Unterkunft bei Saisonstellen in der Gastronomie: Abzüge, Richtwerte, Vertrag

Definition6 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Unterkunft bei Saisonstellen im Gastgewerbe kann vom Lohn abgezogen werden – die Abzüge sind im L-GAV und den ESTV-Naturallohnansätzen geregelt. Gerade in der Berghotellerie und in saisonalen Restaurationsbetrieben ist die Personalunterkunft ein zentrales Thema, weil Mitarbeitende häufig direkt vor Ort wohnen. Dieser Beitrag richtet sich an HR-Verantwortliche und Betriebsleitende, die wissen müssen, welche Abzüge in welcher Höhe zulässig sind und was vertraglich geregelt sein muss.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Unterkunftsabzug ist nur zulässig, wenn der Betrieb die Unterkunft tatsächlich bereitstellt und der Mitarbeitende sie nutzt.
2.Die ESTV setzt den Richtwert für Unterkunft auf CHF 11.50 pro Tag bzw. CHF 345 pro Monat fest (Stand 2026).
3.Der L-GAV Gastgewerbe kann eigene Ansätze definieren, die von den ESTV-Richtwerten abweichen.
4.Jeder Lohnabzug für Unterkunft muss im Arbeitsvertrag oder in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein.
5.Ein einseitiger Abzug durch den Arbeitgeber ohne vertragliche Grundlage ist unzulässig.

01.Wann Unterkunft vom Lohn abgezogen werden darf

Ein Lohnabzug für Unterkunft setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Saisonmitarbeitenden tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt und diese auch genutzt wird. Die rechtliche Grundlage bildet Art. 322 Abs. 2 OR, wonach Naturallohn als Teil des Lohns vereinbart werden kann. Wird keine Unterkunft bereitgestellt oder wohnt der Mitarbeitende privat, ist ein Abzug ausgeschlossen – unabhängig davon, was im Vertrag steht.

  • Tatsächliche Bereitstellung: Der Betrieb muss eine bewohnbare Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein blosser Hinweis auf eine mögliche Unterkunft genügt nicht.
  • Tatsächliche Nutzung: Nutzt der Mitarbeitende die Unterkunft nicht (z. B. weil er privat wohnt), darf kein Abzug erfolgen, auch wenn die Unterkunft bereitstünde.
  • Vertragliche Vereinbarung: Der Abzug muss im Arbeitsvertrag oder in einer separaten schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein. Ein einseitiger Abzug durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
  • Angemessenheit: Der Abzugsbetrag darf die ESTV-Richtwerte bzw. die L-GAV-Ansätze nicht übersteigen. Überhöhte Abzüge können arbeitsrechtlich angefochten werden.

In der Praxis kommt es vor, dass Betriebe den Unterkunftsabzug pauschal bei allen Saisonmitarbeitenden vornehmen. Das ist nur korrekt, wenn jede einzelne Person die Unterkunft auch tatsächlich bezieht. Bei gemischten Teams – etwa wenn einige Mitarbeitende lokal wohnen – muss individuell abgerechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Ein Lohnabzug für Unterkunft ist nur bei tatsächlicher Bereitstellung und Nutzung zulässig.
Ohne vertragliche Vereinbarung darf der Arbeitgeber keinen Abzug vornehmen.
Wohnt ein Saisonmitarbeitender privat, entfällt der Abzug vollständig.

02.ESTV-Richtwerte für Unterkunft

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich Naturallohnansätze, die als Richtwerte für die Bewertung von Unterkunft und Verpflegung dienen. Diese Ansätze gelten für die Sozialversicherungsabrechnung und den Lohnausweis. Im Gastgewerbe sind sie besonders relevant, weil der L-GAV auf sie verweist oder eigene Ansätze definiert, die sich an den ESTV-Werten orientieren.

LeistungTagessatzMonatssatz
Unterkunft (Zimmer)CHF 11.50CHF 345
FrühstückCHF 3.50CHF 105
MittagessenCHF 10.00CHF 300
AbendessenCHF 8.00CHF 240
Volle Verpflegung (alle 3 Mahlzeiten)CHF 21.50CHF 645
Unterkunft + volle VerpflegungCHF 33.00CHF 990

ESTV-Naturallohnansätze Unterkunft 2026

Der L-GAV Gastgewerbe kann von diesen ESTV-Richtwerten abweichen. Massgebend ist jeweils die aktuell gültige Fassung des L-GAV. Betriebe, die dem L-GAV unterstellt sind, müssen prüfen, ob der Gesamtarbeitsvertrag eigene Naturallohnansätze festlegt. Ist dies der Fall, gehen die L-GAV-Ansätze den ESTV-Richtwerten vor. In jedem Fall muss der Abzug im Arbeitsvertrag vereinbart sein – die blosse Existenz eines Richtwerts berechtigt nicht automatisch zum Abzug.

Ein Rechenbeispiel: Eine Saisonmitarbeiterin arbeitet während vier Monaten in einem Berghotel und nutzt die betriebseigene Unterkunft mit voller Verpflegung. Der monatliche Abzug beträgt gemäss ESTV-Ansätzen CHF 990 (CHF 345 Unterkunft + CHF 645 Verpflegung). Über die gesamte Saison ergibt das einen Naturalleistungsabzug von CHF 3'960. Dieser Betrag erscheint im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 (Naturalbezüge) und ist AHV-pflichtig.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV setzt den Unterkunftsabzug auf CHF 11.50 pro Tag bzw. CHF 345 pro Monat fest.
Der L-GAV Gastgewerbe kann eigene Ansätze definieren, die den ESTV-Richtwerten vorgehen.
Naturalbezüge für Unterkunft und Verpflegung sind AHV-pflichtig und im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 auszuweisen.
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03.Was im Arbeitsvertrag stehen muss

Gemäss Art. 322 Abs. 2 OR muss Naturallohn ausdrücklich vereinbart werden. Für Saisonstellen in der Gastronomie bedeutet das: Der Arbeitsvertrag muss klar regeln, dass eine Unterkunft bereitgestellt wird und welcher Betrag dafür vom Lohn abgezogen wird. Ein pauschaler Verweis auf betriebsübliche Abzüge genügt nicht.

  • Art der Leistung: Der Vertrag muss festhalten, ob nur Unterkunft oder auch Verpflegung bereitgestellt wird. Eine Formulierung wie 'Kost und Logis' ist zu ungenau, wenn nicht gleichzeitig die Abzugsbeträge genannt werden.
  • Höhe des Abzugs: Der konkrete Betrag pro Tag oder Monat muss genannt werden. Alternativ genügt ein Verweis auf die jeweils gültigen ESTV-Naturallohnansätze oder die L-GAV-Ansätze, sofern diese dem Mitarbeitenden zugänglich sind.
  • Zeitraum: Bei Saisonstellen ist der Zeitraum der Unterkunftsnutzung zu definieren – insbesondere ob die Unterkunft auch an freien Tagen oder nur an Arbeitstagen zur Verfügung steht.
  • Zustand und Ausstattung: Es empfiehlt sich, den Mindeststandard der Unterkunft festzuhalten (z. B. Einzelzimmer, Mehrbettzimmer, sanitäre Anlagen). Der L-GAV enthält Mindestanforderungen an Personalunterkünfte.

Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Unterkunftsabzug nicht einseitig vornehmen – auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende die Unterkunft tatsächlich nutzt. In einem Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Abzug vertraglich vereinbart war. Betriebe sollten daher den Arbeitsvertrag vor Saisonbeginn von beiden Seiten unterzeichnen lassen und eine Kopie aushändigen.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitsvertrag muss Art der Leistung, Abzugshöhe und Zeitraum klar benennen.
Ein pauschaler Verweis auf betriebsübliche Abzüge reicht rechtlich nicht aus.
Ohne schriftliche Vereinbarung trägt der Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Unterkunftsabzug ohne vertragliche Grundlage

Manche Betriebe ziehen die Unterkunft vom Lohn ab, ohne dies im Arbeitsvertrag festzuhalten. Ohne schriftliche Vereinbarung ist der Abzug rechtlich anfechtbar, und der Mitarbeitende kann die Differenz nachfordern. Der Vertrag muss vor Stellenantritt unterzeichnet sein.

Fehler 2: Abzug bei Mitarbeitenden, die privat wohnen

Wohnt ein Saisonmitarbeitender privat und nutzt die betriebliche Unterkunft nicht, darf kein Abzug erfolgen. Auch eine vertragliche Klausel, die einen Abzug unabhängig von der Nutzung vorsieht, ist problematisch und kann als missbräuchlich eingestuft werden.

Fehler 3: Überhöhte Abzüge über den ESTV-Richtwerten

Abzüge, die über den ESTV-Naturallohnansätzen oder den L-GAV-Ansätzen liegen, sind nicht zulässig. Betriebe, die höhere Beträge abziehen, riskieren Nachforderungen durch Mitarbeitende und Beanstandungen bei Lohnbuchkontrollen.

Fehler 4: Naturalbezüge nicht im Lohnausweis deklariert

Unterkunft und Verpflegung sind Naturalbezüge und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 ausgewiesen werden. Fehlt diese Deklaration, drohen steuerliche Korrekturen und AHV-Nachzahlungen bei einer Revision.

Fehler 5: Verwechslung von ESTV-Richtwerten und L-GAV-Ansätzen

Die ESTV-Richtwerte und die L-GAV-Ansätze können voneinander abweichen. Betriebe, die dem L-GAV unterstellt sind, müssen die L-GAV-Ansätze anwenden, sofern diese vom ESTV-Richtwert abweichen. Eine Vermischung beider Quellen führt zu fehlerhaften Lohnabrechnungen.

05.Häufige Fragen

Kann ich die Unterkunft automatisch abziehen, wenn Mitarbeitende sie nicht nutzen?

Nein. Ein Unterkunftsabzug setzt die tatsächliche Nutzung voraus. Selbst wenn der Arbeitsvertrag einen Abzug vorsieht, darf dieser nicht vorgenommen werden, wenn der Mitarbeitende die Unterkunft nicht bezieht. Eine Klausel, die einen Abzug unabhängig von der Nutzung erlaubt, ist rechtlich anfechtbar.

Muss der Unterkunftsabzug bei Saisonstellen auch an freien Tagen berechnet werden?

Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Steht die Unterkunft auch an freien Tagen zur Verfügung und wird sie genutzt, ist der Abzug für diese Tage zulässig. Der Arbeitsvertrag sollte klar regeln, ob der Tages- oder der Monatssatz gilt und ob freie Tage eingeschlossen sind.

Sind Unterkunftsabzüge AHV-pflichtig?

Ja. Naturalbezüge wie Unterkunft und Verpflegung gehören zum massgebenden Lohn und sind AHV-pflichtig. Der Bruttolohn im Lohnausweis umfasst den Barlohn plus den Wert der Naturalleistungen. Die AHV-Beiträge werden auf dem Gesamtbetrag berechnet.

Gilt der ESTV-Richtwert oder der L-GAV-Ansatz für meinen Betrieb?

Ist Ihr Betrieb dem L-GAV Gastgewerbe unterstellt, gelten die L-GAV-Ansätze, sofern diese eigene Naturallohnwerte festlegen. Die ESTV-Richtwerte dienen als Basis für die Sozialversicherungsabrechnung und den Lohnausweis. Im Zweifelsfall wenden Sie den für den Mitarbeitenden günstigeren Ansatz an.

Was passiert, wenn die Personalunterkunft den L-GAV-Mindeststandard nicht erfüllt?

Der L-GAV stellt Mindestanforderungen an Personalunterkünfte, etwa bezüglich Raumgrösse, Belüftung und sanitären Anlagen. Erfüllt die Unterkunft diese Standards nicht, kann der Mitarbeitende den Abzug anfechten. Zudem riskiert der Betrieb Beanstandungen bei einer paritätischen Kontrolle.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Lohnabzug für Unterkunft bei Saisonstellen ist nur zulässig, wenn der Betrieb die Unterkunft tatsächlich bereitstellt und der Mitarbeitende sie nutzt.
2.Die ESTV-Naturallohnansätze 2026 setzen den Richtwert für Unterkunft auf CHF 11.50 pro Tag bzw. CHF 345 pro Monat.
3.Unterkunft mit voller Verpflegung ergibt gemäss ESTV einen monatlichen Abzug von CHF 990.
4.Der L-GAV Gastgewerbe kann eigene Ansätze definieren, die den ESTV-Richtwerten vorgehen.
5.Jeder Unterkunftsabzug muss im Arbeitsvertrag mit Art der Leistung, Betrag und Zeitraum vereinbart sein.
6.Ein einseitiger Abzug ohne vertragliche Grundlage ist unzulässig – der Arbeitgeber trägt die Beweislast.
7.Naturalbezüge für Unterkunft und Verpflegung sind AHV-pflichtig und im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 auszuweisen.
8.Betriebe sollten vor Saisonbeginn sicherstellen, dass Arbeitsverträge unterzeichnet und Personalunterkünfte L-GAV-konform sind.

06.Weiterführende Artikel