Spesen für Pflegepersonal abrechnen: Fahrten, Verpflegung und Kleinspesen
Pflegepersonal rechnet Fahrten zwischen Klienten, Verpflegung bei Aussentouren und Kleinspesen ab – hier der vollständige Prozess von der Dokumentation bis zur Einreichung. Gerade in der ambulanten Pflege und Spitex fallen täglich Auslagen an, die korrekt dokumentiert werden müssen. Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen führen zu Rückfragen, Verzögerungen bei der Erstattung und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Korrekturen beim Lohnausweis. Diese Anleitung richtet sich an Pflegefachpersonen ohne vertiefte administrative Erfahrung und erklärt jeden Schritt praxisnah.
01.Spesen als Pflegepersonal abrechnen: Schritt für Schritt
Die folgenden vier Schritte decken den gesamten Spesenprozess ab – von der täglichen Dokumentation unterwegs bis zur Einreichung bei der Teamleitung. Halten Sie sich an die Reihenfolge, damit keine Angaben vergessen gehen und die Abrechnung beim ersten Einreichen genehmigt wird.
Schritt 1: Fahrtrouten lückenlos dokumentieren
Jede Fahrt zwischen Klientinnen und Klienten muss einzeln erfasst werden. Entscheidend ist, dass Sie den Startort, den Zielort und die gefahrenen Kilometer pro Strecke festhalten. Nutzen Sie dafür ein Fahrtenbuch – entweder auf Papier oder in einer App. Digitale Lösungen haben den Vorteil, dass die Kilometerzahl automatisch berechnet wird und die Daten direkt in die Abrechnung fliessen.
- Startort: Notieren Sie, ob die Fahrt vom Stützpunkt, von der eigenen Wohnung oder vom vorherigen Klienten aus beginnt. Die Fahrt von Zuhause zum ersten Klienten gilt in der Regel als Arbeitsweg und ist nicht erstattungsfähig – es sei denn, das Spesenreglement oder der GAV sieht eine Ausnahme vor.
- Klienten-Adresse: Tragen Sie die vollständige Adresse jedes besuchten Klienten ein. Bei wiederkehrenden Besuchen genügt ein Kürzel, sofern eine Zuordnungsliste existiert.
- Kilometer pro Strecke: Erfassen Sie die Distanz zwischen den einzelnen Besuchen. Ab 1.1.2026 gilt eine Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
- Datum und Uhrzeit: Jede Fahrt muss mit Datum versehen sein. Die Uhrzeit ist hilfreich, um bei Rückfragen die Plausibilität der Route nachzuweisen.
Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, reicht stattdessen die Billette oder das Halbtax-/GA-Abonnement anteilig ein. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach dem Spesenreglement des Arbeitgebers. Viele Spitex-Organisationen schreiben das Privatfahrzeug vor, weil die Einsatzorte mit dem ÖV nicht effizient erreichbar sind.
Schritt 2: Verpflegung bei Aussentouren erfassen
Wenn Sie über Mittag unterwegs sind und nicht an den Stützpunkt zurückkehren können, steht Ihnen eine Verpflegungspauschale zu. Diese beträgt CHF 30 pro Mahlzeit und wird ohne Beleg ausbezahlt, sofern Ihr Arbeitgeber die Pauschalabrechnung im Spesenreglement vorsieht. Bei Effektivabrechnung müssen Sie den Kassenbon oder die Restaurantquittung aufbewahren.
Voraussetzungen für die Verpflegungspauschale
Prüfen Sie vor der ersten Abrechnung, ob Ihr Arbeitgeber die Pauschale oder die Effektivabrechnung anwendet. Im GAV Spitex ist die Verpflegungsentschädigung bei auswärtiger Tätigkeit geregelt. Halten Sie auf der Abrechnung fest, an welchem Tag Sie auswärts verpflegt waren und weshalb eine Rückkehr nicht möglich war – ein kurzer Vermerk wie «Tourplan Vormittag/Nachmittag ohne Stützpunkt-Rückkehr» genügt.
Schritt 3: Kleinspesen und Parkgebühren festhalten
Neben Fahrten und Verpflegung fallen im Pflegealltag regelmässig kleinere Auslagen an. Parkgebühren bei Klientenbesuchen, Desinfektionsmittel für unterwegs oder Kopien von Pflegedokumenten sind typische Beispiele. Diese Kleinspesen werden entweder einzeln mit Beleg abgerechnet oder über eine Tagespauschale von CHF 20 erfasst, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.
- Parkgebühren: Bewahren Sie das Parkticket oder den Beleg der Parkuhr-App auf. Notieren Sie auf dem Beleg den Namen des Klienten oder die Adresse, damit die Zuordnung zum Einsatz ersichtlich ist.
- Verbrauchsmaterial: Wenn Sie unterwegs Pflegematerial oder Hygieneartikel kaufen müssen, die nicht vom Arbeitgeber gestellt werden, reichen Sie den Kassenbon ein. Klären Sie vorab, welche Materialien erstattungsfähig sind.
- Kleinspesen-Pauschale: Die Tagespauschale von CHF 20 deckt diverse Kleinauslagen pauschal ab. Sie wird nur an Tagen mit Ausseneinsätzen gewährt und ersetzt die Einzelbelege. Nicht jedes Reglement sieht diese Pauschale vor – prüfen Sie die Regelung Ihres Arbeitgebers.
- Telefon- und Datenkosten: Falls Sie Ihr privates Mobiltelefon für dienstliche Anrufe oder die Pflegedokumentation nutzen, kann ein anteiliger Beitrag erstattungsfähig sein. Die Höhe richtet sich nach dem Spesenreglement.
Sammeln Sie alle Belege am selben Tag und heften oder fotografieren Sie diese sofort. Verblasste Thermopapier-Belege werden von der Steuerverwaltung nicht akzeptiert. Ein Foto des Belegs am Tag des Kaufs sichert die Lesbarkeit dauerhaft.
Schritt 4: Abrechnung zusammenstellen und einreichen
Fassen Sie alle dokumentierten Auslagen in einer Spesenabrechnung zusammen. Die meisten Spitex-Organisationen und Pflegeeinrichtungen verlangen eine wöchentliche oder monatliche Einreichung. Halten Sie sich an den vorgegebenen Rhythmus, damit die Erstattung zeitnah erfolgt. Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Auslagen vollständig zu ersetzen.
- Abrechnungsformular: Verwenden Sie das Formular oder die Software, die Ihr Arbeitgeber vorgibt. Tragen Sie jede Spesenart separat ein: Fahrten, Verpflegung, Parkgebühren, Kleinspesen.
- Belege zuordnen: Ordnen Sie jeden Beleg der entsprechenden Position in der Abrechnung zu. Bei digitaler Einreichung laden Sie die Fotos der Belege hoch. Bei Papierabrechnung heften Sie die Originale an.
- Genehmigung Teamleitung: Die Abrechnung wird von der Teamleitung oder der vorgesetzten Person geprüft und freigegeben. Erst nach der Genehmigung erfolgt die Auszahlung, in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung.
- Aufbewahrungspflicht: Bewahren Sie eine Kopie der eingereichten Abrechnung und der Belege mindestens fünf Jahre auf. Dies entspricht der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 958f OR.
Reichen Sie die Abrechnung nicht verspätet ein. Viele Arbeitgeber setzen eine Frist von 30 Tagen nach Entstehung der Auslage. Wer diese Frist überschreitet, riskiert, dass die Erstattung abgelehnt wird – auch wenn der Anspruch grundsätzlich besteht.
Prozessübersicht
02.Häufige Fehler
Fehler 1: Fahrtenbuch nicht täglich geführt
Wer die Fahrten erst am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruiert, macht Fehler bei Kilometern und Reihenfolge der Besuche. Die Abrechnung wird unplausibel und kann von der Teamleitung zurückgewiesen werden. Erfassen Sie jede Fahrt direkt nach dem Einsatz – idealerweise per App im Auto.
Fehler 2: Arbeitsweg als Dienstfahrt abgerechnet
Die Fahrt von der eigenen Wohnung zum ersten Klienten und vom letzten Klienten nach Hause gilt grundsätzlich als Arbeitsweg. Dieser ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, das Spesenreglement oder der GAV sieht eine explizite Ausnahme vor. Falsche Angaben können als Pflichtverletzung gewertet werden.
Fehler 3: Verpflegungspauschale ohne Berechtigung beansprucht
Die Pauschale von CHF 30 steht nur zu, wenn eine Rückkehr an den Stützpunkt über Mittag nicht zumutbar ist. An Tagen mit nur einem Vormittags- oder Nachmittagseinsatz besteht in der Regel kein Anspruch. Prüfen Sie den Tourplan und dokumentieren Sie die Abwesenheit.
Fehler 4: Belege nicht aufbewahrt oder unleserlich
Thermopapier-Belege verblassen innert weniger Monate. Ohne lesbaren Beleg wird die Erstattung bei einer Revision nachträglich gestrichen und muss allenfalls zurückbezahlt werden. Fotografieren Sie jeden Beleg am Tag des Kaufs und speichern Sie das Bild digital.
Fehler 5: Einreichungsfrist verpasst
Viele Arbeitgeber setzen eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung. Wer Spesen über Monate sammelt und erst dann einreicht, riskiert eine Ablehnung. Richten Sie sich einen festen Wochentag für die Abrechnung ein, um den Überblick zu behalten.
03.Häufige Fragen
Kann ich die Fahrt von Zuhause zum ersten Klienten als Spesen abrechnen?
Grundsätzlich nein. Die Fahrt von der Wohnung zum ersten Einsatzort gilt als Arbeitsweg und ist nicht erstattungsfähig. Einige GAV oder Spesenreglemente sehen jedoch Ausnahmen vor, etwa wenn der erste Klient deutlich weiter entfernt liegt als der übliche Stützpunkt. Prüfen Sie die Regelung Ihres Arbeitgebers.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Pflegepersonal in der Schweiz 2026?
Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Ansatz gilt gemäss ESTV-Wegleitung. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, es empfiehlt sich aber eine Anpassung.
Muss ich für die Verpflegungspauschale einen Beleg einreichen?
Bei der Pauschalabrechnung von CHF 30 pro Mahlzeit ist kein Beleg erforderlich. Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie an diesem Tag auswärts im Einsatz waren und eine Rückkehr an den Stützpunkt nicht zumutbar war. Bei Effektivabrechnung ist der Originalbeleg oder ein Foto davon zwingend.
Wer genehmigt die Spesenabrechnung beim Spitex?
In den meisten Spitex-Organisationen genehmigt die Teamleitung oder die direkte Vorgesetzte die Abrechnung. Nach der Genehmigung wird der Betrag in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung ausbezahlt. Die genaue Zuständigkeit ist im internen Spesenreglement geregelt.
Kann ich Parkgebühren bei Klientenbesuchen als Spesen geltend machen?
Ja, Parkgebühren bei Klientenbesuchen sind erstattungsfähige Auslagen gemäss Art. 327a OR. Bewahren Sie das Parkticket oder den Beleg der Parkuhr-App auf und notieren Sie den Klientennamen oder die Adresse darauf. So ist die Zuordnung zum Einsatz nachvollziehbar.
Wie lange muss ich Spesenbelege aufbewahren?
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre für Geschäftsunterlagen. Für Arbeitnehmende empfiehlt es sich, Kopien der Abrechnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren, um bei Rückfragen der Steuerverwaltung oder des Arbeitgebers auskunftsfähig zu sein.