Arbeitgeberpflichten bei Spesen: OR, Reglement und Lohnausweis

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Arbeitgeber müssen nach Art. 327a OR alle notwendigen Auslagen erstatten – ohne Spesenreglement gelten die gesetzlichen ESTV-Mindestansätze. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zulasten der Arbeitnehmenden aufgehoben werden. Wer als Arbeitgeber die Erstattungspflicht verletzt, riskiert neben arbeitsrechtlichen Klagen auch Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und Bussen bei der nächsten Revision.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, die bei der Arbeitsausführung entstehen.
2.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ermöglicht Pauschalentschädigungen ohne Einzelbelegpflicht und schützt vor Nachsteuern.
3.Ohne genehmigtes Reglement gelten die ESTV-Mindestansätze 2026: CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
4.Spesen müssen im Lohnausweis unter Ziffer 13 korrekt deklariert werden; fehlerhafte Deklaration führt zu AHV-Nachforderungen und Nachsteuern.
5.Das Spesenreglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und ist regelmässig auf aktuelle ESTV-Ansätze zu prüfen.

01.Erstattungspflicht nach OR: Was der Arbeitgeber ersetzen muss

Art. 327a Abs. 1 OR legt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Bestimmung ist relativ zwingend: Sie darf vertraglich nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden. Eine vertragliche Klausel, die den Spesenersatz gänzlich ausschliesst, ist nichtig.

Entscheidend ist das Kriterium der Notwendigkeit. Eine Auslage gilt als notwendig, wenn sie für die ordnungsgemässe Erfüllung der Arbeitsaufgabe unumgänglich ist und nicht bereits durch den Lohn abgegolten wird. Der Arbeitgeber kann im Spesenreglement festlegen, welche Ausgabenkategorien erstattungsfähig sind und welche Obergrenzen gelten. Diese Einschränkungen sind zulässig, solange sie den gesetzlichen Mindestschutz nicht unterlaufen.

  • Reisekosten: Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026), Flüge und Taxifahrten bei geschäftlicher Notwendigkeit.
  • Verpflegung: Mehrkosten für auswärtige Mahlzeiten, pauschal CHF 30.– pro Tag ohne Einzelbeleg bei genehmigtem Reglement.
  • Übernachtung: Hotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen, in der Regel gegen Beleg.
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge: Gemäss Art. 327 OR stellt der Arbeitgeber Werkzeug und Material bereit; nutzt der Arbeitnehmer eigenes Material, ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.
  • Telekommunikation und IT: Anteilige Kosten für geschäftlich genutztes Mobiltelefon, Internet oder Software, sofern der Arbeitgeber keine Geräte stellt.

Grenzen der vertraglichen Abweichung: Der Arbeitgeber darf im Arbeitsvertrag oder Reglement die Erstattung auf bestimmte Kategorien beschränken oder Obergrenzen setzen. Er darf jedoch nicht die gesamte Erstattungspflicht wegbedingen. Ebenso unzulässig ist es, Spesen mit dem Lohn zu verrechnen, ohne dies transparent als Spesenanteil auszuweisen. Ein Beispiel: Ein Aussendienst-Mitarbeiter fährt monatlich 800 km mit dem Privatfahrzeug. Der Arbeitgeber schuldet mindestens CHF 600.– pro Monat (800 km x CHF 0.75). Eine vertragliche Pauschale von CHF 300.– wäre ungenügend und anfechtbar.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR ist relativ zwingend und kann nicht zulasten der Arbeitnehmenden wegbedungen werden.
Notwendige Auslagen umfassen Reise, Verpflegung, Übernachtung, Arbeitsmittel und Telekommunikation.
Vertragliche Obergrenzen sind zulässig, dürfen aber den gesetzlichen Mindestschutz nicht unterlaufen.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.

02.Spesenreglement und kantonale Genehmigung

Ein Spesenreglement ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber unverzichtbar. Ohne genehmigtes Reglement muss der Arbeitgeber jede Spesenerstattung mit Einzelbelegen dokumentieren. Pauschalentschädigungen ohne Belege werden von der Steuerverwaltung nur anerkannt, wenn ein genehmigtes Reglement vorliegt. Fehlt dieses, behandelt die Steuerbehörde Pauschalen als Lohnbestandteil mit allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Das Spesenreglement muss seit der Präzisierung 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) stellt Musterreglemente zur Verfügung, die als Mindeststandard gelten. Arbeitgeber können diese an ihre betrieblichen Bedürfnisse anpassen, dürfen aber die vorgegebene Struktur und die Mindestinhalte nicht unterschreiten.

AspektDetails
Zuständige BehördeKantonale Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers
EinreichungSpesenreglement zusammen mit Genehmigungsantrag
GrundlageSSK-Musterreglement (Stand Januar 2026)
GültigkeitsdauerUnbefristet, solange Reglement den aktuellen Ansätzen entspricht
ÄnderungenWesentliche Anpassungen erfordern erneute Genehmigung
BearbeitungszeitJe nach Kanton 2–8 Wochen

Kantonale Genehmigung: Ablauf und Fristen

Konsequenzen ohne gültiges Reglement sind erheblich: Bei einer AHV-Revision oder Steuerprüfung werden sämtliche Pauschalspesen als Lohn aufgerechnet. Der Arbeitgeber schuldet dann rückwirkend AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), und die Arbeitnehmenden müssen Nachsteuern auf den aufgerechneten Beträgen entrichten. Bei einem Unternehmen mit 20 Mitarbeitenden und monatlich CHF 200.– Pauschalspesen pro Person summiert sich das Risiko auf CHF 48'000.– pro Jahr an potenziell aufgerechneten Beträgen.

Wichtigste Punkte:
Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalspesen als Lohn aufgerechnet.
Das Reglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die kantonale Steuerverwaltung am Firmensitz ist für die Genehmigung zuständig.
Wesentliche Änderungen am Reglement erfordern eine erneute Genehmigung.
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03.Lohnausweis und AHV-Pflichten bei Spesen

Die korrekte Deklaration von Spesen im Lohnausweis ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht. Spesen werden in Ziffer 13 des Lohnausweises ausgewiesen. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis (ab 1.1.2026) unterscheidet dabei zwischen effektiven Spesen, Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement und Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement.

SpesenartZiffer 13.1 (effektiv)Ziffer 13.2 (pauschal)Bemerkung
ReisekostenJa, mit BelegenJa, bei genehmigtem ReglementOhne Reglement: Aufrechnung als Lohn
VerpflegungJa, mit BelegenCHF 30.–/Tag pauschalNur bei regelmässiger Auswärtstätigkeit
ÜbernachtungJa, mit BelegenNein, immer effektivPauschale nur in Ausnahmefällen
KleinspesenJa, mit BelegenCHF 20.–/Tag pauschalDeckt Trinkgelder, Telefon etc.
RepräsentationsspesenJa, mit BelegenBegrenztMax. 5% Bruttolohn, absolut max. CHF 24'000/Jahr

Deklaration in Ziffer 13 des Lohnausweises

Spesen werden grundsätzlich dann AHV-pflichtig, wenn sie nicht als geschäftlich notwendige Auslagen qualifizieren oder die ESTV-Ansätze übersteigen. Übersteigt eine Pauschalentschädigung die anerkannten Ansätze, gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG. Dasselbe gilt, wenn Spesen ohne genehmigtes Reglement pauschal ausbezahlt werden: Die gesamte Pauschale wird AHV-pflichtig.

Das Nachsteuer- und AHV-Risiko bei Fehlern ist beträchtlich. AHV-Revisionen decken regelmässig fehlerhafte Spesendeklarationen auf. Die Nachforderung umfasst AHV/IV/EO-Beiträge (aktuell 10.6% Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen), Verzugszinsen von 5% pro Jahr sowie mögliche Ordnungsbussen. Der Arbeitgeber haftet für den gesamten Nachzahlungsbetrag und kann den Arbeitnehmeranteil nur beschränkt zurückfordern. Besonders heikel: Naturalgeschenke über CHF 600.– pro Kalenderjahr gelten seit 2026 als Lohnbestandteil und müssen deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
Spesen werden in Ziffer 13 des Lohnausweises deklariert, aufgeteilt nach effektiven und pauschalen Entschädigungen.
Pauschalspesen über den ESTV-Ansätzen oder ohne genehmigtes Reglement werden als AHV-pflichtiger Lohn aufgerechnet.
Der Arbeitgeber haftet für AHV-Nachforderungen inklusive Verzugszinsen von 5% pro Jahr.
Naturalgeschenke über CHF 600.– pro Kalenderjahr sind seit 2026 als Lohnbestandteil zu deklarieren.

04.Arbeitgeberpflichten bei Spesen: Schritt für Schritt umsetzen

Die folgenden sechs Schritte zeigen, wie Sie als Arbeitgeber Ihre Spesenpflichten systematisch und rechtskonform erfüllen. Der Prozess beginnt bei der Bestandsaufnahme und endet bei der laufenden Aktualisierung. Planen Sie für die erstmalige Einrichtung vier bis acht Wochen ein, da die kantonale Genehmigung Zeit beansprucht.

Schritt 1: Erstattungspflicht im eigenen Betrieb prüfen

Analysieren Sie zunächst, welche Auslagen in Ihrem Betrieb regelmässig anfallen. Erfassen Sie alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeitende geschäftlich bedingte Kosten tragen: Aussendienst, Kundenbesuche, Geschäftsreisen, Homeoffice, Nutzung privater Geräte oder Fahrzeuge. Prüfen Sie bestehende Arbeitsverträge und allfällige Gesamtarbeitsverträge auf bereits vereinbarte Spesenregelungen.

  • Reiseintensität: Wie viele Mitarbeitende reisen regelmässig? Welche Verkehrsmittel werden genutzt?
  • Auswärtige Verpflegung: Wie häufig essen Mitarbeitende geschäftsbedingt auswärts?
  • Homeoffice-Anteil: Nutzen Mitarbeitende private Infrastruktur für die Arbeit?
  • Repräsentation: Fallen Kundeneinladungen, Geschenke oder Bewirtungskosten an?
Wichtigste Punkte:
Eine vollständige Bestandsaufnahme aller Auslagenkategorien ist die Grundlage für ein praxistaugliches Spesenreglement.
Bestehende Arbeitsverträge und GAV auf bereits vereinbarte Spesenregelungen prüfen.

Schritt 2: Spesenreglement aufsetzen oder aktualisieren

Erstellen Sie ein Spesenreglement auf Basis der SSK-Mustervorlage. Das Reglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Definieren Sie für jede Auslagenkategorie, ob effektive Erstattung oder Pauschalentschädigung gilt, und legen Sie die Ansätze fest. Die ESTV-Ansätze 2026 bilden die Obergrenze für steuerfreie Pauschalen.

KategorieAnsatz 2026
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/km
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/Tag
KleinspesenCHF 20.–/Tag
NaturalgeschenkeCHF 600.–/Kalenderjahr
RepräsentationsspesenEffektiv; max. 5% Bruttolohn, absolut max. CHF 24'000/Jahr

ESTV-Pauschalansätze 2026

Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung allein wegen der Anpassung auf CHF 0.75. Wenn Sie das Reglement jedoch aus anderen Gründen überarbeiten, sollten Sie den neuen Ansatz gleich übernehmen.

Wichtigste Punkte:
Das Reglement muss seit 2026 den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.
Die ESTV-Ansätze 2026 bilden die Obergrenze für steuerfreie Pauschalentschädigungen.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine erneute Genehmigung nur wegen der Kilometeranpassung.

Schritt 3: Spesenreglement kantonal genehmigen lassen

Reichen Sie das fertige Spesenreglement bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz Ihres Unternehmens ein. Legen Sie dem Antrag das vollständige Reglement sowie eine kurze Erläuterung der betrieblichen Gegebenheiten bei. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kanton zwischen zwei und acht Wochen. Bis zur Genehmigung dürfen Sie keine steuerfreien Pauschalspesen auszahlen.

Prüfen Sie vor der Einreichung, ob Ihr Kanton ein eigenes Antragsformular verlangt. Einige Kantone bieten die Einreichung mittlerweile elektronisch an. Nach der Genehmigung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, die Sie zusammen mit dem Reglement aufbewahren müssen. Diese Bestätigung ist bei AHV-Revisionen und Steuerprüfungen vorzuweisen.

Wichtigste Punkte:
Die kantonale Steuerverwaltung am Firmensitz ist zuständig für die Genehmigung.
Ohne Genehmigung sind Pauschalspesen nicht steuerfrei und gelten als Lohn.
Die Genehmigungsbestätigung muss für Revisionen aufbewahrt werden.

Schritt 4: Mitarbeitende über das Spesenreglement informieren

Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden das genehmigte Spesenreglement kennen und verstehen. Übergeben Sie das Reglement schriftlich oder stellen Sie es auf dem Intranet zur Verfügung. Lassen Sie sich den Erhalt bestätigen. Neue Mitarbeitende erhalten das Reglement zusammen mit dem Arbeitsvertrag.

  • Einreichungsfristen: Kommunizieren Sie klar, bis wann Spesenabrechnungen eingereicht werden müssen, z.B. bis zum 5. des Folgemonats.
  • Belegpflicht: Erklären Sie, welche Ausgaben Belege erfordern und welche pauschal abgerechnet werden.
  • Genehmigungsprozess: Definieren Sie, wer Spesen genehmigt und welche Beträge eine Zweitunterschrift erfordern.
  • Konsequenzen bei Verstössen: Weisen Sie darauf hin, dass falsche Spesenabrechnungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss allen Mitarbeitenden nachweislich zugestellt werden.
Klare Kommunikation von Fristen, Belegpflicht und Genehmigungsprozess verhindert Fehler.
Neue Mitarbeitende erhalten das Reglement zusammen mit dem Arbeitsvertrag.

Schritt 5: Lohnausweis korrekt ausfüllen und Spesen deklarieren

Tragen Sie alle Spesenentschädigungen in Ziffer 13 des Lohnausweises ein. Unterscheiden Sie zwischen effektiven Spesen (Ziffer 13.1) und Pauschalspesen (Ziffer 13.2). Kreuzen Sie in Ziffer 15 an, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Diese Angabe ist entscheidend: Fehlt das Kreuz, prüft die Steuerbehörde jede Pauschale einzeln.

Achten Sie darauf, dass Repräsentationsspesen korrekt erfasst werden. Übersteigen diese CHF 6'000.– pro Jahr, dürfen sie maximal 5% des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24'000.– pro Jahr. Beträge darüber gelten als Lohn und sind AHV-pflichtig. Prüfen Sie vor dem Versand jedes Lohnausweises die Plausibilität der Spesenbeträge im Verhältnis zur Funktion und Reisetätigkeit des Mitarbeitenden.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen gehören in Ziffer 13.1, Pauschalspesen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises.
Das Kreuz bei Ziffer 15 bestätigt das genehmigte Spesenreglement und verhindert Einzelprüfungen.
Repräsentationsspesen über CHF 6'000.–/Jahr sind auf 5% des Bruttolohns begrenzt.

Schritt 6: Spesenreglement regelmässig auf ESTV-Ansätze prüfen

Überprüfen Sie Ihr Spesenreglement mindestens einmal jährlich, idealerweise im vierten Quartal vor dem neuen Geschäftsjahr. Vergleichen Sie die im Reglement festgelegten Ansätze mit den aktuellen ESTV-Pauschalansätzen. Prüfen Sie auch, ob sich die betrieblichen Gegebenheiten verändert haben, etwa durch neue Homeoffice-Regelungen oder veränderte Reisetätigkeit.

  • ESTV-Wegleitung: Prüfen Sie jährlich die aktuelle Wegleitung zum Lohnausweis auf geänderte Ansätze.
  • SSK-Musterreglement: Vergleichen Sie Ihr Reglement mit der aktuellen SSK-Mustervorlage auf strukturelle Änderungen.
  • Betriebliche Anpassungen: Neue Arbeitszeitmodelle, Homeoffice-Ausbau oder Flottenänderungen erfordern Reglementanpassungen.
  • Erneute Genehmigung: Wesentliche inhaltliche Änderungen müssen der kantonalen Steuerverwaltung erneut zur Genehmigung vorgelegt werden.
Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement sollte mindestens einmal jährlich auf Aktualität geprüft werden.
Geänderte ESTV-Ansätze oder betriebliche Veränderungen erfordern eine Aktualisierung.
Wesentliche Änderungen am Reglement bedürfen einer erneuten kantonalen Genehmigung.
#AufgabeVerantwortlich
1Erstattungspflicht und Auslagenkategorien im Betrieb prüfenHR / Geschäftsleitung
2Spesenreglement aufsetzen oder aktualisieren (SSK-Mustervorlage)HR / Finanzabteilung
3Reglement bei kantonaler Steuerverwaltung genehmigen lassenHR / Finanzabteilung
4Mitarbeitende informieren und Reglement aushändigenHR / Vorgesetzte
5Lohnausweis korrekt ausfüllen und Spesen in Ziffer 13 deklarierenLohnbuchhaltung
6Reglement jährlich auf aktuelle ESTV-Ansätze prüfenHR / Finanzabteilung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne kantonale Genehmigung werden sämtliche Pauschalspesen bei einer Revision als Lohn aufgerechnet. Der Arbeitgeber schuldet dann rückwirkend AHV-Beiträge und Verzugszinsen, die Mitarbeitenden Nachsteuern. Lassen Sie das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung genehmigen.

Fehler 2: Erstattungspflicht vertraglich ausgeschlossen

Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Spesenersatz gänzlich ausschliessen, sind nach Art. 327a OR nichtig. Mitarbeitende können die Erstattung jederzeit einfordern, auch rückwirkend. Formulieren Sie stattdessen klare Regeln zu Kategorien und Obergrenzen.

Fehler 3: Pauschalansätze über den ESTV-Limiten

Übersteigen Pauschalentschädigungen die ESTV-Ansätze, gilt der überschiessende Betrag als AHV-pflichtiger Lohn. Bei einer Verpflegungspauschale von CHF 40.– statt CHF 30.– werden CHF 10.– pro Tag aufgerechnet. Halten Sie sich an die publizierten Maximalansätze.

Fehler 4: Fehlende oder falsche Deklaration im Lohnausweis

Werden Spesen nicht in Ziffer 13 deklariert oder fehlt das Kreuz bei Ziffer 15, prüft die Steuerbehörde jede Erstattung einzeln. Dies führt regelmässig zu Auflagen und Nachforderungen. Kontrollieren Sie jeden Lohnausweis vor dem Versand auf vollständige Spesendeklaration.

Fehler 5: Repräsentationsspesen ohne Belegkontrolle

Repräsentationsspesen müssen den effektiven Auslagen entsprechen und dürfen bei Übersteigen von CHF 6'000.–/Jahr maximal 5% des Bruttolohns betragen. Ohne systematische Belegprüfung drohen Aufrechnung und Bussen. Führen Sie eine separate Kontrolle für Repräsentationsausgaben ein.

Fehler 6: Spesenreglement nicht an Mitarbeitende kommuniziert

Ein genehmigtes Reglement nützt wenig, wenn Mitarbeitende es nicht kennen. Falsch eingereichte Spesen verursachen Mehraufwand und Fehler in der Abrechnung. Händigen Sie das Reglement nachweislich aus und schulen Sie neue Mitarbeitende bei Stellenantritt.

Fehler 7: Veraltete Ansätze im Reglement

Wer das Reglement nicht regelmässig aktualisiert, riskiert, dass Ansätze von den aktuellen ESTV-Vorgaben abweichen. Zu hohe Ansätze führen zu Aufrechnungen, zu tiefe verletzen die Erstattungspflicht. Prüfen Sie die Ansätze mindestens einmal jährlich gegen die aktuelle ESTV-Wegleitung.

06.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Spesenerstattung ganz ablehnen?

Nein. Art. 327a OR ist relativ zwingend und kann nicht zulasten der Arbeitnehmenden wegbedungen werden. Der Arbeitgeber darf Kategorien und Obergrenzen definieren, muss aber alle notwendigen Auslagen erstatten. Eine vollständige Ablehnung ist nichtig.

Muss der Arbeitgeber Homeoffice-Kosten erstatten?

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keine Infrastruktur stellt, sind anteilige Kosten für Internet, Strom und Arbeitsplatz als notwendige Auslagen nach Art. 327a OR erstattungspflichtig. Bei freiwilligem Homeoffice kann die Erstattungspflicht vertraglich eingeschränkt werden, sofern der Arbeitnehmer jederzeit einen Büroarbeitsplatz nutzen kann.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Spesenreglement hat?

Ohne genehmigtes Reglement gelten die ESTV-Mindestansätze. Pauschalentschädigungen werden bei einer Revision als Lohn aufgerechnet, was AHV-Nachforderungen und Nachsteuern auslöst. Effektive Spesen gegen Beleg sind weiterhin steuerfrei, verursachen aber erheblichen administrativen Aufwand.

Muss jede einzelne Auslage erstattet werden?

Erstattet werden müssen alle Auslagen, die für die Arbeitsausführung notwendig sind. Private Ausgaben, überhöhte Kosten oder Auslagen, die gegen interne Richtlinien verstossen, darf der Arbeitgeber ablehnen. Das Spesenreglement definiert die Grenzen zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Ausgaben.

Wie oft muss das Spesenreglement aktualisiert werden?

Es gibt keine gesetzliche Aktualisierungspflicht. In der Praxis empfiehlt sich eine jährliche Prüfung, da die ESTV die Pauschalansätze regelmässig anpasst. Wesentliche Änderungen am Reglement erfordern eine erneute kantonale Genehmigung. Rein redaktionelle Anpassungen sind genehmigungsfrei.

Wann werden Spesen AHV-pflichtig?

Spesen werden AHV-pflichtig, wenn sie die ESTV-Ansätze übersteigen, ohne genehmigtes Reglement pauschal ausbezahlt werden oder keinen geschäftlichen Zusammenhang aufweisen. Der überschiessende oder nicht qualifizierende Betrag gilt als massgebender Lohn nach Art. 5 AHVG und unterliegt der vollen Beitragspflicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen geschäftlichen Auslagen.
2.Die Erstattungspflicht kann vertraglich nicht ausgeschlossen, aber durch Kategorien und Obergrenzen im Spesenreglement konkretisiert werden.
3.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für steuerfreie Pauschalentschädigungen.
4.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
5.Die ESTV-Pauschalansätze 2026 betragen CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung und CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
6.Spesen sind in Ziffer 13 des Lohnausweises zu deklarieren; das Kreuz bei Ziffer 15 bestätigt das genehmigte Reglement.
7.Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement oder über den ESTV-Ansätzen werden als AHV-pflichtiger Lohn aufgerechnet.
8.Eine jährliche Überprüfung des Reglements auf aktuelle ESTV-Ansätze und betriebliche Veränderungen schützt vor Nachforderungen.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers (OR 327a) (2026)Definition
Der Arbeitgeber muss nach OR 327a alle notwendigen Berufsauslagen erstatten – die Pflicht ist zwingend und kann auch in einem ungünstigen Arbeitsvertrag nicht wegbedungen werden.
Spesenreglement aufsetzen: Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Ein Spesenreglement aufsetzen in 5 Schritten: SSK-Mustervorlage wählen, Pflichtinhalte definieren, kantonale Genehmigung einholen, Mitarbeitende informieren, Lohnausweis anpassen.
Spesen im Lohnausweis: Pflichten des Arbeitgebers (2026)Definition
Der Arbeitgeber muss Spesen korrekt im Lohnausweis deklarieren – Pauschalspesen mit Kreuz in Ziffer 13.1, Effektivspesen unter 13.2; Fehler liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Spesen und AHV: Pflichten des Arbeitgebers (2026)Definition
Der Arbeitgeber muss sicherstellen dass Spesen korrekt als AHV-frei qualifiziert werden – fehlendes Spesenreglement oder überhöhte Ansätze lösen AHV-Nachzahlungen aus.
Homeoffice-Spesen: Pflichten des Arbeitgebers (2026)Definition
Bei angeordnetem Homeoffice muss der Arbeitgeber notwendige Infrastrukturkosten erstatten (OR 327a) – bei freiwilligem Homeoffice besteht keine gesetzliche Erstattungspflicht.
Motorfahrzeug-Spesen: Pflichten des Arbeitgebers (OR 327b) (2026)Definition
OR 327b verpflichtet den AG zur Bereitstellung oder Kostenerstattung notwendiger Arbeitsmittel – beim Firmenwagen gilt der Privatanteil (9.6% des Kaufpreises) als steuerpflichtiger Lohn.
Weiterbildungskosten: Muss der Arbeitgeber zahlen? (2026)Definition
Arbeitgeber sind nach OR 328a zur Kostenübernahme verpflichtet wenn Weiterbildung betrieblich zwingend notwendig ist – freiwillige Weiterbildung ist nicht gesetzlich erstattungspflichtig.
Geldwerte Leistungen vs. Spesen: der Unterschied (2026)Definition
Geldwerte Leistungen sind AHV- und steuerpflichtige Sachleistungen des AG (Ziffer 2 Lohnausweis) – Spesen sind steuerfreier Auslagenersatz (Ziffer 13); die Abgrenzung hat erhebliche Steuerfolgen.
Spesenprüfung durch den Arbeitgeber: Prozess (2026)Leitfaden
Der Arbeitgeber muss eingereichte Spesen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Reglementskonformität prüfen – ein dokumentierter Genehmigungsprozess mit Vier-Augen-Prinzip schützt vor Revisionsrisiken.
Pauschalspesen steuerlich anerkennen: Schritt für Schritt (2026)Definition
Pauschalspesen sind steuerlich anerkannt wenn ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt und ESTV-Ansätze eingehalten werden – ohne Genehmigung gelten Pauschalzahlungen als Lohn.
Spesenabrechnung korrekt verbuchen (2026)Leitfaden
Erstattete Spesen werden auf separaten Aufwandkonten des Kontenplans KMU verbucht – Nettobetrag auf Aufwandkonto, Vorsteuerbetrag auf 1170; Pauschalspesen ohne MWST-Abzug.
Spesenrevision beim Arbeitgeber: AHV und Steuern (2026)Definition
Bei AHV- und Steuerrevisionen werden Spesenreglemente, Ansätze und Lohnausweise geprüft – fehlende Genehmigungen oder überhöhte Pauschalspesen führen zu Nachzahlungen rückwirkend bis 5 Jahre.
Darf der Arbeitgeber Spesen verweigern? (2026)Definition
Notwendige Berufsauslagen darf der Arbeitgeber nicht verweigern (OR 327a) – er darf aber Spesen ablehnen die unvollständig sind, keinen Beleg haben oder über die Reglementsansatze hinausgehen.
Geschäftswagen: Privatanteil im Lohnausweis (2026)Definition
Der Privatanteil des Geschäftswagens beträgt 9.6% des Kaufpreises pro Jahr und ist im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 als steuerpflichtige Naturalleistung zu deklarieren.
Häufige Fehler bei der Spesenabrechnung als Arbeitgeber (2026)Leitfaden
Die fünf häufigsten AG-Fehler: kein genehmigtes Reglement, überhöhte Ansätze, falscher Lohnausweis, kein Genehmigungsprozess, fehlende Firmenwagen-Deklaration – alle mit AHV-Revisionsrisiko.

08.Weiterführende Themen

Spesenabrechnung Schweiz (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesenabrechnung bezeichnet den Prozess, mit dem Arbeitnehmer berufliche Auslagen beim Arbeitgeber geltend machen – Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR.
Was sind Spesen? (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss.
Häufige Fehler bei der Spesenabrechnung (2026)Übersicht & Leitfaden
Die häufigsten Fehler sind fehlende Belege, falsch deklarierte Pauschalen und Privatauslagen, die fälschlicherweise als Spesen eingereicht werden.
Spesen einreichen: Fristen und Regeln (2026)Übersicht & Leitfaden
Es gibt keine gesetzliche Einreichungsfrist für Spesen – interne Reglemente und die fünfjährige Verjährungsfrist nach OR setzen jedoch praktische Grenzen.