Pauschalspesen im Lohnausweis: Ziffer 13.1, Deklaration und Genehmigung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Pauschalspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 – nur bei genehmigtem Spesenreglement; ohne Reglement gelten sie als Lohn und werden unter Ziffer 1 deklariert. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der betroffenen Mitarbeitenden. Die korrekte Deklaration schützt das Unternehmen vor Nachforderungen bei Lohnausweisrevisionen und stellt sicher, dass Mitarbeitende keine unnötigen Steuerlasten tragen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen aus einem genehmigten Spesenreglement werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 mit einem Kreuz (ohne Betrag) deklariert.
2.Effektivspesen – also tatsächlich angefallene und belegte Auslagen – gehören mit dem konkreten Betrag in Ziffer 13.2.
3.Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement, muss der gesamte Pauschalbetrag unter Ziffer 1 als Lohn deklariert und entsprechend versteuert werden.
4.Die Genehmigung des Spesenreglements durch die kantonale Steuerverwaltung ist zwingende Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalspesen.

01.Welche Lohnausweis-Ziffer gilt für Pauschalspesen?

Die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises unterscheidet klar zwischen drei Szenarien: Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement, Effektivspesen und Pauschalspesen ohne Reglement. Je nach Konstellation kommt eine andere Ziffer im Lohnausweis zum Einsatz.

SpesenartLohnausweis-ZifferWas eintragen?Voraussetzung
Pauschalspesen (genehmigtes Reglement)Ziffer 13.1.1Kreuz setzen, kein BetragGenehmigtes Spesenreglement der kantonalen Steuerverwaltung
Effektivspesen (belegbasiert)Ziffer 13.1.2Effektiver Betrag in CHFBelege vorhanden und geprüft
Pauschalspesen ohne ReglementZiffer 1Betrag als LohnbestandteilKeine Genehmigung vorhanden
Repräsentationsspesen (pauschal)Ziffer 13.1.1Kreuz setzen, kein BetragIm genehmigten Reglement enthalten und innerhalb der Limiten

Zuordnung der Spesen zu den Lohnausweis-Ziffern

Bei Ziffer 13.1.1 wird bewusst kein Betrag eingetragen. Das Kreuz signalisiert der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Pauschalen den darin definierten Ansätzen entsprechen. Die Steuerverwaltung kennt die bewilligten Beträge bereits aus dem Genehmigungsverfahren.

Werden Pauschal- und Effektivspesen gleichzeitig ausgerichtet, ist dies zulässig. In diesem Fall wird in Ziffer 13.1.1 das Kreuz gesetzt und in Ziffer 13.1.2 der Betrag der Effektivspesen eingetragen. Entscheidend ist, dass keine Doppelvergütung für denselben Aufwand erfolgt.

Ohne genehmigtes Reglement werden sämtliche Pauschalzahlungen steuerlich als Lohn qualifiziert. Der Betrag fliesst in Ziffer 1 ein und unterliegt damit der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV). Gemäss Art. 327a OR besteht zwar ein Anspruch auf Spesenersatz, doch die steuerliche Behandlung hängt ausschliesslich von der Genehmigung des Reglements ab.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement erfordern in Ziffer 13.1.1 nur ein Kreuz, keinen Betrag.
Effektivspesen werden mit dem konkreten CHF-Betrag in Ziffer 13.1.2 eingetragen.
Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalzahlungen als Lohn und gehören in Ziffer 1.
Pauschal- und Effektivspesen dürfen kombiniert werden, sofern keine Doppelvergütung entsteht.

02.Was muss im Lohnausweis vermerkt sein?

Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 allein genügt nicht. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigt die Genehmigung in der Regel schriftlich – entweder durch einen Stempel auf dem Reglement oder durch ein separates Genehmigungsschreiben mit Referenznummer.

  • Kantonaler Genehmigungsvermerk: Das Spesenreglement trägt den Stempel oder die Unterschrift der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dieser Vermerk enthält das Genehmigungsdatum und ist unbefristet gültig, solange das Reglement nicht geändert wird.
  • Genehmigungsschreiben: Einige Kantone stellen statt eines Stempels ein separates Schreiben aus, das die Genehmigung bestätigt. Dieses Schreiben ist zusammen mit dem Reglement aufzubewahren und bei einer Revision vorzulegen.
  • Bemerkungsfeld Ziffer 15: Im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) des Lohnausweises kann der Hinweis auf das genehmigte Spesenreglement ergänzt werden, etwa in der Form: Genehmigtes Spesenreglement vorhanden. Dies ist nicht zwingend, erleichtert aber die Verarbeitung durch die Steuerbehörde.
  • Aufbewahrungspflicht: Das genehmigte Reglement und der Genehmigungsnachweis sind während zehn Jahren aufzubewahren. Bei einer Lohnausweisrevision muss der Arbeitgeber die Genehmigung innert nützlicher Frist vorlegen können.

Ein konkretes Beispiel: Ein KMU in Zürich reicht sein Spesenreglement bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zürich ein. Nach Prüfung erhält es das Reglement mit dem Vermerk Genehmigt gemäss Kreisschreiben Nr. 25 zurück. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Lohnbuchhaltung bei allen Mitarbeitenden mit Pauschalspesen das Kreuz in Ziffer 13.1.1. Der Betrag der Pauschale – beispielsweise CHF 500 pro Monat für Verpflegung und Kleinspesen – erscheint nicht im Lohnausweis.

Wichtigste Punkte:
Der Genehmigungsnachweis der kantonalen Steuerverwaltung muss jederzeit vorgelegt werden können.
Im Bemerkungsfeld Ziffer 15 kann ein Hinweis auf das genehmigte Reglement ergänzt werden.
Das genehmigte Spesenreglement ist zusammen mit dem Genehmigungsnachweis zehn Jahre aufzubewahren.
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03.Häufige Deklarationsfehler

Fehler bei der Deklaration von Pauschalspesen im Lohnausweis führen regelmässig zu Beanstandungen bei Revisionen. Die Konsequenzen reichen von Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen bis zu Steuernachzahlungen für die betroffenen Mitarbeitenden. Die folgenden Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf.

FehlerKonsequenzKorrekte Vorgehensweise
Betrag in Ziffer 13.1.1 statt nur KreuzSteuerbehörde kann den Betrag als zusätzlichen Lohn qualifizierenNur Kreuz setzen, keinen Betrag eintragen
Kreuz in 13.1.1 ohne genehmigtes ReglementGesamter Pauschalbetrag wird nachträglich als Lohn aufgerechnetZuerst Reglement genehmigen lassen, bis dahin Betrag in Ziffer 1
Repräsentationsspesen über Limite nicht als Lohn deklariertNachforderung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf dem übersteigenden BetragBeträge über CHF 24 000/Jahr bzw. über 5 % des Bruttolohns ab CHF 6 000/Jahr in Ziffer 1 deklarieren
Falscher Betrag in Ziffer 13.1.2 bei EffektivspesenDiskrepanz zwischen Buchhaltung und Lohnausweis löst Rückfragen ausEffektiv ausbezahlten Betrag laut Buchhaltung eintragen
Pauschalspesen für Mitarbeitende ohne geschäftliche AuslagenPauschale wird als verdeckter Lohn qualifiziertPauschale nur an Mitarbeitende mit tatsächlichem Spesenaufwand ausrichten

Typische Deklarationsfehler und ihre Konsequenzen

Besonders heikel ist die Situation bei Repräsentationsspesen. Gemäss den Ansätzen ab 2026 gilt ein Maximum von CHF 24 000 pro Jahr und eine Obergrenze von 5 % des Bruttolohns ab einem Jahresbetrag von CHF 6 000. Wird diese Grenze überschritten, ist der übersteigende Teil zwingend unter Ziffer 1 als Lohn zu deklarieren. Ein Geschäftsführer mit einem Bruttolohn von CHF 150 000 darf somit maximal CHF 7 500 an pauschalen Repräsentationsspesen steuerfrei beziehen (5 % von CHF 150 000).

Wichtigste Punkte:
In Ziffer 13.1.1 darf kein Betrag stehen – ausschliesslich ein Kreuz ist zulässig.
Repräsentationsspesen über CHF 24 000/Jahr oder über 5 % des Bruttolohns sind als Lohn zu deklarieren.
Pauschalspesen ohne tatsächlichen geschäftlichen Aufwand gelten als verdeckter Lohn.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Betrag in Ziffer 13.1.1 eingetragen statt nur Kreuz

Wird in Ziffer 13.1.1 ein Betrag eingetragen, widerspricht dies der ESTV-Wegleitung. Die Steuerbehörde kann den eingetragenen Betrag als zusätzlichen Lohnbestandteil werten. Korrekt ist ausschliesslich das Setzen eines Kreuzes ohne Betragsangabe.

Fehler 2: Kreuz gesetzt ohne genehmigtes Spesenreglement

Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 setzt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus. Fehlt diese Genehmigung, werden bei einer Revision sämtliche Pauschalbeträge rückwirkend als Lohn aufgerechnet. Vor dem Setzen des Kreuzes ist daher immer zu prüfen, ob die Genehmigung vorliegt.

Fehler 3: Repräsentationsspesen über der Limite nicht umqualifiziert

Übersteigen pauschale Repräsentationsspesen die Grenze von 5 % des Bruttolohns (ab CHF 6 000/Jahr) oder das absolute Maximum von CHF 24 000/Jahr, muss der übersteigende Betrag als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei Steuern und Sozialversicherungen.

Fehler 4: Pauschalspesen an Mitarbeitende ohne geschäftliche Auslagen

Pauschalspesen dürfen nur an Mitarbeitende ausgerichtet werden, die tatsächlich regelmässige geschäftliche Auslagen haben. Erhält beispielsweise eine rein intern tätige Person eine Verpflegungspauschale für Aussendienst, wird die Zahlung als verdeckter Lohn qualifiziert. Das Spesenreglement sollte klar definieren, welche Funktionen Anspruch auf welche Pauschalen haben.

Fehler 5: Genehmigungsnachweis nicht auffindbar bei Revision

Kann der Arbeitgeber bei einer Lohnausweisrevision den Genehmigungsnachweis nicht vorlegen, behandelt die Steuerbehörde die Pauschalspesen als nicht genehmigt. Die Folge ist eine Aufrechnung als Lohn für alle betroffenen Jahre. Das genehmigte Reglement und das Genehmigungsschreiben sind deshalb zentral und griffbereit aufzubewahren.

05.Häufige Fragen

Muss ich bei jedem Mitarbeiter das Kreuz in Ziffer 13.1.1 setzen?

Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 wird nur bei Mitarbeitenden gesetzt, die tatsächlich Pauschalspesen gemäss dem genehmigten Reglement erhalten. Mitarbeitende ohne Pauschalspesen erhalten kein Kreuz. Erhalten einzelne Mitarbeitende nur Effektivspesen, wird stattdessen der Betrag in Ziffer 13.1.2 eingetragen.

Was gilt, wenn das Spesenreglement unterjährig genehmigt wird?

Wird das Reglement beispielsweise per 1. Juli genehmigt, dürfen Pauschalspesen erst ab diesem Datum steuerfrei ausgerichtet werden. Im Lohnausweis wird das Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt, und die vor der Genehmigung ausbezahlten Pauschalen sind unter Ziffer 1 als Lohn zu deklarieren. Eine rückwirkende Genehmigung auf den Jahresbeginn ist in der Regel nicht möglich.

Müssen Pauschalspesen im Lohnausweis betragsmässig aufgeschlüsselt werden?

Bei genehmigtem Spesenreglement ist keine betragsmässige Aufschlüsselung im Lohnausweis erforderlich. Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 genügt. Die Steuerverwaltung kennt die bewilligten Pauschalen aus dem Genehmigungsverfahren. Intern muss der Arbeitgeber die Beträge jedoch in der Lohnbuchhaltung dokumentieren.

Wie werden Pauschalspesen bei Teilzeitangestellten im Lohnausweis deklariert?

Auch bei Teilzeitangestellten wird das Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt, sofern ein genehmigtes Reglement vorliegt. Die Höhe der Pauschale kann im Reglement pro rata zum Beschäftigungsgrad festgelegt werden. Entscheidend ist, dass die Pauschale den tatsächlichen geschäftlichen Aufwand widerspiegelt und nicht unverhältnismässig hoch ausfällt.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch als Pauschalspese im Lohnausweis?

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026) für das Privatfahrzeug ist eine Effektivspese, da sie auf tatsächlich gefahrenen Kilometern basiert. Sie wird mit dem konkreten Betrag in Ziffer 13.1.2 eingetragen. Eine fixe monatliche Autopauschale hingegen gilt als Pauschalspese und fällt unter Ziffer 13.1.1, sofern das Reglement genehmigt ist.

Was passiert, wenn der Lohnausweis mit falsch deklarierten Pauschalspesen bereits verschickt wurde?

Ein fehlerhafter Lohnausweis muss korrigiert und den betroffenen Mitarbeitenden sowie der Steuerverwaltung erneut zugestellt werden. Der korrigierte Lohnausweis ersetzt das fehlerhafte Exemplar. Je früher die Korrektur erfolgt, desto geringer ist das Risiko von Nachforderungen oder Bussen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen werden bei genehmigtem Spesenreglement im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 mit einem Kreuz (ohne Betrag) deklariert.
2.Effektivspesen gehören mit dem konkreten CHF-Betrag in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises.
3.Ohne genehmigtes Spesenreglement der kantonalen Steuerverwaltung gelten Pauschalzahlungen als Lohn und sind unter Ziffer 1 zu deklarieren.
4.Die Genehmigung des Spesenreglements ist zwingende Voraussetzung – das Reglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung 2026).
5.Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 % des Bruttolohns (ab CHF 6 000/Jahr) bzw. CHF 24 000/Jahr begrenzt; darüber hinausgehende Beträge gelten als Lohn.
6.Das genehmigte Reglement und der Genehmigungsnachweis sind zehn Jahre aufzubewahren und bei Revisionen vorzulegen.
7.Bei unterjähriger Genehmigung dürfen Pauschalspesen erst ab dem Genehmigungsdatum steuerfrei ausgerichtet werden.
8.Fehlerhafte Lohnausweise sind unverzüglich zu korrigieren und den Mitarbeitenden sowie der Steuerverwaltung erneut zuzustellen.

06.Weiterführende Artikel

Pauschalspesen einführen – Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Pauschalspesen einführen erfordert ein Spesenreglement nach SSK-Mustervorlage, die kantonale Genehmigung, die Anpassung des Lohnausweises und die Information der Mitarbeitenden.
Pauschalspesen vs. Effektivspesen (2026)Übersicht & Leitfaden
Der Hauptunterschied: Pauschalspesen gelten ohne Beleg als Fixbetrag, Effektivspesen erstatten tatsächliche Kosten gegen Nachweis.
Pauschalspesen ohne Spesenreglement – was gilt? (2026)Definition
Ohne genehmigtes Spesenreglement sind Pauschalspesen unzulässig – alle Pauschalzahlungen gelten dann als Lohn und sind AHV- sowie steuerpflichtig.
Häufige Fehler bei Pauschalspesen vermeiden (2026)Definition
Die häufigsten Fehler: kein genehmigtes Reglement, Ansätze über ESTV-Maximum, falsche Lohnausweis-Deklaration und Repräsentationsgrenze überschritten.