OR 327c: Frist, Erstattungspflicht und Verzugsfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Nach OR 327c hat der Arbeitgeber Spesen auf erste Anforderung zu erstatten – 30 Tage ab Einreichung ist branchenolicher Standard, gesätzlich ist sofortige Erstattung vorgesehen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Die folgenden Abschnitte erläutern den genauen Wortlaut, die übliche Praxis und die Handlungsmöglichkeiten bei ausbleibender Zahlung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327c OR verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Auslagen auf erste Anforderung des Arbeitnehmers zu erstatten.
2.Die gesetzliche Vorgabe lautet «sofort» – in der Praxis hat sich eine Erstattungsfrist von 30 Tagen ab Einreichung als Standard etabliert.
3.Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis sind offene Spesen zusammen mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 339 OR fällig.
4.Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht, kann der Arbeitnehmer die Forderung betreiben; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

01.Was OR 327c sagt

Art. 327c Abs. 1 OR hält fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Spesenreglement vorliegt. Entscheidend ist, dass die Auslagen notwendig und tatsächlich entstanden sind – also im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Varianten: Der Arbeitgeber kann die Auslagen im Voraus leisten (Vorschuss gemäss Art. 327c Abs. 1 OR) oder sie nachträglich auf erste Anforderung des Arbeitnehmers erstatten. «Auf erste Anforderung» bedeutet, dass der Anspruch fällig wird, sobald der Arbeitnehmer die Erstattung verlangt – also mit der Einreichung der Spesenabrechnung. Ein Zuwarten ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig.

Die Bestimmung ist zwingender Natur (Art. 362 OR). Das heisst: Ein Arbeitsvertrag oder ein Spesenreglement darf die Erstattungspflicht weder ausschliessen noch die Frist unangemessen verlängern. Klauseln wie «Spesen werden nur einmal jährlich abgerechnet» sind rechtlich nicht haltbar.

Wichtigste Punkte:
Art. 327c OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen – entweder als Vorschuss oder auf erste Anforderung.
Die Bestimmung ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
Die Fälligkeit tritt mit der Einreichung der Spesenabrechnung ein.

02.Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Gesetzlich ist die Erstattung sofort geschuldet, sobald der Arbeitnehmer seine Auslagen geltend macht. In der betrieblichen Realität benötigt der Arbeitgeber jedoch Zeit für Prüfung und Freigabe. Deshalb hat sich eine Frist von 30 Tagen ab Einreichung als branchenüblicher Standard durchgesetzt. Diese Frist wird von Gerichten in der Regel als angemessen betrachtet, sofern sie im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag festgehalten ist.

SituationFristRechtsgrundlage
Laufendes ArbeitsverhältnisSofort (gesetzlich) / 30 Tage (Praxis)Art. 327c Abs. 1 OR
Austritt / KündigungZusammen mit letzter LohnzahlungArt. 339 Abs. 1 OR
Fristlose KündigungSofort fälligArt. 339 Abs. 1 OR
Vorschuss vereinbartVor Antritt der Reise / TätigkeitArt. 327c Abs. 1 OR

Erstattungsfristen im Überblick

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis gilt Art. 339 Abs. 1 OR: Sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis – einschliesslich offener Spesen – werden mit Beendigung fällig. Der Arbeitgeber darf offene Spesenerstattungen also nicht über das Austrittsdatum hinaus verzögern. Reicht ein Arbeitnehmer beispielsweise am 15. März eine Spesenabrechnung über CHF 480 ein und das Arbeitsverhältnis endet am 31. März, muss die Erstattung spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgen.

Wichtigste Punkte:
Gesetzlich ist die Erstattung sofort fällig; 30 Tage ab Einreichung gelten als branchenübliche Praxis.
Bei Austritt werden alle offenen Spesen zusammen mit der letzten Lohnzahlung fällig (Art. 339 OR).
Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Erstattung unbegrenzt hinauszuzögern.
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03.Übliche Praxis: 30 Tage ab Einreichung

Die meisten Schweizer KMU rechnen Spesen monatlich ab, typischerweise zusammen mit der Lohnzahlung. Daraus ergibt sich in der Praxis eine Erstattungsfrist von rund 30 Tagen. Viele Spesenreglemente halten diese Frist explizit fest. Solange die Frist angemessen bleibt und im Voraus kommuniziert wurde, ist sie rechtlich unbedenklich.

  • Digitale Einreichung: Bei automatisierter Prüfung und digitaler Freigabe verkürzt sich die Bearbeitungszeit oft auf wenige Tage. Einige Unternehmen erstatten Spesen bereits im nächsten Lohnlauf nach Genehmigung.
  • Manuelle Prüfung: Werden Belege physisch eingereicht und manuell geprüft, sind 30 Tage realistisch. Längere Fristen sollten im Spesenreglement begründet und klar kommuniziert sein.
  • Verzug des Arbeitgebers: Überschreitet der Arbeitgeber die vereinbarte oder übliche Frist, gerät er in Verzug. Der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Mahnung mit Nachfrist stellen. Ab Verzugseintritt schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 OR).

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin reicht am 5. April Reisespesen über CHF 620 ein. Das Spesenreglement sieht eine Erstattung mit der nächsten Lohnzahlung vor. Der Lohn wird am 25. April ausbezahlt – die Spesen müssen spätestens dann erstattet werden. Erfolgt die Zahlung erst am 25. Mai ohne sachlichen Grund, befindet sich der Arbeitgeber seit dem 26. April in Verzug.

Wichtigste Punkte:
30 Tage ab Einreichung ist der branchenübliche Standard in der Schweiz.
Digitale Prozesse verkürzen die Erstattungsfrist oft auf wenige Tage.
Bei Überschreitung der Frist gerät der Arbeitgeber in Verzug und schuldet 5 % Verzugszinsen.

04.Was wenn der Arbeitgeber nicht zahlt

Bleibt die Spesenerstattung trotz Fälligkeit aus, stehen dem Arbeitnehmer mehrere Mittel zur Verfügung. Wichtig ist ein schrittweises Vorgehen: Zunächst die Mahnung, dann – falls nötig – die Betreibung. In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer alle Belege und die Einreichung dokumentieren.

  • Schriftliche Mahnung: Der Arbeitnehmer setzt dem Arbeitgeber per Einschreiben eine angemessene Nachfrist von 10 bis 14 Tagen. Die Mahnung sollte den geschuldeten Betrag, die Rechtsgrundlage (Art. 327c OR) und die Konsequenzen bei Nichtzahlung benennen.
  • Betreibung: Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf der Nachfrist nicht, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Die Kosten trägt letztlich der Schuldner. Bei Rechtsvorschlag muss der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten.
  • Arbeitsrechtliche Klage: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bis CHF 30 000 können kostenlos vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden (Art. 114 ZPO). Für Beträge darüber fallen Gerichtskosten an.
  • Verjährung beachten: Spesenforderungen verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der einzelnen Forderung. Wer lange zuwartet, riskiert den Verlust des Anspruchs.

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit der Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu suchen. Oft liegt die Verzögerung an internen Prozessen und nicht an böser Absicht. Erst wenn das Gespräch erfolglos bleibt, ist die schriftliche Mahnung der nächste Schritt.

Wichtigste Punkte:
Bei ausbleibender Zahlung ist eine schriftliche Mahnung mit Nachfrist der erste formelle Schritt.
Arbeitsrechtliche Klagen bis CHF 30 000 sind vor dem Arbeitsgericht kostenlos.
Spesenforderungen verjähren nach fünf Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 OR).

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen erst bei Austritt einfordern

Viele Arbeitnehmer sammeln Spesenforderungen über Monate und reichen sie erst bei Kündigung ein. Das erschwert die Prüfung und kann zu Streitigkeiten führen. Besser: Spesen laufend und zeitnah einreichen, idealerweise monatlich.

Fehler 2: Keine Belege aufbewahren

Ohne Originalbelege oder digitale Kopien fehlt der Nachweis für die Forderung. Der Arbeitgeber kann die Erstattung verweigern, wenn die Auslagen nicht belegt sind. Belege sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden – entsprechend der Verjährungsfrist.

Fehler 3: Mündliche Mahnung statt schriftlicher Nachfrist

Eine mündliche Aufforderung zur Zahlung ist rechtlich schwer nachweisbar. Für den Verzugseintritt und eine spätere Betreibung ist eine schriftliche Mahnung per Einschreiben erforderlich. Nur so lässt sich der Zugang beim Arbeitgeber belegen.

Fehler 4: Vertragliche Ausschlussklauseln akzeptieren

Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Erstattungsanspruch ausschliessen oder an unzumutbare Bedingungen knüpfen, sind nichtig. Art. 327c OR ist zwingend. Arbeitnehmer sollten solche Klauseln nicht als gegeben hinnehmen, sondern auf ihr gesetzliches Recht verweisen.

Fehler 5: Verjährungsfrist unterschätzen

Spesenforderungen verjähren nach fünf Jahren. Wer davon ausgeht, alte Forderungen «irgendwann» geltend machen zu können, riskiert den vollständigen Verlust des Anspruchs. Offene Forderungen sollten zeitnah und dokumentiert eingefordert werden.

06.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber mit der Spesenerstattung bis zum Monatsende warten, wenn ich sofort einreiche?

Gesetzlich ist die Erstattung sofort fällig. In der Praxis ist es jedoch üblich und zulässig, Spesen mit der nächsten Lohnzahlung zu erstatten – sofern dies im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag so geregelt ist. Eine Verzögerung über den nächsten regulären Lohnlauf hinaus ist ohne sachlichen Grund nicht gerechtfertigt.

Muss der Arbeitgeber Verzugszinsen auf verspätete Spesen zahlen?

Ja. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen von 5 % pro Jahr gemäss Art. 104 OR. Der Verzug tritt ein, wenn die vereinbarte oder übliche Erstattungsfrist abgelaufen ist und der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht zahlt.

Gilt die 30-Tage-Frist auch für Pauschalspesen?

Pauschalspesen werden in der Regel monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, da sie als fester Bestandteil der Vergütung gelten. Die 30-Tage-Frist bezieht sich primär auf die Erstattung effektiver Auslagen nach Einreichung einer Spesenabrechnung mit Belegen.

Kann ich Spesen aus einem früheren Arbeitsverhältnis noch einfordern?

Ja, sofern die Forderung nicht verjährt ist. Spesenforderungen verjähren nach fünf Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Fälligkeit tritt bei Austritt spätestens mit dem letzten Arbeitstag ein. Nach Ablauf der fünf Jahre ist der Anspruch erloschen.

Darf der Arbeitgeber Spesen mit einer Gegenforderung verrechnen?

Grundsätzlich ist eine Verrechnung möglich, sofern die Gegenforderung fällig, unbestritten und gleichartig ist. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht den gesamten Lohn inklusive Spesen einbehalten. Spesen sind Auslagenersatz und kein Lohnbestandteil – eine Verrechnung ist daher nur in engen Grenzen zulässig.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327c OR verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Auslagen auf erste Anforderung des Arbeitnehmers zu erstatten – die Bestimmung ist zwingend.
2.Gesetzlich ist die Erstattung sofort fällig; in der Praxis gilt eine Frist von 30 Tagen ab Einreichung als branchenüblicher Standard.
3.Digitale Spesenprozesse verkürzen die Bearbeitungszeit oft erheblich und ermöglichen eine Erstattung bereits im nächsten Lohnlauf.
4.Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis werden alle offenen Spesen zusammen mit der letzten Lohnzahlung fällig (Art. 339 OR).
5.Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist eine schriftliche Mahnung per Einschreiben mit Nachfrist der erste formelle Schritt.
6.Arbeitsrechtliche Klagen bis CHF 30 000 sind vor dem Arbeitsgericht kostenlos (Art. 114 ZPO).
7.Spesenforderungen verjähren nach fünf Jahren ab Fälligkeit – offene Beträge sollten zeitnah eingefordert werden.
8.Vertragliche Klauseln, die den Erstattungsanspruch ausschliessen oder unangemessen einschränken, sind nichtig.

07.Weiterführende Artikel

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