Spesenreglement für NGOs: Festangestellte, Honorarkräfte, Ehrenamtliche
Non-Profit-Organisationen brauchen ein Spesenreglement das Festangestellte, Honorarmitarbeitende und Ehrenamtliche klar unterscheidet. Anders als in klassischen KMU arbeiten in Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen häufig Personen mit sehr unterschiedlichem Anstellungsstatus nebeneinander. Ein einheitliches Reglement, das diese Gruppen nicht differenziert, führt regelmässig zu Problemen bei Steuerrevisionen und verunsichert Mitarbeitende wie Freiwillige gleichermassen.
01.Wer in einer NPO Spesen abrechnen kann
In einer Non-Profit-Organisation kommen typischerweise drei Personengruppen mit Spesenansprüchen in Berührung. Das Spesenreglement muss für jede Gruppe eigene Regeln definieren, da sich die rechtliche Grundlage und der Umfang des Anspruchs grundlegend unterscheiden. Eine pauschale Gleichbehandlung aller Beteiligten ist weder rechtlich korrekt noch praktikabel.
- Festangestellte: Für Mitarbeitende mit Arbeitsvertrag gilt Art. 327a OR uneingeschränkt. Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Die Abrechnung erfolgt wie in einem privatwirtschaftlichen KMU, inklusive genehmigtem Spesenreglement und Deklaration im Lohnausweis.
- Honorarmitarbeitende: Personen mit Honorarvertrag (z. B. externe Referentinnen, Projektberater) sind keine Arbeitnehmenden im Sinne des OR. Ihr Spesenanspruch ergibt sich ausschliesslich aus dem Vertrag oder Auftragsrecht (Art. 402 OR). Das Reglement sollte festhalten, welche Auslagen in welcher Höhe vergütet werden und ob Belege erforderlich sind.
- Ehrenamtliche: Freiwillige ohne Arbeitsvertrag haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Spesenersatz nach Art. 327a OR. Ein Auslagenersatz ist dennoch üblich und sinnvoll, muss aber im Reglement klar geregelt sein. Wichtig: Übersteigen die Vergütungen die tatsächlichen Auslagen, können sie steuerlich als Einkommen qualifiziert werden.
Spesenanspruch nach Personengruppe
Ein häufiges Problem in der Praxis: Ehrenamtliche erhalten pauschale Entschädigungen von beispielsweise CHF 200 pro Monat, ohne dass die Organisation prüft, ob tatsächliche Auslagen in dieser Höhe anfallen. Solche Zahlungen gelten steuerlich als Einkommen und müssen deklariert werden. Das Reglement sollte deshalb klar zwischen Auslagenersatz und Entschädigung unterscheiden.
02.Besonderheiten bei Steuerbefreiung
Viele NPOs sind als gemeinnützige Organisationen von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung betrifft jedoch ausschliesslich die Organisation selbst. Für die Spesenabrechnung der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen gelten dieselben Regeln wie für steuerpflichtige Unternehmen. Art. 327a OR unterscheidet nicht zwischen gewinnorientierten und gemeinnützigen Arbeitgebern.
Konkret bedeutet das: Auch eine steuerbefreite Stiftung muss ein Spesenreglement führen, das den Vorgaben der ESTV und der SSK-Mustervorlagen entspricht. Die Pauschalen für Verpflegung (CHF 30.– pro Tag), Kilometergeld (CHF 0.75/km ab 2026) und Kleinspesen (CHF 20.– pro Tag) gelten unverändert. Spesen, die über ein genehmigtes Reglement abgerechnet werden, erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 und sind für die Mitarbeitenden steuerfrei. Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 aufgeführt und sind beim Mitarbeitenden steuerpflichtiges Einkommen.
Auswirkung der Steuerbefreiung auf Spesen
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass steuerbefreite Organisationen bei Spesen grosszügiger sein dürfen, weil die Steuerbehörde ohnehin nicht genau hinschaue. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade bei steuerbefreiten NPOs prüfen die Behörden besonders sorgfältig, ob Spesenzahlungen tatsächlich geschäftlich begründet sind. Unverhältnismässig hohe Spesen können die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung der Organisation gefährden.
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Mehr erfahren →03.Typische NPO-Spesentypen
Non-Profit-Organisationen haben ein spezifisches Ausgabenprofil, das sich von klassischen KMU unterscheidet. Während Kundenbesuche und Geschäftsreisen in der Privatwirtschaft dominieren, fallen in NPOs häufig Reisen zu Veranstaltungen, Fundraising-Aktivitäten und projektbezogene Auslagen an. Das Spesenreglement sollte diese typischen Kategorien explizit aufführen, damit Mitarbeitende und Ehrenamtliche wissen, welche Kosten erstattungsfähig sind.
- Reisen zu Veranstaltungen und Sitzungen: Fahrten zu Vereinsversammlungen, Konferenzen, Netzwerktreffen oder Projektstandorten. Es gelten die üblichen ESTV-Ansätze: CHF 0.75/km bei Nutzung des Privatfahrzeugs oder die effektiven ÖV-Kosten (2. Klasse, sofern im Reglement nicht anders geregelt). Bei Ehrenamtlichen sollte das Reglement festhalten, ob auch Anreisen zu regulären Sitzungen vergütet werden.
- Repräsentation und Fundraising: Einladungen von Spendern, Sponsoren oder Behördenvertretern, Kosten für Fundraising-Events und Netzwerkpflege. Die ESTV erlaubt Repräsentationsspesen bis maximal 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6000 pro Jahr, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000 pro Jahr. Bei Ehrenamtlichen ohne Lohn entfällt die prozentuale Berechnung; hier empfiehlt sich eine fixe Obergrenze im Reglement.
- Weiterbildung: Kursgebühren, Tagungskosten und Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Organisation stehen. Für Festangestellte sind solche Kosten über das Spesenreglement abrechenbar, sofern die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurde. Bei Ehrenamtlichen ist eine vorgängige Genehmigung durch den Vorstand empfehlenswert.
- Projektbezogene Auslagen: Materialkosten für Projekte, Druckkosten für Informationsmaterial, Porto, Telefonkosten bei Einsätzen. Diese Kategorie ist in NPOs besonders häufig, da Mitarbeitende und Freiwillige oft eigene Mittel vorstrecken. Das Reglement sollte eine klare Obergrenze pro Einzelausgabe definieren, ab der eine vorgängige Genehmigung erforderlich ist, beispielsweise CHF 200.
Gängige Pauschalen und Limiten für NPO-Spesen (2026)
Ein Praxisbeispiel: Eine Projektleiterin einer gemeinnützigen Stiftung fährt mit dem Privatfahrzeug zu einem Fundraising-Anlass (80 km hin und zurück), lädt eine potenzielle Grossspenderin zum Abendessen ein (CHF 95) und kauft Informationsmaterial für CHF 45. Die Abrechnung umfasst CHF 60 Kilometergeld (80 km x CHF 0.75), CHF 95 Bewirtung (mit Beleg und Angabe des Geschäftszwecks) sowie CHF 45 Projektmaterial. Total: CHF 200, vollständig erstattungsfähig bei korrekter Belegführung.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Einheitsreglement für alle Personengruppen
Viele NPOs verwenden ein einziges Spesenreglement ohne Unterscheidung zwischen Festangestellten, Honorarkräften und Ehrenamtlichen. Das führt dazu, dass Ehrenamtliche Ansprüche geltend machen, die rechtlich nur Festangestellten zustehen, oder dass Honorarmitarbeitende fälschlicherweise über den Lohnausweis abgerechnet werden. Lösung: Drei separate Abschnitte im Reglement mit klarer Zuordnung der Ansprüche.
Fehler 2: Pauschale Entschädigungen als Spesen deklariert
Ehrenamtliche erhalten monatliche Pauschalbeträge, die als Spesenersatz bezeichnet werden, obwohl keine entsprechenden Auslagen nachgewiesen sind. Die Steuerbehörde qualifiziert solche Zahlungen als Einkommen, was zu Nachforderungen bei den Betroffenen führt. Pauschalen an Freiwillige sollten nur in der Höhe der tatsächlich anfallenden Auslagen angesetzt werden.
Fehler 3: Kein genehmigtes Spesenreglement trotz Pauschalspesen
NPOs zahlen Pauschalspesen an Festangestellte aus, ohne dass ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement vorliegt. Die Folge: Sämtliche Pauschalspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 und werden beim Mitarbeitenden als Einkommen besteuert. Die Genehmigung des Reglements ist auch für gemeinnützige Organisationen zwingend.
Fehler 4: Fehlende Belegpflicht bei Fundraising-Spesen
Bewirtungskosten im Rahmen von Fundraising werden ohne Angabe des Geschäftszwecks und der bewirteten Personen abgerechnet. Bei einer Revision können solche Ausgaben als private Verpflegung umqualifiziert werden. Auf jedem Bewirtungsbeleg sollten Datum, Anlass, Teilnehmende und Geschäftszweck vermerkt sein.
Fehler 5: Steuerbefreiung als Freibrief für grosszügige Spesen
Manche NPO-Vorstände gehen davon aus, dass die Steuerbefreiung der Organisation auch bei der Spesenpraxis mehr Spielraum biete. Überhöhte oder nicht geschäftlich begründete Spesen können jedoch die Gemeinnützigkeit infrage stellen und im schlimmsten Fall zum Entzug der Steuerbefreiung führen. Die Spesenpolitik muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
05.Häufige Fragen
Gelten für steuerbefreite Organisationen andere Spesenregeln?
Nein. Die Steuerbefreiung betrifft die Gewinn- und Kapitalsteuer der Organisation, nicht die Spesenabrechnung. Art. 327a OR und die ESTV-Pauschalen gelten für steuerbefreite NPOs identisch wie für steuerpflichtige Unternehmen. Auch die Pflicht zur Deklaration im Lohnausweis bleibt bestehen.
Können Ehrenamtliche in einem Verein Spesen abrechnen?
Ja, sofern das Vereinsreglement dies vorsieht. Ehrenamtliche haben keinen gesetzlichen Anspruch nach Art. 327a OR, da kein Arbeitsvertrag besteht. Der Verein kann jedoch im Spesenreglement festlegen, welche Auslagen in welcher Höhe erstattet werden. Wichtig ist, dass nur tatsächliche Auslagen vergütet werden, damit die Zahlung nicht als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
Muss eine NGO das Spesenreglement von der Steuerverwaltung genehmigen lassen?
Ja, wenn die Organisation Pauschalspesen an Festangestellte auszahlt. Ohne Genehmigung werden Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 aufgeführt und beim Mitarbeitenden besteuert. Die Genehmigung erfolgt bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz der Organisation. Effektivspesen mit Einzelbelegen erfordern keine Genehmigung des Reglements.
Wie hoch dürfen Spesenentschädigungen an Freiwillige sein?
Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze, aber die Entschädigung muss den tatsächlichen Auslagen entsprechen. Übersteigt die Zahlung die nachweisbaren Kosten, wird der Mehrbetrag als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. In der Praxis empfiehlt sich eine Obergrenze im Reglement, beispielsweise CHF 30 pro Einsatztag für Verpflegung und CHF 0.75/km für Fahrten.
Brauchen Honorarmitarbeitende einer NPO einen Lohnausweis für Spesen?
Nein. Honorarmitarbeitende sind in der Regel selbständig oder auf Mandatsbasis tätig und erhalten keinen Lohnausweis. Ihre Spesen werden über die Honorarabrechnung vergütet. Die Rechtsgrundlage ist Art. 402 OR (Auftragsrecht) oder die vertragliche Vereinbarung, nicht Art. 327a OR.