Unterkunft bei Saisonstellen in der Gastronomie: Abzüge, Richtwerte, Vertrag
Unterkunft bei Saisonstellen im Gastgewerbe kann vom Lohn abgezogen werden – die Abzüge sind im L-GAV und den ESTV-Naturallohnansätzen geregelt. Gerade in der Berghotellerie und in saisonalen Restaurationsbetrieben ist die Personalunterkunft ein zentrales Thema, weil Mitarbeitende häufig direkt vor Ort wohnen. Dieser Beitrag richtet sich an HR-Verantwortliche und Betriebsleitende, die wissen müssen, welche Abzüge in welcher Höhe zulässig sind und was vertraglich geregelt sein muss.
01.Wann Unterkunft vom Lohn abgezogen werden darf
Ein Lohnabzug für Unterkunft setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Saisonmitarbeitenden tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt und diese auch genutzt wird. Die rechtliche Grundlage bildet Art. 322 Abs. 2 OR, wonach Naturallohn als Teil des Lohns vereinbart werden kann. Wird keine Unterkunft bereitgestellt oder wohnt der Mitarbeitende privat, ist ein Abzug ausgeschlossen – unabhängig davon, was im Vertrag steht.
- Tatsächliche Bereitstellung: Der Betrieb muss eine bewohnbare Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein blosser Hinweis auf eine mögliche Unterkunft genügt nicht.
- Tatsächliche Nutzung: Nutzt der Mitarbeitende die Unterkunft nicht (z. B. weil er privat wohnt), darf kein Abzug erfolgen, auch wenn die Unterkunft bereitstünde.
- Vertragliche Vereinbarung: Der Abzug muss im Arbeitsvertrag oder in einer separaten schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein. Ein einseitiger Abzug durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
- Angemessenheit: Der Abzugsbetrag darf die ESTV-Richtwerte bzw. die L-GAV-Ansätze nicht übersteigen. Überhöhte Abzüge können arbeitsrechtlich angefochten werden.
In der Praxis kommt es vor, dass Betriebe den Unterkunftsabzug pauschal bei allen Saisonmitarbeitenden vornehmen. Das ist nur korrekt, wenn jede einzelne Person die Unterkunft auch tatsächlich bezieht. Bei gemischten Teams – etwa wenn einige Mitarbeitende lokal wohnen – muss individuell abgerechnet werden.
02.ESTV-Richtwerte für Unterkunft
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich Naturallohnansätze, die als Richtwerte für die Bewertung von Unterkunft und Verpflegung dienen. Diese Ansätze gelten für die Sozialversicherungsabrechnung und den Lohnausweis. Im Gastgewerbe sind sie besonders relevant, weil der L-GAV auf sie verweist oder eigene Ansätze definiert, die sich an den ESTV-Werten orientieren.
ESTV-Naturallohnansätze Unterkunft 2026
Der L-GAV Gastgewerbe kann von diesen ESTV-Richtwerten abweichen. Massgebend ist jeweils die aktuell gültige Fassung des L-GAV. Betriebe, die dem L-GAV unterstellt sind, müssen prüfen, ob der Gesamtarbeitsvertrag eigene Naturallohnansätze festlegt. Ist dies der Fall, gehen die L-GAV-Ansätze den ESTV-Richtwerten vor. In jedem Fall muss der Abzug im Arbeitsvertrag vereinbart sein – die blosse Existenz eines Richtwerts berechtigt nicht automatisch zum Abzug.
Ein Rechenbeispiel: Eine Saisonmitarbeiterin arbeitet während vier Monaten in einem Berghotel und nutzt die betriebseigene Unterkunft mit voller Verpflegung. Der monatliche Abzug beträgt gemäss ESTV-Ansätzen CHF 990 (CHF 345 Unterkunft + CHF 645 Verpflegung). Über die gesamte Saison ergibt das einen Naturalleistungsabzug von CHF 3'960. Dieser Betrag erscheint im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 (Naturalbezüge) und ist AHV-pflichtig.
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Mehr erfahren →03.Was im Arbeitsvertrag stehen muss
Gemäss Art. 322 Abs. 2 OR muss Naturallohn ausdrücklich vereinbart werden. Für Saisonstellen in der Gastronomie bedeutet das: Der Arbeitsvertrag muss klar regeln, dass eine Unterkunft bereitgestellt wird und welcher Betrag dafür vom Lohn abgezogen wird. Ein pauschaler Verweis auf betriebsübliche Abzüge genügt nicht.
- Art der Leistung: Der Vertrag muss festhalten, ob nur Unterkunft oder auch Verpflegung bereitgestellt wird. Eine Formulierung wie 'Kost und Logis' ist zu ungenau, wenn nicht gleichzeitig die Abzugsbeträge genannt werden.
- Höhe des Abzugs: Der konkrete Betrag pro Tag oder Monat muss genannt werden. Alternativ genügt ein Verweis auf die jeweils gültigen ESTV-Naturallohnansätze oder die L-GAV-Ansätze, sofern diese dem Mitarbeitenden zugänglich sind.
- Zeitraum: Bei Saisonstellen ist der Zeitraum der Unterkunftsnutzung zu definieren – insbesondere ob die Unterkunft auch an freien Tagen oder nur an Arbeitstagen zur Verfügung steht.
- Zustand und Ausstattung: Es empfiehlt sich, den Mindeststandard der Unterkunft festzuhalten (z. B. Einzelzimmer, Mehrbettzimmer, sanitäre Anlagen). Der L-GAV enthält Mindestanforderungen an Personalunterkünfte.
Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Unterkunftsabzug nicht einseitig vornehmen – auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende die Unterkunft tatsächlich nutzt. In einem Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Abzug vertraglich vereinbart war. Betriebe sollten daher den Arbeitsvertrag vor Saisonbeginn von beiden Seiten unterzeichnen lassen und eine Kopie aushändigen.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Unterkunftsabzug ohne vertragliche Grundlage
Manche Betriebe ziehen die Unterkunft vom Lohn ab, ohne dies im Arbeitsvertrag festzuhalten. Ohne schriftliche Vereinbarung ist der Abzug rechtlich anfechtbar, und der Mitarbeitende kann die Differenz nachfordern. Der Vertrag muss vor Stellenantritt unterzeichnet sein.
Fehler 2: Abzug bei Mitarbeitenden, die privat wohnen
Wohnt ein Saisonmitarbeitender privat und nutzt die betriebliche Unterkunft nicht, darf kein Abzug erfolgen. Auch eine vertragliche Klausel, die einen Abzug unabhängig von der Nutzung vorsieht, ist problematisch und kann als missbräuchlich eingestuft werden.
Fehler 3: Überhöhte Abzüge über den ESTV-Richtwerten
Abzüge, die über den ESTV-Naturallohnansätzen oder den L-GAV-Ansätzen liegen, sind nicht zulässig. Betriebe, die höhere Beträge abziehen, riskieren Nachforderungen durch Mitarbeitende und Beanstandungen bei Lohnbuchkontrollen.
Fehler 4: Naturalbezüge nicht im Lohnausweis deklariert
Unterkunft und Verpflegung sind Naturalbezüge und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 ausgewiesen werden. Fehlt diese Deklaration, drohen steuerliche Korrekturen und AHV-Nachzahlungen bei einer Revision.
Fehler 5: Verwechslung von ESTV-Richtwerten und L-GAV-Ansätzen
Die ESTV-Richtwerte und die L-GAV-Ansätze können voneinander abweichen. Betriebe, die dem L-GAV unterstellt sind, müssen die L-GAV-Ansätze anwenden, sofern diese vom ESTV-Richtwert abweichen. Eine Vermischung beider Quellen führt zu fehlerhaften Lohnabrechnungen.
05.Häufige Fragen
Kann ich die Unterkunft automatisch abziehen, wenn Mitarbeitende sie nicht nutzen?
Nein. Ein Unterkunftsabzug setzt die tatsächliche Nutzung voraus. Selbst wenn der Arbeitsvertrag einen Abzug vorsieht, darf dieser nicht vorgenommen werden, wenn der Mitarbeitende die Unterkunft nicht bezieht. Eine Klausel, die einen Abzug unabhängig von der Nutzung erlaubt, ist rechtlich anfechtbar.
Muss der Unterkunftsabzug bei Saisonstellen auch an freien Tagen berechnet werden?
Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Steht die Unterkunft auch an freien Tagen zur Verfügung und wird sie genutzt, ist der Abzug für diese Tage zulässig. Der Arbeitsvertrag sollte klar regeln, ob der Tages- oder der Monatssatz gilt und ob freie Tage eingeschlossen sind.
Sind Unterkunftsabzüge AHV-pflichtig?
Ja. Naturalbezüge wie Unterkunft und Verpflegung gehören zum massgebenden Lohn und sind AHV-pflichtig. Der Bruttolohn im Lohnausweis umfasst den Barlohn plus den Wert der Naturalleistungen. Die AHV-Beiträge werden auf dem Gesamtbetrag berechnet.
Gilt der ESTV-Richtwert oder der L-GAV-Ansatz für meinen Betrieb?
Ist Ihr Betrieb dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt, gelten die L-GAV-Ansätze, sofern diese eigene Naturallohnwerte festlegen. Die ESTV-Richtwerte dienen als Basis für die Sozialversicherungsabrechnung und den Lohnausweis. Im Zweifelsfall wenden Sie den für den Mitarbeitenden günstigeren Ansatz an.
Was passiert, wenn die Personalunterkunft den L-GAV-Mindeststandard nicht erfüllt?
Der L-GAV stellt Mindestanforderungen an Personalunterkünfte, etwa bezüglich Raumgrösse, Belüftung und sanitären Anlagen. Erfüllt die Unterkunft diese Standards nicht, kann der Mitarbeitende den Abzug anfechten. Zudem riskiert der Betrieb Beanstandungen bei einer paritätischen Kontrolle.