug in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden kann. Die Vorsteuer wird auf einem separaten Aktivkonto (typischerweise Konto 1170 oder 1171 im Schweizer Kontenrahmen KMU) erfasst und quartalsweise mit der ESTV abgerechnet.

Ein konkretes Buchungsbeispiel verdeutlicht die Erfassung: Ein Mitarbeitender reicht eine Hotelrechnung über CHF 270.25 ein. Die Rechnung weist CHF 250.00 netto und CHF 20.25 MWST (3.7 % Beherbergungssatz) aus. Die Buchung erfolgt wie folgt:

KontoBezeichnungSollHaben
6700Reise- und RepräsentationsaufwandCHF 250.00
1171Vorsteuer auf AufwandCHF 20.25
1000Kasse / BankCHF 270.25

Buchungsbeispiel Hotelrechnung mit Vorsteuer

Enthält ein Beleg mehrere MWST-Sätze (z. B. Hotelrechnung mit Übernachtung zu 3.7 % und Minibar zu 7.7 %), muss jeder Satz separat verbucht werden. Die MWST-Abrechnung erfolgt quartalsweise (oder monatlich/halbjährlich je nach Abrechnungsperiode) über das ePortal der ESTV. Die geltend gemachte Vorsteuer wird dabei von der geschuldeten MWST auf den eigenen Umsätzen abgezogen.

Wichtig: Belege müssen gemäss Art. 70 MWSTG während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entsprechen und die Integrität der Daten gewährleistet ist.

Wichtigste Punkte:
Die Vorsteuer wird auf einem separaten Konto (z. B. 1171) erfasst und quartalsweise mit der ESTV abgerechnet.
Bei Belegen mit mehreren MWST-Sätzen ist jeder Satz separat zu verbuchen.
Spesenbelege sind gemäss Art. 70 MWSTG zehn Jahre aufzubewahren.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Beleg auf den Namen des Mitarbeitenden statt auf die Firma ausgestellt

Lautet der Beleg auf die Privatperson des Mitarbeitenden, fehlt der Nachweis des unternehmerischen Bezugs. Die ESTV kann den Vorsteuerabzug in diesem Fall streichen. Mitarbeitende sollten bei der Buchung (Hotel, Restaurant) immer den Firmennamen angeben.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf Pauschalen ohne Beleg geltend gemacht

Pauschale Vergütungen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 oder die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da kein Beleg mit ausgewiesener MWST vorliegt. Wer den Vorsteuerabzug will, muss auf Effektivbelege umstellen.

Fehler 3: Fehlende MWST-Nummer auf dem Beleg nicht bemerkt

Viele Kassenzettel und Quittungen enthalten keine MWST-Nummer des Ausstellers. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn der Steuerbetrag ausgewiesen ist. Mitarbeitende sollten bei der Belegprüfung gezielt auf die UID-Nummer achten.

Fehler 4: Ausländische MWST als Schweizer Vorsteuer verbucht

Auf Belegen aus dem Ausland ist keine Schweizer MWST enthalten. Die dort ausgewiesene ausländische Mehrwertsteuer (z. B. deutsche USt) kann nicht als Vorsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Für die Rückerstattung ausländischer MWST gelten separate Verfahren.

Fehler 5: Privatanteil bei gemischter Nutzung nicht ausgeschieden

Wird eine Geschäftsreise um private Tage verlängert, muss der Privatanteil an Hotel- und Verpflegungskosten ausgeschieden werden. Unterbleibt die Aufteilung, riskiert das Unternehmen bei einer MWST-Revision eine Nachbelastung inklusive Verzugszins.

06.Häufige Fragen

Darf ich die Vorsteuer auf Restaurantbelegen geltend machen?

Ja, sofern der Restaurantbeleg die MWST-Nummer des Restaurants, den Steuersatz (7.7 %) und den Steuerbetrag enthält und die Bewirtung geschäftlich begründet ist. Vermerken Sie auf dem Beleg den Anlass und die bewirteten Personen. Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg mit MWST-Nummer und Gesamtbetrag.

Was gilt bei gemischter Nutzung einer Geschäftsreise für den Vorsteuerabzug?

Bei gemischter Nutzung ist der Vorsteuerabzug nur auf den geschäftlichen Anteil zulässig. Verlängern Sie beispielsweise eine dreitägige Geschäftsreise um zwei private Ferientage, dürfen Sie die Vorsteuer nur auf den Hotelkosten der drei Geschäftstage geltend machen. Der Privatanteil muss dokumentiert und ausgeschieden werden.

Kann ich die Vorsteuer auf einem Kreditkartenbeleg geltend machen?

Ein Kreditkartenbeleg allein reicht in der Regel nicht aus, da er weder MWST-Nummer noch Steuersatz des Leistungserbringers enthält. Sie benötigen zusätzlich die Originalrechnung oder den Kassenzettel mit den erforderlichen MWST-Angaben. Der Kreditkartenbeleg dient lediglich als Zahlungsnachweis.

Wie berechne ich die Vorsteuer auf einem Kassenzettel ohne separaten Steuerbetrag?

Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 dürfen Sie die Vorsteuer rechnerisch aus dem Gesamtbetrag herausrechnen. Bei einem Betrag von CHF 107.70 inkl. 7.7 % MWST ergibt sich die Vorsteuer als CHF 107.70 / 107.7 x 7.7 = CHF 7.70. Voraussetzung ist, dass die MWST-Nummer des Ausstellers auf dem Beleg steht.

Ist der Vorsteuerabzug auf Parkgebühren und Autobahnvignette möglich?

Bei Parkgebühren ist der Vorsteuerabzug möglich, sofern der Parkbeleg eine MWST-Nummer und den Steuersatz ausweist. Die Autobahnvignette (CHF 40) ist hingegen eine Abgabe und keine MWST-pflichtige Leistung, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Muss ich Spesenbelege im Original aufbewahren oder reicht ein Scan?

Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entsprechen. Die Integrität und Lesbarkeit der Belege muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem erfüllt diese Anforderung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen setzt gemäss Art. 26 MWSTG voraus, dass MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag des Ausstellers auf dem Beleg stehen.
2.Der Beleg muss auf das Unternehmen (nicht auf den Mitarbeitenden persönlich) ausgestellt sein.
3.Pauschale Spesenvergütungen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 oder die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
4.Ausländische Belege enthalten keine Schweizer MWST und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
5.Bewirtungskosten sind abzugsfähig, wenn der Geschäftszweck und die Teilnehmenden auf dem Beleg dokumentiert sind.
6.Bei Kleinbeträgen unter CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg mit MWST-Nummer und Gesamtbetrag.
7.Die Vorsteuer ist auf einem separaten Konto zu erfassen und quartalsweise mit der ESTV abzurechnen.
8.Spesenbelege müssen gemäss Art. 70 MWSTG zehn Jahre aufbewahrt werden, auch in digitaler Form.

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