Spesen Arbeitgeber Pflichten: Recht, Prozess und Steuerfolgen

Leitfaden14 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Jeder Arbeitgeber in der Schweiz schuldet seinen Mitarbeitenden den vollständigen Ersatz aller Auslagen, die bei der Arbeit anfallen. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Obligationenrecht und betrifft sämtliche Unternehmen unabhängig von Grösse oder Branche. Für HR-Verantwortliche, Buchhalter und KMU-Inhaber ist das korrekte Management dieser Pflichten zentral, denn Fehler wirken sich auf Lohnausweis, Sozialversicherungen und Steuern aus.

Die gesetzliche Grundlage bilden Art. 327a bis 327c OR. Diese Bestimmungen sind zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden: Weder Arbeitsvertrag noch Spesenreglement dürfen die Erstattungspflicht einschränken oder aufheben. Kommt ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, drohen Nachzahlungen an Mitarbeitende, AHV-Nachforderungen durch die Ausgleichskasse und steuerrechtliche Korrekturen durch die Steuerverwaltung.

Diese Seite fasst alle Arbeitgeberpflichten rund um Spesen zusammen: von der gesetzlichen Erstattungspflicht über das Spesenreglement und die korrekte Verbuchung bis hin zur Deklaration im Lohnausweis und den Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet jeden Arbeitgeber zwingend zum Ersatz aller notwendigen Auslagen, die bei der Arbeitsausführung entstehen.
2.Die Erstattungspflicht umfasst Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Fahrzeugkosten, Homeoffice-Aufwand und weitere geschäftsbedingte Auslagen.
3.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement befreit Pauschalspesen von der AHV-Pflicht und vereinfacht den Lohnausweis.
4.Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als massgebender Lohn und sind AHV-pflichtig.
5.Arbeitgeber tragen die Prüfpflicht für eingereichte Spesenabrechnungen und haften bei fehlerhafter Deklaration im Lohnausweis.

01.Gesetzliche Grundlage: Art. 327a bis 327c OR

Das Schweizer Obligationenrecht regelt die Spesenerstattung in drei Artikeln. Art. 327a OR legt die grundsätzliche Erstattungspflicht fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Art. 327b OR ergänzt dies um die Pflicht zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten und Material, einschliesslich Motorfahrzeugen. Art. 327c OR regelt die Fälligkeit der Erstattung und bestimmt, dass der Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn zu leisten ist, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde.

Entscheidend ist der zwingende Charakter dieser Bestimmungen. Art. 362 OR listet Art. 327a OR als zwingende Norm auf. Das bedeutet: Arbeitgeber können die Erstattungspflicht nicht durch Vertrag, Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag zuungunsten der Arbeitnehmenden abändern. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Spesen im Lohn inbegriffen seien, ist nichtig, sofern der Lohn nicht nachweislich einen klar ausgewiesenen Spesenanteil enthält und der verbleibende Lohn branchenüblich bleibt.

Die Erstattungspflicht setzt drei Voraussetzungen voraus: Die Auslage muss tatsächlich entstanden sein, sie muss notwendig für die Arbeitsausführung gewesen sein, und sie muss in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Private Auslagen oder überhöhte Kosten, die nicht notwendig waren, fallen nicht unter die Erstattungspflicht.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR ist zwingend und kann nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden.
Die Erstattungspflicht umfasst alle notwendigen Auslagen, die bei der Arbeitsausführung entstehen.
Klauseln wie Spesen im Lohn inbegriffen sind grundsätzlich nichtig.
Die Fälligkeit der Erstattung richtet sich nach Art. 327c OR und erfolgt in der Regel mit dem Lohn.

02.Spesenarten und Erstattungskategorien

Die Arbeitgeberpflicht erstreckt sich auf verschiedene Auslagenkategorien. Je nach Art der Tätigkeit und Arbeitsorganisation variiert der Umfang der erstattungspflichtigen Spesen erheblich. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien mit den aktuellen Ansätzen gemäss ESTV-Wegleitung ab 1. Januar 2026.

SpesenkategorieErstattungsformAnsatz 2026
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugPauschale pro kmCHF 0.75/km
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)Tagespauschale ohne BelegCHF 30.–/Tag
Kleinspesen (Telefon, Trinkgeld etc.)TagespauschaleCHF 20.–/Tag
ÜbernachtungEffektive Kosten gegen BelegNach Aufwand
RepräsentationsspesenEffektive KostenMax. 5 % Bruttolohn, absolut max. CHF 24 000/Jahr
NaturalgeschenkePauschale pro KalenderjahrCHF 600/Kalenderjahr
Homeoffice-AufwandVertragliche RegelungKeine gesetzliche Pauschale

Übersicht der wichtigsten Spesenkategorien und Ansätze 2026

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Effektivspesen und Pauschalspesen. Bei Effektivspesen erstattet der Arbeitgeber die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Beleg. Bei Pauschalspesen wird ein fixer Betrag pro Tag, Monat oder Ereignis ausbezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Pauschalspesen sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

  • ReisekostenFahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse, sofern nicht anders geregelt), Kilometerpauschale bei Nutzung des Privatfahrzeugs, Parkgebühren und Mautkosten.
  • VerpflegungskostenMehrkosten für auswärtige Verpflegung, die über die üblichen Kosten am Arbeitsort hinausgehen. Pauschale CHF 30.– pro Tag ohne Beleg möglich.
  • ÜbernachtungskostenHotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen. In der Regel Erstattung der effektiven Kosten gegen Beleg in angemessenem Rahmen.
  • FahrzeugkostenBetrieb, Unterhalt und Versicherung eines Privatfahrzeugs, das regelmässig geschäftlich genutzt wird (Art. 327b Abs. 1 OR). Alternativ Bereitstellung eines Geschäftswagens.
  • Homeoffice-KostenAnteilige Kosten für Miete, Strom, Internet und Arbeitsmittel bei Homeoffice. Keine gesetzliche Pauschale; Erstattungspflicht besteht, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet.
  • WeiterbildungskostenKosten für vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen sind vollständig zu erstatten. Bei freiwilliger Weiterbildung hängt die Erstattungspflicht von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer.
Pauschalspesen sind nur mit genehmigtem Spesenreglement steuerlich und AHV-rechtlich anerkannt.
Homeoffice-Kosten sind erstattungspflichtig, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet.
Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, absolut höchstens CHF 24 000 pro Jahr.
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03.Steuerliche Behandlung, Lohnausweis und AHV-Relevanz

Die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Spesen gehört zu den anspruchsvollsten Arbeitgeberpflichten. Fehler in diesem Bereich führen regelmässig zu Nachforderungen bei AHV-Revisionen und Korrekturen durch die Steuerverwaltung. Die zentrale Unterscheidung lautet: Echter Auslagenersatz ist weder Lohn noch steuerbares Einkommen. Sobald Spesen jedoch über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen oder nicht korrekt deklariert werden, gelten sie als massgebender Lohn.

SituationLohnausweisAHV-PflichtEinkommenssteuer
Effektivspesen mit BelegKeine Deklaration nötigNeinNein
Pauschalspesen mit genehmigtem ReglementKreuz in Feld F (Spesenreglement)NeinNein
Pauschalspesen ohne genehmigtes ReglementDeklaration in Ziffer 13.1JaJa
Überhöhte Spesen (über ESTV-Ansätze)Differenz als Lohn in Ziffer 1Ja, auf DifferenzJa, auf Differenz
Geschäftswagen mit Privatnutzung0,9 % Kaufpreis/Monat in Ziffer 2.2Ja, auf PrivatanteilJa, auf Privatanteil

Steuerliche und AHV-rechtliche Behandlung nach Spesentyp

Im Lohnausweis ist die Deklaration von Spesen streng geregelt. Verfügt der Arbeitgeber über ein genehmigtes Spesenreglement, genügt ein Kreuz in Feld F. Effektivspesen, die den tatsächlichen Aufwand decken, müssen nicht separat ausgewiesen werden. Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement hingegen sind in Ziffer 13.1 des Lohnausweises zu deklarieren und gelten als steuerbares Einkommen des Arbeitnehmenden.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Konsequenzen: Ein KMU zahlt seinen Aussendienstmitarbeitenden monatlich CHF 500 Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement. Pro Jahr ergibt das CHF 6 000 pro Person. Bei einer AHV-Revision wird dieser Betrag als massgebender Lohn qualifiziert. Der Arbeitgeber schuldet AHV-Beiträge von rund 10,6 Prozent auf CHF 6 000 pro Mitarbeitenden und Jahr, zuzüglich Verzugszinsen. Bei zehn Mitarbeitenden und einer Nachforderung über fünf Jahre summiert sich dies auf über CHF 30 000.

Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Diese Präzisierung betrifft insbesondere die Formulierung der Pauschalen und die Abgrenzung zu Effektivspesen. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden.

Wichtigste Punkte:
Echter Auslagenersatz ist weder AHV-pflichtig noch steuerbares Einkommen.
Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement gelten als massgebender Lohn und sind AHV-pflichtig.
Im Lohnausweis genügt bei genehmigtem Reglement ein Kreuz in Feld F.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

04.Konsequenzen bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Die Konsequenzen, wenn ein Arbeitgeber seinen Spesenpflichten nicht nachkommt, sind vielfältig und können erheblich sein. Trotzdem werden sie in der Praxis häufig unterschätzt. Die Folgen betreffen drei Ebenen: das Verhältnis zum Arbeitnehmenden, die Sozialversicherungen und das Steuerrecht.

  • Nachzahlung an ArbeitnehmendeArbeitnehmende können nicht erstattete Spesen bis zu fünf Jahre rückwirkend einfordern (Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR). Bei Kündigung werden solche Forderungen häufig geltend gemacht.
  • AHV-NachforderungenDie Ausgleichskasse kann bei einer Arbeitgeberkontrolle nicht korrekt deklarierte Spesen als massgebenden Lohn qualifizieren. Die Nachforderung umfasst Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge plus Verzugszinsen von 5 Prozent.
  • Steuerrechtliche KorrekturenDie Steuerverwaltung kann den Lohnausweis korrigieren und nicht deklarierte Spesenpauschalen als steuerbares Einkommen aufrechnen. Dies betrifft sowohl Arbeitgeber (Quellensteuer) als auch Arbeitnehmende (Einkommenssteuer).
  • Bussen und StrafverfahrenBei vorsätzlich falscher Deklaration im Lohnausweis drohen dem Arbeitgeber Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung. Auch fahrlässige Fehler können zu Ordnungsbussen führen.
  • Reputationsschaden und MitarbeiterbindungArbeitnehmende, die ihre Spesen nicht oder verspätet erstattet bekommen, verlieren Vertrauen in den Arbeitgeber. In einem engen Arbeitsmarkt kann dies die Rekrutierung und Retention negativ beeinflussen.

Besonders heikel ist die Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht erstattete Spesen werden bei der Schlussabrechnung fällig. Arbeitnehmende können die Forderung vor dem Arbeitsgericht geltend machen, wobei Verfahren bis CHF 30 000 in den meisten Kantonen kostenlos sind. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Auslagen nicht notwendig waren.

Wichtigste Punkte:
Nicht erstattete Spesen können bis zu fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden.
AHV-Nachforderungen umfassen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge plus 5 Prozent Verzugszins.
Bei vorsätzlich falscher Deklaration drohen Bussen wegen Steuerhinterziehung.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass geltend gemachte Auslagen nicht notwendig waren.

05.Arbeitgeberpflichten bei Spesen korrekt umsetzen: Schritt für Schritt

Die folgenden Schritte zeigen den vollständigen Prozess, mit dem Arbeitgeber ihre Spesenpflichten rechtskonform und effizient erfüllen. Der Ablauf gilt für KMU ebenso wie für grössere Unternehmen und deckt alle Phasen ab: von der Grundlagenarbeit über die laufende Abwicklung bis zur Revision.

Schritt 1: Spesenreglement erstellen und genehmigen lassen

Die Basis für eine rechtskonforme Spesenabwicklung ist ein schriftliches Spesenreglement. Dieses definiert, welche Auslagen erstattet werden, in welcher Form (Pauschale oder effektiv) und welche Nachweise erforderlich sind. Ab 2026 muss das Reglement inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

  • Inhalt festlegenDefinieren Sie alle erstattungsfähigen Spesenkategorien, die geltenden Pauschalen und die Belegpflichten. Orientieren Sie sich an den SSK-Mustervorlagen.
  • Genehmigung einholenReichen Sie das Reglement bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens ein. Die Genehmigung dauert je nach Kanton zwei bis acht Wochen.
  • Mitarbeitende informierenStellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden das Reglement kennen und Zugang dazu haben. Eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist empfehlenswert.

Ohne genehmigtes Reglement sind Pauschalspesen AHV-pflichtig und müssen im Lohnausweis als Einkommen deklariert werden. Die Investition in ein korrektes Reglement zahlt sich daher unmittelbar aus.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss ab 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung ist Voraussetzung für die AHV-Freiheit von Pauschalen.
Alle Mitarbeitenden müssen das Reglement kennen und Zugang dazu haben.

Schritt 2: Spesenkategorien und Ansätze definieren

Im Spesenreglement legen Sie fest, welche Kategorien pauschal und welche effektiv abgerechnet werden. Die Ansätze dürfen die ESTV-Richtwerte nicht überschreiten, andernfalls gilt die Differenz als massgebender Lohn.

KategorieEmpfohlene ErstattungsformMaximaler Pauschalansatz 2026
Reisekosten PrivatfahrzeugPauschale pro kmCHF 0.75/km
Verpflegung auswärtsTagespauschaleCHF 30.–/Tag
KleinspesenTagespauschaleCHF 20.–/Tag
ÜbernachtungEffektiv gegen BelegKein Pauschalansatz
RepräsentationEffektiv gegen BelegMax. 5 % Bruttolohn
HomeofficeMonatspauschale oder effektivKeine ESTV-Vorgabe

Empfohlene Struktur der Spesenkategorien

Für Homeoffice-Kosten gibt es keine gesetzliche Pauschale. Arbeitgeber können im Reglement eine angemessene Monatspauschale festlegen, die den anteiligen Aufwand für Miete, Strom und Internet abdeckt. Die Höhe muss plausibel und nachvollziehbar sein.

Wichtigste Punkte:
Pauschalansätze dürfen die ESTV-Richtwerte nicht überschreiten.
Für Homeoffice-Kosten existiert keine gesetzliche Pauschale; der Arbeitgeber legt einen angemessenen Betrag fest.
Die Struktur der Kategorien sollte alle relevanten Auslagenarten der Mitarbeitenden abdecken.

Schritt 3: Einreichungsprozess für Mitarbeitende festlegen

Ein klar definierter Einreichungsprozess ist entscheidend für die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten. Mitarbeitende müssen wissen, wie, wann und in welcher Form sie Spesen geltend machen. Der Prozess sollte im Spesenreglement oder in einer ergänzenden Weisung dokumentiert sein.

  • EinreichungsfristLegen Sie eine monatliche Frist fest, bis wann Spesenabrechnungen eingereicht werden müssen. Eine Frist von 30 Tagen nach Entstehung der Auslage ist praxisüblich.
  • BelegpflichtDefinieren Sie, ab welchem Betrag ein Originalbeleg erforderlich ist. Für Kleinspesen unter CHF 20.– kann auf Belege verzichtet werden, sofern das Reglement dies vorsieht.
  • Formular oder digitales ToolStellen Sie ein einheitliches Abrechnungsformular oder eine digitale Lösung bereit. Digitale Tools reduzieren Fehler und beschleunigen die Verarbeitung.
  • GenehmigungswegBestimmen Sie, wer Spesenabrechnungen genehmigt. In der Regel ist dies der direkte Vorgesetzte, bei Geschäftsleitungsmitgliedern der Verwaltungsrat oder eine unabhängige Stelle.
Wichtigste Punkte:
Eine monatliche Einreichungsfrist von 30 Tagen nach Entstehung der Auslage ist praxisüblich.
Die Belegpflicht und allfällige Ausnahmen müssen im Reglement klar geregelt sein.
Der Genehmigungsweg muss auch für Geschäftsleitungsmitglieder definiert sein.

Schritt 4: Spesenabrechnungen prüfen und genehmigen

Der Arbeitgeber trägt eine aktive Prüfpflicht. Eingereichte Spesenabrechnungen müssen auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit der Belege und Übereinstimmung mit dem Spesenreglement kontrolliert werden. Eine blosse Durchwinken-Praxis genügt nicht und kann bei einer Revision als Pflichtverletzung gewertet werden.

  • Sachliche PrüfungStimmt die Auslage mit einer geschäftlichen Tätigkeit überein? Ist der Betrag angemessen und plausibel?
  • Formelle PrüfungSind alle erforderlichen Belege vorhanden? Entsprechen die Angaben den Vorgaben des Spesenreglements?
  • BetragsprüfungLiegen die Beträge innerhalb der definierten Pauschalen und Limiten? Werden die ESTV-Ansätze eingehalten?
  • Vier-Augen-PrinzipInsbesondere bei höheren Beträgen und bei Spesen der Geschäftsleitung sollte eine zweite Person die Genehmigung erteilen.

Werden Spesen zu Unrecht geltend gemacht, darf und muss der Arbeitgeber die Erstattung verweigern. Die Ablehnung sollte schriftlich begründet werden. Bei begründetem Verdacht auf Spesenmissbrauch kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Massnahmen ergreifen, im Extremfall bis zur fristlosen Kündigung.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber trägt eine aktive Prüfpflicht und darf Spesenabrechnungen nicht ungeprüft freigeben.
Das Vier-Augen-Prinzip ist bei Geschäftsleitungsspesen besonders wichtig.
Zu Unrecht geltend gemachte Spesen müssen schriftlich begründet abgelehnt werden.

Schritt 5: Spesen korrekt verbuchen und auszahlen

Genehmigte Spesen müssen in der Buchhaltung korrekt erfasst und zeitnah ausbezahlt werden. Art. 327c OR bestimmt, dass der Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn fällig wird, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. In der Praxis erfolgt die Auszahlung meist mit der nächsten Lohnabrechnung.

In der Buchhaltung werden Spesen als Geschäftsaufwand verbucht, nicht als Lohnbestandteil. Die Verbuchung erfolgt auf den entsprechenden Aufwandkonten, beispielsweise Reisespesen, Verpflegungsspesen oder Fahrzeugkosten. Pauschalspesen und Effektivspesen sollten auf separaten Konten geführt werden, um die Nachvollziehbarkeit bei Revisionen zu gewährleisten.

KontoBezeichnungVerwendung
6500ReisespesenFahrkosten, Flüge, ÖV-Tickets
6510VerpflegungsspesenAuswärtige Verpflegung
6520ÜbernachtungsspesenHotelkosten bei Geschäftsreisen
6530FahrzeugspesenKilometerpauschale, Treibstoff, Parkgebühren
6540RepräsentationsspesenKundeneinladungen, Geschenke
6570Übrige SpesenKleinspesen, Homeoffice-Pauschalen

Typische Buchungskonten für Spesen (KMU-Kontenrahmen)

Wichtigste Punkte:
Spesen sind als Geschäftsaufwand zu verbuchen, nicht als Lohnbestandteil.
Die Auszahlung erfolgt gemäss Art. 327c OR zusammen mit dem Lohn oder früher.
Pauschal- und Effektivspesen sollten auf separaten Konten geführt werden.

Schritt 6: Spesen im Lohnausweis korrekt deklarieren

Die Deklaration der Spesen im Lohnausweis ist eine der fehleranfälligsten Arbeitgeberpflichten. Der Lohnausweis muss bis Ende Januar des Folgejahres erstellt und den Mitarbeitenden ausgehändigt werden. Die korrekte Deklaration hängt davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und welche Spesenarten ausbezahlt wurden.

  • Feld F: SpesenreglementLiegt ein genehmigtes Reglement vor, setzen Sie ein Kreuz in Feld F. Damit entfällt die Einzeldeklaration der reglementarischen Pauschalen.
  • Ziffer 13.1: Effektive SpesenEffektive Spesenerstattungen, die über das Reglement hinausgehen, sind in Ziffer 13.1 zu deklarieren. Reine Auslagenerstattungen gegen Beleg müssen nicht deklariert werden.
  • Ziffer 2.2: GeschäftswagenBei einem Geschäftswagen mit Privatnutzung ist der Privatanteil von 0,9 Prozent des Kaufpreises pro Monat in Ziffer 2.2 auszuweisen.
  • Ziffer 2.3: Weitere GehaltsnebenleistungenGeldwerte Leistungen wie vergünstigte Mahlzeiten oder Naturalgeschenke über CHF 600 pro Kalenderjahr sind hier zu deklarieren.
Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement genügt ein Kreuz in Feld F des Lohnausweises.
Der Privatanteil eines Geschäftswagens beträgt 0,9 Prozent des Kaufpreises pro Monat.
Naturalgeschenke über CHF 600 pro Kalenderjahr sind als geldwerte Leistung zu deklarieren.

Schritt 7: Unterlagen aufbewahren und Revision vorbereiten

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Spesenbelege, Abrechnungen und das genehmigte Spesenreglement während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR). Diese Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Belege in Papierform oder digital vorliegen. Bei einer AHV-Arbeitgeberkontrolle oder einer Steuerrevision müssen sämtliche Unterlagen lückenlos vorgelegt werden können.

  • SpesenbelegeOriginalbelege oder digitale Kopien in revisionssicherer Form. Thermopapier-Belege sollten zeitnah digitalisiert werden, da sie verblassen.
  • SpesenabrechnungenAlle eingereichten und genehmigten Abrechnungen mit Genehmigungsvermerk und Datum.
  • SpesenreglementDas aktuelle genehmigte Reglement sowie alle früheren Versionen mit dem jeweiligen Genehmigungsdatum der Steuerverwaltung.
  • LohnausweiseKopien aller ausgestellten Lohnausweise als Nachweis der korrekten Deklaration.

AHV-Arbeitgeberkontrollen finden in der Regel alle fünf bis zehn Jahre statt. Die Prüfer kontrollieren stichprobenartig, ob Spesenzahlungen korrekt als Auslagenersatz oder als massgebender Lohn behandelt wurden. Ein lückenloser Audit Trail von der Einreichung über die Genehmigung bis zur Auszahlung und Verbuchung ist die beste Vorbereitung.

Wichtigste Punkte:
Spesenbelege und Abrechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Thermopapier-Belege sollten zeitnah digitalisiert werden, da sie verblassen.
Ein lückenloser Audit Trail ist die beste Vorbereitung auf AHV-Revisionen und Steuerprüfungen.

Schritt 8: Spesenreglement regelmässig überprüfen und aktualisieren

Spesenreglemente sind keine statischen Dokumente. Gesetzliche Änderungen, neue ESTV-Ansätze und veränderte Arbeitsbedingungen erfordern regelmässige Anpassungen. Ein veraltetes Reglement kann dazu führen, dass Pauschalen nicht mehr anerkannt werden oder neue Spesenkategorien wie Homeoffice-Kosten nicht abgedeckt sind.

  • Jährliche PrüfungVergleichen Sie die Ansätze im Reglement mit den aktuellen ESTV-Richtwerten. Ab 2026 gilt beispielsweise die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75.
  • Anpassung bei GesetzesänderungenVerfolgen Sie Änderungen im OR, in der ESTV-Wegleitung und in den SSK-Mustervorlagen. Ab 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
  • Erneute GenehmigungWesentliche Änderungen am Reglement erfordern eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung. Reine Anpassungen an höhere ESTV-Ansätze sind in der Regel ohne neue Genehmigung möglich.

Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei der nächsten Überarbeitung auf CHF 0.75 angepasst werden. Nutzen Sie die jährliche Überprüfung auch, um den Einreichungsprozess und die Genehmigungswege auf Effizienz zu prüfen.

Wichtigste Punkte:
Spesenreglemente sollten jährlich auf Aktualität geprüft werden.
Wesentliche Änderungen erfordern eine erneute Genehmigung durch die Steuerverwaltung.
Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber aktualisiert werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement erstellen und genehmigen lassenHR / Geschäftsleitung
2Spesenkategorien und Ansätze definierenHR / Finanzabteilung
3Einreichungsprozess für Mitarbeitende festlegenHR / Geschäftsleitung
4Spesenabrechnungen prüfen und genehmigenVorgesetzte / Finanzabteilung
5Spesen korrekt verbuchen und auszahlenBuchhaltung / Lohnbüro
6Spesen im Lohnausweis korrekt deklarierenLohnbüro / Treuhand
7Unterlagen aufbewahren und Revision vorbereitenBuchhaltung / HR
8Spesenreglement regelmässig überprüfen und aktualisierenHR / Geschäftsleitung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Reglement sind sämtliche Pauschalspesen AHV-pflichtig und müssen im Lohnausweis als Einkommen deklariert werden. Die Genehmigung bei der kantonalen Steuerverwaltung einholen und das Reglement an den SSK-Mustervorlagen ausrichten.

Fehler 2: Pauschalspesen über den ESTV-Ansätzen

Übersteigen Pauschalen die ESTV-Richtwerte, gilt die Differenz als massgebender Lohn. Bei einer AHV-Revision werden Nachforderungen fällig, inklusive Verzugszinsen. Die Pauschalen im Reglement auf die aktuellen ESTV-Ansätze begrenzen und jährlich überprüfen.

Fehler 3: Fehlende Prüfung der Spesenabrechnungen

Werden Spesenabrechnungen ohne inhaltliche Kontrolle freigegeben, haftet der Arbeitgeber für unrechtmässige Erstattungen. Bei einer Revision wird mangelnde Prüfung als Pflichtverletzung gewertet. Einen verbindlichen Prüfprozess mit klaren Verantwortlichkeiten etablieren.

Fehler 4: Falsche Deklaration im Lohnausweis

Nicht oder falsch deklarierte Spesen führen zu Korrekturen durch die Steuerverwaltung und können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insbesondere die Felder F, 13.1 und 2.2 müssen korrekt ausgefüllt werden. Im Zweifelsfall die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis konsultieren.

Fehler 5: Spesen als Lohnbestandteil verbucht

Werden Spesen über die Lohnbuchhaltung statt als Geschäftsaufwand verbucht, entstehen unnötige Sozialversicherungsbeiträge und eine fehlerhafte Erfolgsrechnung. Spesen konsequent auf den vorgesehenen Aufwandkonten erfassen und von der Lohnabrechnung trennen.

Fehler 6: Keine Regelung für Homeoffice-Kosten

Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an, ohne die Kostenerstattung zu regeln, können Mitarbeitende nachträglich Ersatz für Miete, Strom und Internet fordern. Homeoffice-Kosten im Spesenreglement oder in einer separaten Vereinbarung klar regeln.

Fehler 7: Belege nicht revisionssicher aufbewahrt

Fehlende oder unleserliche Belege führen bei Revisionen dazu, dass Spesen als nicht nachgewiesen gelten und als massgebender Lohn aufgerechnet werden. Belege zeitnah digitalisieren und in einem revisionssicheren System zehn Jahre aufbewahren.

07.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Spesenerstattung vertraglich ausschliessen?

Nein. Art. 327a OR ist gemäss Art. 362 OR zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden. Eine vertragliche Klausel, die den Spesenersatz ausschliesst oder einschränkt, ist nichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch im Spesenreglement festlegen, welche Nachweise erforderlich sind und welche Pauschalen gelten.

Muss der Arbeitgeber Homeoffice-Kosten erstatten?

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt, besteht eine Erstattungspflicht für die anteiligen Kosten. Bei freiwilligem Homeoffice ist die Rechtslage weniger klar. Eine vertragliche Regelung im Spesenreglement oder in einer Homeoffice-Vereinbarung schafft Sicherheit für beide Seiten.

Was passiert bei einer AHV-Revision, wenn kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt?

Die Ausgleichskasse qualifiziert sämtliche Pauschalspesen als massgebenden Lohn. Der Arbeitgeber muss AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nachzahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent. Die Nachforderung kann bis zu fünf Jahre zurückreichen.

Wie oft sollte das Spesenreglement aktualisiert werden?

Eine jährliche Überprüfung der Ansätze ist empfehlenswert, insbesondere wenn die ESTV neue Richtwerte publiziert. Wesentliche inhaltliche Änderungen erfordern eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung. Reine Anpassungen an höhere ESTV-Pauschalen sind in der Regel ohne neue Genehmigung möglich.

Darf der Arbeitgeber Spesen ablehnen?

Ja, wenn die Auslage nicht notwendig war, keinen geschäftlichen Zusammenhang hat oder die Belegpflicht nicht erfüllt ist. Die Ablehnung muss sachlich begründet und schriftlich dokumentiert werden. Die grundsätzliche Erstattungspflicht nach Art. 327a OR bleibt davon unberührt.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70?

Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer behalten ihre Gültigkeit und brauchen keine neue Genehmigung. Der Arbeitgeber kann die Pauschale freiwillig auf CHF 0.75 erhöhen. Bei der nächsten Überarbeitung des Reglements sollte der neue Ansatz übernommen werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber zwingend zum Ersatz aller notwendigen Auslagen, die bei der Arbeitsausführung entstehen.
2.Die Erstattungspflicht umfasst Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Fahrzeugkosten, Homeoffice-Aufwand und Weiterbildungskosten.
3.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die AHV-Freiheit und steuerliche Anerkennung von Pauschalspesen.
4.Im Lohnausweis genügt bei genehmigtem Reglement ein Kreuz in Feld F; ohne Reglement sind Pauschalen in Ziffer 13.1 als Einkommen zu deklarieren.
5.Arbeitgeber tragen eine aktive Prüfpflicht für eingereichte Spesenabrechnungen und müssen unrechtmässige Erstattungen ablehnen.
6.Spesenbelege und Abrechnungen sind zehn Jahre revisionssicher aufzubewahren.
7.Verstösse gegen die Spesenpflichten führen zu AHV-Nachforderungen, steuerrechtlichen Korrekturen und möglichen Bussen.
8.Das Spesenreglement sollte jährlich überprüft und bei Gesetzesänderungen oder neuen ESTV-Ansätzen aktualisiert werden.

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