Parkgebühren bei Hausbesuchen: Belegpflicht, Reglement und Erstattung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Parkgebühren bei beruflichen Hausbesuchen sind erstattungsfähige Spesen – sie müssen mit Beleg eingereicht werden und im Spesenreglement als Kategorie aufgeführt sein. Gerade im Spitex-Bereich, wo Mitarbeitende täglich mehrere Klientinnen und Klienten mit dem Privatfahrzeug aufsuchen, summieren sich Parkkosten rasch. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen – Parkgebühren bei Hausbesuchen gehören dazu, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Parkgebühren bei beruflichen Hausbesuchen gelten als notwendige Auslagen im Sinne von Art. 327a OR und sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
2.Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass das Spesenreglement Parkgebühren als eigene Kategorie oder unter Fahrzeugnebenkosten explizit aufführt.
3.Jede Parkgebühr muss mit einem Originalbeleg oder einem App-Nachweis dokumentiert werden, auf dem Betrag, Datum und Ort ersichtlich sind.
4.Parkkosten am regulären Arbeitsort (z. B. Depot oder Büro) gelten als privat und sind nicht erstattungsfähig.

01.Wann Parkgebühren erstattungsfähig sind

Damit Parkgebühren als erstattungsfähige Spesen gelten, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Grundlage ist Art. 327a Abs. 1 OR: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei Spitex-Mitarbeitenden, die mit dem Privatfahrzeug zu Klientinnen und Klienten fahren, zählen Parkgebühren zu diesen notwendigen Auslagen – vorausgesetzt, es bestand keine zumutbare Alternative.

  • Beruflicher Anlass: Die Parkgebühr fällt während eines dienstlichen Hausbesuchs an, nicht auf dem Weg zum regulären Arbeitsort.
  • Einsatz des Privatfahrzeugs: Der Hausbesuch wird mit dem privaten Auto durchgeführt, weil kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder die Einsatzplanung dies erfordert.
  • Keine zumutbare ÖV-Alternative: Der Einsatzort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismässigem Zeitaufwand erreichbar, oder die mitgeführte Ausrüstung macht den ÖV unpraktikabel.
  • Beleg vorhanden: Ein Parkticket, eine Quittung oder ein digitaler App-Nachweis dokumentiert Betrag, Datum und Ort der Parkierung.
  • Reglement deckt die Kategorie ab: Das genehmigte Spesenreglement führt Parkgebühren als eigene Kategorie oder als Teil der Fahrzeugnebenkosten explizit auf.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kann der Arbeitgeber die Erstattung ablehnen. In der Praxis scheitern Ansprüche am häufigsten daran, dass das Spesenreglement Parkgebühren nicht separat erwähnt oder dass kein Beleg vorliegt. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) deckt nur den Fahrzeugbetrieb ab – Parkgebühren sind darin nicht enthalten und müssen separat abgerechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen, wozu Parkgebühren bei Hausbesuchen gehören.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km deckt Parkgebühren nicht ab – diese werden separat abgerechnet.
Alle fünf Voraussetzungen (beruflicher Anlass, Privatfahrzeug, keine ÖV-Alternative, Beleg, Reglement) müssen gleichzeitig erfüllt sein.

02.Abgrenzung beruflich vs. privat

Nicht jede Parkgebühr im Arbeitsalltag ist automatisch erstattungsfähig. Entscheidend ist, ob die Parkierung in direktem Zusammenhang mit einem beruflichen Einsatz steht. Die Abgrenzung orientiert sich daran, ob der Parkort ein externer Einsatzort ist oder der reguläre Arbeitsplatz.

SituationEinstufungErstattung
Parkgebühr vor dem Haus einer Klientin während des HausbesuchsBeruflichJa, mit Beleg
Parkgebühr in der Blauen Zone nahe dem EinsatzortBeruflichJa, mit Beleg
Parkplatzmiete am Spitex-Depot für den täglichen ArbeitswegPrivat (Arbeitsweg)Nein
Parkgebühr beim Mittagessen zwischen zwei HausbesuchenBeruflich, wenn Einsatzplanung keine Rückkehr erlaubtJa, mit Beleg und Begründung
Parkbusse wegen ZeitüberschreitungPrivat (Ordnungswidrigkeit)Nein
Parkgebühr bei einer internen Weiterbildung am HauptsitzPrivat (regulärer Arbeitsort)Nein

Typische Situationen und ihre Einstufung

Ein konkretes Beispiel: Eine Spitex-Mitarbeiterin besucht an einem Vormittag drei Klientinnen in verschiedenen Quartieren. Bei jedem Besuch löst sie ein Parkticket. Die drei Tickets über CHF 2.50, CHF 1.50 und CHF 3.00 sind allesamt erstattungsfähig, sofern sie mit Datum und Ort eingereicht werden. Der Parkplatz am Depot, den sie morgens um 07:00 Uhr für CHF 5.00 löst, ist hingegen dem Arbeitsweg zuzurechnen und nicht erstattungsfähig.

Wichtigste Punkte:
Parkgebühren am regulären Arbeitsort (Depot, Büro) gelten als privater Arbeitsweg und sind nicht erstattungsfähig.
Parkgebühren bei Klientenbesuchen sind beruflich bedingt und werden erstattet.
Parkbussen sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da sie nicht als notwendige Auslage gelten.
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03.Belegpflicht bei Parkgebühren

Parkgebühren unterliegen der allgemeinen Belegpflicht. Ohne Beleg besteht kein Erstattungsanspruch – auch dann nicht, wenn die Parkierung offensichtlich beruflich bedingt war. Eine pauschale Abrechnung von Parkkosten ohne Einzelbelege ist steuerrechtlich nicht zulässig und wird von den kantonalen Steuerverwaltungen bei der Prüfung des Spesenreglements nicht akzeptiert.

  • Parkticket (Papier): Das klassische Ticket aus dem Parkautomaten genügt, sofern Datum, Uhrzeit, Ort und Betrag lesbar sind. Thermopapier verblasst schnell – fotografieren Sie das Ticket am besten sofort nach dem Einsatz.
  • Parking-App-Nachweis: Digitale Parkierungsdienste wie ParkingPay, EasyPark oder Parkster erstellen automatisch einen Nachweis mit allen relevanten Angaben. Ein Screenshot oder PDF-Export aus der App gilt als vollwertiger Beleg.
  • Parkhausquittung: Bei Parkhäusern erhalten Sie beim Ausfahren eine Quittung mit Einfahrts- und Ausfahrtszeit sowie dem Betrag. Diese Quittung ist der ideale Beleg.
  • Kreditkartenabrechnung allein reicht nicht: Ein Kreditkartenauszug zeigt zwar den Betrag, aber oft nicht den genauen Parkort. Er kann als ergänzender Nachweis dienen, ersetzt aber den Originalbeleg nicht.
Angabe auf dem BelegErforderlich?Hinweis
DatumJaMuss mit dem Einsatztag übereinstimmen
UhrzeitEmpfohlenErleichtert die Zuordnung zum Hausbesuch
Ort / AdresseJaStrasse oder Parkhaus-Name
Betrag in CHFJaMuss klar lesbar sein
Name des ParkdienstesEmpfohlenBei App-Belegen automatisch vorhanden

Anforderungen an einen gültigen Parkbeleg

Wer regelmässig Hausbesuche durchführt, sollte eine Routine für die Belegerfassung etablieren. Am einfachsten gelingt dies mit einer digitalen Spesenerfassung: Beleg direkt nach dem Einsatz fotografieren, Kategorie zuweisen und einreichen. So gehen keine Tickets verloren und die Abrechnung am Monatsende entfällt.

Wichtigste Punkte:
Ohne Beleg mit Datum, Ort und Betrag besteht kein Erstattungsanspruch für Parkgebühren.
App-Nachweise von digitalen Parkdiensten gelten als vollwertige Belege.
Eine pauschale Abrechnung von Parkkosten ohne Einzelbelege ist steuerrechtlich nicht zulässig.
Thermopapier-Tickets sollten sofort fotografiert werden, da sie schnell verblassen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Parkgebühren nicht im Spesenreglement aufgeführt

Viele Spesenreglemente erwähnen nur die Kilometerpauschale, nicht aber Parkgebühren als separate Kategorie. Ohne ausdrückliche Nennung im Reglement kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern. Prüfen Sie Ihr Reglement und ergänzen Sie Parkgebühren als eigene Position oder unter Fahrzeugnebenkosten.

Fehler 2: Parktickets gesammelt am Monatsende einreichen – ohne Zuordnung

Wer Parktickets lose sammelt und am Monatsende ohne Zuordnung zu einzelnen Einsätzen einreicht, riskiert die Ablehnung. Jeder Beleg muss einem konkreten Hausbesuch zugeordnet werden können, damit die berufliche Veranlassung nachvollziehbar ist.

Fehler 3: Parkbusse als Spesen deklarieren

Parkbussen sind Ordnungsbussen und keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 327a OR. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese zu erstatten. Wer eine Busse als Parkgebühr einreicht, riskiert zudem disziplinarische Konsequenzen.

Fehler 4: Parkkosten am Arbeitsort als Spesen abrechnen

Der Parkplatz am Depot, am Spitex-Zentrum oder am Büro gehört zum Arbeitsweg. Diese Kosten sind privat und nicht erstattungsfähig. Nur Parkgebühren an externen Einsatzorten bei Klientenbesuchen gelten als berufliche Auslage.

Fehler 5: Verblasste Thermopapier-Belege einreichen

Parktickets aus Automaten sind häufig auf Thermopapier gedruckt, das nach wenigen Wochen unleserlich wird. Ein unleserlicher Beleg ist kein gültiger Beleg. Fotografieren oder scannen Sie jedes Ticket unmittelbar nach dem Parkieren.

05.Häufige Fragen

Kann ich Parkkosten pauschal abrechnen ohne Beleg?

Nein. Parkgebühren müssen einzeln mit Beleg abgerechnet werden. Eine Pauschale für Parkkosten ist steuerrechtlich nicht vorgesehen und wird von den kantonalen Steuerverwaltungen bei der Reglementsprüfung nicht akzeptiert. Jeder Beleg muss Datum, Ort und Betrag enthalten.

Sind Parkgebühren in der Kilometerpauschale von CHF 0.75 enthalten?

Nein. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) deckt Treibstoff, Versicherung, Abschreibung und Unterhalt des Fahrzeugs ab. Parkgebühren, Autobahnvignette und Strassengebühren sind darin nicht enthalten und werden separat abgerechnet.

Muss mein Arbeitgeber Parkgebühren bei Hausbesuchen erstatten?

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Auslagen zu ersetzen. Parkgebühren bei beruflichen Hausbesuchen mit dem Privatfahrzeug fallen darunter, sofern ein Beleg vorliegt und das Spesenreglement diese Kategorie abdeckt. Fehlt die Kategorie im Reglement, sollten Sie eine Ergänzung anregen.

Gilt ein Screenshot der Parking-App als Beleg?

Ja. Ein Screenshot oder PDF-Export aus einer Parking-App wie ParkingPay oder EasyPark gilt als vollwertiger Beleg, sofern Datum, Ort und Betrag ersichtlich sind. Viele Arbeitgeber bevorzugen sogar digitale Belege, weil sie nicht verblassen und einfacher zu archivieren sind.

Was passiert, wenn ich das Parkticket verloren habe?

Ohne Beleg besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Bei digitalen Parkdiensten können Sie den Beleg in der App nachträglich herunterladen. Bei Kartenzahlung am Automaten kann der Kreditkartenauszug als Hilfsbeleg dienen, reicht allein aber oft nicht aus. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Vorgesetzten.

Werden Parkgebühren im Lohnausweis aufgeführt?

Parkgebühren, die auf Basis eines genehmigten Spesenreglements gegen Beleg erstattet werden, erscheinen nicht als Einkommen im Lohnausweis. Sie gelten als Auslagenersatz. Nur wenn Parkkosten ohne Beleg pauschal vergütet würden, müsste der Betrag unter Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises deklariert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Parkgebühren bei beruflichen Hausbesuchen sind gemäss Art. 327a OR erstattungsfähige Auslagen und nicht in der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km enthalten.
2.Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn das genehmigte Spesenreglement Parkgebühren als Kategorie oder unter Fahrzeugnebenkosten explizit aufführt.
3.Jeder Parkbeleg muss Datum, Ort und Betrag enthalten – Parktickets, Parkhausquittungen und App-Nachweise sind gleichermassen gültig.
4.Parkgebühren am regulären Arbeitsort (Depot, Büro) gelten als privater Arbeitsweg und sind nicht erstattungsfähig.
5.Eine pauschale Abrechnung von Parkkosten ohne Einzelbelege ist steuerrechtlich nicht zulässig.
6.Parkbussen sind keine notwendigen Auslagen und werden vom Arbeitgeber nicht erstattet.
7.Thermopapier-Tickets verblassen schnell und sollten unmittelbar nach dem Parkieren fotografiert oder digital erfasst werden.
8.Korrekt erstattete Parkgebühren auf Basis eines genehmigten Reglements erscheinen nicht als Einkommen im Lohnausweis.

06.Weiterführende Artikel