Pauschalspesen steuerfrei: Reglement, Deklaration und Steuerfolgen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 27. März 2026

Pauschalspesen bleiben in der Schweiz steuerfrei, sofern das Unternehmen über ein genehmigtes Spesenreglement verfügt, die Pauschalen angemessen sind und der Lohnausweis korrekt ausgefüllt wird. Sind diese drei Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt, behandeln Steuerbehörden und AHV-Ausgleichskassen die Pauschalen als verdeckten Lohn.

Die Rechtsgrundlage bildet Art. 327a OR für die Spesenerstattungspflicht des Arbeitgebers. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, die per 1. Januar 2026 aktualisiert wurde. Entscheidend ist dabei nicht allein die Existenz eines Reglements, sondern dessen formelle Genehmigung durch die zuständige kantonale Steuerverwaltung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Die Pauschalen müssen betragsmässig angemessen sein und dürfen die ESTV-Richtwerte nicht wesentlich übersteigen.
3.Im Lohnausweis werden steuerfreie Pauschalspesen unter Ziffer 13.1.1 deklariert und erscheinen nicht als Lohnbestandteil.
4.Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn und werden unter Ziffer 1 aufgerechnet.
5.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die Genehmigung erteilt wird.

01.Die drei Voraussetzungen für steuerfreie Pauschalspesen

Damit Pauschalspesen steuerfrei bleiben, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt eine davon, entfällt die Steuerfreiheit vollständig. Die Steuerverwaltung prüft diese Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung und bei Lohnausweiskontrollen.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Das Unternehmen muss ein schriftliches Spesenreglement bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz der Gesellschaft einreichen und genehmigen lassen. Seit 2026 muss das Reglement inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Ohne diese formelle Genehmigung gibt es keine Steuerfreiheit, selbst wenn die Beträge angemessen sind.
  • Angemessenheit der Pauschalen: Die Höhe der Pauschalen muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Auslagen stehen. Die ESTV-Richtwerte dienen als Orientierung: Verpflegungspauschale CHF 30 pro Tag, Kleinspesenpauschale CHF 20 pro Tag. Pauschalen, die diese Werte deutlich übersteigen, werden von der Steuerverwaltung beanstandet.
  • Korrekte Lohnausweis-Deklaration: Steuerfreie Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 als genehmigte Pauschale ausgewiesen. Gleichzeitig muss in Feld F das Kreuz für ein genehmigtes Spesenreglement gesetzt werden. Fehlt dieses Kreuz oder wird die Pauschale unter einer falschen Ziffer deklariert, geht die Steuerfreiheit verloren.

Wichtig: Die Genehmigung des Spesenreglements gilt nur für den Kanton, in dem sie erteilt wurde. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen müssen das Reglement grundsätzlich in jedem betroffenen Kanton genehmigen lassen, sofern dort Mitarbeitende beschäftigt sind.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreiheit erfordert ein genehmigtes Spesenreglement, angemessene Beträge und korrekte Lohnausweis-Deklaration.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Im Lohnausweis gehören steuerfreie Pauschalspesen in Ziffer 13.1.1 mit Kreuz in Feld F.
Bei Betriebsstätten in mehreren Kantonen ist eine Genehmigung pro Kanton erforderlich.

02.ESTV-Richtwerte und zulässige Pauschalhöhen 2026

Die ESTV gibt in der Wegleitung zum Lohnausweis Richtwerte vor, die als Massstab für die Angemessenheit von Pauschalspesen dienen. Pauschalen innerhalb dieser Werte werden in der Regel ohne weitere Prüfung akzeptiert. Höhere Beträge sind möglich, müssen aber im Spesenreglement sachlich begründet und von der Steuerverwaltung genehmigt sein.

PauschaleBetragBemerkung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.– pro TagOhne Einzelbelege, bei auswärtiger Tätigkeit
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20.– pro TagFür Telefon, Getränke, Trinkgelder etc.
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70
RepräsentationsspesenMax. 5 % des BruttolohnsAb CHF 6'000/Jahr, Maximum CHF 24'000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600 pro KalenderjahrNeu ab 2026, vorher CHF 500 pro Ereignis

ESTV-Richtwerte für Pauschalspesen 2026

Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch die alte Kilometerpauschale von CHF 0.70 enthalten, brauchen keine neue Genehmigung. Die Anpassung auf CHF 0.75 kann beim nächsten regulären Update des Reglements erfolgen. Unternehmen dürfen den neuen Satz aber sofort anwenden, sofern das Reglement eine dynamische Verweisung auf die ESTV-Ansätze enthält.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Verpflegungs- und Kleinspesentagespauschalen liegen bei CHF 30 bzw. CHF 20 pro Tag.
Höhere Pauschalen als die ESTV-Richtwerte sind möglich, müssen aber im Reglement begründet und genehmigt sein.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale benötigen keine sofortige Neugenehmigung.
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03.Deklaration im Lohnausweis: So wird korrekt ausgewiesen

Die korrekte Deklaration im Lohnausweis ist der dritte Pfeiler der Steuerfreiheit. Fehler bei der Deklaration führen dazu, dass die Steuerverwaltung Pauschalen als Lohnbestandteil qualifiziert, selbst wenn ein genehmigtes Reglement vorliegt. Die ESTV-Wegleitung definiert genau, welche Ziffern und Felder betroffen sind.

Feld / ZifferInhaltWann relevant
Feld FKreuz setzen: Genehmigtes Spesenreglement vorhandenImmer bei genehmigtem Reglement
Ziffer 13.1.1Betrag der steuerfreien PauschalspesenGenehmigte Pauschalen
Ziffer 13.1.2Effektive Spesen (Ist-Auslagen)Nur bei Effektivspesen, nicht bei Pauschalen
Ziffer 1Bruttolohn inkl. aufgerechneter SpesenWenn Pauschalen nicht steuerfrei sind
Ziffer 13.3Bemerkungen, z. B. Art der PauschaleErgänzende Angaben

Lohnausweis-Deklaration bei Pauschalspesen

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Aussendienst erhält monatlich CHF 500 als Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement. Im Lohnausweis erscheinen CHF 6'000 unter Ziffer 13.1.1, das Kreuz in Feld F ist gesetzt. Diese CHF 6'000 fliessen nicht in den steuerbaren Lohn unter Ziffer 1 ein. Fehlt hingegen das Kreuz in Feld F, addiert die Steuerverwaltung die CHF 6'000 zum steuerbaren Einkommen.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreie Pauschalspesen gehören in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises.
Das Kreuz in Feld F bestätigt das Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements.
Ohne Kreuz in Feld F rechnet die Steuerverwaltung Pauschalen als Lohn auf.
Effektivspesen und Pauschalspesen werden in unterschiedlichen Ziffern deklariert.

04.Folgen bei fehlendem oder nicht genehmigtem Reglement

Zahlt ein Unternehmen Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement, hat dies sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Steuerverwaltung und die AHV-Ausgleichskasse behandeln die Pauschalen in diesem Fall als verdeckten Lohn. Die Aufrechnung erfolgt rückwirkend und betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen.

  • Einkommenssteuer: Die Pauschalen werden dem steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmers zugerechnet. Im Lohnausweis erscheinen sie unter Ziffer 1 statt unter Ziffer 13.1.1. Der Arbeitnehmer schuldet darauf Einkommenssteuer, kann aber tatsächlich angefallene Berufsauslagen im Gegenzug als Abzug geltend machen.
  • AHV und Sozialversicherungen: Nicht genehmigte Pauschalen gelten als AHV-pflichtiger Lohn. Die AHV-Ausgleichskasse erhebt Beiträge auf den gesamten Pauschalbetrag. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil werden nachgefordert, zuzüglich Verzugszinsen.
  • Nachsteuern und Bussen: Bei systematischer Falschdeklaration über mehrere Jahre drohen Nachsteuern für die gesamte Verjährungsfrist. In schweren Fällen kann die Steuerverwaltung ein Steuerhinterziehungsverfahren einleiten, das zu Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer führen kann.
  • Korrektur des Lohnausweises: Die Steuerverwaltung kann die Ausstellung eines berichtigten Lohnausweises verlangen. Der Arbeitgeber muss den korrigierten Lohnausweis dem Arbeitnehmer und der Steuerverwaltung zustellen. Dies löst in der Regel eine Revision der bereits rechtskräftigen Veranlagung aus.

Die Aufrechnung betrifft nicht nur die laufende Steuerperiode. Steuerverwaltungen prüfen bei Beanstandungen häufig auch die Vorjahre. Unternehmen, die bisher ohne genehmigtes Reglement Pauschalen ausbezahlt haben, sollten das Reglement umgehend erstellen und zur Genehmigung einreichen, um das Risiko für künftige Perioden zu eliminieren.

Wichtigste Punkte:
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn aufgerechnet.
Die Aufrechnung betrifft Einkommenssteuer und AHV-Beiträge gleichermassen.
Nachforderungen können rückwirkend für mehrere Jahre erfolgen.
Ein nachträglich genehmigtes Reglement schützt nur künftige Perioden, nicht die Vergangenheit.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesenreglement erstellt, aber nie genehmigen lassen

Viele KMU verfügen über ein internes Spesenreglement, haben dieses aber nie bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht. Ein nicht genehmigtes Reglement hat steuerlich keine Wirkung. Die Pauschalen werden bei einer Kontrolle als Lohn aufgerechnet. Das Reglement muss aktiv zur Genehmigung eingereicht werden, eine blosse Ablage im Personalordner genügt nicht.

Fehler 2: Kreuz in Feld F des Lohnausweises vergessen

Selbst bei genehmigtem Reglement geht die Steuerfreiheit verloren, wenn im Lohnausweis das Kreuz in Feld F fehlt. Die Steuerverwaltung erkennt ohne dieses Kreuz nicht, dass ein genehmigtes Reglement vorliegt, und rechnet die Pauschalen dem Lohn zu. Dieser Fehler lässt sich durch einen korrigierten Lohnausweis beheben, verursacht aber Aufwand für alle Beteiligten.

Fehler 3: Pauschalen deutlich über den ESTV-Richtwerten ansetzen

Pauschalen, die ohne sachliche Begründung weit über den ESTV-Richtwerten liegen, werden von der Steuerverwaltung beanstandet. Der überschiessende Teil wird als verdeckter Lohn qualifiziert. Wer höhere Pauschalen benötigt, muss dies im Reglement nachvollziehbar begründen und die Genehmigung der Steuerverwaltung einholen.

Fehler 4: Pauschalspesen und Effektivspesen für dieselbe Auslage kombinieren

Für dieselbe Ausgabenkategorie dürfen nicht gleichzeitig Pauschalspesen und Effektivspesen abgerechnet werden. Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise eine Verpflegungspauschale, darf er nicht zusätzlich einzelne Restaurantbelege einreichen. Die Steuerverwaltung wertet dies als Doppelbezug und rechnet den gesamten Betrag als Lohn auf.

Fehler 5: Genehmigtes Reglement nach Änderung nicht erneut einreichen

Wird ein genehmigtes Spesenreglement inhaltlich geändert, etwa durch Anpassung der Pauschalhöhen oder Erweiterung des Empfängerkreises, muss es erneut zur Genehmigung eingereicht werden. Die ursprüngliche Genehmigung deckt nur die damals eingereichte Fassung ab. Änderungen ohne Neugenehmigung gefährden die Steuerfreiheit der gesamten Pauschalen.

06.Häufige Fragen

Wie lange dauert die Genehmigung eines Spesenreglements durch die Steuerverwaltung?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kanton und liegt in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen. Einige Kantone bieten ein vereinfachtes Verfahren an, wenn das Reglement den SSK-Mustervorlagen entspricht. Es empfiehlt sich, das Reglement frühzeitig einzureichen, da die Steuerfreiheit erst ab dem Datum der Genehmigung gilt.

Können Pauschalspesen auch für Teilzeitmitarbeitende steuerfrei sein?

Ja, Pauschalspesen können auch für Teilzeitmitarbeitende steuerfrei sein. Die Pauschale muss jedoch im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad stehen. Eine volle Tagespauschale für eine Person mit 40-Prozent-Pensum wird von der Steuerverwaltung in der Regel beanstandet. Das Spesenreglement sollte eine klare Regelung zur Kürzung bei Teilzeit enthalten.

Gilt ein genehmigtes Spesenreglement automatisch in allen Kantonen?

Nein, die Genehmigung gilt grundsätzlich nur im Kanton, der sie erteilt hat. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen müssen das Reglement bei jeder betroffenen kantonalen Steuerverwaltung einreichen. In der Praxis akzeptieren einige Kantone die Genehmigung des Sitzkantons, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Pauschalspesen gar nicht für geschäftliche Auslagen verwendet?

Die steuerliche Behandlung ändert sich dadurch nicht, solange ein genehmigtes Reglement vorliegt und die Pauschale angemessen ist. Der Sinn der Pauschale besteht gerade darin, dass keine Einzelnachweise erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die Pauschale nur an Mitarbeitende ausbezahlt wird, bei denen tatsächlich regelmässig geschäftliche Auslagen anfallen.

Muss das Spesenreglement den Mitarbeitenden ausgehändigt werden?

Das Spesenreglement muss den Mitarbeitenden zugänglich sein, eine physische Aushändigung ist aber nicht zwingend. Es genügt, wenn das Reglement im Intranet oder in einem für alle zugänglichen Ordner abgelegt ist. Entscheidend ist, dass die Mitarbeitenden über die geltenden Regelungen informiert sind und wissen, welche Pauschalen ihnen zustehen.

Können Geschäftsführer und Verwaltungsräte ebenfalls steuerfreie Pauschalspesen erhalten?

Ja, auch Geschäftsführer und Verwaltungsräte können steuerfreie Pauschalspesen beziehen, sofern das genehmigte Reglement sie einschliesst. Die Steuerverwaltung prüft bei Organmitgliedern jedoch besonders genau, ob die Pauschalen angemessen sind. Repräsentationsspesen für diese Personengruppe dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, höchstens aber CHF 24'000 pro Jahr.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen sind in der Schweiz nur steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Das Reglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die Genehmigung erteilt wird.
3.Die Pauschalen müssen betragsmässig angemessen sein und sich an den ESTV-Richtwerten orientieren: CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag, CHF 0.75 pro Kilometer.
4.Im Lohnausweis werden steuerfreie Pauschalspesen unter Ziffer 13.1.1 deklariert, das Kreuz in Feld F muss gesetzt sein.
5.Ohne genehmigtes Reglement rechnet die Steuerverwaltung Pauschalen als steuerpflichtigen Lohn auf, was auch AHV-Nachforderungen auslöst.
6.Pauschalspesen und Effektivspesen dürfen nicht für dieselbe Ausgabenkategorie kombiniert werden.
7.Änderungen am genehmigten Reglement erfordern eine erneute Einreichung und Genehmigung.
8.Die Genehmigung gilt nur im jeweiligen Kanton; bei mehreren Betriebsstätten ist eine Genehmigung pro Kanton nötig.

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